Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 229 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des G., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 24. Oktober 2005, mitgeteilt am 8. November 2005, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen H., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. G. und H. heirateten am 31. August 2002 in A.. Aus dieser Ehe ging die Tochter B., geboren am 6. Januar 2003, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in C.. B. Am 23. August 2005 liess H. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei richterlich die Berechtigung der Parteien zur Aufhebung des ehelichen Haushaltes festzustellen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 22. August 2005 an den Unterhalt von B. monatlich Fr. 700.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils pränumerando am Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. September 2005 an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich Fr. 1'753.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils pränumerando am Ersten eines jeden Monats. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ C. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2005 liess G. die folgenden Anträge stellen: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. September 2005 getrennt leben. 2. Die elterliche Obhut über die gemeinsame Tochter B., geboren am 6. Januar 2003, sei der Gesuchstellerin zu übertragen. 3. Regelung des Besuchsrechts für B.. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter B. seit dem 1. September 2005 monatlich Fr. 1'000.-- (inklusive Kinderzulagen), eventuell nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Dabei sind bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 5. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten der Gesuchstellerin.“ D. Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart am 24. Oktober 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien übereinstimmend ihre Absicht zur Aufhebung des ehelichen Haushaltes. Bezüglich der zu leistenden Unterhaltsbeiträge konnten sich die Parteien jedoch nicht einigen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005, mitgeteilt am 8. November 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart:
3 „1. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des ehelichen Haushaltes berechtigt und ab 1. September 2005 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter B., geboren am 6. Januar 2003, wird H. zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. 3. G. wird das Recht eingeräumt, seine Tochter B. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Die Ausübung des Besuchsrechtes ist jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus anzukündigen und um eine Verschiebung nachzusuchen, wenn das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann. G. ist ferner berechtigt, mit seiner Tochter B. während insgesamt drei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu dürfen. Die vorstehende Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, dass die Parteien im beidseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine anderen Besuchs- und Ferienzeiten festlegen. Diesbezüglich ist auf die berufliche Beanspruchung Rücksicht zu nehmen und jeweils eine Ersatzlösung zu treffen, die gleichwertig ist. 4. G. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau und der Tochter B. ab 1. September 2005 monatlich pränumerando je auf den Ersten fällige Beiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 700.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen an B. - Fr. 1'066.-- an H.. 5. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr von Fr. 881.00 einer Schreibgebühr von Fr. 272.00 Barauslagen von Fr. 47.00 Total Fr. 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Weil beide Parteien über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung verfügen, werden ihre Kostenanteile unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO beim Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 6. (Mitteilung).“ E. Gegen diese Verfügung vom 24. Oktober 2005, mitgeteilt am 8. November 2005, liess G. am 23. November 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Die Ziffer 4 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 24. Oktober/8. November 2005 sei mit Bezug auf den Unterhalt an H. aufzuheben.
4 2. G. sei zu verpflichten, an H. einen monatlichen Beitrag von höchstens Fr. 400.-- zu bezahlen. 3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin. Gleichzeitig unterbreitete der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 (PZ 05 230) gutgeheissen wurde. F. Mit Verfügung vom 25. November 2005 erteilte das Kantonsgerichtspräsidium dem Rekurs gestützt auf Art. 12 Abs. 2 EGzZGB in dem Fr. 1'300.-- übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung. G. In ihrer Rekursantwort vom 19. Dezember 2005 beantragte H. die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auch sie reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 (PZ 05 238) ebenfalls gutgeheissen wurde. Auch der Bezirksgerichtspräsident Landquart beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2005 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 23. November 2005 ist demnach einzutreten.
5 2. Gegenstand des Rekurses bildet einzig die Frage der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde dabei vom Rekurrenten nicht bestritten. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil hat dabei in der Regel für den Unterhalt der Kinder in Form von Geldzahlungen aufzukommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (BGE 127 III 68 E. 2c S. 70; BGE 126 III 353 E. 1a S. 356) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massstab für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf des Leistungspflichtigen und seines erzielten Nettoeinkommens (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285). Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge an H. in der Höhe von Fr. 1’066.-- seien angesichts der Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zu hoch. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde. 4.a) Wie aus den Akten hervorgeht, ist G. bei der D. AG in E. als Chauffeur angestellt. Neben dem Bruttolohn von Fr. 4'500.-- nach Abschluss der Probezeit hat der Rekurrent gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2005 auch Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie. Diese beträgt im 1. Arbeitsjahr ein halbes, in den Folgejahren jeweils ein ganzes Monatsgehalt. Im Vertrag jedoch nicht vereinbart ist die Auszahlung eines 13. Monatslohns. Da ein solcher gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 322d OR nur geschuldet ist, wenn er vertraglich verabredet wurde, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass G. zusätzlich zur Treueprämie noch einen 13. Monatslohn ausbezahlt bekommt. Sein monatliches Nettoeinkommen belief sich somit für die Zeitspanne vom 1. September
6 2005 bis 31. Dezember 2005 inklusive der Treueprämie von Fr. 2'250.-- auf Fr. 4'072.--. b) Der Rekurrent beantragt in seinem nach Abschluss des Schriftenwechsels eingegangenen Schreiben vom 5. April 2006, es sei der Ehefrau der ihr zustehende hälftige Anteil an der Treueprämie erst am Ende des jeweiligen Jahres auszubezahlen. Der Rechtsvertreter der Ehefrau habe sich ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt. Angesichts der - wie sich nachstehend noch zeigen wird - sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, erscheint diese Lösung als angezeigt, zumal dadurch nur der Zahlungsmodus nicht aber die Höhe des insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeitrages geändert wird. Somit ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 für die weitere Dauer der Trennung von einem Nettoeinkommen des Rekurrenten von Fr. 3'885.-- auszugehen. Der hälftige Anteil an der entrichteten Treueprämie ist jeweils am Ende eines jeden Jahres an die Ehefrau auszubezahlen. 5. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtspräsident Landquart im Falle von G. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 850.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 276.-- und Leasinggebühren von Fr. 400.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 2'626.-- Der Rekurrent macht geltend, es sei bei den unumgänglichen Berufsauslagen zusätzlich zu den monatlichen Leasingraten auch ein Betrag von Fr. 150.-- für Versicherungen und Benzin anzurechnen, da er aufgrund seiner äusserst unregelmässigen Arbeitszeiten ein Fahrzeug benötige und nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel zählen könne. Ausserdem habe er gemäss Praxis des Bundesgerichts Anspruch auf ein Entgelt für die Auslagen, welche bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts entstünden. Angesichts des Alters der gemeinsamen Tochter B. erscheine der monatliche Betrag für zwei Wochenenden pro Monat von Fr. 100.-- als angemessen. Des Weiteren seien bei der Berechnung des Grundbedarfs die Steuerschulden in der Höhe von Fr. 1'124.-- sowie die Ausstände gegenüber dem F. in der Höhe von Fr. 4'557.-- zu berücksichtigen. a) Gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind unumgängliche Berufsauslagen an den monatlichen Grundbetrag anzurechnen. Darunter fallen auch die Fahrten zum Arbeitsplatz. Auslagen für ein privates Fahrzeug sind bei knappen Verhältnissen jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Be-
7 nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht zumutbar erscheint. Der Rekurrent macht geltend, die Arbeitsaufnahme erfolge jeweils um 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr, weshalb er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei. Gestützt auf die Aussagen des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass dieser am frühen Morgen zunächst zu seinem Arbeitgeber fahren muss, um von dort aus mit dem ihm zugeteilten Fahrzeug die entsprechende Tour fahren zu können. Bei den Kosten, die ihm aus der Fahrt zum Arbeitgeber entstehen, handelt es sich somit um unumgängliche Berufsauslagen, welche daher in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen sind. Dabei erscheint der Betrag von Fr. 150.