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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.08.2006 PZ 2006 77

24 agosto 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,560 parole·~23 min·7

Riassunto

Eheschutz | Familienrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 77 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Mosca —————— Im Rekurs des B., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. April 2006, mitgeteilt am 18. April 2006, in Sachen der A., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. A., geboren am 28. März 1964, und B., geboren am 23. Mai 1965, heirateten am 15. Mai 1992. Sie sind Eltern der beiden Söhne C., geboren am 21. Januar 1994, und D., geboren am 26. März 1996. B. Am 28. November 2005 liess A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Eheschutzmassnahmen einreichen, in welchem folgende Begehren gestellt wurden: „1. Es sei festzustellen, dass die Eheleute seit dem 25. November 2005 getrennt leben. 2. Die gemeinsamen Kinder, C., geb. 21. Januar 1994, und D., geb. 26. März 1996, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Vater sei einmal im Monat ein begleitetes Besuchsrecht für seine Kinder einzuräumen. 4. Das eheliche Wohnhaus in der E.-Strasse sei der Gesuchstellerin und ihren Kindern zuzuteilen. 5. Der Ehemann sei, unter Androhung von Art. 292 StGB, innert kurzer Frist aus der ehelichen Wohnung zu weisen. Er sei zudem zu verpflichten, sämtliche Hausschlüssel abzugeben. 6. Unterhaltsregelung nach Gesetz. 7. Der Ehemann sei zu verpflichten, sein Sturmgewehr und seine zwei Handfeuerwaffen beim nächsten Polizeiposten, unter Androhung bei Zuwiderhandlung von Art. 292 StGB, abzugeben. 8. Der Ehemann sei zu verpflichten, das Fahrzeug der Gesuchstellerin, Renault Espace, GR M., an sie herauszugeben. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei.“ C. Am 30. November 2005 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur eine Anhörung der Parteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter statt. B. wurde eine Frist bis zum 11. Dezember 2005 gewährt, um eine Stellungnahme einzureichen. Am 7. Dezember 2005 fand erneut eine Besprechung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur statt. Thema dieser Sitzung war hauptsächlich die Frage nach der Obhutszuteilung. Den Parteien wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den neu eingelegten Unterlagen bis zum 8. Dezember 2005, 12.00 Uhr, gewährt. Innert Frist liessen sich sowohl A. als auch B. zur Frage betreffend Einsetzung eines Kinderbeistandes gemäss Art. 308 ZGB vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005, mitgeteilt am 12. Dezember 2005, wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen

3 ab und beauftragte den KJPD, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile abzuklären und Bericht zu erstatten. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 liess B. folgendes beantragen: „1. Das Gesuch der Ehefrau sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Eheleute seit dem 25. November 2005 getrennt leben, weil die Ehefrau ohne Grundangabe die eheliche Wohnung verlassen hat. 3. Die gemeinsamen Kinder, C., geb. 21. Januar 1994, und D., geb. 26. März 1996, seien unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. 4. Der Mutter sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 5. Das eheliche Wohnhaus an der E.-Strasse sei dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 6. Die Ehefrau sei unter Androhung von Art. 292 StGB anzuweisen, unverzüglich sämtliche Hausschlüssel dem Ehemann herauszugeben. 7. Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihrem Ehemann mit Wirkung ab 25. November 2005 (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) angemessene Unterhaltsbeiträge für ihn und die gemeinsamen Kinder, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren. 8. Gestützt auf Art. 178 ZGB sei der Ehefrau unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, ohne Zustimmung ihres Ehemannes über eheliche Vermögenswerte zu verfügen. Insbesondere sei ihr zu verbieten, ohne Zustimmung ihres Ehemannes über die per 30. November 2005 auf den Konten bei der GKB F. … vorhandenen Beträge zu verfügen. 9. Die Ehefrau sei zu verpflichten, zugunsten ihres Ehemannes einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 5'000.-- auf das Geschäftskonto des Unterzeichneten (PC 70-28689-0) zu überweisen. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 10. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005, mitgeteilt am 23. Dezember 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Die Parteien sind berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung wird für die effektive Dauer der Trennung dem Ehemann zugeteilt. Die Ehefrau wird berechtigt, die persönlichen Gegenstände am Freitag, 23.12.2005, in der Zeit von 17.00 – 21.00 Uhr, aus dem Haus zu entfernen, wobei der Ehemann sich bereit erklärt hat, sich während dieser Zeit nicht an der E.-Strasse in F. aufzuhalten.

4 3. Die Kinder C., geb. 21. 01.1994, und D., geb. 26.03.1996, werden für die effektive Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. 4. Für die Feiertag wird die folgende einvernehmliche Vereinbarung getroffen: … 5. Die Ehefrau wird berechtigt, die Kinder C., geb. 21. 01.1994, und D., geb. 26.03.1996, jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ebenfalls hat die Ehefrau das Recht, drei Wochen Ferien im Jahr zusammen mit den Kindern zu verbringen, unter rechtzeitiger Bekanntgabe des Ferientermins. 6. Den Parteien wird eine Frist bis 03. Januar 2006 zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich Einkommens- und Vermögenssituation, Bedarfsberechnung mit Belegen, etc. gesetzt. 7. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)“ F. Gegen diese Verfügung liess A. am 29. Dezember 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit dem Antrag, es seien die Kinder C. und D. für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen und dem Vater sei ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. B. liess in seiner Rekursantwort vom 6. Februar 2006 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. An der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 24. Februar 2006 angesetzten Verhandlung einigten sich die Parteien in Bezug auf die strittigen Punkte. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006, mitgeteilt am 1. März 2006, erkannte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden: „1. Die Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 22. Dezember 2005 wird aufgehoben. 2. A. wird berechtigt, die Kinder C., geboren am 21. Januar 1994, und D., geboren am 26. März 1996, jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag Abend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Sodann hat A. das Recht, mit den Kindern insgesamt 4 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3. Die Parteien werden Ende April 2006 das Gespräch über eine Ausdehnung des vorerwähnten Besuchsrechts aufnehmen mit dem Ziel, dass A. in den Zwischenwochen die Möglichkeit erhält, die beiden Söhne für die Dauer eines weiteren Tages zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Im Übrigen wird der Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 90.--, total somit Fr. 490.--, tragen die Parteien je zur

5 Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. 6. (Mitteilung)“ G. Am 3. Januar 2006 reichten beide Ehegatten eine Vernehmlassung zur Einkommens- und Vermögenssituation beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein. Mit Verfügung vom 12. April 2006, mitgeteilt am 18. April 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Die Ehefrau wird verpflichtet, an den Unterhalt des Ehemannes und der Kinder ab 1. Dezember 2005 und für die effektive Dauer der Trennung monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'858.--(für die Kinder je Fr. 1'200.--, für den Ehemann Fr. 2'458.--) zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Die Eheleute werden angewiesen, gegenseitig über die ehelichen Konti nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten zu verfügen. 3. Der Ehemann wird aufgefordert, allfällige Waffen und Munition nicht im Hause aufzubewahren. 4. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, und zwar innert 20 Tagen seit Empfang dieser Verfügung. 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 5'292.70 (Gerichtsgebühren Fr. 2'000.--, Schreibgebühren Fr. 550.--, Barauslagen Fr. 2'742.70 [inkl. Gutachten von Fr. 2'528.--]) gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto … des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ H. Gegen diese Verfügung liess B. am 9. Mai 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Die Ehefrau sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Ehemannes und der Kinder ab 1. Dezember 2005 pro Monat im Voraus Fr. 5'785.-- und ab 1. März 2006 Fr. 5'385.--, jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen. 2. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur seien vollumfänglich der Ehefrau zu überbinden. Gleichzeitig sei diese zu verpflichten, den Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'000.- -, evt. nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin für das vorliegende Verfahren.“

6 Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 liess A. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2006 auf eine Stellungnahme. I. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 24. August 2006 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien und deren Rechtsvertreter teilnahmen, konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 9. Mai 2006 ist demnach einzutreten. 2. Thema des Rekurses bildet die Frage nach der Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten. Die Vorinstanz verpflichtete die Ehefrau an den Unterhalt ihres Ehemannes und der Kinder ab 1. Dezember 2005 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4’858.-- (für die Kinder je Fr. 1'200.-- und für den Ehemann Fr. 2'458.--) zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. B. beantragt nun, die Ehefrau sei zu verpflichten, ab 1. Dezember 2005 monatliche Beiträge von Fr. 5'785.-- und ab 1. März 2006 monatlich Fr. 5'385.-- zu bezahlen. a) In Bezug auf die Grundbedarfsrechnung des Vorderrichters führte der Rekurrent aus, die berücksichtigten Grundbeträge und die Krankenkassenbeiträge für die Parteien und deren Kinder seien nicht zu beanstanden. Ebenfalls ausgewiesen seien die Wohnkosten des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 1'672.--. Die Rekursgegnerin wendet jedoch zu Recht ein, der Bezirksgerichtspräsident Plessur habe übersehen, dass in diesen Kosten ein Betrag von Fr. 516.-- (recte: Fr. 506.--) für indirekte Amortisation über die Säule 3a enthalten sei. In diesem Zusammen-

7 hang gilt es zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung eines Eheschutz-entscheids gemäss Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums auch dann zulässig ist, wenn sich herausstellt, dass der Eheschutzrichter irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, so dass die - regelmässig im summarischen Verfahren angeordnete - Massnahme schon anfänglich ohne Rechtfertigung war. Unerheblich ist dabei, ob dieser Umstand auf Unkenntnis wesentlicher Tatsachen zurückzuführen ist oder auf einem offensichtlichen Versehen bei der Beweiswürdigung beruht (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 05 252 vom 17./28. März 2006 E. 3.b mit Hinweis auf: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, II/1/2, Bern 1999, N 8a und 10 zu Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Teilband II 1 c, 3. Auflage, Zürich 1997, N 10 zu Art. 179 ZGB). Im vorliegenden Fall hat der Vorderrichter irrtümlicherweise nicht beachtet, dass in die Säule 3a nur derjenige einzahlen kann, welcher einer Erwerbstätigkeit mit einem gewissen Erwerbseinkommen nachgeht. Unbestrittenerweise erzielt einzig die Ehefrau dieses Erwerbseinkommen (vgl. kB 13), weshalb die Wohnkosten beim Ehemann um Fr. 506.-- zu reduzieren sind. Indessen ist dieser Betrag beim Grundbedarf der Ehefrau zu addieren. Was die Wohnkosten der Rekursgegnerin betrifft, wendet der Rekurrent ein, die Vorinstanz habe bei der Ehefrau Wohnkosten von Fr. 1'672.-- berücksichtigt, obwohl die Ehefrau für die Monate Dezember 2005 bis Februar 2006 keine Wohnkosten habe ausweisen können, weil sie bei ihrem Bruder in G. gelebt habe. Für diese Zeitspanne seien allerhöchstens die üblichen Wohnkosten von Fr. 800.-- pro Monat anzurechnen. Es ist zutreffend, dass die Rekursgegnerin für die genannte Zeitspanne keine Wohnkosten ausgewiesen hat, weshalb die vom Rekurrenten anerkannten Fr. 800.-- in die Berechnung einzubeziehen sind. Ab 1. März 2006 hat die Ehefrau ein 5 ½-Zimmer-Einfamilienhaus am H.-Weg in F. gemietet. Der Mietzins beträgt Fr. 1'850.--. Die Vorinstanz hat, wie bereits ausgeführt, Wohnkosten von Fr. 1'672.-- beachtet, somit den gleichen Betrag wie beim Ehemann. Der Rekurrent erachtet diesen Betrag als zu hoch, zumal die beiden Kinder bei ihm wohnen. Er anerkennt Wohnkosten der Ehefrau von monatlich Fr. 1'400.--. Die Rekursgegnerin will hingegen die effektiven Mietkosten von monatlich Fr. 1'850.-- in die Berechnung einbeziehen. In diesem Punkt ist dem Rekurrenten Recht zu geben. Gemäss Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums können einem allein stehenden Elternteil in F. nicht Wohnkosten von 1'672.-- angerechnet werden. Dieser Betrag ist tatsächlich zu hoch. Bei sehr engen finanziellen Verhältnissen werden in der Regel lediglich Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- angerechnet. Sind – wie im vorliegenden Fall ausreichend Mittel vorhanden, lässt sich eine grosszügigere Bemessung rechtferti-

8 gen. Mit den vom Rekurrenten anerkannten Fr. 1'400.-- wäre es der Rekursgegnerin möglich, eine genügend grosse Wohnung in F. zu finden, in welcher sie auch ihre Kinder während den Besuchs- und Ferienzeiten adäquat unterbringen könnte. Hat die Rekursgegnerin nunmehr für sich alleine ein 5 ½- Zimmer-Einfamilienhaus für Fr. 1'850.-- gemietet, so steht dies zwar in ihrem freien Belieben, der Mehrbetrag von Fr. 450.-- darf jedoch nicht zu Lasten der Familie gehen, weshalb in ihrem Grundbedarf nur Fr. 1'400.-- angerechnet werden. Nicht beanstandet wurde ferner die von der Vorinstanz geschätzte Steuerbelastung von je Fr. 800.-- pro Monat. Hingegen rügt der Rekurrent, entgegen der Berechnung der Vorinstanz dürften bei der Ehefrau keine Autokosten von Fr. 500.-- pro Monat berücksichtigt werden. Die Rekursgegnerin wohne und arbeite in F., weshalb sie nicht auf ein Auto angewiesen sei. A. führt in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung aus, sie sei aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen. Sie arbeite nicht nur in F., sondern auch an anderen Standorten, so zum Beispiel in der I. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei den Akten findet sich keine Bestätigung, wonach A. bei ihrer Arbeit als Leiterin Personaldienst bei den J. auf ein Auto angewiesen wäre. Die Rekursgegnerin wohnt in F. und arbeitet hauptsächlich in der K., welche sich ebenfalls in F. befindet. Somit kann sie den Arbeitsort problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Sollte sie ausnahmsweise auf ein Auto angewiesen sein, wird entweder ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt oder eine Spesenentschädigung vom Kanton ausgerichtet (vgl. Art. 25 – 28 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden). Demnach können bei der Rekursgegnerin lediglich die monatlichen Kosten eines Jahresabonnements der Stadtbus Chur AG von Fr. 32.-- (Jahresabonnement von Fr. 380.--) beachtet werden. Der Rekurrent seinerseits verzichtet zu Recht auf die von der Vorinstanz ihm noch angerechneten Autospesen von monatlich Fr. 500.--. Die Rekursgegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, verschiedene Kantone würden beim Grundbedarf des erwerbstätigen Ehegatten einen Erwerbstätigen-Bonus berücksichtigen, da dieser mehr Kosten zu tragen habe als der nichtoder nur teilweise erwerbstätige Ehegatte. Letzterer könne nämlich den Haushalt ohne Weiteres selbst besorgen, während es beim Unterhaltspflichtigen, sofern er keinen Hausangestellten habe, zu Lasten der Freizeit gehe. Die Rekursgegnerin übersieht, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums kein Erwerbstätigen-Bonus in der Grundbedarfsberechnung anzurechnen ist. Die Nichtberücksichtigung durch den Vorderrichter, dessen Entscheid die Rekursgegnerin auch nicht angefochten hat, ist daher nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass A. es selbst

9 zu vertreten hat, wenn sie für sich allein ein Einfamilienhaus mietet, welches entsprechend mehr Reinigungsaufwand verursacht. b) Die Vorinstanz führte zum Erwerbseinkommen des Ehemannes aus, es sei ihm durchaus zuzumuten, Fr. 1'000.-- monatlich zu erwirtschaften. Der Rekurrent sieht sich ausser Stande, ein monatliches Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Die von der Ehefrau eingelegten Lohnausweise würden belegen, dass er in den vergangenen Jahren durchschnittlich Fr. 1'000.-- jährlich eingenommen habe. Unter Berücksichtigung der berufsbedingten Auslagen sei es ihm höchstens möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 400.-- zu erzielen. Dem Rekurrenten ist insofern zuzustimmen, als er in den vergangenen Jahren gemäss den zu den Akten gegebenen Unterlagen (kB 17) tatsächlich niemals ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 1'000.-- erwirtschaftet hat. Die Lohnausweise aus den Jahren 1998 bis 2004 belegen, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen bei rund Fr. 1'680.-- lag (monatlich Fr. 140.--). Lediglich 1997 betrug das Jahreseinkommen Fr. 6'320.--. In den vergangenen 12 Jahren hat sich B. mehrheitlich der Kindererziehung gewidmet. Aushilfsweise war er als L.-Wächter tätig. Diese Tätigkeit übt er seit der Trennung im Herbst 2005 nicht mehr aus. Nebenbei beschäftigt er sich mit der Videofilmerei. In der beklagtischen Beilage 12 nimmt der Rekurrent Stellung zu den von A. eingereichten Gutschriftsanzeigen (kB 17). Daraus ist ersichtlich, dass der Rekurrent Einnahmen aus der Tätigkeit als Videofilmer erzielt hat. 2004 erwirtschaftete er zugestandenermassen Fr. 2'160.--. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Materialkosten erheblich sind und nicht zuletzt darum die Einnahmen aus Videoaufträgen nicht Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- pro Monat übersteigen. Aus all diesen Gründen ist es B. gegenwärtig nicht zuzumuten, monatlich Fr. 1'000.- - zu verdienen. Aufgrund der erzielten Einkommen in den letzten Jahren ist ihm ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 400.-- anzurechnen. Im Übrigen gilt es jedoch in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 III 277 = Pra 2003 Nr. 175 S. 971 f.) eine Vollzeitbeschäftigung nach der Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes, eine Teilzeitarbeit nach dessen vollendetem 10. Altersjahr gefordert werden kann. Die Eheleute B. leben seit Herbst 2005 getrennt. D. ist am 26. März 2006 10 Jahre alt geworden. Ab April 2006 ist dem Rekurrenten eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, um die Erwerbstätigkeit entsprechend auszudehnen. Die Übergangsfrist beträgt nach Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums ein Jahr und endet somit Ende März 2007. Danach wird – sollte B. sein Einkommen trotz realer Möglichkeit nicht steigern – von einem höheren hypotheti-

10 schen Einkommen ausgegangen werden müssen. Es bleibt der Rekursgegnerin – falls keine Einigung erzielt wird - unbenommen, dannzumal ein Abänderungsgesuch beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten zu stellen. c) Die Rekursgegnerin beanstandet, die Vorinstanz sei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Rekursgegnerin von Fr. 9'442.-- ausgegangen, obwohl sie ihr Arbeitspensum auf den 1. Januar 2006 auf 80 % reduziert habe und nunmehr lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'828.-- erziele. Diese Reduktion habe sie vorgenommen, weil sie der festen Überzeugung gewesen sei, dass ihrem Antrag, wonach die Kinder unter ihre Obhut zu stellen seien, entsprochen werde. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Zu Recht ist die Vorinstanz von einer Beschäftigung im Umfang von 100 % ausgegangen. Es musste der Rekursgegnerin bewusst sein, dass die Obhutsfrage vor Vorinstanz sehr umstritten war (vgl. Vernehmlassung des Ehemannes vom 12. Dezember 2005), weshalb sie es selber zu verantworten hat, wenn sie voreilig eine Reduktion ihres Arbeitspensums in die Wege geleitet hat. Wie dem beigelegten Schreiben entnommen werden kann (kB 6), scheint die Arbeitgeberin in Bezug auf das Arbeitspensum der Rekursgegnerin sehr rücksichtsvoll und beweglich zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Rekursgegnerin ihr Arbeitspensum wieder wird erhöhen können. Davon abgesehen gilt auch hier festzustellen, dass die Rekursgegnerin den vor-instanzlichen Entscheid – und mithin auch die Festsetzung des Einkommens – nicht angefochten hat. Schliesslich macht die Rekursgegnerin geltend, wenn schon ein hypothetisch höheres Einkommen angerechnet werde, sei zumindest eine Sparquote zu berücksichtigen. Bei Einkommen der Grössenordnung von Fr. 9'500.-- sei es ohne weiteres möglich, einen gewissen Betrag des Einkommens zu sparen. Die Familie B. sei sicherlich in der Lage, pro Monat einen Betrag von Fr. 1'000.-- zu sparen. Abgesehen davon, dass auch hier eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides unterblieb, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei einem Einkommen von rund Fr. 9'800.-- kann allenfalls während des Zusammenlebens etwas gespart werden. Bei getrennten Haushalten fallen – wie die nachstehende Rechnung zeigt weit höhere Kosten an, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass nennenswerte Beträge gespart werden können. Kommt hinzu, dass der Rekursgegnerin bereits eine angemessene Miete angerechnet worden ist und sie auch am Überschuss partizipieren wird.

