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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.12.2025 SBK 2025 103

15 dicembre 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,040 parole·~5 min·5

Riassunto

Löschung Betreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 15. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 Referenz SBK 25 103 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Theus Simoni, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch A._____ Gegenstand Löschung Betreibung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 12. November 2025

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 2025 (Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula) betrieb die B._____ AG C._____ für eine Forderung von CHF 5'862.26 samt Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2025. Als Forderungsgrund war im Zahlungsbefehl «Reparaturkosten Uhr» aufgeführt. B. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob C._____ bei der Zustellung am 14. November 2025 Rechtsvorschlag. C. Zudem reichte C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Zahlungsbefehl am 17. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und verlangte die kostenfällige Löschung der Betreibung, eventualiter die Feststellung, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich sei. D. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula verzichtete am 24. November 2025 auf eine Stellungnahme. E. Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 24. November 2025 eine Stellungnahme ein, wonach die Forderung auf einem tätlichen Angriff des Beschwerdeführers auf A._____, dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin, basiere. Bei diesem Angriff sei das massive Armband der Uhr von A._____ zerrissen worden. Der Beschwerdeführer habe die Kosten eines neuen Uhrbandes zu ersetzen. F. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2025 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Zudem reichte er am 28. November 2025 eine ergänzende Stellungnahme ein. G. Die Akten des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

3 / 6 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers voraus. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2023 vom 18. April 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden (Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a). Einzige kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG ist im Kanton Graubünden das Obergericht (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zuständig (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 14. November 2025 zugestellt. Die Beschwerde mit Poststempel vom 17. November 2025 erfolgte daher fristgerecht. Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der Betreibung, also eine verfahrensrechtliche Korrektur, verlangt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, die Betreibung Nr. Z.1._____ sei ungerechtfertigt bzw. rechtsmissbräuchlich. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung Nr. Z.1._____ sei rechtsmissbräuchlich und daher zu löschen. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keinen Anspruch und habe keine Nachweise vorgelegt, die eine Forderung rechtfertigen würden. Die Betreibung sei offensichtlich schikanös, böswillig und haltlos. Einziges Ziel sei es, der Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schaden. 2.2.1. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Daher steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Hingegen hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts

4 / 6 findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch im Betreibungsrecht, und eine Betreibung kann wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.2.2. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ist etwa dann gegeben, wenn mit einer Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren und zu bedrängen. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_172/2024 vom 5. August 2024 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1). 2.3. Im vorliegenden Fall stehen sich die widersprüchlichen Darstellungen der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers sowie von A._____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin gegenüber (act. B.2; act. C.1; RG-act. 1). Anscheinend wurde in dieser Angelegenheit auch eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht (act. C.6). Zudem wurde ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2025 ins Recht gelegt, wonach sie die Forderung für die Uhrenreparatur gegen den Beschwerdeführer erworben habe (act. B.3). Ferner liegt ein Kostenvoranschlag für einen Uhrbandersatz vom 30. September 2025 in Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung vor (act. B.4). Aufgrund der vorliegenden Akten entsteht der Eindruck, Hintergrund der vorliegenden Betreibung sei eine Familienstreitigkeit. Sowohl die eine wie die andere Version könnte ganz oder teilweise zutreffen. Doch sind weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde zuständig, darüber zu entscheiden, ob effektiv eine Forderung besteht. Entscheidend ist, dass vorliegend nicht gesagt werden kann, dass überhaupt keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. 3.2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

5 / 6 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG darf zudem keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). 3.3. Folglich kann dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden.

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von C._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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