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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.06.2026 SBK 2026 35

16 giugno 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,653 parole·~13 min·19

Riassunto

Berechnung Existenzminimum | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. Juni 2026 mitgeteilt am 18. Juni 2026 Referenz SBK 26 35 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Berechnung Existenzminimum Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 4. März 2026

2 / 10 Sachverhalt A. A._____ wurde mit Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. Z.1._____) des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) vom 26. August 2025 von B._____ für offene Unterhaltsforderungen (Juni bis August 2025) für die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ betrieben. A._____ erhob keinen Rechtsvorschlag. B. Mit Begehren vom 8. Januar 2026 ersuchte B._____ um Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt Viamala kündigte A._____ am 12. Januar 2026 die Pfändung an und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf Montagvormittag, 19. Januar 2026, an. Die Pfändung wurde am 19. Januar 2026 vollzogen (Pfändungsgruppe Nr. Z.2._____). C. Auf eine gegen den Pfändungsvollzug vom 22. Januar 2026 erhobene aufsichtsrechtliche Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SBK 26 11 vom 3. März 2026 mangels Anfechtungsobjekts nicht ein; die Pfändungsurkunde lag noch nicht vor. D. Das Betreibungsamt Viamala stellte die Pfändungsurkunde am 4. März 2026 aus und gleichentags A._____ zu. Die Pfändung wurde auf künftiges Einkommen vollzogen. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums beträgt die pfändbare Lohnquote CHF 908.85. Da das Betreibungsamt Viamala offenbar noch Abklärungen zur Ermittlung des Existenzminimums vornehmen musste, wurde die entsprechende Berechnung erst am 28. Februar 2026 erstellt. E. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob dagegen mit Eingabe vom 9. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt darin das Folgende: 1. Die Existenzminimums Berechnung gemäss Pfändungsurkunde vom 04.03.2026 sei aufzuheben und neu zu berechnen. 2. Das Einkommen meines Lebenspartners sei bei der Berechnung meines Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. 3. Die tatsächlichen Wohnkosten seien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. 4. Die Pfändungsquote sei entsprechend der neu vorzunehmenden Existenzminimumsberechnung neu festzusetzen. 5. Die laufende Lohnpfändung sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde vorsorglich zu sistieren. 6. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, eine nachvollziehbare Berechnung unter Offenlegung sämtlicher Berechnungsgrundlagen vorzulegen.

3 / 10 F. Das Betreibungsamt Viamala beantragte mit Stellungnahme vom 19. März 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig übermittelte es die Verfahrensakten. G. Mit Schreiben vom 13. April 2026 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Betreibungsamts Viamala Stellung. H. Das Betreibungsamt Viamala replizierte dazu seinerseits mit Schreiben vom 23. April 2026. I. B._____ liess sich nicht vernehmen. J. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Die Pfändungsurkunde wurde am 4. März 2026 aus- und der Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zugestellt (vgl. BA-act, 29), sodass die Beschwerde vom 9. März 2026 (Poststempel vom 10. März 2026) fristgerecht erfolgte (vgl. act. A.1; Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsurkunde stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG und damit zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin des streitgegenständlichen Pfändungsverfahrens durch die Pfändung ihres zukünftigen Einkommens offensichtlich in ihren Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Betreibungsamt Viamala das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote zutreffend festgesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93

4 / 10 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist dabei grundsätzlich die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie ist dabei aber nicht etwa der standesgemäss oder gar gewohnte Lebensaufwand. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Als weiterer Grundsatz gilt, dass sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25). 2.2. Auf den vorliegenden Fall anwendbar sind die für den Kanton Graubünden geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Anzumerken ist, dass auch diese den Betreibungsbeamten nicht davon entbinden, das Existenzminimum in jedem Einzelfall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1). 3.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine unzulässige Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebenspartners. So sei in der Existenzminimumberechnung das monatliche Einkommen ihres Lebenspartners auf CHF 12'000.00 (recte: CHF 14'000.00, bestehend aus CHF 12'000.00 Haupterwerb und CHF 2'000.00 aus DJ-Tätigkeit) geschätzt und in die Haushaltsberechnung einbezogen worden. Ihr Lebenspartner sei keine Partei der Betreibung. Ihn treffe ihr gegenüber keine

