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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.06.2008 PZ 2008 70

2 giugno 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,404 parole·~12 min·12

Riassunto

Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Juni 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 70 24. Juli 2008 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., und des Y., beide wohnhaft in A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, Chur, gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Trins vom 31. März 2008, mitgeteilt am 31. März 2008, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bühlmann, Grossfeldstrasse 45, Sargans, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl, hat sich ergeben:

2 A. 1. Die Gesuchstellerin Z. ist Eigentümerin der mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzelle Nr. D. des Grundbuches von A.. Im Abstand von rund drei bis fünf Metern zur nördlichen Hauswand verläuft eine niedrige Stützmauer, welche die südliche Grenze der den Gesuchsgegnern, den Eheleuten Y. und X., gehörenden Parzelle Nr. E. markiert, auf welcher im Frühjahr 2007 eine Gartenanlage erstellt wurde. Am 16. Juni 2007 schrieb Z. ihren Nachbarn, sie sei mit der Gestaltung der Gartenanlage entlang der gemeinsamen Grenze nicht einverstanden, da die gesetzlichen Abstände nicht respektiert würden und sie dadurch in ihren Rechten massiv tangiert werde. Wegen der Aufschüttung und dem verdichteten Boden rinne zudem bei starken Regenfällen dreckiges Wasser über die Mauer. Dieser Zustand sei zu beseitigen; sie ersuche um Kontaktaufnahme, damit eine gütliche Regelung gefunden werden könne. 2. Nachdem beide Parteien Rechtsvertreter beigezogen hatten und in einigen Punkten Lösungen gefunden werden konnten, blieben im Wesentlichen noch Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Grenzabstandes von auf dem Grundstück XY. gepflanzten Platanen. Z. liess daher am 14. August 2007 beim Kreisamt Trins ein Amtsbefehlsgesuch einreichen, in welchem sie beantragte, es seien die Gesuchsbeklagten Eheleute XY. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuweisen, die in Verletzung der Grenzabstandsvorschriften gepflanzten hochstämmigen Bäume entlang der Grenze der Parzellen Nr. E. und D. in A. zu entfernen. Es wurde geltend gemacht, gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB sei für Pflanzen dieser Art ein Grenzabstand von sechs Metern einzuhalten; die Bepflanzung sei jedoch in einer Distanz von nur drei Metern von der gemeinsamen Grenze erfolgt. Damit sei der erforderliche Grenzabstand krass verletzt worden, weshalb der Beseitigungsanspruch ohne weiteres nachgewiesen sei. Die Eheleute XY. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Sie machten geltend, die Gesuchstellerin beziehe sich auf ein Schreiben der Gärtnerei Wieland, wonach die gepflanzten Bäume eine Höhe von zehn bis zwölf Metern erreichten und einen Kronendurchmesser von bis zu zwanzig Metern entwickeln könnten. Bei den fraglichen Bäumen handle es sich jedoch um die schirmförmige Form der Platanus acerifolia, welche nach der Fachliteratur ohne Mitteltrieb gezogen werde. Die Äste würden horizontal gezogen, und die Pflanzen müssten jährlich durch Schnitt in Form gehalten werden. Die Gesamthöhe erreiche drei bis maximal vier Meter, und die Kronenbreite könne nach Bedarf gestaltet werden. Es handle sich folglich nicht um Hochstammbäume, und die Behauptungen der Gegenpartei über die Ausmasse dieser Bäume würden schon durch die Anordnung der Schirmplatanen widerlegt. Gemäss Art. 96 Abs. 1

