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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.07.2006 PZ 2006 96

18 luglio 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,982 parole·~25 min·6

Riassunto

Eheschutz | Familienrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 96 PZ 06 97 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— In den Rekursen des X., Gesuchsgegner, Rekurrent (PZ 06 96) und Rekursgegner (PZ 06 97), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, und der Y., Gesuchstellerin, Rekurrentin (PZ 06 97) und Rekursgegnerin (PZ 06 96), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Mai 2006, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. Y. und X. heirateten am 8. Juni 1984 in A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 27. August 1984, und C., geboren am 31. März 1987, hervor. Die Ehegatten wohnten bis zur Trennung zusammen mit dem sich noch in Ausbildung befindenden Sohn in ihrer Liegenschaft in A.. B. Am 26. Juli 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei sie neben der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- für den Sohn C. und von Fr. 3'274.-- für sich selbst beantragte. Zudem sei der ihr zustehende Anteil an der Ehegatten- und Kinderrente direkt auf ihr Konto zu überweisen. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2005 beantragte X. die Abweisung des Gesuchs und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn. C. Nach durchgeführter mündlicher Einigungsverhandlung wies der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 Y. und dem Sohn C. zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete X. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 1'778.--, rückwirkend ab dem 1. Juli 2005. Gegen diese Verfügung liessen sowohl Y. als auch X. Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden erheben, welches den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 23. Februar 2006 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos zurückwies. D. In der Folge führte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 9. Mai 2006 eine weitere mündliche Einigungsverhandlung durch, an der beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Mai 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass Y. und X. berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Das eheliche Wohnhaus, am äusseren D.-Strasse in A., wird Y. zur alleinigen Benützung zugeteilt. Die Nebenkosten der Liegenschaft gehen rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 zulasten von Y.. 3. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'250.00, zahlbar pränumerando, zu leisten. 4. Allfällige ab dem 1. Juli 2005 fällig gewordene und von X. bezahlte Hypothekarzinsen und/oder Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft sowie allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen können mit dem in

3 der vorstehenden Ziffer 3 festgesetzten Unterhaltsbeitrag verrechnet werden. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 6. Die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt Fr. 700.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und Schreibgebühren von Fr. 200.00) gehen je zur Hälfte zulasten der Y. und des X.. 7. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ E. Gegen diese Verfügung vom 12. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Mai 2006, liess X. am 1. Juni 2006 Beschwerde (recte: Rekurs) beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als dass das eheliche Wohnhaus dem Beschwerdeführer (recte: Rekurrenten) zuzuteilen ist, raschmöglichst, jedoch spätestens bis Ende September 2006. 2. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und von irgendeiner Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers (recte: Rekurrenten) gegenüber seiner Frau sei abzusehen. 3. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ebenso Ziffer 7. Die amtlichen Kosten seien vollumfänglich der Gegenpartei aufzuerlegen, welche für das gesamte vorsorgliche Massnahmeverfahren zur Zahlung von Kosten an den Anwalt des Beschwerdeführers (recte: Rekurrenten) in der Höhe von CHF 2'500.-- inkl. Mehrwertsteuer zu verpflichten sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren zulasten der Gegenpartei. 5. Vorsorglicherweise ersuchen wir darum, dem Beschwerdeführer (recte: Rekurrenten) für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren samt Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt.“ Das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2006 (PZ 06 112) gutgeheissen. F. Am 6. Juni 2006 liess alsdann auch Y. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Mai 2006, Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei die folgenden Anträge gestellt wurden: „1. Die Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Mai 2006 des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos sei aufzuheben und der Rekursgegner sei zu

