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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.10.2005 PZ 2005 171

5 ottobre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,172 parole·~16 min·4

Riassunto

Ehescheidung und Nebenfolgen | Familienrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 171 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des X., Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 2. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, in Sachen des Rekurrenten gegen G., Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, hat sich ergeben:

2 A. X. und G. heirateten am 27. August 1999 in A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 11. Dezember 1999, C., geboren am 24. Dezember 2000, und D., geboren am 6. April 2002 hervor. B. Am 26. Oktober 2004 reichte G. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer die Ehescheidungsklage ein. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 25. November 2004 vermochten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren zu einigen, woraufhin der Kreispräsident Fünf Dörfer die Akten dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zur weiteren Behandlung des Verfahrens zustellte. C. Anlässlich der Anhörung vom 27. Januar 2005 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart bekräftigten beide Parteien ihren Scheidungswillen. Hingegen lag zu diesem Zeitpunkt noch keine Ehescheidungskonvention vor, weshalb die Parteien zu Protokoll gaben, weiter über die Regelung der Nebenfolgen zu verhandeln. Am 20. Mai 2005 reichten die Parteien sodann beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart folgende wörtlich wiedergegebene Ehescheidungskonvention ein: Ehescheidungskonvention zwischen G., H.-Gasse, in A. und X., I.-Strasse, in K. 1. Die Parteien beantragen dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart übereinstimmend die gerichtliche Scheidung der am 27. August 1999 vor dem Zivilstandsamt A. geschlossenen Ehe. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder: - B., geb. 11. Dezember 1999 - C., geb. 24. Dezember 2000 - D., geb. 06. April 2002 werden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. Ihr wird das alleinige Sorgerecht übertragen. Die Beistandschaft mit Amtsvormund E. wird beibehalten. Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (vgl. Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB).

3 3. Dem Vater X. wird das Recht eingeräumt, seine drei Kinder jeweilen am ersten Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen der Institution „Pro Juventute“ in Chur zu besuchen. X. verzichtet vorläufig auf die Ausübung eines Ferienrechts. Die vorstehende Regelung gilt bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung. Basis einer solchen Verfügung ist der schriftliche Bericht einer Sozialbehörde, aus welchem hervorgehen muss, dass die persönlichen Verhältnisse von X. und dessen Wohnsituation ein ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht erlauben. 4. X. bezieht gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 31. August 2004 (Versicherten Nr. F.) eine volle Invalidenrente. Daher ist er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder zu bezahlen. Indessen stehen G. als Inhaberin des elterlichen Sorgerechts die IV-Zusatzrenten für die Kinder in vollem Umfange zu. 5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens und nach rechtskräftig vollzogener Ehescheidung. 6. Die je hälftige Aufteilung des während der Ehe gebildeten Kapitals aus beruflicher Vorsorge entfällt, weil der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. 7. In güterrechtlicher Hinsicht erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt. 8. Das noch beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart anhängige Verfahren betreffend Abänderung und Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen (Prot. Nr. 130-2003-4) kann als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben werden. 9. Die beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart entstandenen Kosten aus dem Ehescheidungsverfahren und aus dem Eheschutzverfahren übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Weil sie beide über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung verfügen, werden ihre Kostenanteile unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO beim Gemeinwesen in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. (Ort/Datum) sig. G. sig. X. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2005 wurde den Parteien eine zweimonatige Bedenkzeit, gerechnet ab dem Eingang der Ehescheidungskonvention beim Gericht, gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB angesetzt. In der Folge reichten beide Parteien das unterzeichnete Bestätigungsformular beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein. X. bestätigte dabei jedoch lediglich die Aufrechterhaltung seines Scheidungsantrages. Die nachfolgenden Punkte betreffend das Einverständnis mit der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung gemäss Ehescheidungskonven-

