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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.06.2026 SBK 2026 51

25 giugno 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,269 parole·~11 min·9

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 25. Juni 2026 mitgeteilt am 26. Juni 2026 Referenz SBK 26 51 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Aufsichtsbeschwerde Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 07. April 2026

2 / 9 Sachverhalt A. Am 27. März 2025 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) gegenüber A._____ die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____. B. In der Existenzminimumberechnung vom 14. November 2025 legte das Betreibungsamt Plessur das Existenzminimum auf CHF 2'010.00 fest, was bei einem Einkommen von CHF 2'000.00 eine pfändbare Lohnquote von CHF 0.00 ergab. C. Am 7. April 2026 berechnete das Betreibungsamt Plessur bei einem Einkommen von CHF 2'000.00 und einem Existenzminimum von CHF 1'860.00 eine pfändbare Lohnquote von CHF 140.00. D. Mit Eingabe vom 14. April 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. E. Mit Stellungnahme vom 24. April 2026 beantragte das Betreibungsamt Plessur, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen sei. F. Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Obergericht ein. G. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.2. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und

3 / 9 Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 1.4. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 1.5. Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1). 2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe verschiedene Vorwürfe gegenüber dem Betreibungsamt Plessur. Es sei unzulässiger Druck und ein unangemessenes Verhalten im Beisein ihres Kindes getätigt worden, ihr Mietaufwand sei unsachlich behandelt bzw. nicht anerkannt worden, der Verbleib des gepfändeten Pferds sei unklar, es sei des Weiteren eine fehlerhafte Betreibung trotz bereits erfolgten Zahlung ergangen, die schriftliche Kommunikation sei missachtet worden, ihr sei Akteneinsicht verweigert und das Existenzminimum fehlerhaft berechnet worden. Schliesslich sei die Kommunikation unangemessen gewesen und seien zu Unrecht Gebühren in Aussicht gestellt worden (act. A.1). Sie beantragt in ihrer ergänzenden Eingabe die vollständige Akteneinsicht, die Neuberechnung des Existenzminimums, die Prüfung der Amtskosten, die Berücksichtigung des vollständigen E-Mail-Verkehrs sowie eine Prüfung der Verfahrensführung und der Kommunikation des Betreibungsamts Plessur (act. A.3). 3.1. Was die Ausführungen zur angeblichen Pfändung des Pferdes der Beschwerdeführerin bzw. zu dessen Verbleib anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin insofern unzutreffend ist, als eine Pfändung des Pferdes gar nie stattfand. Da das Pferd im Equidenbestand auf den

4 / 9 Namen der Beschwerdeführerin eingetragen war, beauftragte das Betreibungsamt Plessur das Betreibungsamt O.1._____ mit Pfändungsauftrag vom 3. Juni 2025 zwar mit der Augenscheinnahme bzw. Pfändung des Pferdes. Dem Pfändungsbericht des Betreibungsamtes O.1._____ ist jedoch zu entnehmen, dass das Pferd aufgrund seines Gesundheitszustandes lediglich einen geringen Wert aufweise, weshalb auf eine Pfändung verzichtet und es dementsprechend auch nicht in amtliche Verwahrung genommen worden sei (BA-act. 5). Es liegt damit auch kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG vor, weshalb darauf von Vornherein nicht einzutreten ist. Sollte sich das Pferd noch im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, wäre sie demnach selber für dessen Verbleib zuständig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 10. April 2025 an das Betreibungsamt Plessur – mithin bereits vor den Abklärungen des Betreibungsamtes bezüglich einer möglichen Pfändung – einräumte, dass sie nicht sicher sei, wo sich das Pferd befinde (BA-act. 6). 3.2. Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe das Betreibungsamt ausdrücklich um schriftliche Kommunikation gebeten und sei dennoch wiederholt aufgefordert worden, persönlich zu erscheinen, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien zu Unrecht Gebühren erhoben worden, ohne dass sie ein konkretes Anfechtungsobjekt bezeichnet, mit welchem ihr entsprechende Gebühren auferlegt worden wären. Lediglich am Rande ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, dass die Kommunikation mit dem Betreibungsamt ausschliesslich schriftlich erfolgt. 3.3. Sodann wird in der Beschwerde verschiedentlich ein unangemessenes Verhalten der Betreibungsbeamten beanstandet. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin geltend, dass unzulässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei. Ferner sei gegenüber ihrem zweijährigen Sohn die abwertende Bemerkung gefallen, er verstehe das sowieso nicht. Zudem sei sie unsachlich behandelt worden, namentlich durch abwertende Bemerkungen zu ihrem Einkommen (act. A.1). Auf diese Vorbringen ist ebenfalls nicht einzutreten. Selbst wenn das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten erstellt wäre – wofür den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind –, könnten entsprechende Verhaltensweisen (z.B. zwischenmenschliche Missverständnisse) seitens der Vollstreckungsbehörde nicht mit Beschwerde angefochten werden (siehe MAIER/VAGNATO, in: Kren

5 / 9 Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 16). 3.4. Im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. Z.2._____ stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass diese infolge der bereits erfolgten Zahlung an den Gläubiger fehlerhaft sei. Sie habe die Forderung im Umfang von CHF 66.70 am 31. Januar 2025 direkt beim Gläubiger bezahlt, trotzdem sei am 6. Februar 2025 eine Betreibung eingeleitet worden. Auch darauf ist nicht einzutreten, da die Beurteilung einer geltend gemachten Zahlung an den Gläubiger nicht der Aufsichtsbehörde obliegt und die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auf das gerichtliche Klageverfahren (Art. 85 f. SchKG) angewiesen ist (EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 12 N. 22). Ohnehin wurde die entsprechende Betreibung am 28. März 2025 durch den Gläubiger zurückgezogen (BA-act. 7), weshalb es zudem auch an einem praktischen Interesse der Beschwerde fehlen würde. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Berechnung ihres Existenzminimums rügt und geltend macht, die Mietkosten, Krankenkassenkosten und Mobilitätskosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, richtet sich ihre Beschwerde – soweit ersichtlich – gegen die von ihr beigelegte Existenzminimumberechnung vom 7. April 2026 (act. B.5). Dabei handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann, zumal die Pfändungsurkunde in der fraglichen Betreibung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 verwendet wurde (BA-act. E.I.1). 4.2. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin keine die Mietzinsen betreffende Zahlungsnachweise erbracht habe. Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin habe gemäss den der Beschwerde beigelegten Kontoauszügen mindestens seit Dezember 2025 CHF 2'000.00 betragen, weshalb sie auch ohne Berücksichtigung der Krankenkassenprämien und des Mietzinses unter dem Existenzminimum lebe. Eine rückwirkende Anpassung würde daher auch dann keinen Sinn machen, wenn die Zahlungsnachweise erfolgt wären. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin habe ohnehin seit Monaten keine Lohnquote mehr abgeliefert, weshalb eine Revision der Einkommenspfändung vorliegend obsolet sei. Auch gebe die Beschwerdeführerin keinen Zeitraum an, für welchen das Existenzminimum fehlerhaft gewesen sein solle (act. A.2).

6 / 9 4.3. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.1). Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton Graubünden Beschluss des Kantonsgerichts KSK 09 39 vom 18. August 2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1). 4.4. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1). Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit offen, die Revision der Lohnpfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3; VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 15 ff.). 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Mietkosten, Krankenkassenprämien und Mobilitätskosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dringt sie mit ihrer Beschwerde nicht durch. Es oblag ihr, die tatsächliche Bezahlung der geltend gemachten Auslagen nachzuweisen. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergeben sich lediglich Zahlungen an die B._____ vom 4. und 31. März 2026 im Gesamtbetrag von CHF 750.80 sowie eine einmalige Zahlung an den

7 / 9 Hauptmieter C._____ vom 29. Dezember 2025. Selbst wenn diese Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt worden wären, ändert sich nichts daran, dass im Zeitpunkt dieser geltend gemachten Zahlungen an die B._____ sowie an den Hauptmieter keine Lohnquoten mehr abgeliefert wurden, da die pfändbare Quote gemäss der Existenzminimumberechnung vom 14. November 2025 ohnehin CHF 0.00 betrug. Sodann erfolgten bis zum Ablauf des Lohnpfändungsjahres am 27. März 2026 keine weiteren Ablieferungen von Lohnquoten mehr, weshalb eine rückwirkende Anpassung des Existenzminimums an der bereits abgeschlossenen Einkommenspfändung nichts mehr ändern würde. Zwar erfolgten vor Oktober 2025 offenbar noch Ablieferungen von Lohnquoten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch weder geltend noch weist sie nach, die Miet- und Krankenkassenkosten während dieses Zeitraums tatsächlich bezahlt zu haben, sodass dadurch in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Entsprechendes lässt sich auch den eingereichten Kontoauszügen nicht entnehmen. Was die Mietzahlungen anbelangt, hat die Beschwerdeführerin zwar erwähnt, Quittungen zu den geleisteten Mietzinszahlungen sowie eine detaillierte Aufstellung der Bar- und Kontozahlungen durch den Vermieter separat einzureichen. Entsprechende Belege vermochte sie jedoch nicht beizubringen; solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Damit ist die Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums abzuweisen. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend. Sie bringt vor, dass sie mehrfach schriftlich um Akteneinsicht ersucht habe. Diese sei ihr verweigert bzw. nur unter der Bedingung gewährt worden, dass sie persönlich erscheine (act. A.1). 5.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; BGE 93 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025). Neben der eigentlichen Akteneinsicht besteht gleichwertig ein Anspruch auf Auszügen aus den Protokollen und Registern, was insbesondere auch das Kopieren der übrigen Akten umfasst (MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 6). Dieser Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo dem Amt ein unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 110 III 49 E. 4). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet aber nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe (PETER, in:

8 / 9 Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 28). 5.3. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Plessur «mehrmals» um Akteneinsicht ersucht hätte. Ein entsprechendes Gesuch legt die Beschwerdeführerin auch nicht bei, weshalb schwer nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt tatsächlich um Akteneinsicht ersucht hatte. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit dem Betreibungsamt ist einzig ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, eine Akteneinsicht sei vor Ort nach vorgängiger Terminvereinbarung möglich (act. B.4). Unter diesen Umständen kann dem Betreibungsamt nicht vorgeworfen werden, es habe der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert. Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin eine Zustellung von Aktenkopien verlangen sollte, ist lediglich am Rande anzumerken, dass ihr dafür Gebühren gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG auferlegt werden könnten. 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 7. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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