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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.05.2003 PZ 2003 52

8 maggio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,491 parole·~12 min·4

Riassunto

Amtsbefehl (gerichtliche und aussergerichtliche Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 08. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 52 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2003 gutgeheissen.) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der Beschwerde des H. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Seewis vom 29. März 2003 in Sachen X . Z . A G ( X . Z . A G ) , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. Anton Hidber, c/o Perl, Barth & Partner, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (gerichtliche und aussergerichtliche Kosten), hat sich ergeben:

2 A. Seit 1997 sind H. X. und die X. Z. AG (X. Z. AG) verschiedene Verträge miteinander eingegangen. Anfangs handelte es sich ausschliesslich um Verträge betreffend Mitbenutzung der Infrastruktur; später wurden verschiedene Zusammenarbeitsverträge abgeschlossen, so auch der Zusammenarbeitsvertrag vom 12. Februar 1998, der gemäss Ziff. 16 die bisherigen Verträge vom 25. Januar 1997 und 29. März 1997 ersetzte. Nachdem sich das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechtert hatte, haben beide Seiten den Willen zur Beendigung der Zusammenarbeit ausgesprochen. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mittels Fax bzw. Einschreibebrief vom 17. Februar 2003 auffordern, bis am 19. Februar 2003, 12.00 Uhr, die folgenden Sachen zurückzugeben: „1. 1 Schlüssel X. Z. AG-Büro 2. 1 Schlüssel X. Z. AG-Werkstatt 3. 1 Natel Nokia 3210 (Ruf-Nr. W. / Swisscom Mobile) 4. 1 speziell zusammengestelltes Notebook mit Tasche 5. 1 transportable USB-Festplatte inkl. Sicherungscd´s und Software 6. 1 Firmenauto Mitsubishi Lancer Kontrollschild Y. inkl. Schlüssel“ Der Beschwerdeführer ist der Rückgabeaufforderung innerhalb der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist nicht nachgekommen. Er stellte sich im Fax/Schreiben vom 17. Februar 2003 auf den Standpunkt, dass für den Mitbenützungsvertrag vom 25. Januar 1997 eine dreimonatige Kündigungsfrist gelte. B. Mit Gesuch vom 21. Februar 2003 liess die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter beim Kreispräsidenten Seewis folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Es ist dem Gesuchsgegner unter Ansetzung einer Frist bis 27. Februar 2003 zu befehlen, folgende im Eigentum und Besitz der Gesuchstellerin stehenden Gegenstände an das Kreispräsidium zu übergeben: 1. 1 Schlüssel X. Z. AG-Büro 2. 1 Schlüssel X. Z. AG-Werkstatt 3. 1 Natel Nokia 3210 (Ruf-Nr. W. / Swisscom Mobile) 4. 1 speziell zusammengestelltes Notebook mit Tasche 5. 1 transportable USB-Festplatte inkl. Sicherungscd´s und Software 6. 1 Firmenauto Mitsubishi Lancer 1.6 GL Jubilé 4X4 (Kontrollschild Y.) inkl. Schlüssel 2. Dem Gesuchsgegner ist unter Ansetzung der Frist bis 27. Februar 2003 zu befehlen, sämtliche noch in seinem Besitz stehenden Speichermedien

3 der Gesuchstellerin mit Firmendaten und weitere Firmenunterlagen an das Kreispräsidium auszuhändigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (diese zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Die Beschwerdegegnerin begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages als Geschäftsführer des Bereichs Technik keinen Besitz im Sinne von Art. 922 Abs. 2 ZGB erhalten habe und sie als Eigentümerin und Besitzerin dieser Sachen gestützt auf Art. 927 Abs. 1 ZGB die Rückgabe derselben beanspruche. Im Vernehmlassungsschreiben vom 3. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Er reichte gleichzeitig Kopien des Mitbenutzungsvertrages vom 25. Januar 1997 und des Zusammenarbeitsvertrages vom 29. März 1997 bei, um seine vertraglichen Ansprüche zu belegen. C. Mit Schreiben vom 7. März 2003 an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, am 10. März 2003 die geforderten Sachen mit Ausnahme des Werkstattschlüssels, den er nie erhalten haben soll, zu übergeben. Die Übergabe erfolgte denn auch an diesem Tag auf dem Kreisamt Seewis. Daraufhin erliess der Kreispräsident Seewis am 29. März 2003 nachfolgende Abschreibungsverfügung: „1. Die kreisamtlichen Kosten im Betrage von Fr. 208.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner. Der Betrag ist innert 30 Tagen an die Kreiskasse Seewis zu überweisen. 2. Für die aussergerichtlichen Kosten wird gemäss Beilage der Gesuchstellerin ein Honorar von Fr. 220.-- pro Stunde geltend gemacht. Der Kreispräsident erachtet den Honoraransatz von Fr. 220.-- pro Stunde für einen einfachen Fall als zu hoch und anerkennt den Mittelwert von Fr. 200.-- pro Stunde. Die aussergerichtlichen, anerkannten Kosten in der Höhe von Fr. 2´563.15 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

4 D. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob H. X. am 10. April 2003 Beschwerde beim Kreispräsidenten Seewis, der diese an den zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten weiterreichte. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Kostenauflage, da ihm dies vom Kreispräsidenten zugesichert worden sei und er innert der Frist bis zum 10. März 2003 die Sachen übergeben habe. Mit Schreiben vom 22. April 2003 weist die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass der Zeitaufwand von 11.10 Stunden aufgrund der umfangreich eingereichten Beweismittel und der Übergabe der geforderten Sachen gerechtfertigt sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen den Erlass eines Amtsbefehls durch den Kreispräsidenten im Befehlsverfahren kann nach Art. 152 ZPO Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine

5 bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 10. April 2003 sinngemäss die Kostenauflage in der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung. Er bringt vor, dass der Kreispräsident ihm am 27. Februar 2003 zugesagt habe, keine Kosten zu erheben, wenn er die geforderten Sachen freiwillig herausgeben würde. Darüber hinaus habe er ein vertragliches Nutzungsrecht und er behalte sich die Produktion weiterer Argumente vor, was er mit dem Schreiben vom 29. April 2003 auch tat. Vorerst gilt es abzuklären, welche Rechtsschriften und Beweise berücksichtigt und welche Rechtsfragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft werden können. Nach Eingang der Beschwerde beim Kantonsgericht wurde die Gegenpartei am 23. April 2003 zur Vernehmlassung aufgefordert. Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers am 29. April 2003 erfolgte daher zu spät, so dass sie aus dem Recht zu weisen ist. In Bezug auf die Vorbringen betreffend die vertragliche Nutzungsberechtigung gilt es weiter festzuhalten, dass diese Argumente insoweit unerheblich sind, als mit der freiwilligen Herausgabe das Gesuch der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer anerkannt worden ist. Daran ändert nichts, dass er dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht getan hat. Vielmehr genügt es, dass er im Verlaufe des Verfahrens von sich aus dem Herausgabebegehren der Gesuchstellerin nachgekommen ist. Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer noch vertragliche Ansprüche aus der Rechtsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin zustehen, wäre hingegen nicht in einem Besitzesschutzverfahren, sondern in einem ordentlichen Zivilprozess zu prüfen. Weil die Herausgabe der im Gesuch enthalte-

6 nen Sachen am 10. März 2003 erfolgt war, hat der Kreispräsident Seewis somit zu Recht die Sache – wenn auch nicht ausdrücklich so doch sinngemäss – als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben. Demnach ist vorliegend nur die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Kostenentscheid in der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung korrekt ist. b) Das Befehlsverfahren beinhaltet keine besonderen Regeln für den Kostenentscheid, weshalb dieser nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen hat. Gemäss Art. 37 ZPO sind die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien zu tragen, sofern keine anderslautende Sondervorschrift zu Anwendung kommt oder keine Partei die Gerichtskosten veranlasst hat. Letzteres ist dann der Fall, wenn offenkundige Verfahrensfehler vorliegen oder wenn die Kosten durch offenkundig unnötige Handlungen verursacht worden sind (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 38). Da das Gesuch noch vor dem Entscheid des Kreispräsidenten vom Gesuchsgegner anerkannt wurde, gelangt Art. 114 ZPO zur Anwendung, wonach eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen, anerkannt oder durch Vergleich erledigt werden kann. Im Falle der Anerkennung ist der Beklagte in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Vorliegendenfalls bestehen keine Gründe, von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen. Insbesondere finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Kreispräsident Seewis die Zusage gemacht habe, im Falle einer freiwilligen Herausgabe keine Verfahrenskosten zu erheben. Dazu kommt, dass es nicht als wahrscheinlich erscheint, dass der Kreispräsident ein solches Versprechen abgegeben hat, da die Kostenauflage gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Rahmen der dazu entwickelten Praxis zu erfolgen hat. Im vorliegenden Falle wurde das Amtsbefehlsverfahren angehoben, weil der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien die fraglichen Sachen nicht herausgeben wollte. Im Verlaufe des Verfahrens hat er sich jedoch entschlossen, freiwillig dem Gesuch der Beschwerdegegnerin zu entsprechen und die geforderten Sachen zu übergeben. Auch wenn er sich mögliche vertragliche Ansprüche vorbehalten hat, so hat er damit im vorliegenden Besitzesschutzverfahren den Herausgabeanspruch der Beschwerdegegnerin anerkannt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gemäss der genannten Gesetzesbestimmung die gerichtlichen Kosten zu tragen hat. Der Entscheid der Vorinstanz ist insoweit zu schützen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gericht zumindest bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Der Kreispräsident Seewis ist dem Beschwerdeführer dahingehend entgegengekommen, als er die Verfahrenskosten mit Fr. 208.-- in bescheidener Höhe festgelegt hat. Aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Rückgabe der geforderten Sachen ist diese Kostenhöhe gerechtfertigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Kreispräsident die Kosten direkt beim Gesuchsteller hätte erheben müssen. Der Einzug der Verfahrenskosten bei der Gesuchstellerin unter Erteilung eines Regressrechtes auf den Gesuchsgegner findet im Gesetz keine Stütze (im Gegensatz etwa zum Rechtsöffnungsverfahren, wo diese Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt wird). Da der Beschwerdeführer dadurch aber keinen Nachteil erleidet, ist dies von Amtes wegen nicht zu berücksichtigen. 4. a) Weiter ficht der Beschwerdeführer die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin an. Gemäss Art. 114 Abs.1 ZPO hat der Anerkennende der Gegenpartei in der Regel die aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Auch in diesem Punkt konnte der Kreispräsident keinen Verzicht auf diese Entschädigung aussprechen, da beim vorliegenden Ausgang die Gegenpartei Anspruch auf diese Entschädigung hat. Die Gegenpartei selbst hat darauf aber nicht verzichtet. Demnach dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde insoweit nicht durch, als er grundsätzlich die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei in Frage stellt. Weiter gilt es den Umfang der Entschädigung zu prüfen, da die Rüge sinngemäss auch die Anfechtung der Höhe der zugesprochenen Entschädigung beinhaltet. b) Die Honorarberechnung setzt sich neben den Barauslagen und der Mehrwertsteuer aus der Multiplikation von Zeitaufwand und Honoraransatz pro Stunde zusammen. Nach Art. 3 der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes beträgt der ordentliche Honoraransatz Fr. 170.-- bis Fr. 230.-- pro Stunde, wobei der Normalansatz bei Fr. 200.-- pro Stunde liegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarrechnung vom 17. März 2003 einen Stundenansatz von Fr. 220.-- geltend, ohne jedoch die besonderen Gründe für diesen Tarif anzugeben. In der Abschreibungsverfügung vom 29. März 2003 kürzte der Kreispräsident Seewis den Stundenansatz auf Fr. 200.-- pro Stunde, weil er die Komplexität des Falles als gering erachtete. Die mit dieser Begründung erfolgte Kürzung ist berechtigt und wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Es gilt

8 jedoch weiter festzuhalten, dass die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes die Entschädigung von Rechtsvertretern mit Anwaltspatent und entsprechender Erfahrung regelt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin wurde im vorliegenden Falle von lic. iur Anton Hidber wahrgenommen, der seinerseits über kein Anwaltspatent verfügt. Daher rechtfertigt es sich nicht, für seine Tätigkeit eine gleich hohe Entschädigung zuzusprechen wie einem patentierten Rechtsanwalt. Das Kantonsgericht erachtet in solchen Fällen einen Honoraransatz von Fr. 150.-pro Stunde als angemessen. In der Honorarrechnung wurde ein Zeitaufwand von 11.10 Stunden geltend gemacht. Dem Kreispräsidenten schien dieser Aufwand als angemessen, da die Beibringung umfangreicher Beweismittel und die Übergabe der in Frage stehenden Sachen auf dem Kreisamt Seewis zu einem erheblichen Zeitaufwand geführt hätten. Dies ist ohne Zweifel zutreffend. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter eine Besprechung mit seiner Klientin durchführen musste und ein sieben Seiten umfassendes Gesuch eingereicht hat. Dazu kommt die Anfahrt zum Kreisamt Seewis, wo die Übergabe stattgefunden hat. Der in der Honorarrechnung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint somit als ausgewiesen. Die ausseramtliche Entschädigung ist daher wie folgt festzusetzen: 11.10 Stunden à Fr. 150.-- 1'665.00 Barauslagen 102.10 Überführung Firmenauto 60.00 1'827.10 7.6% Mehrwertsteuer 138.85 Total 1'965.95 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Ziffer 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben und die aussergerichtliche Entschädigung an die Gesuchstellerin für das Verfahren vor dem Kreisamt Seewis auf Fr. 1´965.95 festzusetzen. 5. Gemäss Art. 122 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet. Im vorliegenden Falle ist der Beschwerdeführer insoweit teilweise durchgedrungen, als dass die ausseramtliche Entschädigung reduziert worden ist. Demnach gehen die Kosten des Beschwerde-

9 verfahrens zu ¼ zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu ¾ zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich reduziert zu entschädigen hat. Da sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort weitgehend auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens stützen konnte und zudem Ausführungen machte, welche das Beschwerdethema zum grössten Teil nicht betrafen, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 150.-- als angemessen.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 2 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die aussergerichtliche Entschädigung an die Gesuchstellerin für das Verfahren vor dem Kreisamt Seewis auf Fr. 1´965.95 festgesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1´000.-- gehen zu ¼ zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu ¾ zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 150.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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