4 tion und den Verzicht auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil strich er durch und erklärte, lediglich mit Ziffer 1 (Scheidungsantrag) einverstanden zu sein. E. Mit Urteil vom 2. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. Die am 27. August 1999 vor dem Zivilstandsamt A. geschlossene Ehe von G. und X. wird gerichtlich geschieden. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder: - B., geboren 11. Dezember 1999 - C., geboren 24. Dezember 2000 - D., geboren 6. April 2002 werden der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. Ihr wird das alleinige elterliche Sorgerecht übertragen. 3. Dem Vater X. wird das Recht eingeräumt, seine drei Kinder jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen der Institution „Pro Juventute“ in Chur zu besuchen. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass X. vorläufig auf die Ausübung eines Ferienrechts verzichtet hat. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom 24.4./30.4.2003 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts mit Amtsvormund E. beibehalten wird. Die vorstehende Regelung gilt bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung. Basis einer solchen Verfügung ist der schriftliche Bericht einer Sozialbehörde, aus welchem hervorgehen muss, dass die persönlichen Verhältnisse von X. und dessen Wohnsituation ein ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht erlauben. 4. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. als Bezüger einer vollen IV- Rente aus finanziellen Gründen nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder in der Lage ist. Die IV-Zusatzrenten für die Kinder stehen G. als Inhaberin des elterlichen Sorgerechts in vollem Umfange zu. 5. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass a) die Parteien gegenseitig auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens und nach rechtskräftig vollzogener Ehescheidung verzichtet haben. b) eine je hälftige Aufteilung des während der Ehe gebildeten Kapitals aus beruflicher Vorsorge entfällt, weil der Vorsorgefall bei X. bereits eingetreten ist. c) die güterrechtliche Auseinandersetzung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollzogen ist. 6. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus:

5 einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00 einer Schreibgebühr von Fr. 350.00 Barauslagen von Fr. 50.00 Total somit Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Weil beide Parteien über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung verfügen, werden ihre Kostenanteile unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO bei der Gemeinde A. (G.) bzw. beim Kanton Graubünden (X.) in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 7. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil vom 2. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005 liess X. mit Eingabe vom 26. August 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 2. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, sei aufzuheben und an das Bezirksgericht Landquart zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei X. zu berechtigten, die Kinder B., geb. am 11. Dezember 1999, C., geb. am 24. Dezember 2000, und D., geb. am 6. April 2002, jedes erste Wochenende pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen. Überdies sei X. zu berechtigen, mit den Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) zu Lasten der Rekursgegnerin.“ Gleichzeitig unterbreitete der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (PZ 05 172). G. liess mit Datum vom 15. September 2005 ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (PZ 05 186). Beide Gesuche wurden mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 9. September 2005 (PZ 05 172) respektive 23. September 2005 (PZ 05 186) gutgeheissen. G. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart stellte in seiner Vernehmlassung vom 19. September 2005 folgende Anträge: „1. Es seien die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen. 2. Im Rahmen der Einigungsverhandlung habe X. den Rückzug seines Rekurses zu erklären. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

6 G. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2005 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 ZGB kann die Auflösung der Ehe wegen Willensmängeln oder wegen Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 149 Abs. 1 ZGB). Die Anfechtung der Auflösung der Ehe nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgt mittels Revision. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums vom 2. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, gemäss Rechtskraftbescheinigung am 5. August 2005 in Rechtskraft erwachsen. Der Bezirksgerichtspräsident stützte sich dabei auf die vorgefertigte Erklärung zur Bestätigung des Scheidungswillens und der Regelung der Nebenfolgen, welche auch den Verzicht auf die Einreichung eines Rechtsmittels umfasste. Gemäss diesem Antrag erwächst das Urteil, sofern die Scheidung ausgesprochen und die Ehescheidungskonvention genehmigt wird, mit der Mitteilung in Rechtskraft. Ein derartiger Verzicht der Parteien auf das zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel ist bundesrechtlich zulässig, muss jedoch dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprechen. Vorliegend hat X. aber den diesbezüglichen Passus in der obgenannten Erklärung durchgestrichen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit einem vorgängigen Verzicht auf die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht einverstanden sei. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 2. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, ist damit entgegen der anderslautenden Rechtskraftbescheinigung noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Anfechtung gemäss Art. 149 Abs. 1 ZGB mit einem ordentlichen Rechtsmittel zulässig ist. b) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung kann gestützt auf Art. 8 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen beim Kantonsge-

7 richtspräsidium Rekurs erhoben werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 26. August 2005 ist demnach einzutreten. 2. Mit Verfügung vom 29. August 2005 wurde dem Rechtsvertreter der Rekursgegnerin eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 19. September 2005 angesetzt. Auf Gesuch des Rechtsvertreters hin wurde diese Frist bis 29. September 2005 (Donnerstag) erstreckt. In der entsprechenden Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wiederherstellung versäumter Fristen nur stattfindet, wenn die säumige Partei nachweist, dass deren Einhaltung ihr oder ihrem Rechtsvertreter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Die Vernehmlassung der Rekursgegnerin datiert vom 30. September 2005 (Freitag) und wurde gleichentags der Post übergeben. Damit erfolgte die Eingabe offensichtlich nach Ablauf der Frist und demnach verspätet. Da der Rechtsvertreter keine Gründe für die verspätete Einreichung nannte und auch kein Gesuch auf Wiederherstellung der versäumten Frist stellte, ist seine Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen. 3.a) Art. 149 Abs. 1 ZGB regelt die Frage, ob und unter welchen vom Bundesrecht umschriebenen Voraussetzungen die von beiden Parteien gewollte Scheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Weil das Scheidungsurteil auf einem gemeinsamen Scheidungswillen der Ehegatten beruht, wovon sich das Gericht in einem besonderen Verfahren überzeugt hat, soll die Anfechtung nur unter qualifizierten Voraussetzungen erfolgen können. Das Gesetz nennt als Anfechtungsgründe zum einen Willensmängel und zum anderen die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften. Die Einhaltung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ausgesprochen werden kann. Sie ist mithin Bestandteil des Scheidungsgrundes. Eine Verletzung dieser Bestimmungen bedeutet deshalb immer, dass einer Scheidung aus diesen Gründen nicht hätte stattgegeben werden dürfen. Konsequenterweise ist deshalb die Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren in Art. 149 ZGB als weiterer Anfechtungsgrund ausgestaltet. Darunter fallen die Missachtung der Vorschriften über die getrennte und gemeinsame Anhörung der Ehegatten und das Nichteinhalten der zweimonatigen Bedenkzeit, aber auch die unrichtige Anwendung von Art. 116 ZGB. Eine solche Verletzung kann ferner darin bestehen, dass das Gericht die Vereinbarung nicht so genehmigt hat oder sonstigen Anträgen nicht so gefolgt ist, wie sie bei der Bestätigung des Scheidungswillens vorgelegen haben, ohne den Ehegatten vorher das notwendige, nach Art. 111 Abs. 2 ZGB geforderte

8 rechtliche Gehör gewährt zu haben (Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N 13 ff. zu Art. 149). b) Gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Scheidung nach erfolgter Anhörung aus, wenn beide Ehegatten, nachdem sie gemeinsam die Scheidung verlangt und eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht haben, nach einer zweimonatigen Bedenkzeit schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung bestätigen. Die zweimonatige Frist soll den Parteien ermöglichen, die Vereinbarung und die Scheidung ernsthaft zu überdenken. Der Bedenkfrist kommt zur Hauptsache Schutzzweck zu. Für den Beginn des Fristenlaufs ist der eigentliche formelle Vorprüfungsentscheid massgebend. Die Bestätigung muss in Form der einfachen Schriftlichkeit abgegeben werden und unmissverständlich und bedingungsfrei erfolgen (Fankhauser, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 34 ff. zu Art. 111). Erfolgt keine unmissverständliche, vorbehaltlose und umfassende Bestätigung, so kann und darf das Gericht weder die Vereinbarung genehmigen noch die Scheidung aussprechen. Wie bei einem negativen Vorprüfungsentscheid muss das Gericht die Parteien vor die Wahl stellen, ob sie beide ihre Scheidungsbegehren fallenlassen wollen oder beide einer Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB zustimmen. Die Parteien haben dabei ausdrücklich zu erklären, welche Nebenfolgen sie wie geregelt haben wollen, und dass die restlichen Nebenfolgen durch das Gericht zu beurteilen sind. Unzulässig wäre es, eine nach der zweimonatigen Bedenkzeit eingegangene Teilbestätigung in eine solche Erklärung umzudeuten (Fankhauser, Die einverständliche Scheidung nach neuem Scheidungsrecht, Basel 1999, S. 58, FamPra 4/2004 S. 947 ff.). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien ab Eingang der Ehescheidungskonvention beim zuständigen Richter eine zweimonatige Bedenkzeit eingeräumt, welche am 20. Juli 2005 endete. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart überliess den Parteien ein vorformuliertes Bestätigungsschreiben, welches G. am 22. Juli 2005 unterzeichnet retournierte. X. unterzeichnete das Bestätigungsschreiben am 22. Juli 2005 ebenfalls; er strich jedoch den Teil, wonach sich der Unterzeichnende mit der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung gemäss Ehescheidungskonvention vom 29. April 2005 einverstanden erkläre und den Verzicht auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen das Urteil bestätige, durch und fügte handschriftlich hinzu, dass er lediglich mit Ziffer 1 (Bestätigung der Aufrechterhaltung des Scheidungsantrages) einverstanden sei. Trotz dieses Einwandes genehmigte der Bezirksgerichtspräsident Landquart gestützt auf Art. 8 Ziffer 4 EGzZGB (Art. 111 ZGB, Scheidung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung) die Ehescheidungskonven-

9 tion und sprach die Scheidung aus. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die schriftliche Bestätigung bedingungslos zu erfolgen und soll gegenüber dem Gericht zusichern, dass Scheidungswille und Vereinbarung immer noch dem freien Willen und der Überzeugung der Parteien entsprechen. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Wie aus der Erklärung vom 22. Juli 2005 und aus dem Rekurs vom 26. August 2005 hervorgeht, konnte sich X. mit der getroffenen Besuchs- und Ferienregelung nicht mehr einverstanden erklären. Somit waren auch die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung nicht erfüllt, weshalb die Scheidung auch nicht ohne zusätzliche Abklärungen ausgesprochen werden durfte. Hinzu kommt, dass sich der von G. geäusserte Scheidungswille auf eine Scheidung mit Regelung der Nebenfolgen gemäss Ehescheidungskonvention bezog und ihre Erklärung somit nicht ohne weiteres in eine Zustimmung zu einer Scheidung mit Teileinigung umgedeutet werden kann. Damit liegt eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften und ein Anfechtungsgrund gemäss Art. 149 Abs. 1 ZGB vor. c) Werden die geltend gemachten Anfechtungsgründe von der letzten angerufenen Instanz bejaht und ist das Rechtsmittel begründet, steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht mehr gegeben sind. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ist daher gesamthaft aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wird abzuklären haben, ob die Parteien nach wie vor an ihrem Scheidungsantrag festhalten und den Entscheid in den nun wieder umstrittenen Punkten an das Gericht delegieren wollen (Art. 112 ZGB) oder ob das gemeinsame Scheidungsbegehren fallen gelassen wird (Art. 113/114 f. ZGB). Halten die Parteien an ihrem Antrag fest und erklären sie ausdrücklich, welche Nebenfolgen durch das Gericht beurteilt werden sollen, so ist das Verfahren nach Art. 112 ZGB weiterzuführen. Zieht mindestens eine Partei ihren Antrag auf Scheidung zurück, so ist gemäss Art. 113 ZGB eine Frist zur Klageeinreichung anzusetzen. Da diese Abklärungen in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Richters fallen und die Zuständigkeit je nach Ergebnis dieser Abklärungen ändern kann (bei Scheidung auf gemeinsames Begehren bei Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB das Bezirksgericht: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGzZGB und bei Scheidung auf Klage gemäss Art. 114/115 ZGB das Bezirksgericht: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 EGzZGB) kann eine materiellrechtliche Bereinigung der Angelegenheit nicht durch den Rekursrichter erfolgen. Vielmehr ist - wie bereits dargelegt - der angefochtene Entscheid aufzuheben.

10 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung hat nicht die Rekursgegnerin zu vertreten. Ebenso wenig hat die Rekursgegnerin die Kosten, welche der Gegenpartei durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind, zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, sie zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rekurrenten zu verpflichten. Da überdies eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz nicht angezeigt erscheint, ist dem Rekurrenten eine Umtriebsentschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen; diese erscheint im Umfang von Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. 5. a) X. ersuchte mit Eingabe vom 26. August 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 9. September 2005 (PZ 05 172) gutgeheissen. Da X. mit seinem Rekurs vollumfänglich durchgedrungen ist und er für seine Aufwendungen mit Fr. 500.-- entschädigt wird, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. b) Auch G. ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium mit Gesuch vom 15. September 2005 um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 23. September 2005 (PZ 05 186) bewilligt wurde. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit der Gemeinde A. in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand für die verspätet eingereichte Stellungnahme nicht vergütet werden kann. Der Rechtsvertreter von G. wird ersucht, dem Kantonsgerichtspräsidium innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart zurückgewiesen wird. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. X. wird zu Lasten des Kantons Graubünden für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausgerichtet. 4. a) Das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. b) Die Kosten der Rechtsvertretung von G. werden der Gemeinde A. in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. d) Der Rechtsvertreter von G. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 5. Mitteilung an: im Dispositiv an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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