-- für Benzin und Versicherung als angemessen. b) Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid (7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005) festgehalten, dass es nicht angehe, die Auslagen für die Besuchswochenenden und Ferien als unter die dem Rekurrenten für seinen persönlichen Bedarf zugestandene Grundpauschale fallend zu betrachten. Der persönliche Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit seinem Kind dürfe nicht etwa mit der Einladung eines anderen Verwandten zu einem Essen verglichen werden, wofür die Mittel aus dem Grundbetrag einzusetzen wären. Es gelte zu bedenken, dass Art. 273 Abs. 1 ZGB einen gegenseitigen Anspruch des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verleihe. Demnach stehe ersterem nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu, sondern es treffe ihn auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Als Berechnungsgrundlage ist - wie das Bundesgericht in dem zitierten Entscheid bestätigte - der monatliche Grundbetrag des Kindes gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums heranzuziehen. Zwar trifft es zu, dass nach den genannten Richtlinien der Pauschalbetrag nicht nur die Nahrungskosten abdeckt, sondern beispielsweise auch die Auslagen für Kleidung und Wäsche sowie für Körper- und Gesundheitspflege und für Kulturelles. Indessen ist dem Betroffenen Elternteil gemäss Bundesgericht zuzugestehen, dass er das bei ihm zu Besuch weilende Kind nicht nur ernährt, sondern ihm ab und zu auch einen kleinen Ausflug bieten oder ein kleineres Kleidungsstück kaufen kann. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen für ein dreijähriges Kind einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 250.-- vor. Gemäss der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 24. Oktober 2005 wurde die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter B. unter die Obhut der Mutter gestellt. G. wurde das Recht eingeräumt, seine Tochter an einem Wochenende pro Monat - und nicht wie vom Rekurrenten geltend gemacht an zwei Wochenenden - von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf Besuch nehmen und mit ihr insgesamt drei Wochen Ferien pro Jahr verbringen zu dürfen. Somit
8 betreut er seine Tochter durchschnittlich an knapp vier Tagen pro Monat. Im Verhältnis zum Grundbetrag von Fr. 250.-- erscheint es somit gerechtfertigt, ihm hierfür Auslagen in der Höhe von Fr. 30.-- anzurechnen. c) Bezüglich der Steuern ist dem Rekurrenten entgegenzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums und auch des Bundesgerichts bei engen finanziellen Verhältnissen die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Denn diesfalls bekämen die Kinder von der Fürsorge häufig bloss (ungefähr) das (zusätzlich), was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Auch muss der Rekurrent nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfs seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die vom Rekurrenten erwähnte Steuerrechnung am 7. Juni 2005, somit bereits vor der Trennung der Ehegatten, eingegangen ist und bis zum 31. Oktober 2005 zu bezahlen war. Ob diese Steuerschulden tatsächlich noch offen sind, ist nicht aktenkundig und wird von der Ehefrau auch bestritten. Somit können sie auch aus diesem Grund in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. d) Der Rekurrent beantragt schliesslich, es seien seine Ausstände gegenüber dem F. in der Höhe von Fr. 4'557.-- an seinen Grundbedarf anzurechnen. Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, es handle sich hierbei teilweise um voreheliche Schulden (Beilagen 5 und 6), welche bezahlt worden seien. Aus den übrigen Unterlagen gehe nicht hervor, dass diese Schulden bezahlt werden. Wie aus der Abrechnung vom 16. Juli 2005 hervorgeht, bezog G. am 18. Juni 2005 mit seiner Kundenkarte Bargeld im Betrag von Fr. 400.--. Dies liess seine Schulden gegenüber dem F. auf Fr. 4'559.-- anwachsen. Gemäss Vertragsbestimmungen ist der Rekurrent zur Zahlung von monatlichen Raten in der Höhe von jeweils 10% des gesamten Schuldbetrags verpflichtet. Am 4. Juli 2005 überwies er dem F. denn auch den Betrag von Fr. 456.10 und reduzierte damit den Schuldbetrag auf Fr. 4'105.00. Am 16. Juli 2005 bezog er jedoch wiederum Fr. 400.-- in bar, wodurch seine Schulden erneut auf insgesamt Fr. 4'557.-- anstiegen. Daran zeigt sich, dass der Rekurrent zwar monatliche Ratenzahlungen leistet, er damit seine Schulden jedoch nicht kontinuierlich abbaut, sondern diese durch neuerliche Geldbezüge konstant bleiben. Da
9 somit gemäss Akten keine eigentliche Schuldentilgung stattfindet, kann der vom Rekurrenten geltend gemachte Betrag auch nicht seinem Grundbedarf angerechnet werden. e) Nach dem Gesagten ergibt sich somit für den Rekurrenten ein Grundbedarf von Fr. 2'806.-- (Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 850.--, Krankenkasse Fr. 276.--, Leasingraten Fr. 400.--. Auslagen für Fahrzeug Fr. 150.--, Auslagen Besuchsrecht Fr. 30.--). 6. Im Falle von H. ging der Bezirksgerichtspräsident Landquart von einem Existenzminimum von Fr. 3'225.-- aus (Grundbetrag für Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, für den Unterhalt von B. Fr. 250.--, Wohnkosten Fr. 1'400.-- und Krankenkasse Fr. 325.--). Dieser Betrag wird vom Rekurrenten nicht bestritten und kann daher auch für die nachstehende Bedarfsberechnung herangezogen werden. 7.a) Für die Unterhaltsberechnung für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei G. ein Existenzminimum von Fr. 2'806.-- und bei H. ein solches von Fr. 3'225.--. Für beide Ehegatten zusammen ergibt sich daraus ein Existenzminimum von Fr. 6'031.--. Das Einkommen belief sich bei G. auf Fr. 4'072.--. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'031.--) und Gesamteinkommen (Fr. 4'072.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 1'959.--, der zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, im vorliegenden Fall somit zu Lasten von H. geht, da bei knappen finanziellen Mitteln - wie bereits ausgeführt wurde - zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist. Dies ergibt zu Lasten von G. eine Unterhaltsverpflichtung für Ehefrau und Kind von rund Fr. 1'260.--. Der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag an die Tochter B. in der Höhe von Fr. 700.-- wurde vom Rekurrenten nicht bestritten und ist daher in dieser Höhe anzurechnen. Somit verbleibt für H. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von G. in der Höhe von Fr. 560.--. b) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist beim Rekurrenten von einem Einkommen von Fr. 3'885.-- auszugehen. Der Grundbedarf bleibt bei beiden Ehegatten unverändert. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'031.--) und Gesamteinkommen (Fr. 3'885.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 2'146.--, der wiederum zu Lasten der unterhaltsberechtigten H. geht. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrages für die Tochter B. verbleibt
10 für H. ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 380.--. Hinzu kommt der jeweils am Ende eines jeden Jahres geschuldete hälftige Anteil an der dem Rekurrenten vom Arbeitgeber entrichteten Treueprämie. Nach dem Gesagten erscheint es als gerechtfertigt, G. für die Zeitspanne vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an H. von Fr. 560.-- und ab 1. Januar 2006 von Fr. 380.-- zuzüglich der Hälfte der Treueprämie zu verpflichten. Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen. 8.a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, N. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). G. stellte das Begehren, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien auf monatlich Fr. 400.-- zu reduzieren. Die Rekursgegnerin beantragte demgegenüber die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Es hat somit keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar reduziert, jedoch nicht auf die vom Rekurrenten beantragte Höhe, zumal dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 380.-- noch anteilsmässig die Hälfte der Treueprämie anzurechnen ist (ergibt bei einer Treueprämie von Fr. 4'500.-- monatlich Fr. 375.-- :2 = Fr. 187.50), welche jedoch erst am Ende eines jeden Jahres ausbezahlt wird. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Rekursverfahren die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibgebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der ausseramtlichen Entschädigung ist von den denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die ausseramtlichen Kosten für das Rekursverfahren wettzuschlagen sind. Eine Neuverteilung der amt-
11 lichen und ausseramtlichen Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren erübrigt sich mangels eines entsprechenden Antrages. b) Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 (PZ 05 230) dem von G. gestellten Gesuch und mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 (PZ 05 238) dem von H. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens sowie die Kosten für die beiden Rechtsbeistände sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung der Rechtsbeistände wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung dem Kantonsgerichtspräsidium eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
12 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 24. Oktober 2005 wird in Bezug auf den darin festgelegten Ehegattenunterhalt aufgehoben. 2. G. wird verpflichtet, an den Unterhalt von H. die folgenden, jeweils praenumerando auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 Fr. 560.-b) ab dem 1. Januar 2006 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 380.--. 3. Zudem wird G. verpflichtet, H. ab dem Jahr 2006 jeweils auf den 31. Dezember eines jeden Jahres die Hälfte der ihm durch den Arbeitgeber entrichteten Treueprämie auszubezahlen. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und Schreibgebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von G. und H.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 5. a) Die den Parteien auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretungen werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten. c) Die Rechtsvertreter beider Parteien werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung der Rechtsvertreter nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
13 6. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: