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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.11.2005 PZ 2005 213

30 novembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,082 parole·~5 min·6

Riassunto

Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 213 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Erbengemeinschaft X . , bestehend aus A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, und B., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz gegen den Entscheid der Kreispräsidentin Ilanz vom 31. Oktober 2005, mitgeteilt am 31. Oktober 2005, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Postfach 82, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, betreffend Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache),

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. November 2005 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort der Gegenpartei vom 28. November 2005 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass die Erbengemeinschaft X. gegen ein am 9. September 2005 publiziertes Baugesuch des Y. am 11. bzw. 28. September 2005 privatrechtliche Einsprache beim Kreisamt Ilanz einreichte mit dem Begehren, es sei das publizierte Umbauvorhaben (Änderung des bestehenden Zimmers in Restaurantfläche) auf der Liegenschaft Nr. 271 in C. zu verbieten,  dass die Kreispräsidentin Ilanz mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 auf die Baueinsprache nicht eintrat, da sie bereits am 13. Dezember 2002 eine gleiche Beschwerde der Einsprecherinnen beurteilt und abgewiesen habe,  dass die Erbinnen X. dagegen am 3. November 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde einreichten mit dem Hauptbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Umbauvorhaben auf Liegenschaft Nr. 271 zu verbieten,  dass zur Begründung unter anderem vorgebracht wurde, es liege schon deshalb keine res iudicata vor, da nicht mehr der gleiche Miteigentümer, der gemäss dem Entscheid der Kreispräsidentin Ilanz vom 13. Dezember 2002 Einsprachegegner gewesen sei, das jetzige Baugesuch eingereicht habe,  dass sodann auch der Streitgegenstand völlig unterschiedlich sei,  dass das Kreisamt Ilanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat,  dass Y. in seiner Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde antrug,  dass das Institut der materiellen Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil für spätere Prozesse der Parteien und ihrer Rechtsnachfolger verbindlich ist und verhindern soll, dass nacheinander über den gleichen Gegenstand mehrere, vielleicht widersprüchliche Urteile ergehen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 8. Kapital N 66; Frank/ Sträuli/Mess-

3 mer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 191 N 2; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 364),  dass auch im summarischen Verfahren erlassene Sachurteile materiell rechtskräftig werden und für den späteren Richter mit ebenfalls beschränkter Kognition bindend sind (Vogel/Spühler, a.a.O., 8. Kapitel N 75; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, 1977, S 92),  dass die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht davon ausgehen, dass eine res iudicata schon deshalb nicht vorliege, da das nunmehr zu beurteilende Baugesuch von einem anderen Miteigentümer eingereicht worden sei,  dass nämlich materiell rechtskräftige Entscheide nicht nur gegenüber den ursprünglichen Prozessparteien ihre Wirkung entfalten, sondern auch gegenüber deren Rechtsnachfolger, seien es Gesamt- oder Einzelnachfolger, und insbesondere Entscheidungen, die im Prozess zwischen Miteigentümern ergangen sind, auch für die Rechtsnachfolger eines Miteigentümers verbindlich sind (Guldener, a.a.O., S. 372 unter Hinweis auf Art. 649a ZGB; Vogel/Spühler, a.a.O., 8. Kapitel N. 66; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 N 15; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, S. 469),  dass der Einwand der abgeurteilten Sache allerdings nur dann greift, wenn Identität zwischen dem bereits beurteilten und dem nunmehr geltend gemachten Sachverhalt im Sinn des massgebenden Lebensvorgangs gegeben ist, wobei entscheidend ist, was früher beurteilt wurde und was nun tatbeständlich vorgetragen wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 N 8; PKG 1997 Nr. 4),  dass die materielle Rechtskraft grundsätzlich nur das Dispositiv des früheren Urteils umfasst, indessen für die Ermittlung der Tragweite des Dispositivs auch die Erwägungen heranzuziehen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 N 11; Vogel/Spühler, a.a.O., 8. Kapitel N 71; Guldener, a.a.O., S. 365 f.),  dass der Begriff der Anspruchsidentität durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt wird (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., S. 463),

4  dass unbestritten ist, dass Y. Rechtsnachfolger der D. AG als Miteigentümer der Liegenschaft Nr. 271 in Falera ist (vgl. Beschwerde S. 5),  dass somit die materielle Rechtskraft des früheren Entscheides der Kreispräsidentin Ilanz vom 13. Dezember 2002 auch gegen und für den Rechtsnachfolger Y. wirkt, sofern es um den gleichen Sachverhalt geht,  dass aus den Erwägungen der Kreispräsidentin Ilanz im Entscheid vom 13. Dezember 2002 (S. 2 und 3) hervorgeht, dass die damalige Baugesuchstellerin beabsichtigte, „die Restaurationslokalitäten des Gastwirtschaftsbetriebes durch den Ausbau des auf der Südwestseite der Casa E. gelegenen Raumes zu einem Sitzungszimmer beziehungsweise Saal zu erweitern“,  dass unbestritten ist, dass es mit dem neuen Baugesuch um den Umbau des gleichen Raumes geht,  dass gemäss Bauausschreibung die Änderung des bestehenden Zimmers in Restaurantfläche vorgesehen ist und Y. in seiner Vernehmlassung ans Kreisamt Ilanz darlegte, dass er beabsichtige, den bestehenden Raum in ein Ess- Säli und ein Sitzungszimmer umzugestalten,  dass dasselbe auch aus dem Einspracheentscheid der Gemeinde C. vom 3. Oktober 2005 hervorgeht, welcher in zulässiger Weise vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (vgl. PKG 2001 Nr. 39),  dass auch die Beschwerdeführerinnen in ihrer Einsprache vom 28. September 2005 und in ihrer Beschwerdeschrift vom gleichen Bauvorhaben ausgehen,  dass somit in der Tat derselbe Sachverhalt zu entscheiden wäre, wie dies die Kreispräsidentin Ilanz bereits am 13. Dezember 2002 getan hat,  dass somit Anspruchsidentität vorliegt und die Kreispräsidentin Ilanz zu Recht aufgrund der materiellen Rechtskraft ihres Entscheides vom 13. Dezember 2002 auf die erneute Einsprache nicht eingetreten ist,  dass aus der Einsprache und der Beschwerde hervorgeht, dass die Miteigentümerinnen insbesondere Lärmimmissionen aus dem neuen Restaurantteil befürchten,

5  dass sie darauf hinzuweisen sind, dass sie sich auch nach dem Umbau gestützt auf Art. 641 bzw. Art. 928 ZGB/145 ZPO zur Wehr setzen können, sofern übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB aus dem Restaurantbetrieb erfolgen,  dass die Beschwerde unter diesen Umständen abzuweisen ist,  dass es sich mit der Mitteilung des Hauptentscheides erübrigt, eine Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung zu erlassen,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen gehen, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,

6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche den Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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