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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.04.2007 PZ 2006 225

16 aprile 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,865 parole·~19 min·6

Riassunto

Ernennung eines Erbenvertreters etc. | Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 14\x3Cbr\x3E | Erbrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. April 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 225 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 14. November 2006, mitgeteilt am 15. November 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen Y., M.- Strasse und Z., Gesuchsgegnerinnen und Rekursgegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Ernennung eines Erbenvertreters sowie Entzug des Nutzniessungsgegenstandes, hat sich ergeben:

2 A. Am A. verschied in B. der dort wohnhaft gewesene, am C. geborene D.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Y., geboren 1915, seine Tochter Z., geboren 1942, seinen Sohn X., geboren 1946, sowie seinen Sohn E., geb. 1950. Am 22. September 1963 hatte D. ein Testament verfasst, das am 15. April 1966 vom Kreispräsidenten Chur eröffnet wurde. Im genannten Testament wandte der Erblasser seiner Ehefrau 3/16 des Nachlasses zu Eigentum und den Rest zur lebenslänglichen Nutzniessung nach Art. 473 ZGB zu. Am F. verschied in G. der in B. wohnhaft gewesene, am H. geborene E.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Mutter Y., geboren 1915, seine Schwester Z., geboren 1942, und seinen Bruder X., geboren 1946. Mit Ausnahme einer partiellen Erbteilung im Jahr 1981 ist der Nachlass von D. unverteilt und, wie oben erwähnt, mit einer Nutzniessung zu Gunsten von Y. belastet. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens befinden sich hinsichtlich Unterhalt, Erhaltung und Erneuerung der zum Nachlass bzw. zum Nutzniessungsvermögen gehörenden Liegenschaften seit mehreren Jahren im Streit. B. Am 15. Mai 2006 liess X. beim Kreispräsidium Chur folgendes Gesuch einreichen: „1. Es sei in den ungeteilten Nachlässen des D., von B. und I., geboren am C. und verstorben am A. in B., sowie des E., von B. und I., geboren am H. und verstorben am F. in B., ein Erbenvertreter mit umfassender Vertretungsbefugnis zu ernennen. Gleichzeitig sei der Nutzniesserin, Y., die Nutzniessung zu entziehen und der Erbenvertreter als Beistand einzusetzen. 2. Der Erbenvertreter/Beistand sei im Rahmen seines Mandates insbesondere zu folgenden Handlungen und Verfügungen bezüglich der Grundstücke J. (K.-Strasse 29), L. (M.-Strasse 15), N. (K.-Strasse 24) im Grundbuch von B. sowie der Grundstücke O. und P. einschliesslich des Grundkonzessionsgeländes in der Gemeinde Q./R., zu beauftragen und ermächtigen: 2.1 Ersatzvornahmeweise Durchführung, insbesondere Planung, Ausführung und Finanzierung der gemäss Art. 764 Abs. 1 ZGB der Nutzniesserin, Y., obliegenden Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, sowie der vom Nutzniesser zu tragenden Erneuerungsarbeiten, allenfalls unter Veräusserung von Gegenständen des Nutzniessungsvermögens zur Finanzierung. 2.2 Durchführung, insbesondere Planung, Ausführung und Finanzierung der gemäss Art. 764 Abs. 2 ZGB und/oder Art. 765 Abs. 2 ZGB vom Eigentümer zu tragenden Handlungen und Arbeiten, allenfalls unter Veräusserung von Gegenständen des Nutzniessungsvermögens zur Finanzierung und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gegenüber der Nutzniesserin.

3 3.1. Ferner sei der Erbenvertreter gleichzeitig auch im Sinne von Art. 762 ZGB als Beistand zu ernennen und der Nutzniesserin der Besitz der Aktien der S. B. zu entziehen. 3.2. Gleichzeitig sei der Beistand zu ermächtigen, sich zum alleinigen Verwaltungsrat der S. B., mit Sitz in B., zu wählen unter Abwahl der bisherigen Verwaltungsräte, zudem zur Durchführung, insbesondere Planung, Ausführung und Finanzierung der gemäss Art. 764 Abs. 1 ZGB der Nutzniesserin, Y., obliegenden Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, der vom Nutzniesser zu tragenden Erneuerungsarbeiten sowie der gemäss Art. 764 Abs. 2 ZGB und/oder Art. 765 Abs. 2 ZGB vom Eigentümer zu tragenden Handlungen und Arbeiten, allenfalls unter Veräusserung von Gegenständen des Nutzniessungsvermögens zur Finanzierung und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gegenüber der Nutzniesserin; erforderlichenfalls Finanzierung aus dem Vermögen der Gesellschaft. 3.3. Eventualiter sei eine Drittperson als Beistand einzusetzen unter Einräumung der Ermächtigungen gemäss Ziff. 3.2. vorstehend. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit.“ Der Gesuchsteller machte geltend, die zum Nachlassvermögen gehörenden Liegenschaften präsentierten sich in einem erbärmlichen Zustand. Mit Ausnahme von ein paar wenigen Flickwerkrenovationen in zufolge Mieterkündigungen leer gewordenen Wohnungen habe die Nutzniesserin Y. keinerlei Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB oder Substanzerhaltungsarbeiten ausgeführt. Erhaltung und Erneuerung der entsprechenden Liegenschaften seien vollständig unterlassen worden. Zur Erhaltung der Ertragskraft der Liegenschaften müssten dringendst wert- und substanzerhaltende Arbeiten sowie Erneuerungen ausgeführt werden. Die Parteien seien zerstritten und eine erspriessliche Zusammenarbeit nicht einmal mehr für die einfachsten Verwaltungshandlungen möglich. Aus diesem Grunde sei ein Erbenvertreter mit umfassender Verwaltungsbefugnis zu ernennen. Dem drohenden Substanz- und Wertzerfall sowie dem unterlassenen Unterhalt könne überdies nur dadurch begegnet werden, dass im Sinne von Art. 762 ZGB der Nutzniesserin die Verwaltung über die Aktien und das übrige Nutzniessungsvermögen entzogen und der Erbenvertreter als Beistand zu den erforderlichen Handlungen ermächtigt werde. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2006 liessen Y. und Z. die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragen. Sie machten geltend, die Ernennung eines Erbenvertreters sei nicht gerechtfertigt. Der gewöhnliche Unterhalt sei geregelt und werde erfüllt. Eine Dringlichkeit zur Vornahme von baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB sei nicht vorhanden. Zudem bestehe im hängigen

4 Erbteilungsprozess in Form des Massnahmeverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten eine Alternative, um die einzelnen Rechtsfragen rund um die Rechtsstellung der Parteien nach Art. 764 ZGB gerichtlich zu entscheiden. Auch eine Beistandschaft im Sinne von Art. 762 ZGB erweise sich nicht als notwendig. C. Am 24. Oktober 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Kreispräsidenten Chur statt. Mit Verfügung vom 14. November 2006, mitgeteilt am 15. November 2006, wies der Kreispräsident das Gesuch von X. ab und verpflichtete den Gesuchsteller zur Tragung der Verfahrenkosten von Fr. 1'500.-- sowie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'500.-- an die Gesuchsgegnerinnen. D. Gegen diese Verfügung reichte X. mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 einen Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Kreispräsidenten und erneuerte die im kreisamtlichen Verfahren gestellten Anträge. Y. und Z. liessen in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 die Abweisung des Rekurses beantragen. Das Kreisamt Chur hatte mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend Ernennung eines Erbenvertreters im Sinne von Art. 9 Ziff. 10 EGzZGB sowie betreffend Entzug eines Nutzniessungsgegenstandes im Sinne von Art. 9 Ziff. 23 EGzZGB können nach Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs vom 6. Dezember 2006 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. b. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden die Fragen, ob in den Nachlässen des D. sel. und des E. sel. die Einsetzung eines Erbenvertreters

5 notwendig ist sowie ob Y. die ihr zugewiesenen Nutzniessungsgegenstände zu entziehen sind und ein Beistand einzusetzen ist. 2.a. Gemäss Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB bilden die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Gesamthandgemeinschaft und verfügen unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- oder Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Dieses Einstimmigkeitsprinzip kann leicht zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen, namentlich wenn sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einigen können oder wenn Schwierigkeiten bestehen, die Zustimmung eines Erben einzuholen. Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann daher die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (PKG 1988 Nr. 58, E. 2). Für die Anordnung einer Erbenvertretung ist – was sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt – in formeller Hinsicht zunächst vorausgesetzt, dass eine Erbengemeinschaft besteht und ein Begehren von mindestens einem der Erben auf Ernennung eines Erbenvertreters vorliegt. Eine weitere formelle Voraussetzung für die Ernennung eines Erbenvertreters ist, dass der Nachlass nicht bereits unter einheitlicher Verwaltung steht. Mit der Bestellung einer Erbenvertretung sollen die Unzulänglichkeiten ausgeschaltet werden, welche sich im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses durch die Erben ergeben. Dieser Zweck ist dort, wo sich ein Willensvollstrecker der Erbschaft angenommen hat oder wo eine amtliche Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde, bereits erreicht. Existiert daher schon eine eigenrechtliche Verwaltungsmacht über die Erbschaft, besteht kein Raum für die Bestellung eines (zusätzlichen) Erbenvertreters, da dessen Kompetenzen bereits dem Willensvollstrecker bzw. dem Erbschaftsverwalter zukommen (Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, S. 18 f.; Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. A., Basel 2003, N 45 zu Art. 602 ZGB). In materieller Hinsicht folgt aus dem Wortlaut von Art. 602 Abs. 3 ZGB, der als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, dass nicht in jedem Fall ein Anspruch auf die Ernennung eines Erbenvertreters besteht. Der Behörde hat jeweils zu prüfen, ob die entsprechenden, vom Gesetz indes nicht ausdrücklich genannten Voraussetzungen gegeben sind, wobei ihr bei der Beurteilung ein gewisses Ermessen zusteht. In der Praxis wird dem Begehren um Einsetzung eines Erbenvertreters in der Regel dann entsprochen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, beispielsweise bei Abwesenheit von Erben,

6 Unfähigkeit der Erben, den Nachlass zu verwalten oder zu einem einstimmigen Entscheid zu gelangen, Zerstrittenheit unter den Erben sowie allgemein bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft. Die Behörde hat hierbei die Interessen der Erbschaft als Ganzes, nicht bloss einzelner Erben, zu würdigen und objektiv zu prüfen, ob der Eingriff notwendig erscheint. Selbst wenn Gründe der genannten Art vorliegen, muss dem Begehren um Einsetzung eines Vertreters nicht in jedem Fall stattgegeben werden. So trifft es zwar zu, dass diese Massnahme angebracht ist, wenn die Erben zerstritten sind. Damit sich die Bestellung eines Erbenvertreters rechtfertigen lässt, muss ein solcher Zustand aber zur Folge haben, dass die Erben unfähig sind, nach aussen zu handeln; es ist nicht Aufgabe des Erbenvertreters, interne Zwistigkeiten, beispielsweise Meinungsverschiedenheiten über die einzuschlagende Bewirtschaftungsstrategie oder die Verwaltung des Nachlasses, zu regeln. Die Uneinigkeit zwischen den Erben muss vielmehr dergestalt sein, dass sie eine rationelle Erbschaftsverwaltung verunmöglicht; die Differenzen müssen also die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses so behindern, dass die Substanz oder die ordentlichen Erträge des Nachlasses gefährdet sind (PKG 1988 Nr. 58, E. 2; Picenoni, a.a.O., S. 28; Schaufelberger, a.a.O., N 46 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/ Vito Picenoni, Berner Kommentar, Das Erbrecht, 2. Abt., Der Erbgang, Art. 537-640 ZGB, Bern 1964, N 52 und N 54 zu Art. 602 ZGB). b.aa. Im vorliegenden Fall besteht eine Erbengemeinschaft, und es liegt das Begehren eines Erben auf Ernennung eines Erbenvertreters vor. Insoweit sind die formellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters erfüllt. Für die weitere formelle Voraussetzung, nämlich jene, dass der Nachlass nicht bereits unter einheitlicher Verwaltung stehen darf, gilt dies jedoch nicht. Zwar ist in casu weder ein Willensvollstrecker noch ein Erbschaftsverwalter eingesetzt worden. Es besteht aber dennoch eine einheitliche Verwaltung des Nachlasses, da die Gegenstand des Nachlasses bildenden Liegenschaften mit einer Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB zu Gunsten von Y. belastet sind. Die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB folgt den Regeln über die Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB. Der überlebende Ehegatte hat insofern die gleichen Befugnisse und Pflichten wie jeder sachenrechtliche Nutzniesser auch (vgl. Art. 563 Abs. 1 ZGB; Christoph Wildisen, Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, Diss. Fribourg 1997, S. 314; Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. A., Basel 2003, N 14 zu Art. 473 ZGB). Nach der sachenrechtlichen Bestimmung von Art. 755 ZGB hat der Nutzniesser das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. Überdies besorgt er deren Verwaltung. Bei der Ausübung seiner Rechte hat der Nutzniesser nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.

7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Y. grundsätzlich eine eigenrechtliche Verwaltungsmacht über die Nachlassgegenstände besitzt. Sie kann bzw. muss in diesem Sinne allein über die notwendigen Massnahmen entscheiden, so dass die Erbengemeinschaft nicht durch das Einstimmigkeitsprinzip des Art. 602 Abs. 2 ZGB in ihrer Fähigkeit, nach aussen zu handeln, beeinträchtigt wird. Insoweit besteht vorliegend kein Raum für die Ernennung eines Erbenvertreters. bb. Das soeben Ausgeführte gilt indes nicht uneingeschränkt. Es muss nämlich aufgrund der Bestimmungen über die Nutzniessung differenziert werden, inwieweit Y. tatsächlich das alleinige Verwaltungsrecht zukommt. Eine die Ernennung eines Erbenvertreters ausschliessende einheitliche Verwaltung des Nachlasses kann nämlich nur insoweit bestehen, als die Nutzniesserin auch tatsächlich zu alleinigem Handeln ermächtigt ist. Es gibt jedoch gewisse Situationen, in denen Eigentümer und Nutzniesser bei der Verwaltung des entsprechenden Gegenstands zusammen tätig werden müssen (Roland M. Müller, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. A., Basel 2003, N 8 zu Art. 755 ZGB). Sobald daher Handlungen in Frage stehen, die ein gemeinschaftliches Handeln der Nutzniesserin und der Eigentümer der Nutzniessungsgegenstände – d.h. gleichzeitig auch ein gemeinschaftliches Handeln der Erben – erfordern, kann sich unter den gegebenen Voraussetzungen dennoch die Einsetzung eines Erbenvertreters aufdrängen; dies namentlich dann, wenn die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft in Frage steht und die Substanz oder die ordentlichen Erträge des Nachlasses gefährdet sind. Dem Erbenvertreter kämen in einer solchen Situation nämlich Kompetenzen zu, die über diejenigen, die ein Nutzniesser allein ausüben kann, hinaus gehen. c.aa. Nach Art. 764 Abs. 1 ZGB hat der Nutzniesser den Gegenstand in seinem Bestand zu erhalten und Ausbesserungen sowie Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen. Die Pflicht des Nutzniessers zur Erhaltung der Sache im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB geht soweit, wie dies zum gewöhnlichen Unterhalt gehört. Welche Ausbesserungen und Erneuerungen zum gewöhnlichen Unterhalt der Sache gehören, richtet sich nach Übung und Ortsgebrauch. In Betracht kommen namentlich die periodisch anfallenden Ausbesserungen, Wartungs- und Pflegearbeiten sowie die laufenden Reparaturen (Müller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 764 ZGB). bb. Im Bereich des gewöhnlichen Unterhalts nach Art. 764 Abs. 1 ZGB kommt Y. das alleinige Verwaltungsrecht zu. Aufgrund des Gesagten besteht daher diesbezüglich kein Raum für die Ernennung eines Erbenvertreters. Allerdings ist

8 anhand der Vorschriften über die Nutzniessung zu prüfen, ob durch das Verhalten der Nutzniesserin allenfalls Rechte der Miterben als Eigentümer der Nutzniessungsgegenstände beeinträchtigt werden (vgl. dazu die Ausführungen in Erwägung 3.b.aa nachfolgend). d.aa. Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutz des Nutzniessungsgegenstands nötig, hat der Nutzniesser nach Art. 764 Abs. 2 ZGB den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten. Als wichtigere Arbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB können beispielsweise das Ersetzen einer Ölheizung oder der Ersatz der gesamten elektrischen und/oder der sanitären Anlagen eingestuft werden, mithin alles, was die konstruktive Bausubstanz betrifft. Dies gilt auch für eine eigentliche Fassadensanierung (Max Baumann, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teilband IV 2a, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten, Art. 745-778 ZGB, Nutzniessung und Wohnrecht, 3. A., Zürich 1999, N 31 zu Art. 764-765 ZGB). Bei den wichtigeren Arbeiten und Vorkehrungen im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB, die zum Schutz des Nutzniessungsgegenstandes notwendig sind, ist somit ein Zusammenwirken der Erben erforderlich. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Uneinigkeit der Erben vorliegend zu einer Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses führt, so dass sich in materieller Hinsicht die Ernennung eines Erbenvertreters rechtfertigen würde. bb. Aus den Ausführungen des Rekurrenten kann geschlossen werden, dass als wichtigere Arbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB vorliegend in erster Linie umfassende Sanierungen der zur Erbschaft gehörenden Mehrfamilienhäuser in Frage stehen. Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses wurden im Jahr 2002 sämtliche zum Nachlass gehörenden Liegenschaften durch T. begutachtet. Der Experte T. beurteilte den Zustand der Liegenschaften durchwegs als mittel, die Heizungsanlagen und die Sanitär- und Elektroinstallationen teilweise als veraltet. Im Allgemeinen stellte der Gutachter einen mittelfristigen Unterhaltsbedarf fest; auch eine energietechnische Gesamtsanierung der beiden Mehrfamilienhäuser erachtete er mittelfristig als notwendig. Andere Aspekte einer notwendigen Gesamtsanierung wurden nicht erwähnt. Es ergibt sich somit aus den verschiedenen Gutachten – auch wenn diese aus dem Jahr 2002 stammen – ein mittelfristiger, aber kein dringender Handlungsbedarf. Der Experte hielt allerdings fest, dass die noch nicht renovierten Woh-

9 nungen innen zu sanieren seien, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Liegenschaften zu gewährleisten. Diese Renovationen werden von der Nutzniesserin indes regelmässig vorgenommen. Y. stellt jeweils beim Auszug der Mieter die Wohnungen innen in Absprache mit dem Bezirksgerichtspräsidenten wieder her. Im Rahmen der zwischen den Parteien hängigen Erbteilungsklage sind durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Plessur in diesem Zusammenhang schon diverse Massnahmenentscheide ergangen. Phasenweise erfolge die Wiederherstellung einzelner Wohnungen auch aussergerichtlich in Absprache unter den Erben. An der Gebäudehülle beschränkt sich die Nutzniesserin auf die Vornahme des gewöhnlichen Unterhalts im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB; das Auswechseln der Fenster ist ihr vom Bezirksgerichtspräsidium mit Verfügung vom 19. Juni 2000 untersagt worden. Im Jahr 2001 kamen die Parteien im Rahmen eines der diversen Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen zudem überein, dass Y. berechtigt sei, auf eigene Kosten bauliche Massnahmen an den zur Erbschaft gehörenden Liegenschaften zu treffen; dies unter der Voraussetzung, dass spätere Sanierungsmassnahmen dadurch weder präjudiziert noch verteuert werden und keinerlei Rückforderungsansprüche gegenüber der Erbengemeinschaft oder einzelnen Erben entstehen. Unter all diesen Umständen erweisen sich die von der Nutzniesserin ergriffenen Massnahmen – neben dem gewöhnlichen Unterhalt (vgl. Erwägung 3.b.aa) namentlich die schrittweise Sanierung der Wohnungen ausziehender Mieter – als genügend; es sind keine darüber hinausgehenden sofortigen Unterhalts- oder Sanierungsmassnahmen notwendig. Der Rekurrent wirft in seiner Eingabe auch die Frage nach einer Sanierung der Gebäudehülle auf. Diesbezüglich stellte indes auch der vom Rekurrenten zitierte Experte Reiniger lediglich fest, dass eine Erneuerung der Fenster der im entsprechenden Gutachten beurteilten Liegenschaft ein Gesamtkonzept zur Sanierung der Gebäudeaussenhülle erfordere; er riet folglich davon ab, die Fenster ohne Gesamtsanierungskonzept zu erneuern. Eine Dringlichkeit im Sinne einer Gefährdung der Substanz der entsprechenden Liegenschaften geht aber auch aus dem Gutachten U. nicht hervor. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche dringlichen wichtigen Arbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB notwendig wären, ohne die die Substanz der Nutzniessungsobjekte gefährdet wäre. Auch deren Ertragskraft ist nicht beeinträchtigt, sind die Wohnungen doch vollständig und dauernd vermietet. Hinzu kommt, dass allfällige dringende Unterhaltsmassnahmen im Rahmen des Erbteilungsprozesses durch vorsorgliche Massnahmen geregelt werden könnten.

10 Es besteht daher, auch im Hinblick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, kein Grund für die Einsetzung eines Erbenvertreters hinsichtlich Massnahmen im Sinne von Art. 764 Abs 2 ZGB. Soweit ersichtlich liegt in casu lediglich eine interne Zwistigkeit im Sinne einer Uneinigkeit über die Bewirtschaftungsstrategie vor. Die Erben können sich intern nicht darauf einigen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Art eine umfassende Sanierung der Liegenschaften K.-Strasse 26 und 29 durchgeführt werden soll. X. möchte die Liegenschaften möglichst rasch einer umfassenden Totalsanierung unterziehen und dadurch höhere Erträge erzielen. Y. strebt hingegen danach, die Liegenschaften in einem guten Zustand zu erhalten und die einzelnen Wohnungen schrittweise zu sanieren. Auch dadurch wird indes die Ertragskraft des Nachlassvermögens erhalten. Es trifft zwar zu, dass durch eine Totalsanierung höhere Mietzinserträge erzielt werden könnten; doch wäre dies gezwungenermassen auch mit höheren Liegenschaftskosten verbunden, da eine Totalsanierung fremdfinanziert werden müsste. Jedenfalls erscheint die Handlungsweise der Nutzniesserin als vertretbar und stellt weder eine Gefährdung der Substanz noch der Ertragskraft der fraglichen Grundstücke dar. Die entsprechenden Meinungsverschiedenheiten unter den Erben rechtfertigen daher die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht. 3.a. Besteht eine Nutzniessung nach Art. 473 ZGB, kommt den Erben als Eigentümern lediglich ein Aufsichtsrecht zu. In diesem Sinne können sie gegen einen widerrechtlichen und/oder unangemessenen Gebrauch der Sache einschreiten und bei Gefährdung Sicherstellung verlangen (Art. 759 f. ZGB; Wildisen, a.a.O., S. 314). Nach Art. 759 ZGB kann der Eigentümer gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben. Lässt der Nutzniesser trotz Einspruchs des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 762 ZGB). Bei der Beistandschaft nach Art. 762 ZGB handelt es sich um eine der Erbschaftsverwaltung ähnliche Sicherheitsmassnahme. Der damit verbundene Besitzesentzug erweist sich insbesondere bei der Nutzniessung an Grundstücken als sehr einschneidend, da der Nutzniesser die Sache nicht mehr gebrauchen kann (Müller, a.a.O., N 1 und N 5 zu Art. 762 ZGB). Nachfolgend ist zu prüfen, ob Y. die ihr zur Nutzniessung zugewiesenen Liegenschaften tatsächlich wie vom Rekurrenten geltend gemacht widerrechtlich

11 und/oder unangemessen gebraucht, so dass sich ein Entzug der Nutzniessungsgegenstände bzw. die Anordnung einer Beistandschaft rechtfertigen würde. b.aa. Wie in Erwägung 2.c. dargelegt, hat ein Nutzniesser nach Art. 764 Abs. 1 ZGB die Pflicht, den Gegenstand in seinem Bestand zu erhalten und Ausbesserungen sowie Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen. Bei den Y. zur Nutzniessung zugewiesenen Liegenschaften K.-Strasse 26 und 29 in B. handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, die vollumfänglich vermietet sind. Die Liegenschaft an der M.-Strasse 15 in B. und das Ferienhaus in Q., R., werden von Y. selbst genutzt, mit Ausnahme von zwei Wohnungen an der M.- Strasse 15, die ebenfalls vermietet sind. Die Verwaltung der Mehrfamilienhaus-liegenschaften wird von der V. vorgenommen, die im Auftrag von Y. auch die erforderlichen Unterhalts- und Reparaturarbeiten durchführt. Gemäss den von den Rekursgegnerinnen eingelegten Akten wurden in den letzten Jahren erhebliche Beträge in Reparaturen und Unterhalt investiert, nicht nur in den beiden Mehrfamilienhäusern, sondern auch in der Liegenschaft M.-Strasse 15 in B.. Hinzu kommt, dass mehrere Wohnungen bei Mieterwechseln jeweils saniert und instand gestellt wurden, und zwar auf Kosten der Nutzniesserin. Teilweise wurde der Unterhalt und die Erneuerung der Wohnungen ausziehender Mieter auch durch vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichtspräsidenten im seit mehreren Jahren hängigen Verfahren betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses geregelt. Unter diesen Umständen kommt die Nutzniesserin ihrer Pflicht zum gewöhnlichen Unterhalt der Nutzniessungsgegenstände nach Art. 764 Abs. 1 ZGB nach. Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, werden regelmässig vorgenommen und die entsprechenden Liegenschaften dadurch im Rahmen des gewöhnlichen Unterhalts in ihrem Bestand erhalten. Insofern kann nicht von einem widerrechtlichen oder unangemessenen Gebrauch der Sache gesprochen werden. Die Rechte der Miterben als Eigentümer der Nutzniessungsgegenstände werden nicht beeinträchtigt. bb. Was die Notwendigkeit wichtigerer Arbeiten nach Art. 764 Abs. 2 ZGB betrifft, so wurde in Erwägung 2.d. bereits festgestellt, dass durch das Verhalten der Nutzniesserin weder Substanz noch Ertragskraft der Nutzniessungsobjekte gefährdet sind. Daher liegt auch diesbezüglich kein widerrechtlicher oder der Sache nicht angemessener Gebrauch vor, der einen so massiven Eingriff wie den Entzug der

12 Nutzniessungsgegenstände und die Anordnung einer Beistandschaft rechtfertigen würde. 4. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid des Kreispräsidenten, dem Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters und um Entzug des Nutzniessungsgegenstands nicht stattzugeben, als zutreffend. Der dagegen erhobene Rekurs ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten des Rekurrenten, der die anwaltlich vertretenen Rekursgegnerinnen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

13 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'708.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, der die Rekursgegnerinnen aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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