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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.12.2025 POG 2025 20

31 dicembre 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,566 parole·~8 min·8

Riassunto

Zuständigkeiten und Verfahrensrecht bei der Behandlung von Rechtsverzögerungsbeschwerden in Angelegenheiten des [...]. | Regeste: siehe POG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Obergericht

Testo integrale

POG 2025 1 Strafrechtliche Beschwerde Recurs penal Reclamo penale 20 Zuständigkeiten und Verfahrensrecht bei der Behandlung von Rechtsverzögerungsbeschwerden in Angelegenheiten des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen.  Rechtliche Grundlagen gemäss Justizvollzugsgesetz und Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (E.1.1-1.3).  Zuständigkeit der Strafgerichtsbarkeit bejaht, da ein sachlicher Konnex zur Justizvollzugsgesetzgebung besteht (E.1.4-1.6).  Anwendbarkeit der Bestimmungen des Justizvollzugsgesetzes für den verwaltungsbehördlichen Instanzenzug (E.1.7-1.8) Competenze e diritto procedurale nell’ambito della trattazione dei reclami per ritardata giustizia in materia di esecuzione delle sanzioni penali.  Basi legali secondo la Legge sull’esecuzione giudiziaria e la Legge sulla giustizia amministrativa (consid.1.1-1.3).  Competenza della giurisdizione penale riconosciuta, poiché sussiste un nesso materiale con la legislazione sull’esecuzione giudiziaria (consid.1.4-1.6).  Applicabilità delle disposizioni della Legge sull’esecuzione giudiziaria ai gradi di giudizio delle autorità amministrative (consid.1.7-1.8). Aus den Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 3. Februar 2025, mit welchem dieses die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat. 1.1. Der Instanzenzug in Angelegenheiten betreffend den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen ist im Justizvollzugsgesetz (JVG; BR 350.500) geregelt. So sieht Art. 46 JVG zunächst ein anstaltsinternes Einspracheverfahren vor. Der Entscheid der Vollzugseinrichtung kann sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Amt für Justizvollzug (AJV) angefochten werden (Art. 47 Abs. 1 JVG i.V.m Art. 5 und 10 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BR 350.510]). Entscheide des AJV können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) weitergezogen werden (Art. 47 Abs. 2 JVG i.V.m. Art. 4 JVV). Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 1 JVG vor, dass gegen Entscheide

POG 2025 2 des DJSG innert 30 Tagen strafrechtliche Beschwerde beim Obergericht eingelegt werden kann. 1.2. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar zunächst gestützt auf Art. 46 JVG anstaltsintern Einsprache und zog den Entscheid gestützt auf Art. 47 Abs. 1 JVG an das AJV weiter. Da jedoch das AJV nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht rasch genug entschied, reichte er beim DJSG eine "Aufsichtsund Rechtsverzögerungsbeschwerde" ein. Das DJSG nahm diese Beschwerde nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 47 Abs. 2 JVG, sondern als Verwaltungsbeschwerde im Sinne des VRG entgegen. Dies ergibt sich aus der Eintretenserwägung (vgl. act. B.1, E. 1): "Gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug kann gestützt auf Art. 28 und 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Beschwerde können nach Art. 31 VRG Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens gerügt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt die Frist zehn Tage. Als Entscheide gelten nach Art. 28 Abs. 4 VRG auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen." 1.3. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer vor dem DJSG Rechtsverzögerung durch das AJV geltend. Das bedeutet, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Anfechtungsobjekt vorlag. Während Art. 28 Abs. 4 VRG Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, ausdrücklich den Entscheiden im engeren Sinne gleichstellt, fehlt eine analoge Bestimmung im JVG. Das DJSG hat sich wohl aus diesem Grund dafür entschieden, die Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 28 ff. VRG entgegenzunehmen und zu behandeln. Dementsprechend gab sie als Rechtsmittelbelehrung das Folgende an: "Gegen vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden." Dieser Rechtsmittelbelehrung folgend wäre für die Beurteilung des konkreten Verfahrens nicht die Zweite strafrechtliche Kammer, sondern vielmehr die Erste verfassungsund verwaltungsrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. r OGV [BR 173.010]). Das Verfahren würde sich sodann nicht (sinngemäss) nach Art. 393 ff. StPO, sondern nach Art. 49 ff. VRG richten. Das erscheint jedoch nicht sachgerecht.

