Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PS 06 1 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name : M. Vorname : Vater : Mutter : geboren am : geboren in : Heimatort : Beruf : Wohnort : Adresse : milit. Eint. : - Vormund : - 1. M. ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der fahrlässigen mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Waffengesetzes. 2. Dafür wird er mit 40 Tagen Gefängnis bestraft und Fr. 300.- Busse. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt zwei Jahre. 4. M. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 342.00 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1075.00 - der Gebühr des Mandatsrichters von Fr. 500.00 - der Busse von Fr. 300.00 Total somit Fr. 2217.00 5. Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs. 2 StPO). 6. Mitteilung an: __________
2 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:
3 Begründung: 1.a) Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens in Sachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigte M. am 3. August 2005 die Gebrüder F1. und F2. gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten des Betäubungsmittelhandels. Er gab an, beide hätten ihm im April 2005 Marihuana verkauft und seien somit seine Lieferanten gewesen. Er bestätigte die Belastungen trotz des Hinweises auf die Strafbarkeit einer möglichen Falschaussage. Die Brüder wurden am 13. September 2005 zu dieser Beschuldigung einvernommen. Beide bestritten, je Betäubungsmittel verkauft zu haben. F2. bestätigte lediglich die unentgeltliche Abgabe von Marihuana. Die Gebrüder gaben an, M. sei ein Ex-Kollege von ihnen. Die Freundschaft allerdings hätten beide im Frühjahr 2005 gekündet, da es Spannungen zwischen der Freundin von F1. und M. gegeben hatte. Seitdem hatten sie keinen Kontakt mehr zu M.. Am 19. September 2005 wurde M. ein zweites Mal polizeilich einvernommen. Bei dieser Gelegenheit widerrief er die belastenden Aussagen, die er über F1. und F2. gemacht hatte, indem er angab, nie von diesen Betäubungsmittel gekauft zu haben. Auf den Grund dieser Falschaussage angesprochen, gab M. Eifersucht auf die Freundin von F1. an. Er habe sich wegen ihr von F1. vernachlässigt gefühlt. b) M. gab in der Einvernahme vom 14. Dezember 2005 vor dem Untersuchungsrichter zu, in der Zeit zwischen August 2003 und August 2005 in C. und anderswo mehrere Male mindestens 5 Gramm Marihuana, 5 Gramm Haschisch und 9 Gramm Haschischöl an unbekannte Drittpersonen sowie Kollegen teils verkauft, teils gratis abgeben zu haben. Insbesondere überliess M. am 23. Juli 2005 B. in S. 14 Gramm Marihuana. Ausserdem konsumierte er in der massgeblichen Zeit regelmässig Marihuana und Haschisch sowie hin und wieder Haschischöl; pro Woche rauchte er etwa 10 Gramm Marihuana, 1-3 Gramm Haschisch sowie total mindestens 27 Gramm Haschischöl. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 2. August 2005 fand die Polizei in der 1-Zimmer-Wohnung von M. in S. total 19,5 Gramm Marihuana (9,5 Gramm Blüten, 10 Gramm in Form von Joints) sowie auf dem Balkon 4 grosse Cannabispflanzen, welche für den Eigenkonsum bestimmt waren. Die Pflanzen wurden mit Zustimmung von M. vernichtet. c) Während der Hausdurchsuchung vom 2. August 2005 bei M. im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fand die Polizei in seinem Zimmer einen selbst hergestellten Schlagstock. M. wurde schriftlich zu dem Gegenstand befragt, und der Schlagstock wurde in Rücksprache mir
4 der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden sichergestellt. Gemäss den Aussagen von M. vom 3. August 2005 handelte es sich um einen Baseballschläger, mit dem er und Kollegen in T. 3-4 Mal im Freien Baseball gespielt haben. 2. Auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. Januar 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium, M. der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig zu sprechen. Der Angeschuldigte sei mit 40 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.- zu bestrafen, der Strafvollzug aber sei bedingt zu gewähren. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten zur Beurteilung von Verstössen gegen Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO. 3.a) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Bei dem Tatbestand der direkten falschen Anschuldigung muss der Täter einen Nichtschuldigen beschuldigen, d.h. zunächst eine bestimme Person einer Straftat bezichtigen. Nichtschuldig ist, wer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv nicht erfüllt hat. Die Beschuldigung muss gegenüber einer Behörde erfolgen, wobei der objektive Tatbestand mit Kenntnisnahme der Behörde vollendet ist. Insbesondere braucht gegen den Beschuldigten kein Verfahren eröffnet zu werden. Subjektiv ist Vorsatz bezüglich der möglichen Strafbarkeit des fälschlich angezeigten Verhaltens nötig. Der Täter muss auch wider besseres Wissen handeln, also im sicheren Bewusststein, dass die Handlung entweder überhaupt nicht verübt wurde oder nicht von der beschuldigten Person. Die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, ist im technischen Sinn zu verstehen, d.h. es genügt, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, infolge seiner Anschuldigungen werde ein Verfahren gegen die von ihm bezeichnete Person eröffnet und er dies in Kauf nimmt (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 366 ff). Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. Der Täter berichtigt nicht aus eigenem Antrieb, wenn er durch ein neues Verhör dazu geführt wird (BGE 69 IV 223).
