Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.08.2004 SBE 2004 1

31 agosto 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,238 parole·~6 min·5

Riassunto

Aufhebung der ambulanten Massnahme

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SBE 04 1 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Strafsache des X., betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme und Vollzug der aufgeschobenen Strafe, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 4. Dezember 1996 sprach der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden X. schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dafür bestrafte das Gericht den Verurteilten mit 4 Monaten Gefängnis, schob aber den Vollzug der Strafe gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auf und ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Gleichzeitig wurde eine Schutzaufsicht errichtet. B. Im Bericht vom 18. August 2004 äusserte sich A. von der Schutzaufsicht Graubünden zum Therapieverlauf von X., wobei er seine Erkenntnisse teilweise auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik C., vom 10. August 2004, stützte. In der langen Behandlungszeit seien verschiedentlich Schwierigkeiten aufgetreten, die mehrmals durch vormundschaftliche Einweisungen in die Kliniken C. oder F. im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges aufgefangen werden mussten. Die letzte Einweisung in die Klinik F. sei im Mai 2003 erfolgt. Seit dem Übertritt in die Wohngruppe B. der Klinik C. am 25. August 2003, habe sich der Zustand von X. jedoch zunehmend verbessert. Er befinde sich nach wie vor in dieser Wohngruppe und habe sich insgesamt positiv entwickelt. Die namhaften Fortschritte seien nicht zuletzt auf die erlangte Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zurückzuführen. Er gehe seit einiger Zeit einer regelmässigen Arbeit in der Gärtnerei D. in E. nach und befinde sich in einer stabilen privaten und beruflichen Situation. Da die über mehrere Jahre andauernde ambulante Behandlung unter den genannten Umständen zumindest in letzter Zeit erfolgreich verlaufen sei, werde die Aufhebung der Massnahme empfohlen. C. Mit Departementsverfügung vom 23. August 2004, mitgeteilt am 24. August 2004, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: „1. Die gegenüber X. mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 4. Dezember 1996 im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeordnete ambulante Behandlung und Schutzaufsicht werden gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB aufgehoben. 2. Von diesem Beschluss wird im Sinne von Art. 43 Ziff. 5 StGB dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Kenntnis gegeben mit dem Antrag, vom Vollzug der aufgeschobenen Strafe von 4 Monaten Gefängnis (Urteil vom 4. Dezember 1996) abzusehen. Das Gericht wird ersucht, den getroffenen Entscheid auch dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, mitzuteilen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

3 4. (Mitteilung)“ Die Aufhebung der ambulanten Massnahme und der Schutzaufsicht wurden begründet mit der in verschiedener Hinsicht bemerkbaren positiven Entwicklung, welche X. insbesondere in der letzten Zeit durchlaufen habe, was sich namentlich darin manifestiere, dass er sich nunmehr in einer stabilen privaten und beruflichen Situation befinde. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 43 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) obliegt dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die Beschlussfassung über die Aufhebung einer Massnahme. Sie wird verfügt, sofern der Grund der Massnahme weggefallen ist. Demgegenüber steht dem Richter gemäss Art. 43 Ziff. 5 StGB der Entscheid zu, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Es ist folglich zu prüfen, ob dem Antrag der Entlassungsbehörde – wonach vom Vollzug der aufgeschobenen Strafe von 4 Monaten Gefängnis angesichts des erfolgreichen Behandlungsverlaufes abgesehen werden soll – Folge geleistet werden kann. 2. Da in casu nichts bei den Akten liegt, was am Erfolg der vor siebeneinhalb Jahren angeordneten und bis heute andauernden Massnahme zweifeln liesse, ist der vorliegende Fall im Lichte des Art. 43 Ziff. 5 StGB zu beurteilen, denn diese Bestimmung bezieht sich von ihrer Systematik und ihrem Wortlaut her auf den Fall einer erfolgreichen Massnahme und nur auf ihn (BGE 128 IV 247). Bei der Abwägung, ob die zugunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe nachträglich vollzogen oder darauf verzichtet werden soll, steht die Frage im Vordergrund, ob der Erfolg der Massnahme durch den Strafvollzug erheblich gefährdet würde. Ist dies zu bejahen, drängt sich ein Verzicht auf den Vollzug auf. Da der Richter die Auswirkungen eines nachträglichen Vollzuges oft nicht aus eigener Kompetenz beurteilen kann, ist zur Klärung dieser Frage gemäss Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 StGB der Arzt anzuhören. Im Sinne einer weiteren Entscheidungshilfe schreibt Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 StGB vor, dass sich die zuständige Behörde über den nachträglichen Vollzug zu äussern hat. Nach BGE 107 IV 24 werden pädagogisch-therapeutische Gründe in der Regel gegen einen nachträglichen Vollzug der Strafe sprechen (Trechsel, Kommentar,

4 N 27 zu Art. 43 StGB). In die gleiche Richtung zielt die Praxis des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft in SJZ 98 (2002) Seite 446, wonach nach erfolgreicher Behandlung nicht allzu häufig Anlass vorhanden sein dürfte, auf die Vollstreckung der Strafe nur bedingt, statt vorbehaltlos zu verzichten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der überwiegende Teil der Praxis für einen generellen Verzicht auf den Vollzug der Strafe ausspricht (Basler Kommentar, Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 273 zu Art. 43 StGB). Es wird demnach regelmässig vermutet, dass der Erfolg der Massnahme durch den Strafvollzug vereitelt würde. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht im konkreten Fall keine Veranlassung, von der dargelegten Praxis abzuweichen. Laut den bei den Akten liegenden Berichten der psychiatrischen Dienste Graubünden sowie der Schutzaufsicht Graubünden, deutet alles darauf hin, dass X. sich auf gutem Wege befindet, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Insbesondere der Aufenthalt in der Wohngruppe B. und die seinem Alltag Struktur verleihende, durch ihn ohne Unregelmässigkeiten aufgesuchte Arbeitsstelle in E., lassen Hoffnung auf ein geregeltes privates und berufliches Leben schöpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass X. in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr negativ aufgefallen ist. In Anbetracht der verheissungsvollen Aussichten auf nachhaltige Besserung bestehen denn auch kaum Zweifel daran, dass die Vollstreckung der aufgeschobenen Strafe im gegebenen Zeitpunkt seiner Entwicklung abträglich sein würde. Es wird folglich dem Antrag des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden entsprochen und auf den nachträglichen Vollzug der am 4. Dezember 1996 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 4 Monaten verzichtet. Am Rande sei noch bemerkt, dass es sich bei diesem Verfahrensausgang erübrigt zu prüfen, inwiefern die durch die Klinikeinweisungen bedingten fürsorgerischen Freiheitsentzüge dem Freiheitsentzug in einem Gefängnis gleichzusetzen (vgl. BGE 86 IV 217) – und bejahendenfalls auf die Strafdauer anzurechnen – wären (vgl. PKG 1974 Nr. 7; Urteil des Thurgauischen Obergerichts vom 16. Oktober 1969 (RBOG 1969 N. 13); Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 27 zu Art. 34 StGB).

5 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 4. Dezember 1996 im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeordnete ambulante Massnahme und Schutzaufsicht werden gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 aufgehoben. 2. Die mit gleichem Urteil ausgesprochene Strafe von 4 Monaten Gefängnis ist nicht mehr zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

SBE 2004 1 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.08.2004 SBE 2004 1 — Swissrulings