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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.06.2007 PZ 2007 62

6 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,982 parole·~15 min·9

Riassunto

Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 62 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin Duff Walser —————— In der Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidiums Domleschg vom 14. März 2007, mitgeteilt am 20. März 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen M., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, und J., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Amtsbefehl, hat sich ergeben:

2 A. Am 21. Februar 2007 stellte A. beim Kreispräsidenten Domleschg das Gesuch, es sei J. und M. mittels superprovisorischem Amtsbefehl jegliche Benutzung der vom Gesuchsteller genutzten Fläche der Parzelle Nr. 158, Grundbuch T. zu verbieten. Zudem sei J. zu befehlen, die Einzäunung (Weidezaun) auf der Parzelle Nr. 158 wieder herzustellen. Zur Begründung machte A. geltend, er habe die von ihm landwirtschaftlich genutzte Wieslandparzelle Nr. 158 seit 1993 mit mündlichem Vertrag von deren Eigentümer M. gepachtet und werde durch die eigenmächtige Nutzung der Parzelle als Parkplatz sowie das Entfernen und Liegenlassen des Zaunes durch den Eigentümer beziehungsweise durch den Nachbarn J. in seinem Besitze gestört. B. Mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Februar 2007 entsprach das Kreispräsidium Domleschg dem Gesuch von A.. Es verpflichtete J., den Weidezaun auf Parzelle Nr. 158 sofort wieder herzustellen. Überdies wurde J. wie auch dem Grundeigentümer M. bis zum definitiven Entscheid untersagt, auf der Wieslandparzelle Nr. 158 zu parkieren, parkieren zu lassen oder aber irgendwelche andere Materialien zu deponieren. Gleichzeitig setzte das Kreispräsidium Domleschg den Gesuchsgegnern Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2007 liessen J. und M. folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Das Befehlsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die am 22.02.2007 superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen seien unverzüglich aufzuheben; ev. sei der Gesuchsteller zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.“ Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es liege bezüglich der Parzelle Nr. 158 kein Pachtverhältnis zwischen dem Grundeigentümer M. und A. vor. D. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung sowie eines Augenscheins vor Ort erkannte das Kreispräsidium Domleschg mit Verfügung vom 14. März 2007, mitgeteilt am 20. März 2007: „1. Das Gesuch wird, da der Beweis, dass A. Pächter der Parzelle Nr. 158 ist, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, abgewiesen. 2. Die superprovisorisch verfügten Massnahmen vom 22.02.2007 werden aufgehoben.

3 3. (Kosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess A. am 2. April 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden erheben. Sein Rechtsbegehren lautet: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und den Beschwerdegegnern sei zu verbieten, die vom Beschwerdeführer genutzte Fläche der Parzelle 158, Grundbuch T., zu betreten beziehungsweise zu nutzen und dem Beschwerdegegner J. sei zu befehlen, die Einzäunung (Weidezaun) wieder zu erstellen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinne des provisorischen Amtsbefehls vom 22. Februar 2007 anzuordnen, dass der Weidezaun wiederherzustellen sei und den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, auf dem vom Beschwerdeführer genutzten Teil der Parzelle 158 zu parkieren, parkieren zu lassen oder irgendwelche Materialien zu lagern. 3. Die Befehle seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen des Art. 292 StGB zu erlassen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Vorinstanz und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner.“ F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines provisorischen Amtbefehls ab. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 beantragen M. und J. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Kreispräsidium Domleschg verzichtete unter Zustellung der Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Kreispräsidenten im Amtsbefehlsverfahren können gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten weiter gezogen werden. A. liess seine Beschwerde frist- und formgerecht einreichen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO sowie Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss., Zürich 1977, S. 59). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO sowie Rudolf Rehli, a.a.O., S. 57). Es gelten sinngemäss die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 151 ZPO), wobei grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39, Erw. 4.b mit Hinweisen). 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Besitzer der Parzelle Nr. 158 sei und durch verbotene Eigenmacht der Beschwerdegegner in seinem Besitz gestört werde. Seine Besitzerstellung begründet er dabei im Wesentlichen damit, dass er die unbestrittenermassen im Eigentum von M. stehende Parzelle Nr. 158 gepachtet habe. Dies wird seitens der Beschwerdegegner bestritten. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob bezüglich der Parzelle Nr. 158 ein Pachtverhältnis zwischen dem Eigentümer M. und dem Gesuchsteller besteht. Dabei kann zunächst festgestellt werden, dass kein schriftlicher Pachtvertrag vorliegt, welcher das behauptete Pachtverhältnis zu belegen vermöchte. Dies räumt denn auch der Beschwerdeführer selbst ein, welcher sich auf das Bestehen einer mündlichen Pachtabrede über die Parzelle Nr. 158 zwischen ihm und M. beruft. Das von A. behauptete Vorliegen eines mündlichen Pachtvertrags bezüglich der Wieslandparzelle Nr. 158 bleibt jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, aufgrund der Akten unbewiesen. Es ist zwar richtig, dass M. im Jahre 2006 beim Kreispräsidenten Domleschg ein Verfahren betreffend Räumungsbefehl anhängig gemacht hat, in welchem das Vorliegen eines Pacht-/Mietverhältnisses zwischen ihm und A. bezüglich der eben-

