Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17./28. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 252 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 7. Dezember 2005, mitgeteilt am 8. Dezember 2005, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen A., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. X. und A. heirateten am 26. Oktober 1995 in G.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 1. April 1996, und C., geboren am 21. Januar 1998, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einer im Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft in G.. B. Am 13. September 2004 liess A. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei sie unter anderem die Zuteilung der elterlichen Obhut über die beiden Kinder und die Verpflichtung des Ehemanns zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Familie von insgesamt Fr. 4'961.50 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen beantragte. C. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Anhörung beider Ehegatten erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 13. Dezember 2004, mitgeteilt am 15. Dezember 2004 wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Die aus der Ehe entsprossenen Kinder B., geb. 01.04.1996, und C., geb. 21.01.1998, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich vier Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Der Transport der Kinder von D. nach G. und zurück ist von den Parteien je hälftig zu gewährleisten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab 1. Oktober 2004 an den Unterhalt von Ehefrau und Kindern einen monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'157.-- (für die Kinder je Fr. 850.--, für die Ehefrau Fr. 2'457.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Ab 1. Januar 2005 sind es Fr. 3'823.-- (für die Kinder je Fr. 850.--, für die Ehefrau Fr. 2'123.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA, Stand November 2004, d.h. 104.4 Punkte (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 6. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 2'129.40 (Gerichtsgebühren Fr. 1'800.--, Schreibgebühren Fr. 250.--, Barauslagen Fr. 79.40) gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
3 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Am 6. Juli 2005 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Dabei stellte er die folgenden Anträge: „1. Ziffer 4 Abs. 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2004 ist anzupassen und der Gesuchsteller zu verpflichten, ab 1. Juli 2005 Fr. 858.-- an den Unterhalt zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. In der Folge führte der Bezirksgerichtspräsident Plessur am 29. September 2005 eine gemeinsame Anhörung der Ehegatten durch. Da X. im Nachgang dazu weitere Ergänzungen, insbesondere bezüglich einer allfälligen Erziehungsbeistandschaft, einreichte, wurde den Ehegatten eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005, mitgeteilt am 8. Dezember 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt: „1. Für die Kinder B., geb. 1. April 1996, und C., geb. 21. Januar 1998, wir eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Rhäzüns wird ersucht, die Errichtung vorzunehmen. 2. Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'191.55 (Gerichtsgebühren CHF 800.00, Schreibgebühren CHF 285.00, Barauslagen CHF 106.55) gehen zu Lasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Zudem hat er die Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 600.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Gegen diese Verfügung vom 7. Dezember 2005 erhob X. mit Eingabe vom 24. Dezember 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Verfügung vom 7. Dezember 2005 ist aufzuheben und das Abänderungsgesuch vom 6. Juli 2005 ist wie folgt gutzuheissen:
4 Ziffer 4 Abs. 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2004 ist anzupassen und der Gesuchsteller zu verpflichten, ab 1. Juli 2005 Fr. 2'033.-- und ab November 2005 Fr. 1983.-- an den Unterhalt zu bezahlten, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei für beide Verfahren.“ Am 6. Februar 2006 liess sich A. schriftlich vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur liess sich innert Frist nicht vernehmen. G. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 17. März 2006 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien sowie der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin teilnahmen, konnte in der Sache keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. X. erklärte bei dieser Gelegenheit unter anderem, dass er aufgrund der notwendigen Sanierung seiner Liegenschaften grössere Investitionen zu tätigen habe und daher nicht mehr in der Lage sei, den vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ausserdem sei er auch für seine aussereheliche Tochter unterhaltspflichtig, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den fristund formgerecht eingereichten Rekurs vom 24. Dezember 2005 ist demnach einzutreten.