4 verpflichten, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab 1. Juni 2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'563.--, zahlbar jeweils pränumerando, zu leisten. 2. Die Ziffer 5 der Verfügung vom 12. Mai 2006 des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos sei aufzuheben und die SUVA, Flumattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern sowie die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, seien gerichtlich anzuweisen, den Anteil Ehegattenrente direkt auf das Konto der Rekurrentin bei der E.-Bank, Konto-Nr. ..., zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) zu Lasten des Rekursgegners.“ Auch Y. unterbreitete dem Kantonsgerichtspräsidium mit Eingabe vom 6. Juni 2006 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 16. Juni 2006 (PZ 06 98) gutgeheissen wurde. G. Bezüglich des Rekurses von X. beantragte Y. mit Stellungnahme vom 20. Juni 2006 dessen Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 beantragte X. die Abweisung des Rekurses von Y. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 12. Juni 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf die fristund formgerecht eingereichten Rekurse vom 1. Juni 2006 und vom 6. Juni 2006 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand der beiden Rekurse bildet zunächst die Frage, wem die eheliche Liegenschaft in A. zuzuweisen ist. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos führte diesbezüglich aus, dass die Ehefrau zusammen mit dem mündi-

5 gen, sich jedoch noch in der Lehre befindlichen Sohn C. derzeit die Liegenschaft bewohne. Es erscheine daher gerechtfertigt, ihr die eheliche Liegenschaft - zumindest solange, als sich C. noch bei der Mutter aufhalte - zur alleinigen Benützung zuzuteilen. Dagegen wendet X. ein, seiner Ehefrau sei bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden nahe gelegt worden, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen. Gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos habe sie jedoch die Absicht geäussert, in der ehelichen Liegenschaft zu bleiben. Da die Hypotheken für die Liegenschaft zwischenzeitlich gekündigt worden seien, beabsichtige er, die Liegenschaft zu übernehmen und diese teilweise zu vermieten. Der Sohn C. könne auch bei ihm in A. bleiben. a) Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates zu regeln. Entscheidendes Kriterium für die Zuweisung ist die Zweckmässigkeit. Insbesondere ist dem Interesse unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und ist folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber beispielsweise auch gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen. Die dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung des einen Ehegatten spielt eine untergeordnete Rolle. Somit ist nur im letzten Zweifel entscheidend, wer Mieter oder Eigentümer ist. Dem Ehegatten, der die Wohnung verlassen muss, wird eine Auszugsfrist angesetzt (vgl. zum Ganzen Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 7 zu Art. 176; Vetterli, Fam- Komm Scheidung, Bern 2005, N 16 zu Art. 176). b) Im vorliegenden Fall ist der noch in der ehelichen Liegenschaft wohnhafte Sohn C. bereits volljährig. Somit haben seine Interessen für die Zuteilung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung unberücksichtigt zu bleiben, zumal er selbst entscheiden kann, wo respektive bei welchem Elternteil er künftig wohnen möchte. Andere Gründe wie beispielsweise gesundheitlicher oder beruflicher Art, welche die Zuweisung der Liegenschaft an einen Ehegatten rechtfertigen würden, wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich Y. anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden vom 23. Februar 2006 bereit erklärte, eine Wohnung für sich zu finden und die eheliche Liegenschaft X. zu überlassen. Dies geht auch aus der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2006, schriftlich mitgeteilt am 8. März 2006, zweifelsfrei hervor. Jedoch