5 / 10 gesetzliche Unterhaltspflicht, da sie im Konkubinat lebten. Zwischen ihnen bestünden getrennte Finanzen; jeder trage seine eigenen Verpflichtungen. Der Einbezug seines Einkommens führe faktisch dazu, dass angenommen werde, ihr Lebenspartner müsse ihren Lebensunterhalt oder ihre Schulden mittragen. Eine solche indirekte Belastung eines nicht beteiligten Dritten widerspreche dem Grundsatz von Art. 93 SchKG, wonach nur das Einkommen des Schuldners für die Berechnung der Pfändungsquote massgebend sei. Das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht durch Annahmen über Drittmittel oder indirekte Unterstützungsleistungen unterlaufen werden dürfe (act. A.1, Ziff. 3.1). 3.2. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 und BGE 106 III 11 E. 3c und d). Diese Gleichbehandlung gilt für die gesamte Notbedarfsberechnung. Verfügen beide Konkubinatspartner über eigenes Einkommen, haben sie das gemeinsame Existenzminimum – analog zur Regelung für Ehegatten und eingetragene Partner gemäss Ziff. IV der Richtlinien – im Verhältnis ihrer jeweiligen Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich der dem Schuldner anzurechnende Notbedarf bzw. das ihm anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.; vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 E. IV; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 34 m.w.H.). 3.3. Unbestritten lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner, E._____, sowie den beiden gemeinsamen Kindern (F._____, geb. _____, und G._____, geb. _____ im selben Haushalt (vgl. act. A.1, Ziff. 3.2; BA-act. 29). Es liegt damit ein faktisches Familienverhältnis im vorstehend dargestellten Sinne vor. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Viamala das – geschätzte – Einkommen von E._____ bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt hat. Aus den im Berechnungsblatt (vgl. BA-act. 29, "Existenz-Minimum") ausgewiesenen Zahlen ergibt sich sodann rechnerisch, dass das gemeinsame Existenzminimum im Verhältnis der jeweiligen Nettoeinkommen aufgeteilt und der Anteil der Beschwerdeführerin entsprechend ermittelt wurde. Dieses Vorgehen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin scheint die Höhe des ihrem Partner ermessensweise angerechneten Einkommens nicht in Frage zu stellen. Der Klarheit und Vollständigkeit halber rechtfertigt es sich dennoch, kurz darauf einzugehen:

6 / 10 3.4.2. Die Betreibungsbehörden sind für eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Festsetzung der pfändbaren Quote darauf angewiesen, dass die Betroffenen bei der Feststellung des Sachverhalts gehörig mitwirken. Weigert sich der nichtbetriebene Konkubinatspartner, sein Einkommen offen zu legen, kann das Betreibungsamt ohne weiteres zu einer "schmerzhafteren Variante" greifen (vgl. GASSER, in: Riemer/Kuhn/Vock [Hrsg.], Schweizerisches und Internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Zürich 2005, S. 83 f.). Wenn weder Schuldner noch die (mitbetroffene) Drittperson sachdienliche Auskünfte zur Bemessung erteilen, können die Betreibungsbehörden nämlich die pfändbare Quote nach Ermessen festsetzen. Diesfalls kann die pfändbare Quote im Verhältnis zur tatsächlichen Situation zu hoch ausfallen. Verweigert die Lebenspartnerin des Schuldners die einschlägigen Auskünfte gegenüber dem Betreibungsamt, handelt sie damit also weder im Interesse des Schuldners noch in ihrem eigenen (sinngemäss zum Ganzen in Bezug auf die Auskunftspflicht von Behörden BGE 124 III 170 E. 4 ff.; MÜLLER-CHEN, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000, S. 207). Die Offenlegung der notwendigen Daten des Lebenspartners ist als Nebenwirkung eines ordnungsgemässen Pfändungsvollzugs in Kauf zu nehmen (vgl. AB BE ASS 09 320 vom 30.11.2009 E. 6). Im Übrigen bezieht sich die Mitwirkungspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG auch auf die Lohnpfändung (MÜLLER-CHEN, a.a.O., S. 206 f.). Diese Pflicht trifft je nach Fallkonstellation namentlich auch die mit dem Schuldner im selben Haushalt lebenden Personen und insbesondere Konkubinatspartner (vgl. WINKLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 16). 3.4.3. Weshalb für Konkubinatspartner, die mit gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und damit in einem faktischen Familienverhältnis stehen, andere Auskunftspflichten gelten sollten als für Ehegatten, ist nicht ersichtlich. Ehegatten werden grundsätzlich als Dritte im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG qualifiziert und haben zur Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners ebenfalls Auskunft über ihre eigenen Einkünfte zu erteilen (AppGer TI, RtiD II-2013, N. 55c, S. 919 f., zitiert in: SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 91 N. 24a). Eine unterschiedliche Qualifizierung von Ehegatten (als "Dritte") und Konkubinatspartnern in einem vergleichbaren faktischen Familienverhältnis liesse sich – zumindest in Bezug auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG – sachlich nicht begründen. 3.4.4. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist das Vorgehen des Betreibungsamts Viamala nicht zu beanstanden. Weder die Beschwerdeführerin

7 / 10 noch ihr Lebenspartner haben die für die Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse erforderlichen Auskünfte erteilt (vgl. BA-act. 15, 20, 25 und 26). Trotz ausdrücklicher Aufforderung, zweckdienliche Angaben zu machen, sowie unter Androhung einer ermessensweisen Festsetzung des (Haupterwerbs-)Einkommens auf CHF 12'000.00 im Unterlassungsfall kamen sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Kopie der Lohnabrechnung lediglich zur Einsicht vorzulegen, ohne dass diese zu den Akten genommen würde (BA-act. 23). Mangels verlässlicher Angaben war das Betreibungsamt daher gehalten, das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu schätzen, um die pfändbare Quote bestimmen zu können. Dabei stützte es sich auf das durchschnittliche Jahreseinkommen einer bzw. eines "I._____" bei der H._____ AG, welches gemäss der Arbeitgeber-Bewertungsplattform "kununu" CHF 131'900.00 beträgt (BA-act. 16). Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ausübt, ergibt sich aus dem Pfändungsprotokoll (BA-act. 15). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schätzung des Haupterwerbseinkommens als sachgerecht. Weiter berücksichtigte das Betreibungsamt ein monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 aus der DJ-Tätigkeit des Lebenspartners (BA-act. 29). Diese Schätzung mag eher am oberen Rand des Plausiblen liegen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die genaue Höhe dieses Einkommens aufgrund der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nicht festgestellt werden konnte. Angesichts der auf der Homepage des Lebenspartners ("www._____") aufgeführten Referenzen erscheint die vorgenommene Schätzung jedenfalls vertretbar. 3.4.5. Insgesamt erweist sich die betreibungsamtliche Einschätzung der Einkommensverhältnisse des Lebenspartners weder als unrichtig noch unangemessen. Sollten die Beschwerdeführerin oder ihr Lebenspartner die angenommene Einkommenshöhe als zu hoch erachten, steht es ihnen frei, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen und gestützt darauf eine Revision der Lohnpfändung zu beantragen. 4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe die Wohnkosten ab September 2026 unzulässigerweise pauschal auf CHF 1'900.00 festgesetzt, obwohl die tatsächliche Gesamtmiete gemäss Mietvertrag CHF 3'300.00 exkl. Nebenkosten betrage. Das Objekt werde von ihr, ihrem Lebenspartner sowie ihren beiden gemeinsamen Kindern bewohnt. Zudem würden ihre beiden älteren Kinder, welche beim Gläubiger in Obhut seien, regelmässig Besuchstage und Ferien bei ihnen verbringen. Entsprechend müssten im Mietobjekt

8 / 10 zusätzliche Zimmer für diese Kinder zur Verfügung stehen. Faktisch werde die Wohnung von bis zu sechs Personen genutzt. Die aktuelle Wohnsituation entspreche somit dem tatsächlichen familiären Bedarf. Ihr Mietanteil betrage CHF 1'100.00 pro Monat. Ihr Lebenspartner trage seinen Anteil sowie den Anteil der beiden gemeinsamen Kinder. Eine pauschale Kürzung führe zu einer unrealistischen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (act. A.1, Ziff. 3.2). 4.2. Zum veranschlagten und vorliegend nicht beanstandeten Grundbetrag für Ehegatten von CHF 1'700.00 (vgl. BA-act. 29) können weitere Zuschläge gerechnet werden, sofern sie vom Schuldner auch tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet und sie effektiv bezahlt werden (BGE 121 III 20 E. 3). So kann der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009, Ziff. II.). Die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die effektiv anfallenden Auslangen können indes nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). 4.3. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Pfändungsprotokoll ergibt sich, dass das von ihr und ihrem Lebenspartner gemeinsam mit ihren zwei Kindern bewohnte Einfamilienhaus monatliche Wohnkosten von rund CHF 3'300.00 verursacht. Der Mietvertrag befindet sich nicht bei den Akten, obschon das Betreibungsamt diesen offenbar eingesehen hat (vgl. den entsprechenden Vermerk im Pfändungsprotokoll; BA-act. 25, S. 4). Angesichts der konkreten familiären und finanziellen Verhältnisse erscheinen die Wohnkosten offensichtlich übersetzt und können daher nicht vollumfänglich im Existenzminimum berücksichtigt werden. Folgerichtig verfügte das Betreibungsamt deren Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin (vgl. BA-act. 29). 4.4. Für die Bestimmung eines den familiären Verhältnissen und den ortsüblichen Ansätzen entsprechenden Mietzinses ist zunächst die angemessene Wohnungsgrösse festzulegen. Eine entsprechende Begründung fehlt in der Verfügung des Betreibungsamtes. Dieser Mangel wirkt sich indessen nicht auf das Ergebnis aus. Die Beschwerdeführerin geht jedenfalls fehl, soweit sie – zumindest implizit (vgl. act. A.1, Ziff. 3.2) – einen Bedarf an sechs Zimmern geltend macht. Wie dargelegt, gewährleistet das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht die

9 / 10 Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards. Das Kindeswohl gebietet nicht, dass jedem Familienmitglied ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung steht. So wird etwa als zulässig erachtet, einer Schuldnerin anstelle einer Dreizimmerwohnung lediglich eine Zweizimmerwohnung zuzubilligen, wenn sich ihr Kind regelmässig nur an den Wochenenden bei ihr aufhält (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.4.2; KREN KOSTKIEWICZ, Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 93 N. 40). Zwar kann ein erhöhter Raumbedarf zur Ausübung eines Besuchsrechts bei der Bemessung der Wohnkosten berücksichtigt werden (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26 m.w.H.). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass sich die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin während ihrer Besuche ein Zimmer teilen können und ebenso die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners; diesen stünde ausserhalb der Besuchs- und Ferientage sodann gar je ein Zimmer einzeln zur Verfügung. Unter diesen Umständen erscheint eine 4-Zimmerwohnung als angemessen. Weshalb ein hierfür in der Region O.1._____ veranschlagter Mietzins von CHF 1'900.00 unangemessen sein sollte, ist nicht ersichtlich. 5. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beschwerdevorbringen gemäss Ziff. 3.3 ff. (vgl. act. A.1). Insbesondere hat ein laufendes familienrechtliches Verfahren bzw. allfällige künftig veränderte Unterhaltsbeträge keinen Einfluss auf die derzeitige Pfändung. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Betreibungsamt das Existenzminimum und mithin die pfändbare Quote korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten und keine Entschädigungen gesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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