5 b) Anlässlich des polizeilichen Verhörs vom 3. August 2005 beschuldigte M. die Gebrüder F1. und F2., ihm Betäubungsmittel verkauft zu haben. Er sagte aus, die Brüder hätten ihm im April 2005 Outdoor- und Indoorhanf für Fr. 250.- bis 280.- verkauft. In einer zweiten polizeilichen Einvernahme am 19. September 2005 gestand M., dass seine belastenden Aussagen bezüglich F1. und F2. nicht zutrafen; sie hätten ihm nie Betäubungsmittel verkauft. Mit seiner ersten Aussage beschuldigte er zwei bestimmte Personen, die Gebrüder F1. und F2., eine Straftat begangen zu haben, da Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG strafbar ist. Wie sich in der zweiten Einvernahme herausstellte, waren die beiden nicht schuldig, da sie ihm in Wahrheit nie Betäubungsmittel verkauft hatten. Diese Beschuldigungen erfolgten direkt gegenüber der Strafverfolgungsbehörde. Da M. selbst im Verdacht stand, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, war er sich ohne Zweifel darüber im Klaren, dass derartige Handlungen strafbar sind. Er handelte zudem wider besseres Wissen, da er sicher war, nie von den beiden Brüdern Betäubungsmittel gekauft zu haben. Angesichts der Tatsache, dass M. selbst in ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz involviert war, ist ihm zumindest Eventualabsicht bezüglich der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die Gebrüder F1. und F2. wegen Handels mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen, obwohl er im Protokoll vom 9. Januar 2006 aussagte, nicht daran gedacht zu haben, dass die Polizei eventuell Ermittlungen aufnehmen würde. Er hat dies auf Grund der Umstände zumindest in Kauf genommen. M. hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der direkten falschen Anschuldigung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich; insbesondere ist die Tatsache, dass die beiden ihm die Freundschaft gekündet haben, nicht als solche anzusehen. Somit hat er sich gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.a) Das Betäubungsmittelgesetz bestimmt in Art. 19 Abs. 1, dass, wer unbefugt Betäubungsmittel anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, kauft, oder sonst wie erlangt (Abs. 5), mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht. Als Betäubungsmittel gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Der Gesetzgeber hat diejenigen Handlungen unter Strafe gestellt, welche letztlich dazu führen könnten, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden könnten (BGE 120 IV 337). b) M. war anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter am 14. Dezember 2005 geständig, insgesamt durch mehrere Handlungen in der Zeit-
6 spanne von August 2003 bis August 2005 mehrere Male mindestens 5 Gramm Marihuana, 5 Gramm Haschisch und 9 Gramm Haschischöl an unbekannte Drittpersonen sowie Kollegen teils verkauft, teils gratis abgeben zu haben. Des Weiteren gab er am 23. Juli 2005 B. in S. 14 Gramm Marihuana. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 2. August 2005 fand die Polizei in der 1-Zimmer-Wohnung von M. in S. total 19,5 Gramm Marihuana (9,5 Gramm Blüten, 10 Gramm in Form von Joints). Durch sein Verhalten hat M. Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und für andere Konsumenten zugänglich gemacht. M. handelte wissentlich und willentlich bezüglich der Abgabe, des Verkaufs und des Besitzes von Cannabis und seinen Erzeugnissen. Der objektive und subjektive Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 BetmG ist mehrfach erfüllt. Er ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 BetmG schuldig zu sprechen. 5.a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Handlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und wo somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Zwischen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist echte Konkurrenz möglich (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 159). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG ist strafbar, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut. b) Anlässlich der Hausdurchsuchung am 2. August 2005 fand die Polizei auf dem Balkon von M. vier grosse Cannabispflanzen, welche für den Eigenkonsum bestimmt waren. Auf Grund der Angaben von M. konsumierte er in der Zeit von August 2003 bis August 2005 regelmässig Marihuana und Haschisch sowie hin und wieder Haschischöl; pro Woche rauchte er etwa 10 Gramm Marihuana, 1-3 Gramm Haschisch sowie total mindestens 27 Gramm Haschischöl. Zweifellos handelte er dabei vorsätzlich, wusste er doch, dass der konsumierte Stoff als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes gilt. Auch hatte er die Hanfpflanzen angebaut, um davon selber zu konsumieren. Somit hat M. den objektiven und den subjektiven Tatbestand des Art. 19a Ziff. 1 BetmG, sowie i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG mehrfach erfüllt. M. ist wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
7 Im vorliegenden Fall liegt echte Konkurrenz zwischen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff.1 BetmG vor. 6.a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Waffen überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse (Art. 33 Abs. 2 Waffengesetz). Die Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz, bestimmt, dass Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen - namentlich Schlagstöcke - als Waffen gelten. b) Wenn die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung Gegenstände findet, die nicht direkt in Zusammenhang mit der laufenden Ermittlung stehen, dennoch aber einen Straftatbestand erfüllen, handelt es sich um einen Zufallsfund. Auch dieser ist als Beweis verwertbar, da die Hausdurchsuchung im dringenden Tatverdacht (Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO) geschah, dass M. Betäubungsmittel in seinem Zimmer lagere und somit zur Sicherstellung von Beweismitteln gerechtfertigt war. Gemäss Polizeirapport handelt es sich bei dem Gegenstand um einen Stock aus Holz von 51cm Länge und mit einem Durchmesser von 4.3 cm. M. gibt an, diesen Gegenstand im Januar-Februar 2004 selbst hergestellt zu haben. Nach eigenen Angaben sollte es ein Baseballschläger sein. Er sei so kurz, damit man mit einer Hand schlagen kann. Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand unter das Waffengesetz fällt, kommt es einzig auf dessen objektive Zweckbestimmung an. Die Merkmale eines Schlagstockes werden wie folgt zusammengefasst: Gesamtlänge ca. 45 cm, Handgriff einhändig, keine extrem konische Form, vorwiegend aus Holz. Der Gegenstand von M. passt von den Merkmalen her unter die Definition des Schlagstockes, ein Holzstock von 51 cm Länge ist objektiv dazu geeignet, Menschen zu verletzen. Ob die subjektive Zweckbestimmung das Baseball Spielen war, tut nichts zur Sache. Dennoch war sich M. nicht nachweislich bewusst, dass der Gegenstand eher ein Schlagstock als ein Baseballschläger war. Damit fällt Vorsatz ausser Betracht. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Dass Stöcke vielfach als Waffe eingesetzt werden, ist eine allgemein bekannte Tatsache, so dass sich M. bei Anwendung aller Sorgfalt im Klaren hätte sein können, durchaus eine taugliche Waffe hergestellt zu haben. Der Stock weist eine Länge von 51 cm auf und ist im Durchmesser 4.3 cm dick. Er hätte merken
8 sollen, dass man damit Menschen verletzen kann. Die Unvorsichtigkeit ist somit pflichtwidrig. M. handelte fahrlässig i.S.v. Art 33 Abs. 2 Waffengesetz. Er hat sich somit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz der fahrlässigen Herstellung einer Waffe strafbar gemacht. Er hat ihn auch 3-4 Mal auf sich getragen, als er - wie er behauptet - im Freien damit Baseball spielte. Damit erfüllt er auch den Tatbestand des mehrmaligen fahrlässigen Tragens einer Waffe, das unter den gleichen Artikel fällt. Zusammenfassend hat sich M. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz wegen fahrlässiger Herstellung und fahrlässigen Tragens einer Waffe strafbar gemacht. 7. Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus oder Gefängnis. Der mögliche obere Strafrahmen beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe, der untere Rahmen ist wegen des Asperationsprinzip erhöht auf 3 Tage plus 1 Tag, also vier Tage Freiheitsstrafe. Das Verschulden von M. wiegt nicht leicht. Er beschuldigte F1. und F2. vorsätzlich und wider besseres Wissen des Verkaufs von Betäubungsmitteln. Jemanden, der unschuldig ist, einer Straftat zu bezichtigen, stellt einen schweren Vorwurf dar und zeugt von Charakterschwäche. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen - die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ins Gewicht. Strafmindernd wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit aus. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung kann der Richter gemäss Art. 308 Abs. 1 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, berichtigt. Der Täter berichtigt nicht aus eigenem Antrieb, wenn er durch ein neues
9 Verhör dazu geführt wird (BGE 69 IV 223). M. berichtigte seine falschen Aussagen betreffend die Gebrüder F1. und F2. erst in der zweiten polizeilichen Einvernahme. Gemäss Rechtssprechung ist dies kein Widerruf aus eigenem Antrieb und deshalb kein Strafmilderungsgrund i.S.v. Art. 308 Abs. 1 StGB. Strafmilderungsgründe nach Art. 64 StGB sind keine gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher dem Kantonsgerichtspräsidium eine Strafe von 40 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- als Busse als dem Verschulden von M. angemessen. 8. Da im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von weniger als 18 Monaten ausgesprochen wird und M. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens von M. erforderlich. Vorleben und Charakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten werde. Dies ist insbesondere auf Grund seines Vorlebens und seiner Einsicht in das Unrecht der Straftaten zu bejahen. M. hat sich vorgenommen, mit dem Konsum von Betäubungsmitteln aufzuhören. Es ist daher eine Besserung bezüglich der weiteren Verübung von Straftaten zu erwarten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 40 Tagen Gefängnis ist daher aufzuschieben. Zudem ist dem Verurteilten die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu gewähren. Die Probezeit des bedingten Strafvollzuges wie auch diejenige für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf zwei Jahre festgesetzt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind demgegenüber vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 188 StPO).