5 2. Für das Rekursverfahren gelten gemäss Art. 12 Abs. 3 EGzZGB die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO) - mit der Ausnahme, dass der Kantonsgerichtspräsident in der Beweiswürdigung frei ist - sinngemäss. Gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheids sowie der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden einzureichen. Erweist sich die Beschwerde nicht als verspätet oder offensichtlich unbegründet, ist sie der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzustellen. Der Kantonsgerichtspräsident kann nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 an X. erklärte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden den Schriftenwechsel für geschlossen. Dennoch reichte X. mit Datum vom 14. Februar 2006 eine Antwort auf die Vernehmlassung der Gegenpartei sowie weitere Beweismittel ein. Da das Kantonsgerichtspräsidium ausdrücklich auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtete, können die nachträglich eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden. 3.a) Aufgrund der Ausführung des Rekurrenten in seinem Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen und der Ausführungen der Parteien anlässlich einer Anhörung hat der Bezirksgerichtspräsident Plessur zusätzliche Erkundigungen beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden eingeholt und gestützt darauf in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2004 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Die übrigen Anträge des Rekurrenten wies er jedoch ab. Der Rekurrent macht nun geltend, die von der Vorinstanz festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2005 in der Höhe von Fr. 3'823.-- seien ab 1. Juli 2005 angesichts weiterer Unterhaltspflichten und des wegen tieferen Liegenschaftserträgen reduzierten Einkommens zu hoch. Auch sei ein klarer Beweis dafür erbracht worden, dass die Ehefrau zusätzliches Einkommen erziele, welches ebenfalls in die Berechnung miteinzubeziehen sei. Des Weiteren seien ihm ein Wohnungsgeld von monatlich Fr. 1'000.-- zuzugestehen, seine erhöhte Steuerlast zu berücksichtigen sowie die Auslagen der Ehefrau für auswärtige Kinderbetreuung auf Fr. 45.-- zu senken. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für seine Familie in der Höhe von Fr. 2'033.-- für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005, und von Fr. 1983.-- für die Zeit ab 1. November 2005 angemessen. b) Die Abänderung eines Eheschutzentscheids ist dann zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massname eingetreten ist. Ob es sich dabei um äussere Um-
6 stände (Veränderung in den finanziellen Verhältnissen) oder um solche in der Person eines Ehegatten (wie beispielsweise Krankheit) handelt, spielt keine Rolle. Die (veränderten) Verhältnisse sind in einem weiten Sinn zu verstehen. Eine Abänderung ist indessen auch möglich, wenn sich herausstellt, dass der Eheschutzrichter irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, so dass die - regelmässig im summarischen Verfahren angeordnete - Massnahme schon anfänglich ohne Rechtfertigung war. Unerheblich ist dabei, ob dieser Umstand auf Unkenntnis wesentlicher Tatsachen zurückzuführen ist oder auf einem offensichtlichen Versehen bei der Beweiswürdigung beruht. Die Abänderungsvoraussetzungen liegen demgegenüber nicht vor, wenn die Veränderung in rechtsmissbräuchlicher Weise von jenem Ehegatten herbeigeführt worden ist, der die Anpassung der Eheschutzmassnahmen verlangt (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, II/1/2, Bern 1999, N 8a und 10 zu Art. 179 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Teilband II 1 c, 3. Auflage, Zürich 1997, N 10 zu Art. 179 ZGB). Die Rekursinstanz überprüft das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz lediglich im Rahmen der Rekursanträge. Gegenstand dieses Rekurses bildet somit - neben der Überbindung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Rekurrenten - einzig die Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde dabei vom Rekurrenten nicht bestritten. Die übrigen von der Vorinstanz angeordneten Eheschutzmassnahmen bleiben unverändert. Demzufolge gilt es in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise die Abweisung der diesbezüglichen Abänderungsbegehren zu Recht erfolgte. 4. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil hat dabei in der Regel für den Unterhalt der Kinder in Form von Geldzahlungen aufzukommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Pflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Beitrag verpflichtet werden. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf des Leistungspflichtigen und seines erzielten Nettoeinkommens (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art.
