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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2026 SBK 2026 44

15 aprile 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,349 parole·~7 min·8

Riassunto

Konkurseröffnung | Konkurs

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 14. April 2026 mitgeteilt am 15. April 2026 Referenz SBK 26 44 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden 7000 Chur Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 11. März 2026, mitgeteilt am 11. März 2026 (Proz. Nr. 335-2026-32)

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Landquart vom 6. März 2025 wurde A._____ (Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "B._____" []) vom Kanton Graubünden für Beträge von CHF 7'525.05 nebst Zins zu 4% seit dem 5. Februar 2025 (Forderung und Verzugszins), CHF 43.60 (Verzugszins bis 4. Februar 2025), CHF 30.00 (Mahngebühren) und CHF 100.00 (Betreibungsgebühren) betrieben (Betreibung Nr. Z.1._____). A._____ erhob dagegen keinen Rechtvorschlag. Am 11. April 2025 wurde ihm nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt. B. Auf Gesuch des Kantons Graubünden eröffnete das Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 11. März 2026 den Konkurs über A._____. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 11. März 2026 um 08:00 Uhr festgelegt. C. Gegen die Konkurseröffnung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende: 1. Es sei die Konkurseröffnung gegen A._____, C._____ aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde innert Frist geleistet. E. Das Regionalgericht Landquart reichte dem Obergericht am 30. März 2026 die Akten des Konkursverfahrens Proz. Nr. 335-2026-32, das in den vorliegend angefochtenen Konkursentscheid mündete, sowie des parallel beim Regionalgericht hängigen Konkursverfahrens Proz. Nr. 335-2026-34, das sich ebenfalls gegen den Beschwerdeführer richtet, ein. Dem Obergericht ging zudem eine Kopie des Schreibens des Regionalgerichts Landquart vom 13. April 2026 zu, welches das beim Regionalgericht hängige und ebenfalls gegen den Beschwerdeführer gerichtete Konkursverfahren Proz. Nr. 335-2026-75 betrifft. F. Der Kanton Graubünden verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. G. Das Verfahren ist spruchreif.

3 / 6 Erwägungen 1. Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1─3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom 11. März 2026 am 19. März und damit innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er am 16. März 2026, während der Beschwerdefrist, beim Betreibungs- und Konkursamt Landquart den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen und Kosten hinterlegt habe und er zudem zahlungsfähig sei. 3. Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer zahlte gemäss Kontoauszug des Betreibungsamts Landquart (act. B.3) am 16. März 2026 dort einen Betrag von CHF 10'500.00 ein.

4 / 6 Dieser Betrag reicht aus, um die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen. Allerdings ist die Zahlungsfähigkeit, die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nicht glaubhaft dargetan. 4.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Zahlungsfähigkeit lediglich aus, dass Nachweise beigelegt seien, «die den monatlichen Umsatz von durchschnittlich Fr. $ bescheinigen» (act. A.1). In den Urkunden, die der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einreichte, finden sich immerhin vier Abrechnungen über Fahrten, die der Beschwerdeführer offenbar für die D._____ AG in den Monaten November 2025 bis Februar 2026 ausführte (act. B.3). Die Abrechnungen weisen Gutschriften zugunsten des Beschwerdeführers von CHF 25'621.50 (November 2025), CHF 22'806.95 (Dezember 2025), CHF 26'364.75 (Januar 2026) und CHF 29'116.85 (Februar 2026) aus. Damit legt der Beschwerdeführer zwar glaubhaft dar, dass er über Fahraufträge verfügt und

5 / 6 Umsatz generiert, es bleibt jedoch unklar, welchen Gewinn er daraus erwirtschaftet. Des Weiteren fehlen jegliche Angaben, in welcher Höhe sich die Aktiven und die Passiven des Beschwerdeführers bewegen. Es kann somit nicht abgeschätzt werden, ob nur vorübergehende oder dauernde Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass gegen ihn kein weiteres Konkursbegehren vorliegt. Den Akten lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Landquart zwei weitere Konkursbegehren hängig sind, nämlich die Verfahren Proz. Nr. 335- 2026-34 (vgl. act. D.3) und Proz. Nr. 335-2026-75 (vgl. act. D.5). Würde der Konkurs vorliegend aufgehoben, so wäre innert kurzer Zeit mit der nächsten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer zu rechnen. Unter diesen Umständen kann die Zahlungsfähigkeit nicht bejaht und der Konkurs nicht aufgehoben werden. Der mögliche Umstand, dass der Beschwerdeführer die beiden weiteren Konkursbegehren noch abwehrt, indem er die diesbezüglichen Schulden samt Zinsen und Kosten noch vor der Konkurseröffnung bezahlt, kann im vorliegenden Verfahren nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn der Nachweis der Zahlungsfähigkeit hätte innert der – nicht erstreckbaren – Rechtsmittelfrist erbracht werden müssen. Nach deren Ablauf können Behauptungen nicht substanziiert und Belege nicht nachgereicht werden. Insofern erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) noch Gelegenheit zu geben, die ausstehenden Forderungen zu bezahlen und den Nachweis, dass keine weiteren Konkursbegehren vorliegen, nachzuliefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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