11 d) Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Bedarfsrechnungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006: Grundbedarf Ehemann Grundbedarf Ehefrau Grundbetrag Ehemann/Ehefrau Fr. 1'250.00 Fr. 1'100.00 Grundbetrag C. Fr. 350.00 Grundbetrag D. Fr. 350.00 Wohnung Fr. 1'166.00 Fr. 800.00 Krankenkasse Fr. 376.00 Fr. 232.00 Säule 3a Fr. 506.00 Steuern Fr. 800.00 Fr. 800.00 Abonnement Stadtbus AG Fr. 32.00 Total Fr. 4'292.00 Fr. 3'470.00 Der Eigenversorgungskapazität der Parteien von Fr. 9'842.-- (Fr. 9'442.-- + Fr. 400.--) steht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 7'762.-- (Fr. 3’470.-- + Fr. 4'292.--) gegenüber. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'080.--. Da die beiden Kinder unter der Obhut des Rekurrenten stehen, rechtfertigt es sich, den Überschuss zu 2/3 letzterem zu überlassen (Fr. 1'387.--). Der Rekursgegnerin verbleibt demnach ein Überschuss von Fr. 693.--. Der Unterhaltsanspruch für die drei besagten Monate errechnet sich wie folgt: Ehemann Ehefrau Grundbedarf Fr. 4'292.00 Fr. 3'470.00 Überschuss Fr. 1'387.00 Fr. 693.00 Total Fr. 5'679.00 Fr. 4'163.00 minus eigenes Einkommen - Fr. 400.00 -Fr. 9'442.00 Ausgleichsbetrag Fr. 5'279.00 -Fr. 5'279.00 e) Für den Zeitraum ab 1. März 2006 ergeben sich folgende Bedarfsrechungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Sohn C., geboren am 21. 01.1994, am 21.01.2006 12 Jahre alt geworden ist, weshalb der Grundbetrag auf Fr. 500.-zu erhöhen ist (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 24. November 2000): Grundbedarf Ehemann Grundbedarf Ehefrau

12 Grundbetrag Ehemann/Ehefrau Fr. 1'250.00 Fr. 1'100.00 Grundbetrag C. Fr. 500.00 Grundbetrag D. Fr. 350.00 Wohnung Fr. 1'166.00 Fr. 1’400.00 Krankenkasse Fr. 376.00 Fr. 232.00 Säule 3A Fr. 506.00 Steuern Fr. 800.00 Fr. 800.00 Abonnement Stadtbus AG Fr. 32.00 Total Fr. 4'442.00 Fr. 4'070.00 Der Eigenversorgungskapazität der Parteien von Fr. 9'842.-- (Fr. 9'442.-- + Fr. 400.--) steht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 8'512.-- (Fr. 4’070.-- + Fr. 4'442.--) gegenüber. Der Überschuss beträgt Fr. 1’330.--. Wird der Überschuss wiederum zu 2/3 (Fr. 887.--) dem Ehemann und zu 1/3 der Ehefrau (Fr. 443.--) belassen, errechnet sich der Unterhaltsanspruch ab 1. März 2006 wie folgt: Ehemann Ehefrau Grundbedarf Fr. 4'442.00 Fr. 4'070.00 Überschuss Fr. 887.00 Fr. 443.00 Total Fr. 5'329.00 Fr. 4'513.00 minus eigenes Einkommen - Fr. 400.00 -Fr. 9'442.00 Ausgleichsbetrag Fr. 4'929.00 -Fr. 4'929.00 f) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass A. zu verpflichten ist, an den Unterhalt des Ehemannes und der Kinder ab 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 Fr. 5'279.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Rekursgegnerin macht diesbezüglich geltend, die Unterhaltsverpflichtung hätte nicht ab 1. Dezember 2005 festgelegt werden dürfen, da sie die Kinder im Monat Dezember 2005 betreut und für sämtliche Kosten aufgekommen sei. Da A. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. April 2006 keinen Rekurs eingereicht hat, ist auf diesen Einwand nicht einzutreten. Für die Zeit ab 1. März 2006 hat A. Unterhaltsbeiträge an ihren Ehemann und die beiden Kinder von monatlich Fr. 4'929.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Ziff.1 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben.

13 3. Der Rekurrent beanstandet schliesslich die Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur. a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 277). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). b) Im eheschutzrichterlichen Verfahren vor Vorinstanz waren sowohl die Obhutszuteilung als auch die Unterhaltsansprüche strittig. Bezüglich der Obhutszuteilung ist B. mit seinen Anträgen durchgedrungen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die Abklärung, welchem Elternteil die Kinder zur Obhut zuzuteilen sind, im Interesse beider Eltern gestanden ist. Was die Unterhaltsbeiträge betrifft, war A. bereit, dem Ehemann und den Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'418.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Ehemann forderte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'520.--. Ausgehend vom Ergebnis des Rekursverfahrens hat B. bezüglich der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs überwiegend obsiegt. Somit rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 5'292.70.-- zu 1/3 B. und zu 2/3 A. aufzuerlegen. Dementsprechend hat A. ihrem Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren auch eine ausseramtliche Entschädigung auszurichten. Der Rekurrent beziffert die Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6'000.--. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat somit A. für das erstinstanzliche Verfahren B. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. April 2006 ist somit aufzuheben und entsprechend anzupassen.

14 c) Die Rekursgegnerin rügt, der Vorderrichter habe sie zu Unrecht verpflichtet, ihrem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen, zumal die Rekursgegnerin die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. April 2006 nicht angefochten hat. d) Im Rekursverfahren stellte der Rekurrent das Begehren, die von der Ehefrau zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge seien ab 1. Dezember 2005 auf Fr. 5'785.-- und ab 1. März 2006 auf Fr. 5'385.-- zu erhöhen. Die Rekursgegnerin beantragte hingegen die Abweisung des Rekurses. Demnach hat die Rekursgegnerin überwiegend obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.--, zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'740.--, zu 2/3 B. und zu 1/3 A. aufzuerlegen (vgl. Art. 122 ZPO, Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 5 lit. c des Kostentarifs im Zivilverfahren). Der Rekurrent hat der Rekursgegnerin überdies ausseramtlich mit 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

15 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. April 2006, mitgeteilt am 18. April 2006, sind aufzuheben. 3. a) A. wird verpflichtet, an den Unterhalt des Ehemannes und der Kinder ab 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'279.-- (für die Kinder je Fr. 1'200.--, für den Ehemann Fr. 2'879.--) zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. b) A. wird verpflichtet, an den Unterhalt des Ehemannes und der Kinder ab 1. März 2006 monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'929.-- (für die Kinder je Fr. 1'200.--, für den Ehemann Fr. 2'529.--) zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur von insgesamt Fr. 5'292.70 gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welche überdies B. für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'740.--, gehen zu 1/3 zu Lasten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B., welcher A. für das Rekursverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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