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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.03.2026 SBK 2026 18

16 marzo 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·703 parole·~4 min·19

Riassunto

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 16. März 2026 mitgeteilt am 17. März 2026 Referenz SBK 26 18 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Betreibung Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl vom 11. August 2025

2 / 5 In Erwägung, – dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), – dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts für die Beurteilung von SchKG-Beschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]), – dass Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), – dass unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer solchen Verfügung feststellen (Art. 22 Abs. 2 SchKG), – dass die Nichtigkeit einer Verfügung meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht wird, deren Legitimation eindeutig zu bejahen ist, sodass die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG insofern nicht eingehalten werden muss, als Nichtigkeit eben jederzeit von Amts wegen festgestellt werden kann, – dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (eingegangen am 3. Februar 2026) die Feststellung der Unzulässigkeit der Betreibung Nr. Z.1._____ beantragte, – dass sie des Weiteren die Nichtigkeit aller darauf beruhenden Handlungen, die Löschungen aller Publikationen, Zustellungen und Registerwirkungen, die Einleitung von Aufsichts- und Disziplinarverfahren und schliesslich die Sicherung aller Akten, IT-Logs, Registerabfragen und Weisungen beantragte, – dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Ausstandseinrede bei der Verwaltungskommission des Obergerichts gegen den Vorsitzenden und ein weiteres Gerichtsmitglied erhob, – dass diese Ausstandseinrede pauschal und unbegründet erhoben wurden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,

3 / 5 – dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Betreibung Nr. Z.1._____ sei an ein anderes «Namensderivat» wie die Betreibung Nr. Z.2._____ gerichtet, es sich dabei aber um dieselbe Forderung handle, – dass die Betreibung Nr. Z.1._____ vom 11. August 2025 an die Schuldnerin «A._____» adressiert war, – dass die Betreibung Nr. Z.2._____ vom 13. Dezember 2023, veröffentlicht im Kantonsamtsblatt am 26. Juni 2024, an die Schuldnerin «A._____» adressiert war, – dass es sich, gestützt auf den in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG von Amtes wegen beigezogenen GERES-Auszug, beim Namen «A._____» um den amtlichen Namen der Schuldnerin handelt, – dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung des Schuldners zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG führt und namentlich den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen lässt, sodass dann kein Anlass besteht, die Nichtigkeit der Verfügung anzunehmen (vgl. BGE 102 III 63 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_768/2014 vom 2. November 2015 E. 5.2), – dass unabhängig, ob zuerst der Vorname oder der Nachname aufgeführt wird, die Identität der Schuldnerin ohne Weiteres erkennbar ist und die auf den Zahlungsbefehlen enthaltenen Personalien mit derjenigen des GERES- Auszuges übereinstimmen, – dass die Beschwerdeführerin moniert, es handle sich bei den vorliegenden Zahlungsbefehlen sachlich um dieselbe Forderung bzw. um eine doppelte Beitreibung, – dass die Beschwerdeführerin gegen die beiden Zahlungsbefehle bereits Rechtsvorschlag erhoben hat, weshalb die Betreibungen derzeit ohnehin nicht fortgesetzt werden können, – dass das Betreibungsamt sowie die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG lediglich zu prüfen haben, ob die betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, nicht jedoch, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell begründet ist (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1),

4 / 5 – dass keine weiteren Nichtigkeitsgründe i.S.v. Art. 22 SchKG ersichtlich sind, – dass auch keine Gründe für die Einleitung von Aufsichts- oder Disziplinarverfahren ersichtlich sind, – dass das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht dazu dient, weitere Weisungen zu erteilen, weshalb auf die Anträge betreffend Sicherung aller Akte, IT-Logs, Registerabfragen etc. nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid deshalb in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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