Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 01. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 4 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger. —————— Im Rekurs des J. D., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 17. Dezember 2003, in Sachen der S. R., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. S. R. und J. D. heirateten am Z. in Y.. Sie sind Eltern der Kinder M. D., geboren am 30. September 1995, und X. D., geboren am 18. März 1997. B. 1. Am 15. Oktober 2002 liess S. R. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 171 ff. ZGB mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Die beiden Kinder M. D., geb. 30. September 1995, und X. D., geb. 18. März 1997, seien der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzuteilen und es sei ihr das alleinige Sorgerecht über diese beiden Kinder zuzuteilen. 3. Dem Vater sei das übliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen Beitrag in Höhe von je Fr. 600.--, zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Beitrag in Höhe von Fr. 1'000.- -, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen und die notwendigen Belege und Unterlagen vorzulegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2003 liess J. D. folgende Anträge stellen: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Die beiden Kinder M. D., geb. 30. September 1985, und X. D., geb. 18. März 1997, seien während des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Vater sei ein Besuchs- bzw. Ferienrecht von gesamthaft 10 Wochen pro Jahr zuzugestehen. Dieses besteht in der Berechtigung, die beiden Kinder auf eigene Kosten für die Zeitdauer von einem Monat sowie für jeweils drei mal 2 Wochen zu sich zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002, mitgeteilt am 17. Dezember 2002, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur als Eheschutzrichter:
3 1. Die Parteien sind berechtigt getrennt zu leben. 2. Die beiden Kinder M. D., geb. 30.9.1995, und X. D., geb. 18.3.1997, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Der Vater wird berechtigt, seine Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder für vier Wochen im Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen. 4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für die effektive Dauer der Trennung monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'426.-- (für die Kinder je Fr. 600.--, für die Ehefrau Fr. 226.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Er ist jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 350.-- gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Da die Parteien mit einer unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft der Stadt Y. in Rechnung gestellt. 6. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung). D. 1. Gegen diese Verfügung liess J. D. am 7. Januar 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Rekurs erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2002 sei aufzuheben und der Rekurrent zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder ab dem 15. Oktober 2002 bis zur Aufhebung der Trennung je Fr. 170.-- pro Monat zu bezahlen. 2. Dem Rekurrenten sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche anwaltschaftliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden mit Wirkung ab Zugang der vorinstanzlichen Verfügung, dem 18. Dezember 2002, zu gewähren. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4 2. S. R. liess in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2003 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. 3. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 4. Am 19. Februar 2003 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Parteien auf den 12. März 2003 zu einer Vergleichsverhandlung vor. An dieser Verhandlung, an welcher die beiden Rechtsvertreter und J. D. persönlich teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden. 5. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Die Rekursinstanz überprüft das Verfahren und den Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge und zwar hinsichtlich der Tatsachen und Rechtsgründe. Neue Beweismittel sind im Rekursverfahren zulässig (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Die vom Rekurrenten eingelegte Urkunde - es handelt sich hierbei um den Zwischenabschluss per September 2002 und den Jahresabschluss 2002 für die Garage D. sowie eine Kaufkraftvergleichstabelle - sind demnach zu den Akten zu nehmen. 2. Gegenstand des Rekurses bildet einzig die Frage der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde dabei vom Rekurrenten nicht bestritten. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 9). Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen. Davon kann dann abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte,
5 als er effektiv verdient (vgl. BGE 117 II 16; BGE 110 II 117 E. 2a mit Hinweisen; Bühler / Spühler, Berner Kommentar zum ZGB, Band II/1.1.2., 1991, N. 139 f. zu Art. 145 ZGB mit Hinweisen; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teilband II/1c, 1993, N. 83 zu Art. 163 ZGB). Die Berechnung des Grundbedarfes richtet sich praxisgemäss nach den Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Massgebend für die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist der Bedarf der berechtigten Person. Begrenzt wird die Unterhaltsverpflichtung durch das Existenzminimum des Pflichtigen. Dieses ist in Fällen knapper finanzieller Mittel auch dann zu schützen, wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind. Auch diesfalls darf sich der Richter nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen (BGE 127 III 70 f., 126 III 356, 123 III 7). Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'426.-- seien angesichts der Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zu hoch. In einem ersten Schritt gilt demnach zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten richtig bemessen wurde. Alsdann bleibt abzuklären, ob die Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'426.-- - wie geltend gemacht wird - zu einem unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum des Rekurrenten führen. 4. Der Rekurrent ist als Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt selbständig erwerbstätig. Unter Berücksichtigung der Vorjahresabschlüsse und den Angaben der Parteien ging der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur von einem monatlichen Einkommen des Rekurrenten in Form von Geschäftsgewinn von Fr. 3'000.-- aus. Zu diesem Betrag addierte er weitere Fr. 1'500.--, welche buchhalterisch als Lohn der Rekursgegnerin für ihre Tätigkeit in der Administration ausgewiesen aber nicht ausbezahlt wurden. Heute erledigt der Rekurrent diese Arbeiten eigenen Angaben zufolge nach Feierabend selber, weshalb es nach wie vor richtig ist, den vorgenannten Betrag dem Gewinn zuzurechnen. Ausgehend von diesem Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.-- schloss der Bezirksgerichtsvizepräsident in der Folge auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4'100.--. Der Rekurrent bezeichnet diese Einkommensermittlung, die letztlich auf seinen eigenen Angaben beruht, nicht grundsätzlich als falsch. Er beruft sich jedoch auf neue Erkenntnisse und macht geltend, aufgrund der ungünstigen Auftragslage müsse von einer geringeren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Gemäss
6 Zwischenabschluss per 30. September 2002 belaufe sich der Bruttogewinn auf Fr. 22'503.25. Davon seien 5.481% (Fr. 1'233.40) an Sozialabzügen sowie Fr. 37.-- an Verwaltungskosten der Ausgleichskasse (3% von Fr. 1'233.40) zu subtrahieren, so dass ein Nettogewinn von Fr. 21'232.85 verbleibe. Dem Nettogewinn seien die ausgewiesenen Löhne der Rekursgegnerin und des Lehrlings bzw. einer Aushilfskraft hinzuzuzählen, was gesamthaft Fr. 5'850.-- ausmache. Dies ergebe einen effektiven Nettogewinn für die Zeitperiode von Januar bis September 2002 von Fr. 27'082.85, so dass von einem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3'009.20 (Fr. 27'082.85 : 9) ausgegangen werden müsse. In der Folge reichte der Rekurrent noch den Jahresabschluss 2002 nach. Demgemäss erzielte der Rekurrent im Jahre 2002 einen Bruttogewinn von Fr. 30'382.--. Wird analog der vorstehend vom Rekurrenten dargelegten Methode gerechnet, ergibt sich aus dem Jahresabschluss praktisch dasselbe Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.--. a) Grundsätzlich gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit bei selbständiger Tätigkeit auf den Durchschnitt von mehreren Jahren abzustellen ist und insofern keineswegs nur vom letzten, vom Rekurrenten ins Recht gelegten Abschluss für das Jahr 2002 ausgegangen werden kann. Aus den Abschlüssen der Jahre 1999 und 2001 lassen sich vorliegend allerdings keine repräsentativen Schlüsse ziehen. 1999 stand der Rekurrent im ersten Jahr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Er musste den Betrieb aufbauen und hatte entsprechend hohe Aufwendungen. Im Jahre 2001 musste der Rekurrent eigenen Angaben zufolge einen dreimonatigen Arbeitsausfall hinnehmen. Im Jahre 2000 hingegen resultierte gemäss Steuererklärung aus dem Betrieb ein Einkommen von immerhin Fr. 56'961.--, was einem monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 4'740.-- entspricht. Wird auf den Durchschnitt der Jahre 2000 und 2002, die am ehesten noch als repräsentativ angesehen werden können, abgestellt, ergibt sich demnach ein monatlicher Verdienst von Fr. 3'870.--. b) Die vom Rekurrenten eingereichten Geschäftsabschlüsse sind allerdings in Bezug auf das effektive Einkommen mit einiger Zurückhaltung zu würdigen. Dies lässt sich unschwer erkennen, wenn man als Beispiel auf die Zahlen des Jahres 2001 abstellt. Gemäss Jahresabschluss resultierte aus der Tätigkeit des Rekurrenten ein als Verdienst anrechenbarer Gewinn von Fr. 4'508.-. Dieser Betrag wurde in der Steuererklärung 2001B denn auch als Einkommen des Rekurrenten aus dem Haupterwerb deklariert. Hinzu kamen Fr. 16'821.--, die als
7 Lohn der Rekursgegnerin für ihre Tätigkeit im Garagenbetrieb ausgewiesen wurden. Nach Massgabe des Jahresabschlusses 2001 belief sich das Einkommen demnach auf total rund Fr. 21'330.--. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'777.-- zuzüglich Kinderzulagen. Dass die Einkünfte aber tatsächlich wesentlich höher gewesen sein mussten, ergibt sich bereits daraus, dass der Rekurrent dennoch für den Lebensunterhalt seiner vierköpfigen Familie aufzukommen vermochte. Dass die Geschäftsunterlagen und somit auch der Jahresabschluss 2002 keine taugliche Grundlage zur Ermittlung des Einkommens des Rekurrenten darzustellen vermögen, ergibt sich im weiteren daraus, dass der Rekurrent sich für das Jahr 2002 auf einen Einbruch in der Auftragslage beruft und einen gegenüber dem Jahr 2001 um Fr. 14'000.-- geringeren Umsatz ausweist, gleichzeitig dann aber doch zugestanden wird, das Einkommen belaufe sich nun auf Fr. 3009.--. Nur nebenbei sei erwähnt, dass gemäss Branchenspiegel des schweizerischen Autogewerbes im Jahre 2002 keineswegs eine Umsatzeinbusse, sondern eine Umsatzzunahme zu verzeichnen war. Zurückhaltung ist schliesslich umso mehr angebracht, als die Geschäftsabschlüsse bis anhin primär für steuerliche Zwecke erstellt wurden. Dies dürfte sich bei der Gewinn- und Verlustrechnung 2002 nicht anders verhalten. In Bezug auf die Steuerpflicht ist gegen eine Geltendmachung der steuerlich zulässigen Abzüge nichts einzuwenden. Für die Ermittlung der effektiven Leistungsfähigkeit taugen solche Zusammenstellungen aber wenig. Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht im Bereich der steuerrechtlichen Darlegung der Einkommensverhältnisse bekanntermassen ein grösserer Spielraum, der im vorliegenden Fall - wie sich anhand des für das Jahr 2002 geltend gemachten betrieblichen Aufwands erkennen lässt - wohl auch ausgeschöpft wurde. Es wurden - wie in den Jahren zuvor - erhebliche Abschreibungen getätigt. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent im Bereich der Administration und der allgemeinen Auslagen (Büromaterial, Post/Telefon, Beiträge/Fachliteratur, Rechtsspesen und Buchhaltung) trotz geringerem Umsatz einen erheblich höheren Aufwand ausweist als etwa im stärksten Jahr 2000, in welchem ein um rund Fr. 50'000.-- höherer Umsatz ausgewiesen wurde. Schliesslich liess sich der Rekurrent auch keine fixen Beträge als Einkommen auf ein Privatkonto überweisen. Eine eigentliche Trennung zwischen geschäftlichem und privatem Aufwand wurde nicht gemacht. Unterlagen, in denen die privat und geschäftlich bedingten Bezüge und Aufwendungen sauber getrennt aufgelistet sind, wurden jedenfalls nicht eingereicht. Wieviel der Rekurrent als Einkommen bezogen hat,
8 lässt sich somit aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung nicht genau ermitteln. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen muss fraglos von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Dies belegt auch eine Nachprüfung anhand der Kennzahlen gemäss Branchenspiegel 2002 des schweizerischen Autogewerbes. Gemäss Gewinnrechnung 2002 hat der Rekurrent einen Ertrag von Fr. 147'397.-- erzielt. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus eigentlichem Werkstattertrag (Arbeit) und Ersatzteilertrag. In der Autoreparaturbranche wird von einem Verhältnis von 1:1 ausgegangen. Demgemäss ist vorliegend von einer Werkstatt- und Ersatzteilsumme von jeweils rund Fr. 73'700.-- auszugehen. Der Bruttogewinn für Ersatzteile und Zubehör betrug im Jahre 2002 für kleinere Betriebe (nach MwSt) 26.3% (Branchenspiegel 2002, Ziff. 3.1). Dies ergibt vorliegend einen Bruttogewinn von Fr. 19'383.--. Der Ertragsindex einer Werkstatt, das heisst das Verhältnis des Umsatzes der Werkstatt zu den produktiven Werkstattlöhnen inklusive Sozialkosten belief sich im Jahre 2002 in kleineren Betrieben im Schnitt auf den Faktor 2.2. Bei einem Werkstattertrag von Fr. 73'700.-- ist demnach von einem produktiven Werkstattlohn von Fr. 33'500.-auszugehen. Ohne Aufrechnung eines über den Werkstattlohn hinausgehenden Werkstattgewinns errechnet sich demzufolge nach Massgabe der berücksichtigten Durchschnittsfaktoren ein Einkommen von Fr. 52'883.--. Auf einen Monat umgerechnet ergibt dies einen Betrag von Fr. 4'400.--. In Würdigung der vorgelegten Jahresrechnungen und aufgrund der berücksichtigten Erfahrungszahlen erscheint es demnach durchaus gerechtfertigt, dem Rekurrenten ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'100.-- anzurechnen. Ein solches Einkommen muss vom Rekurrenten denn auch erwartet werden. Der Bruttolohn im Autoreparaturgewerbe beträgt gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik durchschnittlich Fr. 4'830.--. Die Beibehaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die angeblich nicht einmal ausreicht, um eine derart tief angesetzte Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen, wie sie vorliegend im Raume steht, liesse sich bei diesen Erwerbsmöglichkeiten schlicht nicht vertreten. Vielmehr müsste dem Rekurrenten der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. c) Nicht geltend gemacht wird, der Vorderrichter habe zu Unrecht von der Anrechnung eines eigenen Einkommens der Rekursgegnerin abgesehen. Nachdem S. R. für die Obhut und Pflege zweier Kinder im Alter von 8 und 6 Jahren zu sorgen hat, kann ihr die Aufnahme eines Arbeitserwerbs momentan denn auch noch nicht zugemutet werden.
9 5. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtsvizepräsident im Falle von J. D. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 1'200.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 174.-- und Steuern im Umfang von Fr. 200.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 2'674.--. Die Rekursgegnerin macht geltend, die angerechneten Wohnkosten seien zu hoch. Als alleinstehende Person habe sich der Rekurrent unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen mit einem Zimmer, das ihn Fr. 500.-- koste, zu begnügen. Eine Anrechnung der Krankenkassenkosten rechtfertige sich nicht, da diese über die Prämienverbilligung zurückerstattet würden. Ebensowenig sei es gerechtfertigt, für die Steuern Fr. 200.-- zu veranschlagen. a) Zutreffend ist, dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums bei engen finanziellen Verhältnissen von der Anrechnung der Steuerlast an den Grundbedarf abzusehen ist. Denn bei knappen finanziellen Verhältnissen muss der Steuerpflichtige nicht damit rechnen, dass er nebst der Bestreitung des Grundbedarfes noch Steuer abgeben muss (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 47 und 118 A zu Art. 163 ZGB). Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabenforderungen nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 BV; BGE 126 III 356, 122 I 101). Die Frage, ob knappe, die Steuerpflicht ausschliessende oder einschränkende finanzielle Verhältnisse vorliegen, beurteilt sich dabei nach der Einkommenssituation des Pflichtigen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge. Denn gemäss Art. 36 lit. b und Art. 29 lit. h des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) sowie Art. 33 lit. c und Art. 23 lit. f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten beim Pflichtigen von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen und vom Berechtigten zu versteuern. b) Geht man von den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen aus, verbleiben dem Rekurrenten noch netto Fr. 2'674.--. Dies entspricht einem Nettojahreseinkommen von rund Fr. 32'090.--. Daraus resultiert fraglos keine steuerliche Belastung von Fr. 200.-- pro Monat. Wie eine approximative Steuerberechnung (Steuerermittlung nach dem Jahresnettoeinkommen und dem Berechnungsprogramm der Pax-Versicherung, <http://www.pax.ch) zeigt, hat der Rekurrent höchstens mit einer Steuerlast von Fr. 1'370.-- zu rechnen. Für die Steuern können dem Rekurrenten demnach lediglich Fr. 115.-- an den Grundbedarf angerechnet werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit dürfte seine Steuerlast aufgrund des im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit grösseren Spielraums noch deutlich tiefer liegen. Ob der Rekurrent darüber hinaus Anspruch auf eine
