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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.09.2006 PZ 2006 161

21 settembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·957 parole·~5 min·7

Riassunto

Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2006 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 161 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— Im Rekurs/In der Zivilsache/In Sachen der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten B. vom 30. August 2006, mitgeteilt am 1. September 2006, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Postfach 222, Rosenhügelweg 6, 7270 B. Platz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ausweisung bei Miete, wird nach Einsichtnahme in die am 18. September 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium überbrachte Beschwerde samt mitgereichten Akten, in die vom Kreisamt B. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass Z. als Vermieter und X. als Mieterin am 19. August 2005 einen Mietvertrag über die Miete von Büroräumlichkeiten in der Liegenschaft A.-Strasse in

2 B. mit Mietbeginn am 01. November 2005 und Fr. 650.-- pro Monat Mietzins unterzeichneten, - dass die Mieterin in der Folge mit der Bezahlung des Mietzinses in Rückstand geriet, sodass ihr am 02. Juni 2006 Frist bis zum 10. Juli 2006 zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse angesetzt und ihr gleichzeitig die Kündigung per Ende August 2006 angedroht wurde, - dass X. am 26. Juni 2006 gegenüber dem Vermieter verschiedene Gegenforderungen infolge Mängel und Renovierungsarbeiten geltend machte, indessen den ausstehenden Mietzins nicht bezahlte, - dass der Mieterin am 14. Juli 2006 per 31. August 2006 gestützt auf Art. 257 d OR die Kündigung ausgesprochen wurde, - dass die Mieterin am 10. August 2006 an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/B. gelangte und die Kündigung anfocht, - dass Z. am 15. August 2006 dem Kreispräsidenten B. ein Gesuch um Ausweisung der Mieterin bis spätestens 01. September 2006, 12.00 Uhr, einreichte, - dass der Kreispräsident B. in seinem Amtsbefehl gemäss Art. 274 g OR vorfrageweise auch über die Wirkung der Kündigung entschied, - dass der Kreispräsident zum Schlusse kam, dass die Kündigung per 31. August 2006 gültig erfolgt sei und deshalb die Ausweisung der Mieterin bis spätestens 18. September 2006, 12.00 Uhr, verfügte, - dass die Zustellung des Amtsbefehls an X. am 05. September 2006 wiederholt werden musste, - dass X. am 18. September 2006 ihre gegen den Amtsbefehl gerichtete Beschwerde dem Kantonsgerichtspräsidium überbrachte, was rechtzeitig ist,

3 - dass die Beschwerdeführerin darin sinngemäss die Aufhebung des Amtsbefehls verlangte und zum Ausdruck brachte, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei, - dass der Kantonsgerichtspräsident am 18. September 2006 die aufschiebende Wirkung bis zu einer anderslautenden Verfügung gewährte und die Verfahrensakten vom Kreisamt B. einholte, - dass in der Folge beim Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingeholt wurde, - dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist (Art. 152 Abs. 3 ZPO), - dass auch die Erhebung weiterer Beweise nicht erforderlich ist, - dass die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, dass der Sonneneinfall in die gemieteten Räumlichkeiten zeitweise zu gross sei, so dass zu heisse Temperaturen geherrscht hätten, - dass die Mieterin sodann vorbringt, die Heizung habe sich nicht regulieren lassen und ein Heizkörper habe auch bei sommerlichen Aussentemperaturen voll geheizt, - dass offen gelassen werden kann, ob derartige Mängel überhaupt bestanden, - dass der Mieter, der Mängel an der Mietsache entdeckt, die er weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, dem Vermieter diese anzuzeigen hat und verlangen kann, dass er diese beseitigt, - dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Mieterin die geltend gemachten Mängel dem Vermieter jemals gemeldet und Forderungen gemäss Art. 259 a OR geltend gemacht hat,

4 - dass die Mieterin derartiges auch in ihrem nach der Kündigungsandrohung verfassten Schreiben vom 26. Juni 2006 nicht vorgebracht hat, - dass sie somit daraus keine Gegenforderungen ableiten kann, die sie mit offenen Mietzinsen verrechnen könnte, - dass X. schliesslich vorbringt, sie sei durch den Einbau neuer Fenster im Mietobjekt durch den Vermieter vom 15. bis 19. Mai 2006 an ihrer Arbeit im Büro gehindert worden und mache daher einen Einkommensausfall von Fr. 3'750.- - geltend, - dass die Behauptung eines fünftägigen Erwerbsausfalls infolge Einbaus neuer Fenster schlichtweg unglaubhaft ist, zumal eine Bestätigung des Unternehmers bei den Akten liegt, wonach die Montage der neuen Fenster lediglich am 19. Mai 2006 eine Zeit von vier bis fünf Stunden beansprucht habe, - dass ohnehin nicht ausgewiesen ist, dass durch den Fenstereinbau in der Tat ein Erwerbsausfall entstanden ist (vgl. Art. 260 OR), - dass der Mieterin somit auch aus dem Fenstereinbau keine Forderung zusteht, welche sie mit den Mietzinsen hätte verrechnen können, - dass unter diesen Umständen die Mieterin zu Unrecht die fälligen Mietzinse nicht bezahlt hat, - dass der Vermieter demnach die Kündigung rechtsgültig in einem Verfahren gemäss Art. 257 d OR ausgesprochen hat und das Mietverhältnis auf 31. August 2006 aufgelöst wurde, - dass der Kreispräsident somit zu Recht auf Gesuch des Vermieters die Mieterin aus den Mieträumlichkeiten per 18. September 2006, 12.00 Uhr, ausgewiesen hat, - dass dieser Termin in der Zwischenzeit verstrichen ist und deshalb von Amtes wegen aufgrund der in diesem Verfahren gewährten aufschiebenden Wirkung

5 der Beschwerde eine neue Frist zur Räumung der Mieträumlichkeiten anzusetzen ist, - dass sich die Ansetzung einer kurzen Frist rechtfertigt, da es sich lediglich um Büroräumlichkeiten handelt und die Mieterin ohne Zweifel mit ihrer Ausweisung rechnen musste, - dass als Räumungstermin somit der 30. September 2006, 12.00 Uhr, festzulegen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, - dass auf die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei zu verzichten ist, da ihr in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden ist,

6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird der Räumungstermin gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des kreisamtlichen Amtsbefehls auf Samstag, 30. September 2006, 12.00 Uhr, festgelegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident

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