5 falls im Eigentum von M. stehenden Stallparzelle Nr. 563 festgestellt worden ist (vgl. act. 06.2.1; 06.2.18, S. 3, Ziff. 2). Ebenso trifft es zu, dass letzterer das Vertragsverhältnis mit A. betreffend die Parzelle Nr. 563 am 16. Mai 2006 gekündigt hat, wobei die Kündigung ausdrücklich bezogen auf Parzelle Nr. 563 ausgesprochen wurde (vgl. act. 01.1, Beilage 3), welche nicht an die Wieslandparzelle Nr. 158 grenzt (vgl. act. 01.1, Beilage 2). Damit ist der Schluss von M., wonach in der damaligen Kündigung auch die Auflösung eines allfälligen Pachtvertrags bezüglich Parzelle Nr. 158 zwischen ihm und dem Beschwerdeführer enthalten sei, nicht nachvollziehbar. Ebensowenig kann aber auf der anderen Seite aus der Feststellung des Pachtverhältnisses betreffend Parzelle Nr. 563 im damaligen Verfahren abgeleitet werden, dass auch ein Pachtvertrag über Parzelle Nr. 158 vorlag beziehungsweise vorliegt, zumal diese Frage gar nicht Gegenstand jenes Verfahrens war. Ebenso taugen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seine damaligen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 20. März 2006, worin er sich auch bezüglich der Parzelle Nr. 158 auf einen mündlichen Pachtvertrag mit M. berufen hat (vgl. act. 01.1, Beilage 7, S. 3, Ziff. 3), keineswegs als Beweis für das Bestehen eines Pachtverhältnisses über Parzelle Nr. 158. Es handelt sich dabei nämlich um eine reine Prozessbehauptung des Beschwerdeführers selbst, welche damals seitens der Gegenpartei in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2006 (act. 06.2.17) nicht anerkannt worden ist. Aus den Akten wird überdies ersichtlich, dass in den Neunziger Jahren offenbar eine Gesamtmelioration stattgefunden hat mit Bewirtschaftungsantritt des neuen Bestandes am 1. November 1998 (vgl. act. 01.10, Beilage 6). Die Parzelle Nr. 158 ist erst durch diese Gesamtmelioration entstanden. Sie besteht im Wesentlichen aus Teilen der ehemaligen Parzellen Nr. 324 und Nr. 331 (vgl. act. 01.10, Beilagen 1, 2 und 3), welche der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1997 selbst zu Eigentum erworben hatte (vgl. act. 01.10, Beilagen 4, 5). Mit Rechtskraft der Melioration ging das Eigentum an der neuen Parzelle Nr. 158 sodann unbestrittenermassen an M. über. Hat aber die Parzelle Nr. 158 vor der Melioration folglich gar noch nicht existiert und war der Beschwerdeführer damals selbst Eigentümer eines Grossteils der dort gelegenen Landfläche, wäre eine Pacht der Parzelle Nr. 158 von A., wenn überhaupt, erst ab Inkrafttreten der Melioration und der Besitzeseinweisung am 1. November 1998 möglich gewesen. Überdies spielen ab Inkrafttreten der Melioration und mit Eintritt der ab diesem Zeitpunkt völlig veränderten Situation die früheren Bewirtschaftungsverhältnisse gar keine Rolle mehr. Der Beschwerdeführer müsste also beweisen, dass M. nach diesem Zeitpunkt respektive auf diesen Zeitpunkt hin einen mündlichen Pachtvertrag über Parzelle Nr. 158 mit ihm eingegangen ist. Eben dies vermag A. indes nicht darzutun, zumal auch die von