10 Krankenkassenverbilligung hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist von Belang, dass der Rekurrent an und für sich keine 3 1/2-Zimmerwohnung benötigt und insofern auch eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten in Betracht fiele. Beläuft sich der Grundbedarf des Rekurrenten auf weniger als Fr. 2'674.--, bleibt sein Existenzminimum bei einer Unterhaltsverpflichtung von insgesamt Fr. 1'426.-- in jedem Fall gewahrt. 6. Schliesslich erweist sich der zugesprochene Unterhaltsbeitrag auch in Bezug auf den Bedarf der Ehefrau und der Kinder mehr als gerechtfertigt. Wohl trifft es zu, dass die Kaufkraft in Spanien deutlich höher ist als in der Schweiz. Tatsache ist jedoch, dass das Existenzminimum der Rekursgegnerin und der beiden Kinder mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'426.-- auch in Spanien nicht gedeckt ist. In der Schweiz würde sich das Existenzminimum von S. R. und der beiden Kinder auf rund Fr. 3'550.-- belaufen (Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten = Fr. 1'250.--, Grundbetrag der Kinder je Fr. 350.-- = Fr. 700.--, Wohnkosten Fr. 1'350.--, Krankenkassenkosten Fr. 250.--). Gemäss der vom Rekurrenten eingereichten Tabelle der OECD steht die Kaufkraft in den beiden Ländern im Verhältnis von 100:61. Rechnet man das vorstehend ermittelte Existenzminimum auf die Kaufkraft in Spanien um, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'165.--. Selbst in Beachtung der tieferen spanischen Lebenshaltungskosten fehlen der Rekursgegnerin demnach rund Fr. 600.-- zur Deckung ihres Bedarfs. Damit stehen die Rekursgegnerin und die gemeinsamen Kinder im Ergebnis wesentlich schlechter da als der Rekurrent. Der Rekurs erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass gemäss Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Unterhaltsbeiträge für die effektive Dauer der Trennung zu bezahlen seien. Der Beginn der Unterhaltsverpflichtung sei damit nicht genau definiert worden. Das Ehepaar lebe seit dem 15. Oktober 2002 getrennt. Entsprechend werde beantragt, die Unterhaltspflicht ab dem 15. Oktober 2002 zu terminieren. Seitens der Rekursgegnerin wurden keine Einwände erhoben. Entsprechend wird im Sinne einer Klarstellung im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten, dass die Unterhaltspflicht des Rekurrenten ab dem 15. Oktober 2002 zu laufen beginnt. Für den Monat Oktober 2002 besteht folglich nur eine anteilsmässige Unterhaltsverpflichtung. Die vollen Unterhaltsbeiträge hat der Rekurrent erstmals für den Monat November 2002 zu erbringen.
11 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens von 1'000.-- gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rekurrenten. Überdies ist der Rekurrent zu verpflichten, die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote ausgewiesenen, notwendigen Aufwands (7 Std. 55 Min. zuzüglich Barauslagen) und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'790.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. 9. a) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2003 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - von der Stadt Y. zu erheben (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. b) Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 200.-- und ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 29. Januar 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat die Stadt Y. den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Aufwand von 7 Stunden 55 Minuten nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Honoraransätze zu entschädigen.
12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass der Rekurrent die mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 13. Dezember 2002 in Ziffer 4 des Dispositivs angeordneten Unterhaltszahlungen ab dem 15. Oktober 2002 zu bezahlen hat. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren mit Fr. 1'790.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 4. a) Die J. D. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt Y. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Stadt Y. bleibt vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von J. D. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: