Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Mai 2008/kj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 59 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, c/o Anwaltsbüro Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Kreisvizepräsidenten A. vom 10. März 2008, mitgeteilt am 19. März 2008, in Sachen der Gemeinde Y . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. April 2008 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Gemeinde Y. vom 11. April 2008, in die Vernehmlassung des Kreisamtes A. vom 17. April 2008 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass die Gemeinde Y. vor etlichen Jahren X. eine gemeindeeigene Parzelle für die Pferdehaltung verpachtete, - dass ein schriftlicher Pachtvertrag nicht vorliegt und auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht genau bestimmbar ist, - dass die Gemeinde Y. X. sodann bewilligte, auf der fraglichen Parzelle Pferdeboxen zu erstellen und diese zu vergrössern, - dass nach immer wiederkehrenden Reklamationen aus der Nachbarschaft wegen Unordnung und Immissionen aufgrund der Pferdehaltung die Gemeinde das Pachtverhältnis am 25. März 2004 auf 31. Dezember 2005 kündigte, - dass der Kündigungstermin auf Intervention von X. von der Gemeinde am 6. Januar 2005 bestätigt wurde, - dass die Gemeinde in diesem Schreiben festhielt, eine Verlängerung des Pachtverhältnisses sei möglich, wenn ein konkretes Projekt für die Errichtung eines Pferdestalls auf einer anderen Parzelle eingereicht werde, wie dies von X. in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2004 in Aussicht gestellt worden sei, - dass X. sich indessen um den gesetzten Kündigungstermin nicht kümmerte und auch kein Projekt für einen Pferdestall einreichte, - dass die Gemeinde deshalb nochmals am 14. März 2007 auf Ende des Jahres 2007 eine Kündigung aussprach, - dass die Gemeinde am 9. Oktober 2007 X. nochmals auf den Auszugstermin vom 31. Dezember 2007 aufmerksam machte, - dass X. sich auch diesmal um den gesetzten Kündigungstermin foutierte und die Parzelle per Ende 2007 nicht räumte, - dass die Gemeinde Y. daraufhin am 7. Januar 2008 die Einreichung eines Amtsbefehlsgesuchs zwecks Räumung androhte, - dass X. seinerseits am 21. Januar 2008 beim Kreisamt A. ein Amtsbefehlsgesuch einreichte mit dem Begehren, es sei der Gemeinde Y. wie auch von ihr beauftragten Dritten superprovisorisch und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Parzelle B. in C. zwecks Räumung
3 und/oder zwecks Wegführen von Pferden zu betreten, bis eine rechtskräftige Kündigung des Pachtverhältnisses und eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vorliege, - dass der Kreisvizepräsident A. nach durchgeführtem Verfahren das Gesuch am 10. März 2008 abwies und dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- auferlegte, - dass der Entscheid insbesondere damit begründet wurde, der Gesuchsteller sei offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt oder gefährdet, - dass X. dagegen am 4. April 2008 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde einreichte und um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gutheissung des Gesuchs antrug, - dass sowohl die Gemeinde Y. als auch das Kreisamt A. in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde beantragten, - dass das von X. dem Kreispräsidium A. unterbreitete Amtsbefehlsgesuch als Besitzesschutzklage im Sinne von Art. 928 ZGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zu verstehen ist, - dass im vorliegenden Fall offensichtlich ist, dass eine Störung des Besitzes durch die Gemeinde noch nicht stattgefunden hat, - dass eine präventive Besitzesschutzklage indessen nur zulässig ist, wenn eine Störung ernsthaft zu befürchten ist (vgl. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 28 und 43 zu Art. 928 ZGB), - dass die Gemeinde nicht etwa angedroht hat, sie werde eigenmächtig die an X. verpachtete Parzelle räumen, - dass die Gemeinde vielmehr lediglich die Einleitung eines Amtsbefehlsverfahrens zur Räumung der Parzelle in Aussicht gestellt hat, - dass die Androhung, jemand werde gegen einen anderen bei einer richterlichen Behörde ein Rechtsbegehren stellen, nicht als Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB gewertet werden kann, - dass der Kreisvizepräsident deshalb schon aus diesem Grunde das Amtsbefehlsgesuch zu Recht abgewiesen hat,
4 - dass der Kreisvizepräsident überdies Grund gehabt hätte, auf das Gesuch gar nicht einzutreten, da für jede Klage ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung bestehen muss (Art. 48 Abs. 1 ZPO), - dass im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse gar nicht besteht und somit eine Prozessvoraussetzung fehlt, - dass eine Klage nämlich zweckmässig sein muss und der Richter nicht mit überflüssigen Prozessen bemüht werden darf (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 22 E. 4.1.), - dass das Gesuch X.s offensichtlich überflüssig ist und er ohne weiteres ohne irgendwelchen Rechtsverlust das Amtsbefehlsgesuch der Gemeinde hätte abwarten können, - dass er sich in diesem Verfahren sodann hätte zur Wehr setzen können, ohne dass Gefahr bestanden hätte, dass eine Räumung ohne Beurteilung seiner Einwände stattgefunden hätte, - dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, - dass auf die Zusprechung von aussergerichtlichen Entschädigungen verzichtet wird,
5 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: