Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. April 2026 mitgeteilt am 10. April 2026 Referenz SBK 26 3 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. Judith Berlinger Gegenstand Einkommenspfändung Anfechtungsobj. Pfändungsanschluss des Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 6. Januar 2026
2 / 5 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) gegenüber A._____ nach Eingang des Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. 20253058 am 19. November 2025 die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. 20251571 vollzog, – dass am 6. Januar 2026 ein Pfändungsanschluss erfolgte und die Anschlusserklärung A._____ am 10. Januar 2026 zugestellt wurde, – dass für A._____ eine stille Lohnpfändung festgelegt wurde, wobei diese am 6. Januar 2026 von CHF 500.00 auf CHF 1'200.00 erhöht wurde, – dass A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Poststempel vom 17. Januar 2026) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangte, – dass der Beschwerdeführer rügte, er müsse die Schulden allein tilgen, während seine Ehefrau trotz Gütergemeinschaft keine Verantwortung übernehme, weshalb ihm auch die Mittel für Unterhaltszahlungen fehlten und er zusätzlich finanziellen Forderungen ausgesetzt sei, – dass das Betreibungsamt Imboden am 26. Januar 2026 die Pfändungsurkunde ausstellte und dabei das Existenzminimum auf CHF 4'987.60 berechnete, was bei einem Einkommen von CHF 9'489.00 ein pfändbares Einkommen von CHF 4'501.40 ergab, – dass das Betreibungsamt Imboden in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, und festhielt, die pfändende Quote habe angepasst werden müssen, da sich die Gesamtforderung mit dem privilegierten Anschluss nach Art. 111 SchKG erhöht habe und ohnehin ein viel höherer Betrag pfändbar wäre als die festgelegte stille Lohnpfändung von CHF 1'200.00, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2026 (Poststempel vom 23. Februar 2026) entgegnete, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, um die von seiner Ehefrau angeblich verursachten Schulden zu begleichen, – dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers am 6. März 2026 durch das Betreibungsamt Imboden angepasst und auf CHF 5'692.60 festgelegt wurde, wobei eine pfändbare Lohnquote von CHF 3'796.40 resultierte,
3 / 5 – dass das Betreibungsamt Imboden in seiner Stellungnahme vom 9. März 2026 (Poststempel vom 11. März 2026) auf die Revision der Existenzminimumberechnung hinwies, wobei die gerügte Verfügung nicht revidiert werde, – dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG), – dass die Beschwerde – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG), – dass die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt (BGE 133 III 580 E. 2.2) und blosse Kenntnis von der Pfändung als solcher nicht genügt (JENT-SØRENSEN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 112 N. 18), – dass auf eine dennoch erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die Pfändungsurkunde noch nicht zugestellt wurde und die Beschwerdefrist folglich noch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 112 N. 19, m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.23/2005 vom 25. Februar 2005 E. 1.3), – dass vorliegend die Beschwerde bereits vor Zustellung der Pfändungsurkunde erfolgte, weshalb auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass im Übrigen die Beschwerde abzuweisen wäre, würde auf sie eingetreten, – dass das Betreibungsamt nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis hat, – dass sich das Betreibungsamt folglich nicht darum zu kümmern hat, ob ein geltend gemachter Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1),
4 / 5 – dass die in den Eingaben des Beschwerdeführers erhobenen Einwände – insbesondere die Vorbringen betreffend die von ihm zu tragenden Schulden – materiellrechtlicher Natur sind, – dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen die Berechnung des Existenzminimums oder gegen die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt Imboden vorbringt, – dass das Betreibungsamt Imboden überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Schulden für einen Kredit, Kreditkarten und Steuern nicht Gegenstand des Existenzminimums sein können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009), – dass somit die Beschwerde abgewiesen werden müsste, würde auf sie eingetreten, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Helbling