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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.05.2026 SBK 2026 54

20 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·357 parole·~2 min·11

Riassunto

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 20. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz SBK 26 54 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston und/oder Rechtsanwältin MLaw Nina Neiger, Crappun 8, 7503 Samedan gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ Eschenstrasse 12, 8603 Schwerzenbach Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 7. April 2026

2 / 3 In Erwägung, – dass in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (nachfolgend: Konkursamt Maloja) dem Schuldner A._____ am 16. April 2026 die Konkursandrohung vom 7. April 2026 zugestellt wurde, nachdem die B._____ als Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2026 dagegen beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob und die Aufhebung der Konkursandrohung sowie die Vormerknahme des erfolgten Rechtsvorschlags beantragte, – dass zur Begründung vorgebracht wurde, er habe gegenüber dem den Zahlungsbefehl zustellenden Postbeamten den Rechtsvorschlag mitgeteilt, weshalb es an der Grundlage für die Ausstellung einer Konkursandrohung fehle, – dass das Konkursamt Maloja mit Eingabe vom 1. Mai 2026 dem Obergericht mitteilte, dass die Konkursandrohung ab Recht genommen worden sei, nachdem der Rechtsvorschlag korrekt erfasst worden sei, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2026 den Antrag auf Abschreibung der Beschwerde infolge Wiedererwägung im Sinne einer Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragte, – dass die Gläubigerin gegenüber dem Obergericht keine Stellungnahme einreichte, – dass, nachdem die Konkursandrohung vom Konkursamt Maloja ab Recht genommen wurde, das gegen die Konkursandrohung geführte Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

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