6 scheint sich Y. bis heute nicht an diese Vereinbarung halten zu wollen. Auch lässt es die finanzielle Situation der Parteien nicht zu, dass die Ehefrau und der Sohn C. allein das Haus bewohnen. Es erscheint daher gerechtfertigt, X. die Liegenschaft in A., welche ihm sein Vater am 6. Dezember 1994 abgetreten hat, zuzuteilen, da sie überdies in seinem Eigentum steht und er somit die Möglichkeit hat, durch die Weitervermietung zumindest eines Teils des Hauses weitere Einnahmen zu realisieren. Sollte er sich gegen eine (Teil-)Vermietung des Hauses entscheiden, ist ihm dennoch ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen, da sich dieser Umstand nicht auf seine Leistungsfähigkeit auswirken darf. Wie bereits ausgeführt wurde, ist Y. eine angemessene Auszugsfrist anzusetzen. Da sie an keine Kündigungsfristen gebunden ist, erscheint es angemessen und zumutbar, bis Ende Dezember 2006 die eheliche Liegenschaft in A. zu verlassen und eine neue Wohnung zu finden. 3. Ebenfalls umstritten ist die Frage der von X. an seine Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge. X. macht geltend, Y. habe gegenüber der Vorinstanz offensichtlich falsche Angaben bezüglich Vermögen und Einkommen gemacht, weshalb ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jegliche Unterhaltszahlungen zu verweigern seien. Y. wendet dagegen ein, sie habe die für die Berechnung des Lebensunterhalts erforderlichen Positionen klar beziffert und belegt. a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Eheschutzrichter gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Eine ausreichende Information über Einkommen, Vermögen und Schulden bildet die notwendige Voraussetzung und eigentliche Grundlage für die Bemessung des Familienunterhalts. Wenn ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag stellt, hat sich der Eheschutzrichter an den anderen Ehegatten zu wenden, welcher ihm Auskünfte erteilen und Belege präsentieren muss, soweit das im Hinblick auf konkrete Ansprüche geboten ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Weigert er sich, so kann das in die Beweiswürdigung einfliessen und dazu führen, dass seine eigene Darstellung unglaubhaft wird (vgl. hierzu BGE 128 II 27 E. 3a S. 28 f.; Vetterli, a.a.O., N. 4 zu Vorbem. zu Art. 175-179). Im Gegensatz zu dem von X. zitierten Entscheid hat Y. im vorliegenden Fall Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse erteilt und auch entsprechende Unterlagen eingereicht, liegen doch entsprechende Lohnabrechnungen bei den Akten. Sie ist somit ihrer Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB in ausreichender Form nachgekommen. Eine Verweigerung von Unterhaltszahlungen, wie sie X. fordert, fällt damit ausser Betracht.

7 b) Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsberechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massstab für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung vom Bedarf des Leistungspflichtigen zu seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4. Wie aus den Akten hervorgeht, beläuft sich das monatliche Einkommen von X. auf Fr. 4'486.-- (Fr. 1'433.-- IV-Rente, Fr. 2'623.-- SUVA-Rente, Fr. 430.- - Zusatzrente für Ehegatten). Dieser Betrag wird von den Parteien anerkannt. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos im Falle von X. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 550.--, Steuern von Fr. 250.--, Krankenkassenbeiträge von Fr. 276.-- und Versicherungen von Fr. 629.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 2'805.--. a) X. macht geltend, das von ihm gemietete Studio stelle nur eine Übergangslösung dar, weshalb seine Wohnkosten zu tief bemessen seien. Es seien ihm daher Wohnkosten von Fr. 800.-- anzurechen. Grundsätzlich wird auf den effektiven Mietzins einer Wohnung oder eines Zimmers abgestellt. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 550.-- für das Studio von X. deutlich unter den durchschnittlichen Mietkosten für eine Einzelperson liegen. Auch handelt es sich beim gemieteten Objekt lediglich um ein Studio, was im Vergleich zu den Lebensumständen der Ehefrau (sie bewohnt zusammen mit dem mündigen Sohn ein ganzes Haus) als unverhältnismässig erscheint. Eine Veranschlagung von Fr. 800.-- für Wohnkosten trägt den persönlichen Bedürfnissen und den ländlichen Verhältnissen Rechnung. b) Bezüglich der Hypothekarzinsen führte die Vorinstanz aus, dass diese ab Juli 2005 bis September 2005 nur noch teilweise und ab 1. Oktober 2005 über-

8 haupt nicht mehr bezahlt worden seien, weshalb sie auch nicht als Aufwand zugerechnet werden könnten. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Dem Eigentümer ist der Liegenschaftsaufwand grundsätzlich zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser tritt anstelle der Auslagen, welche für eine Mietwohnung anfallen würden. Im vorliegenden Fall bewohnt zwar Y. die fragliche Liegenschaft, gegenüber der Bank trat jedoch stets X. als Schuldner auf. Dieser wird also die Hypothekarzinsen an die Bank zu bezahlen haben, unabhängig davon, ob er dies nun bei Fälligkeit tut oder er dies mangels Bezahlung bei Fälligkeit erst später tut. Daher sind bei ihm die geschuldeten Hypothekarzinsen an den Grundbedarf anzurechnen. Bei der Festhypothek von Fr. 485'000.-- fielen bei einem Zins von 2.875% Fr. 13'943.80, bei der 2. Hypothek von Fr. 17'000.-- bei einem Zins von 3% Fr. 510.-- und bei der 2. Hypothek von Fr. 53'000.-- bei einem Zins von 4% Fr. 2'120.-- an jährlichen Hypothekarzinsen an. Dies ergibt eine jährliche Belastung von Fr. 16'573.80, was einem monatlichen Hypothekarzins von rund Fr. 1'380.-- entspricht. Die Hypotheken wurden seitens der Bank auf den 31. März 2006 gekündigt. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass ab diesem Zeitpunkt der gesamte Hypothekarbetrag (inklusive aufgelaufener Hypothekarzinsen) von Fr. 564'856.35 fällig wurde. Wie die Rückzahlungsmodalitäten mit der Bank geregelt wurden oder ob - wie von X. angestrebt - eine neue Hypothek auf das Haus aufgenommen werden konnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mangels Beweismitteln wird daher ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen weiterhin auf die bisherigen Hypothekarzinsen abgestellt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass auch nach der Kündigung des Darlehens weiterhin Zinsen geschuldet sind, solange die Rückzahlung nicht vollumfänglich erfolgt ist. Im Falle der Platzierung der Hypotheken bei einer anderen Bank wären selbstredend auch dort Hypothekarzinsen zu bezahlen. Neben den Mietkosten sind X. somit weiterhin Fr. 1'380.-- an Hypothekarzinsen anzurechnen. c) Y. macht geltend, die Vorinstanz habe in der Grundbedarfsberechnung des Ehemannes einen Betrag von Fr. 629.-- pro Monat für Versicherungen berücksichtigt. Derartige Ausgaben seien jedoch weder geltend gemacht noch durch Urkunden belegt worden. Das Existenzminimum von X. sei daher um diesen Betrag zu reduzieren. Gemäss Steuererklärung 2004 haben die Parteien drei Lebensversicherungen der Säule 3b abgeschlossen, wobei eine auf X. (Police Nr. 856'339) und zwei auf Y. (Police Nr. 835'484 und 10'006'420) lauten. Die jährliche Prämie für die Versicherung von X. beträgt Fr. 1'258.--, was einer Monatsprämie von rund Fr. 105.-- entspricht. Die Einlage in die Säule 3a beträgt gemäss Steuererklärung 2004 Fr. 5'789.--, was auf den Monat gerechnet rund Fr. 482.-- ergibt. X. hat somit für die Lebensversicherung und die Säule 3a monatliche Beiträge in der

9 Höhe von Fr. 587.-- zu leisten. Hinzu kommt die Hausratversicherung von monatlich Fr. 50.--. Dies ergibt ein Total für Versicherungen von Fr. 637.--, welches an den Grundbedarf von X. anzurechnen ist. d) Bezüglich der Steuern ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums und auch des Bundesgerichts bei engen finanziellen Verhältnissen die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabenforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Da im vorliegenden Fall - wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist die Steuerlast in der Bedarfsrechnung der Parteien nicht zu berücksichtigen. e) Nach dem Gesagten ergibt sich somit für X. bis zum 31. Dezember 2006 ein Grundbedarf von Fr. 4'193.-- (Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 800.--, Krankenkassenbeiträge Fr. 276.--, Versicherungen Fr. 637.-- und Hypothekarschulden Fr. 1'380.--). 5. Im Falle von Y. ging der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos von einem Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- und von einem Existenzminimum von Fr. 2'316.-- (Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.--, Wohnkosten (Nebenkosten) Fr. 350.--, Krankenkassenbeiträge Fr. 290.--, unumgängliche Berufsauslagen Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 126.-- und Steuern Fr. 250.--) aus. a) Zum angerechneten Einkommen von Y. in der Höhe von Fr. 1'500.-weist X. in seinem Rekurs darauf hin, dass dieser Betrag nicht realistisch sei. Die von Y. zugestandenen Fr. 1'500.-- wurden jedoch nachgewiesen; die entsprechenden Lohnabrechnungen befinden sich bei den Akten. Dieses tatsächlich erzielte Einkommen erscheint unter Berücksichtigung der momentanen Situation der Ehefrau als angemessen. Jedoch wurde bereits in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass Y., da sie keine Erziehungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat, die Ausdehnung ihrer bis anhin ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zugemutet werden könne. Nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist soll denn auch die Ehefrau nach Möglichkeit selber für die Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs zuständig sein. Nach dem Gesagten ist im Falle von Y. bis zum Ende dieses Jahres noch das tatsächlich erzielte

10 Einkommen anzurechnen. Danach wird ihr aber - sollte sie ihre Erwerbstätigkeit trotz Möglichkeit dazu nicht ausgebaut haben - allenfalls ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden müssen, ist doch einer 40-jährigen gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiten Ehefrau zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit allenfalls bis auf 100% auszudehnen, sofern dies aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich ist (BGE 128 III 65). b) Bezüglich des angerechneten Versicherungsbeitrages von Fr. 126.-ist anzumerken, dass die Lebensversicherung Police Nr. 10'006'420 seitens von Y. per 1. Mai 2005 gekündigt wurde, weshalb ihr diese Versicherungsprämien nicht mehr angerechnet werden können. Die Auslagen für die andere Lebensversicherung (Police Nr. 835'484) betragen gemäss Steuererklärung 2004 jährlich Fr. 360.- -, was einer monatlichen Prämie von Fr. 30.-- entspricht. Zusammen mit der Hausratversicherung von monatlich Fr. 50.-- muss Y. somit Fr. 80.-- im Monat für Versicherungen aufwenden. Dieser Betrag ist auch in ihrer Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Ohne Anrechnung der Steuern ist bei ihr somit bis zum 31. Dezember 2006 von einem Grundbedarf von Fr. 2'020.-- auszugehen (Grundbetrag Fr. 1'100.-- , Nebenkosten Fr. 350.--, Krankenkassenbeiträge Fr. 290.--, unumgängliche Berufsauslagen Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 80.--). 6. Für die Unterhaltsberechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006 ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei X. ein Existenzminimum von Fr. 4'193.-- und bei Y. ein solches von Fr. 2'020.--. Für beide Ehegatten zusammen ergibt sich daraus ein Existenzminimum von Fr. 6'213.--. Das Einkommen belief sich bei X. auf Fr. 4'486.-- und bei Y. auf Fr. 1'500.--, was ein Gesamteinkommen von Fr. 5'986.-- ergibt. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'213.--) und Gesamteinkommen (Fr. 5'986.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 227.--, der zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, im vorliegenden Fall somit zu Lasten von Y. geht, da bei knappen finanziellen Mitteln - wie bereits ausgeführt wurde - zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist. Aus dieser Berechnung ergibt sich zu Lasten von X. eine Unterhaltsverpflichtung für seine Ehefrau bis zum 31. Dezember 2006 von rund Fr. 300.--. Somit ist die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Mai 2006 aufzuheben und entsprechend abzuändern. Da bei dieser Berechnungsmethode im Gegensatz zu derjenigen des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos die Hypothekarzinsen bereits berücksichtigt wurden, können schon fällig gewordene und von X. bezahlte Hypothekarzinsen nicht mit den vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträ-

