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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.05.2004 PZ 2004 51

7 maggio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,254 parole·~16 min·4

Riassunto

Vollstreckbarkeit eines Entscheids und Sicherungsmassnahme | Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 51 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Engel —————— In Sachen des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Piotrkowski, Postfach 6273, Via Carducci 1 6901 Lugano, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 9. Februar 2004, mitgeteilt am 10. Februar 2004, in Sachen der B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Häberling, Postfach 832, Forchstrasse 452, 8029 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckbarkeit eines Entscheides und Sicherungsmassnahme, hat sich ergeben:

2 A. Der Einzelrichter des Gerichts in D. (Tribunale di D.) erliess am 16. Oktober 2002 einen Entscheid (d.i.), mit welchem A. verpflichtet wurde, B. den Betrag von 281'211.-- Euro (entsprechend DM 550'000.--), zuzüglich gesetzliche Zinsen seit dem 9. Mai 2000 zu bezahlen. Der gesetzliche Zinsfuss betrug dabei 2,5% vom 9. Mai 2000 bis 31. Dezember 2000, 3,5% vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001, 3% vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 und 2,5% ab 1. Januar 2004. B. Dieser Entscheid wurde von A. am 20. November 2002 angefochten. Am 19. März 2003 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien vom Gericht in D. angehört wurden. Dabei ordnete das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit des Entscheides an. A. entzog sich der Vollstreckbarkeit, indem er sich in I. abmeldete und in C. einen neuen Wohnsitz begründete. C. Am 5. Februar 2004 reichte B. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ein Gesuch mit den folgenden Anträgen ein: „1. Es sei der Entscheid (d.i.) des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. 2. Es sei das Stockwerkeigentum Nr. S50'565 und der Miteigentumsanteil Nr. XY. (Grundbuch O.) des Gesuchsgegners A., provisorisch zu pfänden. 3. Eventualiter sei das Stockwerkeigentum Nr. S50‘565 und der Miteigentumsanteil Nr. XY. (Grundbuch O.) des Gesuchsgegners A., zu verarrestieren und der Gesuchstellerin ein Arrestbefehl auszustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete darauf, beim Gesuchsgegner eine Vernehmlassung einzuholen. D. Mit Entscheid vom 9. Februar 2004, mitgeteilt am 10. Februar 2004, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Der Entscheid des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 in Sachen B. c. A. betr. Forderung wird als vollstreckbar erklärt. 2. Als Sicherungsmassnahme werden für den Betrag von CHF 449'937.-- (Gegenwert von Euro 281'211.--) zuzüglich Zins von 2,5% vom 09.05.2000 bis 31.12.2000, 3,5% vom 01.01.2001 bis 31.12.2001, 3% vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 und 2,5% seit 01.01.2004 auf CHF 449'937.-- provisorisch gepfändet: 1. Stockwerkeigentum Nr. S50565, 120/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. x., mit Sonderrecht an der 4½-Zimmer-Maisonettewohnung Nr. y. im Erdund Obergeschoss, GB C.;