POG 2025 3 1.4. Wie bereits erwähnt, sieht das Justizvollzugsgesetz – im Gegensatz zu Art. 28 ff. VRG – nicht (explizit) vor, dass Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt werden könnten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesbezüglich den Rechtsschutz der Betroffenen hätte einschränken wollen. Wollte man dies anders sehen, hätte dies die eigentümliche Konsequenz, dass eine (angebliche) Untätigkeit der Vollzugseinrichtung oder des AJV mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerügt werden könnte, eine (angebliche) Untätigkeit des DJSG vor dem Obergericht hingegen schon (vgl. Art. 48 JVG i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Das kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein; vielmehr besteht hier eine (echte) Lücke, die es zu füllen gilt. Die Frage ist daher nicht, ob Rechtsverweigerung oder -verzögerung gerügt werden kann, sondern (nur), welche Verfahrensordnung für die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde anwendbar und welches Gericht (bzw. welche Kammer des Obergerichts) im innerkantonalen Instanzenzug schliesslich vorgesehen ist. 1.5. Der Bündner Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die gerichtliche Überprüfung von vollzugsrechtlichen Entscheiden durch die Strafgerichtsbarkeit vornehmen zu lassen. So sah das kantonale Recht ursprünglich vor, dass gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO/GR eingelegt werden konnte (vgl. Art. 183a StPO/GR). Nach Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Regelung von Art. 183a StPO/GR in das Justizvollzugsgesetz übertragen (vgl. aArt 48 JVG). Auf Anregung des (damaligen) Kantonsgerichts änderte der Gesetzgeber per 1. Januar 2022 das zulässige Rechtsmittel von der "strafrechtlichen Berufung" in die "strafrechtliche Beschwerde" (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG). Im Gesetzgebungsverfahren stellte sich dabei die Frage, ob für das Beschwerdeverfahren die strafrechtliche oder die verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt werden sollte. Es wurde erwogen, dass das (damalige) Kantonsgericht im Falle der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde eine Verfahrensordnung anwenden müsste, die ihm nicht geläufig sei. Daher solle am bestehenden Regelungsansatz festgehalten und für den Weiterzug an das (damalige) Kantonsgericht ein strafprozessuales Rechtsmittel gewählt werden (vgl. Botschaft Heft Nr. 3 2021 – 2022 S. 117 f.). Unbestritten schien dabei zu sein, dass nach wie vor das (damalige) Kantonsgericht als oberes kantonales Strafgericht über die entsprechenden Beschwerden zu entscheiden habe. Im Zuge der Justizreform 3 und der damit verbundenen Zusammenführung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum Obergericht wurde Art. 48 Abs. 1 JVG insofern angepasst, als nun vorgesehen ist, dass gegen vollzugsrechtliche Entscheide des DJSG strafrechtliche Beschwerde an das Obergericht eingelegt werden kann. Am Grundsatz, dass vollzugsrechtliche Entscheide des DJSG durch ein Strafgericht überprüft werden sollen, hat sich dabei nichts geändert.

POG 2025 4 Insofern würde es eine Anomalie darstellen, wenn nun in Fällen, in denen eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Justizvollzugsbehörden gerügt würde, nicht eine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Kammer des Obergerichts über eine entsprechende Beschwerde zu befinden hätte. Auch bei Fragen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung besteht ein enger sachlicher Konnex zur Justizvollzugsgesetzgebung, weshalb es auch in diesen Fällen angezeigt ist, dass die Strafgerichtsbarkeit für die Behandlung entsprechender Beschwerden zuständig ist. Dabei wäre es jedoch nicht sachgemäss, wenn eine strafrechtliche Kammer des Obergerichts nach den Regeln der Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 48 ff. VRG) vorzugehen hätte. Vielmehr ist auch in solchen Fällen das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 393 ff. StPO durchzuführen. 1.6. Nach dem Ausgeführten ist die Zweite strafrechtliche Kammer für die Behandlung der vorliegenden (strafrechtlichen) Beschwerde zuständig (vgl. Art. 48 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV). Das Verfahren richtet sich, wie erwähnt, (sinngemäss) nach Art. 393 ff. StPO (vgl. Art. 48 Abs. 2 JVG). Die Beschwerdefrist beträgt – in Abweichung von Art. 396 Abs. 1 StPO – 30 Tage (Art. 48 Abs. 1 JVG). Die vorliegend erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich legitimiert. Dies gilt indes nicht, sofern er die (allgemeine) Feststellung begehrt, dass eine Rechtsverzögerung bereits vor Ablauf von zwölf Monaten eintreten könne. In Bezug auf die Klärung allgemeiner Rechtsfragen besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.7. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Kohärenz haben die vorstehenden Ausführungen für den verwaltungsbehördlichen Instanzenzug (Vollzugseinrichtung – AJV – DJSG) zur Folge, dass auch hier die Bestimmungen des Justizvollzugsgesetzes und nicht diejenigen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege anzuwenden sind, wenn eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch eine unterstellte Behörde gerügt wird. Mit anderen Worten ist bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden in justizvollzugsrechtlichen Angelegenheiten nicht nach Art. 28 ff. VRG vorzugehen; vielmehr ist der in Art. 47 Abs. 1 und 2 JVG verwendete Begriff des "Entscheides" in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, mitumfasst. 1.8. Demzufolge hätte im vorliegenden Fall das DJSG das Verfahren, in welchem es die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers prüfte, nicht nach Art. 28 ff. VRG, sondern nach Art. 47 Abs. 2 JVG durchführen müssen. Da es das nicht getan hat, stellt sich die Frage, welche Folge die Wahl der unzutreffenden Verfahrensordnung hat. Dabei ist zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren nach

POG 2025 5 Art. 47 Abs. 2 JVG im Gesetz nicht näher geregelt ist, sodass wohl wiederum die Bestimmungen des VRG subsidiär (und sinngemäss) zur Anwendung gelangen. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer durch die falsche Verfahrenswahl des DJSG gehabt haben könnte, und Entsprechendes wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung an das DJSG zur Wiederholung des Verfahrens, da eine solche nach dem Ausgeführten einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das DJSG zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers (noch) keine Rechtsverzögerung durch das AJV vorliegt. SR2 25 13 Beschluss vom 27. Mai 2025 [Mit Urteil 7B_592/2025 vom 16. Juli 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]