7 285). In das Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten darf nicht eingegriffen werden (BGE 127 III 68, BGE 126 III 353 und BGE 123 III 3). 5.a) Zunächst macht der Rekurrent geltend, aufgrund der Geburt seiner ausserehelichen Tochter E. (geboren am 10. November 2005) seien seine Unterhaltsverpflichtungen gestiegen. Der zu bezahlende Betrag werde in einem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag festgelegt, welcher derzeit zusammen mit dem Amtsvormund erarbeitet werde. Der zu leistende Unterhaltsbeitrag für E. in der Höhe von ca. Fr. 650.-- sei rückwirkend ab November 2005 in die Berechnung miteinzubeziehen. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur führte diesbezüglich aus, es sei selbstverständlich, dass eine Unterhaltsverpflichtung für ein weiteres Kind bei der Bedarfsberechnung des Gesuchstellers berücksichtigt werden müsse. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass dessen Höhe rechtskräftig festgelegt worden sei. Eine solche Festlegung habe im Verhältnis Gesuchsteller / neugeborenes Kind / Mutter zu erfolgen. Wie aus den Akten hervorgeht hat X. zwischenzeitlich die Vaterschaft von E. anerkannt und sich zu monatlichen, nach dem Alter des Kindes abgestuften Unterhaltsbeiträgen ab Geburt von Fr. 560.--, ab dem 7. Altersjahr von Fr. 680.-- und ab dem 13. Altersjahr von Fr. 940.--, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet. Der entsprechende Unterhaltsvertrag vom 9. Januar 2006 wurde zusammen mit dem Amtsvormund ausgearbeitet und sowohl von X. als auch von der Mutter des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin unterzeichnet. Der Grundbedarf von X. ist daher ab Beginn der Unterhaltspflicht, somit ab 1. November 2005, um den Betrag von Fr. 560.-- zu erweitern. b) Des Weiteren beanstandet der Rekurrent den Umstand, dass ihm von der Vorinstanz kein Mietzins angerechnet worden sei. Er schlage vor, dass ihm ein Wohnungsgeld von insgesamt Fr. 1'000.-- zugestanden werde. Weil eine allfällige Vermietung seiner Wohnung im derzeitigen Zustand kaum Mieteinnahmen in der Höhe des Eigenmietwerts ergebe und der Eigenmietwert bereits bei den Liegenschaftserträgen enthalten sei, spiele es rechnerisch keine Rolle, ob und zu welchem Zeitpunkt er umziehe. Dem familienrechtlichen Grundbedarf sind neben dem monatlichen Grundbetrag, welcher der Abdeckung des Bedarfs an Nahrungsmitteln, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege und dem Unterhalt der Wohnungseinrichtung dient, nur diejenigen betreibungsrechtlichen Zuschläge (beispielsweise für Wohnkosten, unumgängliche Berufsauslagen, Sozialbeiträge, Steuern) anzurechnen, die auch wirklich anfallen. Es handelt sich somit nicht um einen Pauschalbetrag, sondern um die Anrechnung tatsächlich entstehender und regelmässig wiederkehrender Lebenskosten. Daraus ergibt sich, dass für eine Wohnung nur der
8 effektive Mietzins ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (da diese Auslagen bereits im Grundbetrag berücksichtigt sind) angerechnet werden kann. Besitzt der Unterhaltspflichtige ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (Kreisschreiben bezüglich der Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 17. Januar 2001). Der Bezirksgerichtspräsident Plessur brachte den Liegenschaftsaufwand bei den Bestandteil des Einkommens bildenden Erträgen aus den privaten Liegenschaften in Abzug. Daran ist auch in diesem Verfahren festzuhalten, weshalb bei der Einkommensberechnung von X. nochmals darauf zurückzukommen sein wird. Ein (hypothetischer) Mietzins kann ihm jedoch bei dieser Berechnungsmethode nach dem Gesagten nicht angerechnet werden. c) Beim Grundbedarf der Ehefrau erachtet der Rekurrent den für auswärtige Kinderbetreuung veranschlagten Betrag von monatlich Fr. 90.-- als zu hoch. Es handle sich dabei nämlich um eine Mischung von Babysitterauslagen mit Zweckentfremdung (Freizeit). Auch habe die Ehefrau nicht nur im Mai Ferien ohne Kinder gemacht. Die Kinder seien während fünf vollen Ferienwochen inklusive Wochenenden bei ihm gewesen. Er beantrage deshalb eine Reduktion der Auslagen von Fr. 90.-- auf Fr. 45.--. A. musste in der ersten Jahreshälfte 2005 Fr. 560.--, monatlich somit rund Fr. 90.--, für Kinderbetreuung aufbringen. Dies hat sie durch die Einreichung der entsprechenden Quittungen auch belegt. Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Angaben nicht zutreffend sein sollten. Die Behauptung von X., dass die Kinder die Ferien bei ihm verbracht hätten, vermag daran auch nichts zu ändern. Somit hat die Vorinstanz den Antrag des Rekurrenten auf Reduktion des Betrages zu Recht abgelehnt. A. sind weiterhin monatlich Fr. 90.-- für Kinderbetreuung an den Grundbedarf anzurechnen. 6.a) In seinem Rekurs vom 24. Dezember 2005 geht der Rekurrent selbst - entsprechend den Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2004 und vom 7. Dezember 2005 - von einem eigenen Erwerbseinkommen von Fr. 5'830.-- aus. Die Höhe dieses Erwerbseinkommens ist mit anderen Worten unbestritten geblieben und kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die Einwände des Rekurrenten im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 17. März 2006, er habe zwischenzeitlich weniger verdient, sind daher, zumal sie auch nicht näher dargetan wurden, unbeachtlich. Neben dem
9 Erwerbeseinkommen ist auch der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen, somit den Liegenschaften, anzurechnen (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 50 zu Art. 125; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.40). Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon jedoch der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten, in Abzug zu bringen. Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, der Einbezug von Gebäudeerträgen bei seinem Einkommen sei per 1. Juli 2005 auszusetzen, weil selbst die von der Vorinstanz zugestandenen Bruttoerträge für die Begleichung der hohen Investitionskosten nicht ausreichen würden. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der von der Vorinstanz ermittelte Liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 1'355.-- auch tatsächlich realisiert und somit dem Einkommen von X. auch angerechnet werden kann. Grundlage für die Berechnung der Liegenschaftserträge bildet die definitive Veranlagungsverfügung 2004. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen für die Berechnung der Liegenschaftserträge unverändert aus der von X. eingereichten Steuererklärung 2004 übernommen wurden. Demgemäss betrugen die Erträge aus privaten Liegenschaften in G. und F. insgesamt Fr. 56'520.--. Wie sich aus der Steuererklärung ergibt, ist darin auch der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 13'800.-eingeschlossen. Beim Eigenmietwert handelt es sich jedoch nicht um einen Ertrag im eigentlichen Sinne, sondern um eine Naturalleistung aus der Liegenschaft, welche dem Betrag entspricht, den der Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würde. Durch die Eigennutzung der Liegenschaft erzielt der Eigentümer somit keinen Ertrag, er spart lediglich den Betrag ein, den er für eine Mietwohnung aufbringen müsste und den er sich auch im Grundbedarf anrechnen lassen könnte. Daher ist der Eigenmietwert im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht zu berücksichtigen, das heisst von den Liegenschaftserträgen in Abzug zu bringen. Diesbezüglich leidet der vorinstanzliche Entscheid - wie schon jener vom 13. Dezember 2004 - an einer (allenfalls irrtümlichen) falschen tatsächlichen Annahme. Damit ist von einem Bruttoertrag von Fr. 42'720.-- auszugehen. Davon abzuziehen sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten der Liegenschaften. Diese wurden in der Steuererklärung 2004 mit einer Pauschale von 25% des Bruttoertrages (inklusive Eigenmietwert), somit Fr. 14'130.--, beziffert. Daraus ergibt sich ein Nettoertrag von Fr. 28'590.--. Bei der Berechnung für das Jahr 2005 ist des Weiteren die ausgewiesene Mietzinsreduktion in der Höhe von insgesamt Fr. 2300.-- (vgl. act. 01.4) zu berücksichtigen, weshalb der Nettoertrag nach Abzug der Unterhaltspauschalen von 25% nur noch mit Fr. 26'865.-- zu veranschlagen ist. Wie bereits aus-
10 geführt wurde, ist vom Nettoertrag auch der geleistete Hypothekarzins in Abzug zu bringen. Dieser betrug - wie sich aus den Akten ermitteln lässt - im Jahre 2005 Fr. 23'676.-- und wird im Jahre 2006 aufgrund der neuen Produktvereinbarungen auf Fr. 30'344.-- ansteigen. Ebenfalls abzuziehen ist gemäss Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2004 eine Pauschale von 10% des Bruttoertrags für die Sanierung der baufälligen Liegenschaften. Bei diesen 10% handelt es sich nicht um eine falsche tatsächliche Annahme, sondern um eine von den Parteien im Übrigen nicht angefochtene Berechnungsweise. Da die Umbauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist dieser Abzug auch weiterhin zu gewähren. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen auf den Liegenschaften sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2006 höher sind als die realisierten Erträge. Somit rechtfertigt es sich nicht, X. ab 1. Juli 2005 einen Liegenschaftsertrag zum Einkommen hinzuzurechnen. Sein diesbezüglicher Antrag ist demnach gutzuheissen. b) Bezüglich des monatlichen Einkommens der Ehefrau macht der Rekurrent geltend, dieses sei um Fr. 160.-- auf total Fr. 2018.-- zu erhöhen, da die Rekursgegnerin zusätzlich Jazz unterrichte und dafür bezahlt werde. Die Rekursgegnerin bestätigt, ein monatliches Einkommen von Fr. 1'914.-- zu erzielen. Hierbei eingerechnet sind jedoch - wie aus der Vernehmlassung hervorgeht - auch die Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 106.--. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2004 festgehalten, dass die Wertschriftenerträge nicht anzurechnen seien. Wie sich anlässlich der Anhörung gezeigt habe, seien sich die Parteien über die Zuordnung des Wertschriftenvermögens einig. X. habe sich bereit erklärt, seiner Ehefrau die ihr gehörenden Wertschriften herauszugeben, so dass jede Partei die ihr zustehenden Wertschriftenerträge selber realisieren könne. Somit ist der Ehefrau nach Abzug der Wertschriftenerträge lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 1'808.-- anzurechnen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass auch dem Rekurrenten die Wertschriftenerträge von Fr. 248.-- nicht an sein Einkommen angerechnet werden. 7.a) In einem nächsten Schritt sind der Grundbedarf der beiden Parteien und der Überschuss zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die anfallenden Steuerlasten vielfach nur geschätzt werden können. Ins Gewicht fällt, dass Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten beim Pflichtigen von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen und vom Berechtigten zu versteuern sind (Art. 36 lit. b und Art. 29 lit. h des kantonalen Steuergesetzes [StG; BR 720.000] und Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 23 lit. f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
11 [DBG; SR 642.11]). Eine einigermassen verlässliche Schätzung der jeweiligen Steuerlast ist folglich erst möglich, wenn Klarheit darüber besteht, in welchem Rahmen sich die Unterhaltsbeiträge zukünftig bewegen werden. Damit sind zunächst die nach Abzug des Grundbedarfes verbleibenden Mittel und die Aufteilung des Überschusses zu bestimmen. Alsdann ist die mutmassliche, auf den Grundbedarf zuzüglich des aufgeteilten Überschusses geschuldete Steuer jedes Ehegatten abzuschätzen. Die Gesamtsteuerlast ist vom vorgängig ermittelten Überschuss abzuziehen, der Restbetrag auf die Parteien aufzuteilen und schliesslich der genaue Unterhaltsbeitrag zu bestimmen. b) Beim Rekurrenten beträgt der Grundbedarf für die Zeitspanne vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 Fr. 1'449.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Krankenkasse Fr. 349.--). Ab 1. November 2005 erhöht sich jedoch sein Grundbedarf um Fr. 560.-- (Unterhalt an Tochter E.) auf Fr. 2'009.--. Die Rekursgegnerin hat einen Grundbedarf von Fr. 3'872.-- (Grundbetrag für alleinerziehenden Elternteil Fr. 1'250.--, Grundbetrag der beiden Kinder B. und C. insgesamt Fr. 700.--, Wohnkosten Fr. 1'390.--, Krankenkasse Fr. 371.--, Fahrspesen Fr. 71.--, Kinderbetreuung Fr. 90.--). Das massgebliche Einkommen beider Parteien beläuft sich auf total Fr. 7638.-- (Ehemann Fr. 5'830.--, Ehefrau Fr. 1’808.--). Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'317.-- (1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005) beziehungsweise Fr. 1'757.-- (ab 1. November 2005). Dieser ist in der Folge auf die Parteien aufzuteilen. Die Vorinstanz ging von einer hälftigen Aufteilung aus, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Aufteilung auf einem Zugeständnis der Ehefrau beruhte. Diese macht nun in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2006 geltend, sie sei aufgrund des renitenten Verhaltens ihres Ehemanns hierzu nicht mehr bereit. Sie beantrage, das überschiessende Einkommen zu einem Viertel dem Rekurrenten und zu drei Vierteln ihr und den Kindern zuzuweisen. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt, dass sich eine grundsätzliche Aufteilung unter den Ehegatten nach Hälften als willkürlich erweist, sofern ein Ehegatte für mehrere Kinder aufkommt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, weshalb dem Umstand nicht Rechnung getragen wurde, dass sich nicht zwei gleichartige Haushalte, sondern auf der einen Seite ein Einpersonenhaushalt, auf der anderen hingegen ein Haushalt mit mehreren Kindern gegenüberstehen (vgl. BGE 126 III 8 E. 3c S. 10). Im vorliegenden Fall stehen sich zwar ein Einpersonenhaushalt und ein Haushalt mit mehreren Kindern gegenüber. Diesem Umstand wurde aber von der Vorinstanz deshalb nicht im üblichen Sinne Rechnung getragen, weil sich die Parteien, welche zu diesem Zeitpunkt beide anwaltlich vertreten waren, ausdrücklich auf die hälftige Aufteilung des Überschusses geeinigt hatten. Es besteht nun keine
12 Veranlassung, von dieser von den Parteien gewählten und von der Rekursgegnerin zugestandenen Aufteilung des Überschusses abzuweichen. Auch hier liegt daher keine falsche tatsächliche Annahme vor. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge - wie sich in den nachfolgenden Erwägungen noch zeigen wird - zwar nicht antragsgemäss, aber dennoch nicht unmerklich zu reduzieren sind und der Rekurs von X. zumindest teilweise gutzuheissen ist. In diesem Zusammenhang kann daher auch nicht von einem renitenten Verhalten des Rekurrenten ausgegangen werden, da einige seiner Einwände durchaus gerechtfertigt waren. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Regelung beizubehalten und den Überschuss je hälftig auf die Parteien zu verteilen. c) Ausgehend von den künftig separat zu versteuernden Mitteln ist der voraussichtliche Steuerbetrag zu ermitteln. Angesichts des ermittelten Grundbedarfs der beiden Parteien und des zu verteilenden Überschusses geht hervor, dass die Erhebung eines Steuerbetrags nicht in deren errechnetes Existenzminimum eingreift und die Steuern damit in den Grundbedarf miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 126 III 353). Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, er habe für das Jahr 2004 Steuerrechnungen von Fr. 13'888.-- oder monatlich Fr. 1'257.-- zu bezahlen gehabt. Dies seien somit rund Fr. 800.-- mehr als in der Bedarfsrechnung zugeteilt. Die Höhe der Steuern werde sich zwar im nächsten Jahr reduzieren, aber immer noch hoch sein, weil er im Gegensatz zur Ehefrau als alleinstehend veranlagt werde. Daher seien in der Berechnung des Minimalbedarfs die Steuerauslagen per 1. Juli 2005 bei der Ehefrau mit Fr. 230.-- und beim Ehemann mit Fr. 1'250.-- zu veranschlagen. Ab November 2005 seien dem Ehemann monatliche Steuerauslagen in der Höhe von Fr. 700.-- anzurechnen. Demgegenüber wendet die Rekursgegnerin ein, es sei davon auszugehen, dass die gesamte Steuerlast der beiden Haushalte total Fr. 1283.00 betragen werde. Entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz sollten daher für das Jahr 2005 diese gesamten Steuern in etwa gleichmässig auf beide Haushalte verteilt werden, nämlich je zu einem Betrag von Fr. 641.--. Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als der Rekurrent aufgrund seiner Liegenschaften und auch aufgrund der Tatsache, dass er als alleinstehende Person besteuert wird, mit einer höheren Steuerbelastung als die Rekursgegnerin zu rechnen hat. Ihm werden daher unter Berücksichtigung kommunaler Spezialsteuern und Gebühren monatliche Steuern von rund Fr. 700.--, der Rekursgegnerin solche von rund Fr. 400.-- anfallen. Diese Beträge sind dem jeweiligen Grundbedarf der Parteien anzurechnen, weshalb sich der Überschuss auf Fr. 1'217.-- (1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005) beziehungsweise Fr. 657.-- (ab 1. November 2005) reduziert. Davon sind nach dem obgenannten Verteilschlüssel den Parteien je Fr. 608.50 bezie-
13 hungsweise Fr. 328.50 zuzuweisen. Es ergibt sich sodann folgende Unterhaltsverpflichtung: Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005: X. A. Grundbedarf Fr. 1'449.-- Fr. 3'872.-- Steuern Fr. 700.-- Fr. 400.-- Anteil Überschuss Fr. 608.50 Fr. 608.50 Anspruch Fr. 2'757.50 Fr. 4'880.50 abzgl. Einkommen - Fr. 5'830.-- - Fr. 1808.-- Unterhaltsbeitrag - Fr. 3'072.50 zuzügl. Kinderzulagen Fr. 3'072.50 Für die Zeit ab dem 1. November 2005: X. A. Grundbedarf Fr. 2'009.-- Fr. 3'872.-- Steuern Fr. 700.-- Fr. 400.-- Anteil Überschuss Fr. 328.50 Fr. 328.50 Anspruch Fr. 3'037.50 Fr. 4'600.50 abzgl. Einkommen - Fr. 5'830.-- - Fr. 1808.-- Unterhaltsbeitrag - Fr. 2'792.50 zuzügl. Kinderzulagen Fr. 2'792.50 Damit hat die Rekursgegnerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 einen monatlichen Unterhaltsanspruch zu Lasten des Rekurrenten von abgerundet Fr. 3'070.-- und ab dem 1. November 2005 von abgerundet Fr. 2'790.--, jeweils zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen. Davon entfallen, nachdem die an B. und C. zu leistende Unterhaltsverpflichtung in ihrer ursprünglichen Höhe als angemessen erscheint, jeweils Fr. 850.-- auf die beiden Kinder und Fr. 1'370.-- beziehungsweise Fr. 1’090.-- auf die Ehefrau. Somit ist die Ziffer 2 des