6 ihm angeführte Erhöhung des Pachtzinses um Fr. 50.-- unter diesen Umständen gerade kein Indiz für eine Zupacht der Wieslandparzelle Nr. 158 und damit für das Vorliegen der behaupteten Besitzesansprüche bildet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer nämlich schon ab 1996 und damit bereits zwei Jahre vor dem Bewirtschaftungsantritt im Jahre 1998 einen höheren Pachtzins an M. bezahlt (vgl. act. 06.1.10, Beilage 11; act. 01.1, Beilage 6). In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse wird mithin deutlich, dass aus der Erhöhung des Pachtzinses nicht auf das Bestehen eines Pachtverhältnisses zwischen A. und M. über Parzelle Nr. 158 geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zinserhöhung sei deshalb vor der formellen Besitzanweisung erfolgt, weil der Übergang des Eigentums an dem bis dahin in seinem Eigentum stehenden Parzellenteil auf den Beschwerdegegner absehbar gewesen sei und er überdies bereits im Jahre 1996 die Flächen von M. zusätzlich genutzt habe. Dass der Beschwerdeführer M. während rund zwei Jahren Pachtzins für eine Landfläche bezahlt hätte, welche in diesem Zeitraum gar noch nicht in dessen Eigentum stand und deren Eigentümer A. zu jenem Zeitpunkt grösstenteils sogar noch selber war, erscheint jedoch völlig abwegig. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die erhebliche Zeitdifferenz zwischen der Pachtzinserhöhung und der formellen Besitzeseinweisung vermag daher in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der von A. entrichtete Pachtzins von Fr. 200.--, da er von 1996 bis 2006 bezahlt (vgl. act. 06.1, Beilagen 1.6) und das Pachtverhältnis betreffend Parzelle Nr. 563 auf den 30. September 2006 gekündigt wurde (vgl. act. 01.1, Beilage 3), für den Stall auf Parzelle Nr. 563 entrichtet worden ist. Darauf lassen auch die bei den Akten liegenden Kopien der Postbuchquittungen von A. schliessen. Daraus ergeht nämlich, dass der Beschwerdeführer einen Pachtzins von jeweils Fr. 200.-- an M. bezahlt hat, wobei dieser jährliche Betrag gemäss ausdrücklichem handschriftlichem Vermerk auf der Rückseite der Quittungen 1996- 2000 (act. 01.10, Beilagen 8; act. 06.2.5, Beilagen 10-14) für die Pacht des Stalles mit Parkplatz, welcher sich auf der Stallparzelle Nr. 563 befindet, entrichtet worden ist. Wohl bleibt dabei einzuräumen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner kein Beweis für die Verpachtung der Parzelle Nr. 158 an einen Dritten vorliegt. Die schriftliche Bestätigung von B. (act. 01.10.7), wonach er die im Besitze von M. befindlichen Landwirtschaftsparzellen in R. seit 1990 bewirtschafte, enthält nämlich keinerlei Angaben darüber, um welche Parzellen es sich dabei konkret handelt. Zudem wurde die vom 27. Februar 2007 datierende schriftliche Er-

7 klärung offensichtlich im Hinblick auf die vorliegende Streitsache verfasst und stellt somit eine Umgehung des Zeugenbeweises dar (vgl. PKG 1987 Nr. 7, Erw. 1; PKG 1971 Nr. 16). Schriftliche Erklärungen zur Umgehung des Zeugenbeweises dürfen aber zum Beweis nicht zugelassen werden, da sie gemäss Art. 162 Abs. 3 ZPO keine Urkunden im Sinne des Gesetzes bilden. Der schriftlichen Bestätigung von B. betreffend Bewirtschaftung der im Eigentum von M. stehenden Parzellen in R. kommt daher keinerlei Beweiskraft zu. Dies ändert allerdings nichts am Fehlen eines Nachweises dafür, dass M. einen mündlichen Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer über Parzelle Nr. 158 eingegangen ist. Denn auch mittels des eingelegten Bewirtschaftungsvorschlags des Ingenieurbüros F. vom 23. Oktober 1998 (act. 01.16) vermag A. das behauptete Pachtverhältnis betreffend Parzelle Nr. 158 nicht zu belegen. Auch wenn danach die im Eigentum von M. stehende Parzelle Nr. 158 (Meliorationsparzelle Nr. 5827) dem Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung zugewiesen werden sollte (act. 01. 16; act. 01.24), handelt es sich dabei nämlich um einen blossen Vorschlag, für dessen tatsächliche Umsetzung keinerlei Beweis vorliegt. Schliesslich liefert auch der Umstand, dass die Wieslandparzelle Nr. 158 und die dem Beschwerdeführer gehörende Parzelle Nr. 83 zum Zeitpunkt des Augenscheins vom 14. März 2007 gemeinsam mit einem einheitlichen Weidezaun abgegrenzt waren, keinen schlüssigen Beweis für das Bestehen des behaupteten Pachtverhältnisses über Parzelle Nr. 158. Allein die einheitliche Einzäunung der beiden Parzellen sagt nämlich noch nichts darüber aus, wer diese Zäune erstellt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die einheitlichen Weidezäune seine Zäune sind und nicht etwa diejenigen eines anderen Landwirts. Die Zäune können also von einem beliebigen Bewirtschafter stammen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotos vom 21. Juli 2006 (act. 01.15) nichts zu ändern, zumal auch daraus nicht hervorgeht, wer die abgebildete einheitliche Umzäunung der beiden Parzellen erstellt hat. Wie weiter oben erwähnt, können auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. oben Erw. 2, S. 4 und PKG 2001 Nr. 39, Erw. 4.b mit Hinweisen). Nach dem Gesagten fehlt es aber aufgrund der Akten am geforderten vollen Beweis für das Vorliegen des behaupteten (mündlichen) Pachtvertrags mit M. über Parzelle Nr. 158. Ebensowenig liegt ein Nachweis für ein anderes Vertragsverhältnis zwischen A. und M. oder eine prekaristische Überlassung vor, worauf der Beschwerdeführer die geltend gemachten Besitzansprüche bezüglich Parzelle Nr. 158 abzustützen vermöchte. Die Vorinstanz hat das Befehlsgesuch von A. demnach zu Recht abgewiesen.

8 b) Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Besitzesanspruch hänge nicht davon ab, ob er ein Pachtverhältnis betreffend den Gegenstand des Verfahrens bildenden Teil der Wieslandparzelle Nr. 158 nachweisen könne. Entscheidend sei vielmehr, dass er die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausgeübt habe und somit bereits gestützt darauf als Besitzer von Parzelle Nr. 158 gelte, welcher sich auf den Besitzesschutz berufen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es nämlich nach dem Gesagten bereits am Nachweis, dass A. die Parzelle Nr. 158 überhaupt bewirtschaftet hat. Zwar war er bis zum Abschluss der Gesamtmelioration T. unbestrittenermassen Eigentümer eines Grossteils der die heutige Parzelle Nr. 158 bildenden Landfläche und übte folglich in dieser Eigenschaft auch die tatsächliche Herrschaft über jenes Land aus. Wie bereits ausgeführt, tritt jedoch mit Inkrafttreten der Melioration eine völlig veränderte Situation ein, ab welchem Zeitpunkt die früheren Bewirtschaftungsverhältnisse nicht mehr von Bedeutung sind. Für den relevanten Zeitraum nach der Gesamtmelioration, lässt sich aber - wie oben dargelegt (vgl. oben Erw. 3. a, S. 7/8) - weder aus dem Bewirtschaftungsvorschlag des Ingenieurbüros F. vom 23. Oktober 1998 noch aus der einheitlichen Einzäunung der Parzellen Nr. 83 und 158 auf eine Bewirtschaftung und damit auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft des Beschwerdeführers über Parzelle Nr. 158 schliessen. Neben dem fehlenden Nachweis für den behaupteten mündlichen Pachtvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis zwischen A. und M. liegen zudem auch keine Beweise für eine prekaristische Überlassung vor, welche für eine Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 158 seitens des Beschwerdeführers sprechen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist folglich nicht ausgewiesen, dass er die tatsächliche Herrschaft über Parzelle Nr. 158 ausgeübt hat. Selbst wenn man trotz fehlendem Nachweis davon ausginge, dass A. die Wieslandparzelle Nr. 158 ohne Vertrag beziehungweise Einverständnis des Eigentümers M. genutzt und bewirtschaftet hat, würde ihm dies im Übrigen nicht weiterhelfen. Denn M. könnte sofort sein besseres Recht gemäss Art. 927 Abs. 2 ZGB nachweisen. Vorliegend ist unbestritten, dass M. Eigentümer der Parzelle Nr. 158 ist und er J. in dieser Eigenschaft das Recht eingeräumt hat, dieses Grundstück während dessen Bautätigkeit als Parkplatz oder Lagerfläche zu nutzen. A. hat demgegenüber - wie dargelegt - weder ein dingliches, obligatorisches noch prekaristisches Recht an der Wieslandparzelle Nr. 158. Damit ist der Nachweis eines besseren Rechts gemäss Art. 972 Abs. 2 ZGB bereits erbracht. Der unter Hinweis auf LGVE 1991, Nr. 6 vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es reiche im

9 Sinne von Art. 972 Abs. 2 ZGB nicht aus, lediglich das Eigentum nachzuweisen, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verkennt dabei nämlich, dass in jenem vom Luzerner Obergericht beurteilten Fall der Beklagte dem Kläger unbestrittenermassen ein teilweises Nutzungsrecht an seiner Liegenschaft eingeräumt hatte (vgl. LGVE 1991 I Nr. 6, Erw. 6, S. 10), währenddem A. vorliegend eben gerade keine Rechte an der Parzelle Nr. 158 nachzuweisen vermag, welche dem Eigentumsrecht von M. und dem seinerseits gegenüber J. während dessen Bautätigkeit eingeräumten Nutzungsrecht gegenüberstehen würden. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers erscheint daher unbehelflich. Damit wird aber deutlich, dass die Besitzesansprüche von A. auch mit Blick auf die geltend gemachte tatsächliche Herrschaft über Parzelle Nr. 158 zu Recht abgewiesen wurden. 4. Erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist sie abzuweisen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzüglich Schreibgebühren zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 ZPO, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren; BR 320.075). Zudem hat der Beschwerdeführer M. und J. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands erscheint dabei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 160.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin

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