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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.08.2005 PZ 2005 165

15 agosto 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·733 parole·~4 min·5

Riassunto

Eheschutz | Familienrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 165 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— Im Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 8. August 2005, mitgeteilt am 8. August 2005, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat das Kantonsgerichtspräsidium festgestellt und in Erwägung, - dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit superprovisorischer Verfügung vom 8. August 2005 gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von Z. in Abänderung seiner Verfügung vom 17. April 2003 die bei-

2 den Kinder der Parteien, nämlich A., geboren am B., und C., geboren am D., mit sofortiger Wirkung von der Obhut der Mutter unter jene des Vaters stellte, - dass diese Anordnung, wie sich aus den Erwägungen ergibt, vorerst auf die Dauer es Abänderungsverfahrens beschränkt wurde, - dass X. gegen diese Verfügung am 15. August 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erhob, - dass keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt wurden, - dass auch im Eheschutzverfahren zwischen superprovisorischen, ohne Anhörung der Gegenpartei erlassenen Anordnungen, den vorsorglichen, bis zum Hauptentscheid befristeten Anordnungen und den definitiven, im Hauptentscheid erlassenen Anordnungen zu unterscheiden ist, - dass im Eheschutzverfahren nur gegen definitive Anordnungen Rekurs im Sinne von Art. 176 ZGB in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB erhoben werden kann (PKG 2003 Nr. 33), - dass sich im vorliegenden Fall der Rekurs gegen eine superprovisorische Verfügung richtet, welche der Bezirksgerichtspräsident ohne Anhörung der Gesuchstellerin und Rekurrentin erlassen hat, - dass solche superprovisorisch erlassenen Anordnungen nur für einen kurz bemessenen Zeitraum gelten und über ihre Aufrechterhaltung im Anschluss an ihren Erlass und unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nochmals entschieden werden muss (Art. 52 ZPO), - dass demnach der Bezirksgerichtspräsident nach Anhörung der Gesuchsgegnerin nochmals über dieselbe Frage zu entscheiden hat, - dass in der Sache somit offensichtlich noch kein definitiver Entscheid ergangen ist und sich insofern auch nicht behaupten lässt, mit der superprovisorischen Verfügung würden die Wohn- und Schulverhältnisse für das kommende Jahr bereits festgelegt, - dass auf den Rekurs somit nicht einzutreten ist, - dass die Sache vielmehr an den Bezirksgerichtspräsidenten zur unverzüglichen Weiterbearbeitung zu überweisen ist,

3 - dass anzumerken gilt, dass superprovisorische Massnahmen auch im Abänderungsverfahren wohl zulässig sind, - dass das Abänderungsverfahren jedoch bereits bestehende gerichtliche Regelungen betrifft und somit an die Voraussetzungen der zeitlichen bzw. sachlichen Dringlichkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, 1997, N. 4 zu Art. 179 ZGB), - dass der vom Bezirksgerichtspräsidenten zu erlassende Entscheid betreffend Umteilung der Obhut doch sehr weit reichende Folgen hat, - dass es demnach vorsichtig abzuwägen gilt, inwiefern eine solche auf die Dauer des Verfahrens befristete Umteilung überhaupt angebracht erscheint und insofern auch eine Anhörung der Kinder wohl unumgänglich erscheint, - dass sich eine Umteilung wohl nur dann rechtfertigt, wenn das Kindswohl aktuell gefährdet wäre und zu erwarten ist, dass auch in dem unter Berücksichtung des Gutachtens zu ergehenden Hauptentscheid eine solche Anordnung erfolgt, - dass eine nicht dauerhafte Umteilung jedenfalls vermieden werden muss, - dass sich in Bezug auf eine solche bestehende Gefährdung des Kindswohl aus der superprovisorischen Verfügung nichts ergibt, - dass die Umteilung lediglich damit begründet wird, dass die Gesuchsgegnerin beabsichtige, in einen anderen Kanton zu ziehen, was der guten Beziehung der Kinder zum Vater entgegenstehe, - dass damit aber zur Frage, wer besser für die Pflege und Erziehung sorgen kann, gar nichts ausgesagt ist, - dass überdies ein solcher baldiger Wegzug von der Gesuchsgegnerin und Rekurrentin in Abrede gestellt wird, - dass ein definitiver Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, mit welchem er über die Obhut befristet oder unbefristet entscheidet, rekursfähig wäre,

4 - dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden und eine ausseramtliche Entschädigung mangels Aufwand der Gegenpartei entfällt, - dass die Rekurrentin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, - dass der Rekurs insbesondere in Beachtung von PKG 2003 Nr. 33 von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war und das Gesuch aus diesem Grund abgewiesen wird,

5 verfügt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Entschädigungen des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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