14 Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und die Ziffer 4 Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2004 entsprechend abzuändern, wobei, wobei die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 - weil nicht angefochten - unverändert bleiben. 8. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Der Bezirksgerichtspräsident Plessur auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'191.55 dem Rekurrenten. In jenem Verfahren verlangte dieser die Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2005 auf Fr. 858.--. Die Rekursgegnerin stellte Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Antrages. Ausgehend vom Ergebnis des Rekursverfahrens hat der Rekurrent demnach in der Frage des Unterhalts im Verhältnis zu seinem Antrag vor der Vorinstanz in verhältnismässig geringfügigem Mass obsiegt, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Umfang der Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seiner ausserehelichen Tochter E. zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war und der Grundbedarf deshalb wesentlich tiefer lag. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur von Fr. 1'191.55 zu 2/3 dem Rekurrenten und zu 1/3 der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Gestützt darauf sind auch die ausseramtlichen Kosten in diesem Verhältnis zu reduzieren. Demzufolge hat der Rekurrent die Aufwendungen der Rekursgegnerin lediglich im Umfang von 1/3 zu tragen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-- auf Fr. 200.-- herabzusetzen ist. Ziffer 3 des Disposi-
15 tivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 7. Dezember 2005 ist somit aufzuheben und entsprechend anzupassen. b) Im Rekursverfahren stellte X. das Begehren, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 auf Fr. 2'033.-- und ab 1. November 2005 auf Fr. 1'983.-- zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu reduzieren. Die Rekursgegnerin beantragte demgegenüber die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Auch im Rekursverfahren hat somit keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar reduziert, jedoch nicht auf die vom Rekurrenten beantragte Höhe. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Rekursverfahren die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühren von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'240.-- , den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der ausseramtlichen Entschädigung ist von den denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die ausseramtlichen Kosten für das Rekursverfahren wettzuschlagen sind.
16 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 7. Dezember 2005, mitgeteilt am 8. Dezember 2005, werden aufgehoben. 2. Die Ziffer 4 Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2004, mitgeteilt am 15. Dezember 2004, wird wie folgt geändert: Ab dem 1. Januar 2005 sind seitens von X. folgende monatliche, im Voraus zu entrichtende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Fr. 3'823.-- zuzüglich allfälliger gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, wobei jeweils Fr. 2'123.-- auf die Ehefrau und Fr. 850.-- auf jedes Kind entfallen. - für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 Fr. 3'070.-- zuzüglich allfälliger gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, wobei jeweils Fr. 1'370.-- auf die Ehefrau und Fr. 850.-- auf jedes Kind entfallen. - ab dem 1. November 2005 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 2'790.-- zuzüglich allfälliger gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, wobei jeweils Fr. 1'090.-- auf die Ehefrau und Fr. 850.-- auf jedes Kind entfallen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur von Fr. 1'191.55 gehen zu 1/3, das heisst Fr. 397.20, zu Lasten von A. und zu 2/3, das heisst Fr. 794.35, zu Lasten von X.. X. hat A. zudem für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ausseramtlich mit Fr. 200.-zu entschädigen. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1’000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'240.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und A.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
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