3 2. Miteigentumsanteil Nr. XY., 1/12 Miteigentum an Grundstück Nr. XXX., mit Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. xz., Stammgrundstück zu Grundstück Nr. XY., Stockwerkeigentum Nr. XXX., 60/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. x., mit Sonderrecht an der Autoeinstellhalle Nr. yy., mit 12 Autoeinstellplätzen Nr. yx.-yy. im Kellergeschoss; GB C., beide im Eigentum von A., geb. tt.mm.jj, von P., wohnhaft in C., stehend. 3. Das Betreibungsamt O. wird angewiesen, die provisorische Pfändung der betreffenden Grundstück unverzüglich zu vollziehen. Die provisorische Pfändung ist ohne vorherige Ankündigung an den Schuldner zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 700.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5976-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. 5. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 1'500.-- zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).“ D. Dagegen liess A. am 22. März 2004 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: „Con il presente ricorso si chiede che venga annullata la decisione 9 febbraio 2004 del Bezirksgerichtspräsidium Maloja nel procedimento no. xx. yy. zz. che vede opposti la signora B. al signor A. e di conseguenza revocato l’ordine di pignoramento provvisorio dei beni immobili del signor A. ordinato dalla decisione impugnata al Betreibungsamt O.. Il tutto con protesta di tasse, spese e ripetibili.“ E. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. März 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, liess B. mit Eingabe vom 26. April 2004 folgende Anträge stellen: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das Betreibungsamt O. sei anzuweisen, die provisorische Pfändung auf das bewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zu erstrecken, bis zur Deckung der Forderung der Beschwerdegegnerin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Nebst dem schweizerischen Rechtsöffnungsverfahren mit vorgängiger Betreibung, in welchem die Vollstreckbarkeit von auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautender ausländischer Urteile nach dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) vorfrageweise geprüft wird, ist einem die Vollstreckung anstrebenden Gläubiger von Staatsvertrags wegen nach seiner Wahl ein separates, auf die reine Frage der Vollstreckbarerklärung beschränktes Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen. In Ermangelung eigener innerstaatlicher Ausführungsbestimmungen richtet sich dieses Exequaturverfahren direkt nach den Verfahrensnormen des LugÜ, wobei im Kanton Graubünden hilfsweise das summarische Verfahren heranzuziehen ist. Das Gesuch ist - analog Art. 32 Abs. 1 LugÜ beziehungsweise nach dem bündnerischen System der bestehenden Zuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren - an den Bezirksgerichtspräsidenten zu richten. Gegen den die Vollstreckbarkeit bejahenden Entscheid schreibt das Übereinkommen einen Rechtsbehelf an das Kantonsgericht vor (Art. 36 Abs. 1 LugÜ, 37 Abs. 1 LugÜ). Es steht - analog dem kantonalen Exequaturverfahren - die Beschwerde gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) an den Kantonsgerichtspräsidenten offen (zum Ganzen PKG 2001 Nr. 44 E. 3a-d; PKG 1997 Nr. 21). In Bezug auf die Beschwerdefrist ist allerdings nicht Art. 263 ZPO analog (10 Tage), sondern Art. 36 Abs. 1 LugÜ (ein Monat) massgebend. Die letztgenannte Bestimmung ist unmittelbar anwendbar; sie geht vor, was im übrigen auch Art. 263 ZPO selbst klar macht. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer erst am 19. Februar 2004 nach erfolgter provisorischer Pfändung zugestellt. Die Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat gemäss Art. 36 Abs. 1 LugÜ ist somit eingehalten. Auf die im übrigen formgerecht, einen Antrag und eine Begründung enthaltende Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass ihm der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. Februar 2004 nicht rechtsgenüglich mitgeteilt worden sei. Er habe davon lediglich Kenntnis erhalten, weil ihm das Betreibungsamt O. im Zusammenhang mit der Anzeige der provisorischen Pfändung den Entscheid mittels Fax zugestellt habe. Selbst wenn dieser Einwand zutreffen sollte, so lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Art. 123 Abs. 1 ZPO sieht zwar vor, dass ein Urteil den Parteien in der Regel innert Monatsfrist nach dem Rechtstag schriftlich durch eingeschriebene Postsendung zu-