3 Ziff. 4 EGzZGB habe die gesuchstellende Nachbarin einen nicht verjährbaren Anspruch auf das regelmässige Zurückschneiden der Bepflanzung; eine solche Pflege liege im Übrigen auch im Interesse der Eheleute XY.. Ein Anspruch auf Zurückversetzen der Pflanzen bestehe aber nicht. B. Am 16. November 2007 führte der Kreispräsident mit den Parteien einen Augenschein durch; dabei wurde festgestellt, dass fünf Bäume in der Anordnung einer Pergola nahe der südlichen Grenze der Liegenschaft XY. stehen. Der vom Kreispräsidenten beigezogene Experte, dipl. Forstingenieur ETH B., erklärte, es handle sich bei den Bäumen zweifelsfrei um Platanen, welche als Hochstämme gälten und an guten Standorten eine Höhe von dreissig bis vierzig Metern erreichen könnten. Die Gesuchsgegner brachten vor, es sei von Anfang an das Ziel gewesen, die Bäume auf der heute bestehenden Höhe zu halten und dementsprechend zu pflegen. Im Anschluss an den Augenschein schlug der Kreispräsident den Parteien vor, nach einer Einigung zu suchen. C. Nachdem die Parteien in der Folge auf ihren Standpunkten verharrten und auch bezüglich der Tragung der Verfahrenskosten widersprüchliche Ansichten bestanden, verfügte der Kreispräsident durch Amtsbefehl vom 31. März 2008: „1. Das Amtsbefehlsgesuch vom 14. August 2007 betreffend Verletzung des Grenzabstandes beim Pflanzen von hochstämmigen Bäumen wird gutgeheissen, indem die, die Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB verletzenden, gepflanzten hochstämmigen Bäume entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen E. und D., Paluttis in A. zu entfernen sind. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Gesuchsgegner. Sie sind innerhalb von 30 Tagen der Kreiskasse Trins, Postkonto 70-3681-0, zu überweisen. Ausseramtlich haben die Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 2'300.00 plus 7,6 % MWSt zu entschädigen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden (Art. 152 ZPO). 4. Eingeschriebene Mitteilung an …“ D. Gegen diesen Amtsbefehl beschwerten sich die Eheleute XY. am 11. April 2008 beim Kantonsgerichtspräsidenten. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls vom 14. August 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsstellerin abzuweisen.

4 Das Kreisamt Trins und die Beschwerdegegnerin beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 21. April beziehungsweise vom 8. Mai 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I. Die Gesuchstellerin befürchtet, in der Benützung ihrer Liegenschaft dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Eheleute XY. auf dem nördlich angrenzenden Grundstück fünf Platanen gepflanzt und dabei den vom Gesetz vorgesehen Abstand nicht beachtet haben. Sie macht damit eine Störung ihres Besitzes gemäss Art. 928 ZGB geltend und verlangt gestützt auf die Pflanzabstandsvorschriften von Art. 96 EGzZGB die Entfernung der fraglichen Bäume. Zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Besitzesstörung stellt die bündnerische Zivilprozessordnung in Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 das Amtsbefehlsverfahren zur Verfügung. Indem Z. am 14. August 2007 ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls mit dem Begehren, es seien die in Verletzung des Grenzabstandes gepflanzten hochstämmigen Bäume zu entfernen, stellen liess, hat sie den richtigen Rechtsweg beschritten, und es ist der nach Art. 145 ZPO für das Befehlsverfahren zuständige Kreispräsident folglich zu Recht auf das Gesuch eingetreten. Dessen Entscheid ist gemäss Art. 152 ZPO innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten anfechtbar, der mit voller Kognitionsbefugnis über die Beschwerde entscheidet. Das von den Gesuchsgegnern ergriffene Rechtsmittel entspricht den gesetzlichen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. II.. 1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ist beim Pflanzen hochstämmiger Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, ein Grenzabstand von sechs Metern einzuhalten. Es ist unbestritten, dass es sich bei den von den Gesuchsgegnern auf ihrem Grundstück gepflanzten, von der Gesuchstellerin beanstandeten Bäumen um Platanen handelt. Diese fünf Bäume sind in der Form einer Pergola angeordnet und stehen nach den Festsstellungen an dem vom Kreisamt Trins durchgeführten Augenschein sehr nahe - jedenfalls in einer Entfernung von weniger als der vom Gesetz vorgeschriebenen sechs Metern - an der südlichen Grenze der Liegenschaft XY.. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die Platanen hochstämmige Bäume sind, bei deren Pflanzung der erwähnte Grenzabstand zu beachten ist. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei der Platanus acerifolia „schirmförmig“ handle es sich nach der