11 gen verrechnet werden. Die Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist entsprechend abzuändern. 7. Ab 1. Januar 2007 werden sich die finanziellen Verhältnisse grundlegend verändern. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass Y. in eine andere Wohnung ziehen wird und sich ihre Wohnkosten entsprechend verändern werden. Was sodann mit der ehelichen Liegenschaft in A. passieren wird, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Es wird sich zeigen, ob X. das Haus weitervermieten und dadurch zusätzliche Einnahmen realisieren kann oder ob er es weiterverkaufen muss. Unklar ist zudem, wo der Sohn C. im nächsten Jahr wohnen wird. Sollte er weiterhin bei einem der Ehegatten wohnen, so wäre in jedem Fall zu prüfen, ob ein Wohnkostenbeitrag zumutbar wäre und wie hoch dieser allenfalls wäre. Auch bleibt abzuwarten, ob Y. ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen und ein höheres Erwerbseinkommen erzielen kann oder ob ihr allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Da im jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, welche finanziellen Veränderungen im nächsten Jahr eintreten werden, können diese Umstände zur Zeit nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden. Es müssten zu viele hypothetische Überlegungen angestellt werden, was einer sachgerechten Entscheidfindung zuwiderlaufen würde. Es bleibt den Parteien aber unbenommen, beim Bezirksgerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch um Abänderung der angeordneten Massnahmen zu stellen, sobald die dafür notwendigen Informationen und Belege vorliegen. 8. Y. beantragt in ihrem Rekurs, die SUVA sowie die Eidgenössische Invalidenversicherung seien gerichtlich anzuweisen, den Anteil Ehegattenrente direkt auf das Konto der Rekurrentin zu überweisen. Zur Begründung führt sie aus, ihr Ehemann habe der Familie bis anhin jegliche finanzielle Unterstützung verweigert. Er sei offensichtlich nicht zahlungswillig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls verfügter Betrag ebenfalls nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig bezahlt werde. Gestützt auf Art. 177 ZGB sei es gerechtfertigt, die Rentenversicherungen anzuweisen, den Anteil Ehegattenrente direkt auf ihr Konto zu überweisen. a) Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann der Richter gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, seine Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Nichterfüllung der Unterhaltspflicht bedeutet, dass ein Ehegatte den von ihm geschuldeten Betrag an den Familienunterhalt nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt und damit die Ansprüche des berechtigten Ehegatten und/oder der unmündigen Kinder ernst-

12 lich gefährdet. Die Anweisung muss den Verhältnissen der Ehegatten angemessen sein. Entsprechend sind ihre Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein Verschulden des verpflichteten Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Pflichtvergessenheit muss jedoch eine gewisse Schwere aufweisen. Die Anweisung muss sich sodann an einen namentlich bestimmten Schuldner richten, wobei die Höhe des Anweisungsbetrages genau festzulegen ist. Desgleichen sind dem Schuldner die Dauer der Anweisung und die genauen Zahlungsmodalitäten mitzuteilen. Steht die Höhe der Unterhaltspflicht noch nicht fest, ist der entsprechende Geldbetrag vorerst vom Eheschutzrichter festzusetzen, bevor die Anweisung verfügt werden kann (vgl. zum Ganzen Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband II 1c, 1997, N. 1 ff. zu Art. 177 ZGB; Schwander, Basler Kommentar, a.a.O.,, N. 9 ff. zu Art. 177 ZGB). b) X. wurde von der Vorinstanz zu monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'250.-- ab 1. Juli 2005 verpflichtet, allerdings mit einer in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeit. Diese Verfügung ist - das sie von beiden Parteien mittels Rekurs angefochten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Wie die vorliegende Überprüfung der Unterhaltsberechnung ergeben hat, war X. zudem mit dem von ihm deklarierten Einkommen nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge in der verfügten Höhe zu leisten, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Sein Existenzminimum ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu schützen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Grundbedarf der Parteien neu berechnet und die Unterhaltsbeträge entsprechend angepasst. X. dürfte es nun finanziell möglich sein, seiner Unterhaltsverpflichtung vollumfänglich nachzukommen. Daher ist im jetzigen Zeitpunkt auf eine Anweisung an die Schuldner zu verzichten. 9. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 277). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei

13 dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- den Parteien je zur Hälfte. Y. verlangte in jenem Verfahren die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3'274.-- und die direkte Überweisung des ihr zustehenden Anteils an der Kinder- und Ehegattenrente auf ihr Konto. X. stellte ebenfalls den Antrag auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie auf Abweisung des Antrags auf Unterhaltszahlungen. Ausgehend vom Ergebnis des Rekursverfahrens hat X. demnach in der Frage der Zuteilung der Liegenschaft überwiegend und bezüglich der Festsetzung des Unterhalts teilweise obsiegt, während Y. mit keinem ihrer Anträge vollständig obsiegt hat. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos von Fr. 700.-- zu 1/3, somit Fr. 233.--, X. und zu 2/3, somit Fr. 467.--, Y. aufzuerlegen. Gestützt darauf sind auch die ausseramtlichen Kosten zu verteilen, weshalb Y. ihrem Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'250.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sache angemessen. Die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und entsprechend anzupassen. b) Im Rekursverfahren stellte Y. wiederum den Antrag auf eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge sowie auf eine direkte Überweisung der ihr zustehenden Ehegattenrente. Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung des Rekurses von X.. Somit ist sie mit ihrem Rekurs unterlegen. X. beantragte neben der Zuteilung der Liegenschaft in A., es sei von einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau abzusehen. Auch er beantragte die Abweisung des Rekurses der Gegenpartei. Die Unterhaltspflicht von X. gegenüber seiner Ehefrau wurde im Grundsatz bestätigt, jedoch wurden die Unterhaltsbeiträge erheblich reduziert. Zudem wurde Y. eine längere Auszugsfrist als von ihm beantragt gewährt. Er ist somit mit seinem Rekurs nicht vollumfänglich durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, auch die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 900.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 255.--, total somit Fr. 1'155.--, zu 1/3, somit Fr. 385.--, X. und zu 2/3, somit Fr. 770.--, Y. aufzuerlegen. Y. hat ihrem Ehemann zudem für das zweitinstanzliche Verfahren eine re-

14 duzierte Parteientschädigung zu entrichten. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes erscheint eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 400.-- einschliesslich Mehrwertsteuer angemessen. c) Y. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 16. Juni 2006 (PZ 06 98) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach- unter Vorbehalt der Rückforderung - von der Gemeinde A. zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Auch X. ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium mit Gesuch vom 29. Juni 2006 um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2006 (PZ 06 112) bewilligt wurde. Sein Anteil an den Verfahrenskosten sowie die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit ebenfalls der Gemeinde A. in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

15 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs von Y. (PZ 06 97) wird abgewiesen. 2. Der Rekurs von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Mai 2006, werden aufgehoben. 3. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 12. Mai 2006 wird wie folgt ergänzt: Ab dem 1. Januar 2007 wird die Liegenschaft, D.-Strasse, in A. X. zur alleinigen Benützung zugeteilt. Ab diesem Zeitpunkt hat X. auch für die Nebenkosten der Liegenschaft aufzukommen. 4. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 einen monatlich im Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 300.-- zu leisten. 5. Allfällige ab dem 1. Juli 2005 bereits geleistete Nebenkosten und Unterhaltszahlungen können mit dem in der vorstehenden Ziffer 4 festgesetzten Unterhaltsbeitrag verrechnet werden. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos von Fr. 700.-- gehen zu 1/3, somit Fr. 233.--, zu Lasten von X. und zu 2/3, somit Fr. 467.--, zu Lasten von Y.. Y. hat X. zudem für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ausseramtlich reduziert mit Fr. 1'250.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 7. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 900.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 255.--, total somit Fr. 1'155.-- gehen zu 1/3, somit Fr. 385.--, zu Lasten von X. und zu 2/3, somit Fr. 770.--, zu Lasten von Y.. Y. hat X. zudem für das Rekursverfahren ausseramtlich reduziert mit Fr. 400.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 8. a) Die Kosten der Rechtsvertretung von X. sowie derjenigen von Y. werden der Gemeinde A. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde A. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

16 c) Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 9. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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