5 gestellt wird. Wenn nun also der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. Februar 2004 dem Beschwerdeführer tatsächlich bloss mittels Fax gesandt wurde, so stellt dies grundsätzlich eine mangelhafte Eröffnung dar. Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz etwa, dass ein Entscheid keine Rechtswirkung entfalten würde und eine Rechtsmittelfrist somit nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 107 Abs. 3 OG), folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 149 E. 4c mit weiteren Hinweisen; BGE 98 V 278 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Kenntnis vom Inhalt des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 9. Februar 2004 erhalten und dagegen fristgemäss Beschwerde erhoben. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Er wurde somit in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert, weshalb sich die Geltendmachung der mangelhaften Eröffnung - mangels eines rechtlich beachtlichen Interesses - als unbehelflich erweist. 3.a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002, welcher am 19. März 2003 für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, einzig gestützt auf das LugÜ ausgesprochen. Dies sei nicht ausreichend. Vielmehr hätten die Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sowie die kantonalen Verfahrensvorschriften beachtet werden müssen. Aufgrund der Nichtbeachtung dieser Vorschriften liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. b) Diesen Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass es sich beim LugÜ um einen Staatsvertrag handelt, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG, wonach völkerrechtliche Verträge ausdrücklich vorbehalten sind, das IPRG verdrängt, sofern er territorial und sachlich anwendbar ist (Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien, § 10 I. 4, S. 400). Der Beschwer-

6 deführer hat seinen Wohnsitz in C. und somit in der Schweiz. Bei der zu vollstreckenden Entscheidung handelt es sich sodann um einen Entscheid des Tribunale di D. in I.. Da sowohl die Schweiz als auch I. Vertragsstaaten des LugÜ sind, ist dieses in territorialer Hinsicht anwendbar. Die sachliche Anwendbarkeit des LugÜ ergibt sich daraus, dass es sich vorliegend um eine Zivilsache handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Somit steht fest, dass das IPRG bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 nicht anwendbar ist. Es erübrigt sich daher, auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen des IPRG einzugehen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das Gericht in D. erklärte am 19. März 2003 seinen Entscheid vom 16. Oktober 2002 für vorläufig vollstreckbar. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 LugÜ ist davon auszugehen, dass darin das Erfordernis, wonach eine Entscheidung endgültig oder gar rechtskräftig sein muss, bewusst nicht aufgestellt wurde. Auch vorläufig vollstreckbare Urteile oder Zahlungsanordnungen müssen vollstreckt werden können, um dem Interesse des Gläubigers an einer raschen Vollstreckung Rechnung zu tragen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N 20 f. zu Art. 32 EuGVO, der mit Art. 31 LugÜ weitgehend übereinstimmt). Da sich das LugÜ somit auch auf provisorische Entscheidungen erstreckt, ist der Entscheid des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 als Entscheidung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren. c) Der Kanton Graubünden hat anlässlich der Revision der bündnerischen Gerichtsbarkeit im Jahr 2000 davon abgesehen, spezielle Ausführungsbestimmungen zum Vollstreckungsverfahren des LugÜ zu erlassen oder solche in die bestehenden Gesetze einzufügen. Wie den Materialien zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber die Problematik des Vollstreckbarkeitsverfahrens keinesfalls verkannt, sondern bewusst auf eine Regelung verzichtet, weil einerseits der Stand der Diskussionen keine gefestigte Praxis erkennen liess und andererseits die Verfahrensvorschriften des LugÜ ohnehin direkt anwendbar seien (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 23. Februar 1999 über die Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999-2000, S. 117 f.; vgl. Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation 1998, Bericht und Vorentwurf mit Erläuterungen von alt Kantonsgerichtspräsident Dr. iur. Alex Schmid, in: ZGRG 3/1998 S. 104 ff.). Aufgrund des Fehlens von Ausführungsbestimmungen richtet sich das Anerkennungs- und

7 Vollstreckungsverfahren somit direkt nach den in Art. 34 LugÜ bis 36 LugÜ und 39 f. LugÜ beschriebenen Verfahrensnormen unter Zuhilfenahme der Bestimmungen über das summarische Verfahren (PKG 2001 Nr. 44). Dass die Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung direkt nach den Vorschriften des LugÜ vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat denn auch den Entscheid des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 zu Recht nicht in der Sache selbst überprüft (vgl. Art. 34 Abs. 3 LugÜ). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach Art. 34 Abs. 2 LugÜ ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 27 LugÜ und Art. 28 LugÜ angeführten Gründe abgelehnt werden kann. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch keine ersichtlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 dem Beschwerdeführer am 2. November 2002 persönlich zugestellt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten, Beilage 6) und am 19. März 2003 ein mündliche Verhandlung stattfand, an welcher die Parteien vom Gericht angehört wurden (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers, act. 3, letzte zwei Seiten). Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. Ebenso wenig besteht ein Verstoss gegen den ordre public. Ein Verstoss gegen den ordre public kommt nur in Frage, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden (vgl. Walter, a.a.O., § 10 IV. 4b, S. 426 f.). Die ist vorliegend - wie in den nachstehenden Erwägungen noch dargelegt wird - jedoch keineswegs der Fall. d) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja seinen Entscheid vom 9. Februar 2004 - wiewohl eher knapp - unter Hinweis auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen des LugÜ und der kantonalen Praxis begründet hat. Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Entscheid vom 9. Februar 2004 erliess, ohne beim Beschwerdeführer eine Vernehmlassung einzuholen, stellt auch keine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs dar. Wie erwähnt richtet sich das Verfahren für die Vollstreckung eines ausländischen Entscheids nach LugÜ. Allerdings werden die zulässigen Sicherungsmassnahmen nicht durch das LugÜ umschrieben, sondern sie sind dem innerstaatlichen Recht überlassen. Für Geldforderungen wie im vorliegenden Fall kommt das SchKG zum Zug, welches als Sicherungsmassnahmen den Arrest (Art. 271 ff. SchKG), die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) und das Güterverzeichnis (Art. 162 ff. SchKG) kennt. Welche dieser Massnahmen als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39 LugÜ dienen soll, ist umstritten. Im

8 Vordergrund stehen der Arrest und die provisorische Pfändung (vgl. BGE 126 III 438 f.). Wird die provisorische Pfändung als Sicherungsmittel gewählt, ist zu beachten, dass diese ohne vorherige Ankündigung zu vollziehen ist, ansonsten der im LugÜ ausgeführte Überraschungseffekt dahin fallen würde (ZBJV 137 2001 S. 329; Walter, a.a.O., S. 440 f.). Art. 34 Abs. 1 LugÜ sieht daher vor, dass der Exequaturrichter seinen Entscheid betreffend die Vollstreckbarerklärung unverzüglich erlässt, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Dieser Verfahrensvorschrift ist der Bezirksgerichtspräsident Maloja nachgekommen, indem er den Beschwerdeführer vor Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht zur Stellungnahme bezüglich des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung aufforderte. Um den erwähnten Überraschungseffekt nicht zu gefährden, war es der Vorinstanz auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids bezüglich Vollstreckbarerklärung Einsicht in die Akten oder die Anträge der Gesuchstellerin zu gewähren. e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 126 III 438 ff. ist die Anordnung der provisorischen Pfändung durch die Vorinstanz also zulässig, wobei sich für den Vollzug derselben gewisse Modifikationen aufdrängen. Insbesondere ist eine Ankündigung der Pfändung im Sinne von Art. 90 SchKG nicht angezeigt, da der Schuldner dadurch über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Kenntnis gesetzt würde. Dies würde den vom LugÜ vorgesehenen Überraschungseffekt hinfällig werden lassen. Wird als LugÜ-Sicherungsmassnahme die provisorische Pfändung gewählt, hat die Vollstreckbarerklärung sachlich denselben Gehalt wie eine provisorische Rechtsöffnung. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren entspricht funktional einem Rechtsöffnungsverfahren (Walter, a.a.O., § 10, IX. 3, S. 458). Nach erteilter Exequatur kann der Gläubiger beim Betreibungsamt sofort ein Fortsetzungsbegehren stellen, ohne zuvor noch eine Betreibung einzuleiten. Nach Rechtskraft des Exequaturs würde die Pfändung definitiv und bildete die Grundlage der Verwertung (PKG 2001 Nr. 44). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich der angefochtene Entscheid aus praktischen Gründen als unhaltbar erweise. Er macht geltend, dass es ihm - im Falle der Abweisung seiner Beschwerde - aufgrund der Tatsache, wonach die Streitsache noch vor dem Gericht in D. hängig sei, gar nicht möglich sei, in der Schweiz eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben, um zu verhindern, dass die provisorische Pfändung definitiv wird. Dadurch könne sich jedoch die paradoxe Konstellation ergeben, dass, wenn er mit seiner Klage in I. durchdringe, mit dem Ertrag der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte in der Schweiz eine gar nicht existierende Schuld bezahlt hätte. Dieser Einwand geht fehl. Wie bereits dar-

9 gelegt wurde, können gemäss Art. 31 Abs. 1 LugÜ auch lediglich vorläufige Entscheidungen in der Schweiz vollstreckt werden. Wird einem Entscheid die vorläufige Vollstreckbarkeit zugesprochen, geht damit naturgemäss das Risiko einher, dass der endgültige Entscheid möglicherweise nicht gleich lautet wie der vorläufig vollstreckbare. Im vorliegenden Fall wäre dies auch bei einer Vollstreckung des Entscheids des Tribunale di D. vom 16. Oktober 2002 in I. nicht anders gewesen. f) Der Einwand des Beschwerdeführers, die provisorische Pfändung der unbeweglichen Güter verstosse gegen Art. 95 Abs. 1 SchKG, wonach in erster Linie das bewegliche Vermögen gepfändet werden müsse, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Nach Art. 95 Abs. 4bis SchKG kann von der Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 Abs. 1-3 SchKG abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen. Dies ist bei einer provisorischen Pfändung als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 Abs. 1 LugÜ der Fall. Um einen überraschenden Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu gewährleisten, ist die provisorische Pfändung ohne vorherige Ankündigung zu vollziehen. Die Anwendung von Art. 95 SchKG würde die Mitwirkung des Schuldners bzw. dessen Befragung durch das Betreibungsamt gemäss Art. 92 SchKG voraussetzen. Dadurch würde der Schuldner jedoch über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Kenntnis gesetzt, was mit Art. 34 Abs. 2 LugÜ nicht zu vereinbaren wäre und dem Schuldner die Gelegenheit gäbe, sein Vermögen der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die provisorische Pfändung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerdegegnerin rügt ihrerseits, dass das Betreibungsamt O., obschon es die vom Bezirksgerichtspräsidium mit Entscheid vom 9. Februar 2004 angeordnete provisorische Pfändung als ungenügend bezeichnet habe, es unterlassen habe, die Pfändung auf das bewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zu erstrecken. Es sei eine entsprechende Anweisung an das Betreibungsamt O. zu erlassen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht das Kantonsgerichtspräsidium, sondern der Kantonsgerichtsausschuss die zuständige Aufsichtsbehörde bei Beschwerden gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist (vgl. Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG]; BR 220.100). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass B. bereits mit Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde vom 11. März 2004 die Ergänzung der vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Entscheid vom 9. Februar 2004 angeordneten und vom Betreibungsamt O. durchgeführten provisorischen Pfändung ge-

10 gen A. begehrte. Das Kantonsgerichtspräsidium sistierte mit Verfügung vom 31. März 2004 diese Aufsichtsbeschwerde, bis über die vorliegend zu beurteilende Beschwerde rechtskräftig entschieden sei (SKA 04 12). Demnach wird der Kantonsgerichtsausschuss über die Frage, ob die Pfändung auf weitere Vermögensgegenstände des Beschwerdeführers zu erstrecken sei, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entscheiden. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid aufrecht zu erhalten und die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen.

11 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 165.--, total somit Fr. 1'665.- -, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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