5 Fachliteratur um eine ohne Mitteltrieb gezogene Platane, deren Äste horizontal formiert seien und die durch jährlichen Schnitt in Form gehalten werde. Es lägen also keine eigentlichen Hochstämme im Sinne von Art. 96 EGzZGB vor. Das bündnerische Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) unterscheidet in seinem Art. 96 Bäume und Sträucher. In den Ziffern 1 bis 3 von Abs. 1 spricht es von Bäumen verschiedener Kategorien (Obstbäume, Nussbäume, nicht zu den Obstbäumen gehörende hochstämmige Bäume, hochstämmige Obstbäume und Zwergobstbäume), in Ziffer 4 von kleineren Gartenbäumen und Sträuchern, die auf eine Höhe von drei Meter zurückgeschnitten werden. Das Gesetz unterscheidet nach dieser Aufzählung einmal Bäume und Sträucher, wobei nach gängiger Definition als Bäume verholzende Pflanzen bezeichnet werden, die einen markanten oberirdischen, aufrecht wachsenden holzigen Stamm aufweisen, der sich erst in einer gewissen Höhe verzweigt, während Sträucher und Halbsträucher mehrere bis viele, meist schwächere Stämme haben. Während der Stamm bei den Nadelgehölzen meist gerade und vom Erdboden bis zum Gipfel durchgehend ist und sich nicht in starke Äste teilt, verzweigt sich der Stamm bei den Laubbäumen in der Regel in einer bestimmten Höhe in starke, aufwärts gerichtete Äste, die sich weiter in immer dünnere Zweige und Triebe teilen und so die eigentliche Krone bilden. Die Platanen, die von Natur aus einstämmig wachsen, gehören klar zur Kategorie der Bäume. Die in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Platanen, bei denen es sich um die in Mitteleuropa üblicherweise angepflanzte Platanus x hispanica (nach der älteren Nomenklatur Platanus x acerifolia oder Platanus x hybrida), nach heutiger Auffassung einer Form der Platanus orientalis, handelt, können sich, lässt man ihrem Wuchs freien Lauf, zu Bäumen von beeindruckender Höhe und Breite entwickeln. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, bei den von ihnen gepflanzten schirmförmigen Platanen handle es sich um solche, die nach der Fachliteratur ohne Mitteltrieb gezogen würden, damit eine maximale Höhe von drei bis vier Meter erreichen würden und folglich nicht als eigentliche Hochstämme zu betrachten seien. Diese Umschreibung ist insofern nicht ganz zutreffend, als diese Bäume vom Boden bis zur Verzweigung selbstverständlich auch einen einzigen Stamm aufweisen, und die Äste einfach schon in verhältnismässig geringer Höhe horizontal gezogen werden. Da die im vorliegenden Fall gepflanzten Bäume nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen an dem vor Kreisamt Trins durchgeführten Augenschein in der Form einer Pergola angeordnet sind, ist anzunehmen, dass diese entsprechend der von den Beschwerdegegnern aus einem Pflanzenkatalog kopierten Abbildung als Schattenspender dienen sollen. Damit sich Personen

6 ungehindert unter dem Blätterdach bewegen können, muss die lichte Höhe also sicher rund zwei Meter betragen. Die Äste können folglich erst auf etwa dieser Höhe horizontal gezogen werden, so dass die Stämme eine entsprechende Länge aufweisen müssen. Die Frage, ab welcher Stammhöhe man von hochstämmigen Bäumen sprechen kann, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet; es wird von Höhen zwischen anderthalb und zwei Metern gesprochen. Nach wohl herrschender Auffassung muss ein ausgeprägter Stamm von mindestens 1,7 m Länge vorliegen, damit von einem hochstämmigen Baum die Rede sein kann (Kley-Struller, Kantonales Privatrecht, Band 37, St. Gallen 1992, S. 194; Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Züricher Studien zum Privatrecht 2002, S. 150 f., unter ausdrücklicher Erwähnung der Platanen; auch Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Baden 1988, S. 39, zählt die Platanen zu den grossen Zierbäumen). Soll nun ein erwachsener Mensch unter den im Garten XY. gepflanzten Bäumen durchgehen können, müssen die Stämme zwingend die von der Literatur festgelegte Höhe aufweisen. Sind folglich die beanstandeten Platanen schon nach den Lehrmeinungen klar als hochstämmige Bäume zu betrachten, so lassen auch die Fachleute, die sich in diesem Verfahren zur Frage äusserten, keine andere Interpretation zu. So bezeichnete C. die Platanen in seinem Schreiben vom 28. August 2007 als Hochstammbäume, und der am Augenschein beigezogene Experte B. kam zum gleichen Schluss. Das Kantonsgerichtspräsidium geht angesichts dieser Sachlage mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei den von den Eheleuten XY. gepflanzten Platanen um hochstämmige Bäume handelt, die unabhängig davon, ob sie unter der Schere gehalten werden oder nicht, unter die Abstandsvorschrift von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB fallen. Im Amtsbefehlsgesuch wird geltend gemacht, die fraglichen Bäume seien ca. 3 m von der gemeinsamen Grenze gepflanzt worden, und im Augenscheinprotokoll wird festgehalten, die Platanen stünden sehr nahe an der südlichen Grenze. Die Beschwerdegegner haben sich zu diesen Angabe nicht geäussert, so dass - ohne dass ein zweiter Augenschein vorgenommen werden müsste - davon ausgegangen werden kann, dass nicht einmal der für hochstämmige Obstbäume vorgeschriebene Abstand gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 2 EGzZGB eingehalten ist. Es wird aber niemand im Ernst behaupten, dass es sich bei Platanen um kleinere Bäume handelt als bei Obstbäumen. Auch aus diesem Grunde ist es daher gerechtfertigt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand für nicht zu den Obstbäumen gehörende hochstämmige Bäume eingehalten wird. 2. Art. 96 Abs. 3 EGzZGB bestimmt, dass das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften fünf Jahre nach der erfolgten Pflanzung

7 verjährt. Damit wird gesagt, dass innerhalb dieser Frist jederzeit auf Entfernung der zu nahe an der Grenze gepflanzten Bäume geklagt werden kann. Der zur Einsprache berechtigte Nachbar muss also mit seiner Klage nicht zuwarten, bis die fraglichen Bäume eine gewisse Höhe erreicht haben. Das Gesetz stellt auf die Pflanzenart ab und geht dabei von der Höhe aus, welche der entsprechende Baum naturgemäss erreichen kann. Der gesetzlich festgelegte Grenzabstand wird also bereits verletzt, wenn ein Baum einer gewissen Kategorie zu nahe gepflanzt wird, nicht erst in dem Moment, in welchem er über eine bestimmte Höhe hinauswächst. Werden die Grenzabstände aber vom Gesetz aufgrund der Einteilung der Bäume in verschiedene Kategorien und nicht nach deren effektiven Höhe bestimmt, so ist damit auch gesagt, dass einer Einsprache nicht mit dem Argument begegnet werden kann, man werde den fraglichen Baum nicht über eine gewisse Höhe hinauswachsen lassen, sondern durch regelmässigen Rückschnitt tief halten. Auch aus diesem Grund können die Beschwerdeführer nicht einwenden, die Platanen würden auf maximal fünf Meter zurückgeschnitten, weshalb sie nicht den hochstämmigen Bäumen zuzuordnen seien. Das Einführungsgesetz definiert den hochstämmigen Baum eben nicht nach der Höhe, auf welcher ihn der Eigentümer zu halten beabsichtigt, sondern nach der Art des Baumes und dessen Zuordnung in eine der in Art. 96 vorgesehenen Kategorien. Die Argumentation der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer trägt dieser gesetzlichen Regelung nicht Rechnung, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Amtsbefehl zu bestätigen ist. III. Der erstinstanzliche Kostenpunkt wurde in der Beschwerde nicht gerügt, so dass kein Grund besteht, diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die unterlegenen Eheleute XY. unter solidarischer Haftung die Kosten des Kantonsgerichtspräsidiums zu tragen und die Beschwerdegegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen.

8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'200 Franken (einschliesslich Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung ausseramtlich mit 800 Franken zu entschädigen haben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung, in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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