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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.01.2015 ERZ 2015 12

15 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,137 parole·~6 min·10

Riassunto

Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. ZPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 15 12 16. Januar 2015 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin Aebli Im Gesuch der X._____, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen Y._____, derzeit unbekannten Aufenthalts, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO),

Seite 2 — 6 hat die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X._____ vom 14. Januar 2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die am 15. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe von X._____ und Y._____ mit Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014, mitgeteilt am 31. Oktober 2014, geschieden wurde, – dass Y._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhob (ZK1 14 148) und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (ERZ 14 410), – dass aus der Ehe der Sohn A._____ hervorgegangen ist und Kinderbelange Gegenstand der Berufung bilden, während der Scheidungspunkt und die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen jedoch unangefochten geblieben sind, – dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts X._____ mittels Verfügung vom 8. Dezember 2014 ein Exemplar der Berufung zustellte und sie aufforderte, innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung ihre Berufungsantwort einzureichen, – dass X._____ mit Gesuch vom 14. Januar 2015 gestützt auf Art. 99 ZPO den Antrag stellte, Y._____ sei zu verpflichten, zur Deckung der mutmasslichen Parteientschädigung eine Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 3'500.-- oder eventuell in einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Höhe zu erbringen, – dass die Gesuchstellerin des Weiteren beantragte, das hängige Berufungsverfahren ZK1 14 148 sei mit sofortiger Wirkung bis zum Eingang der verlangten Sicherheitsleistung zu sistieren und ihr eventualiter das im Hauptverfahren eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Y._____ samt Beilagen zur Vernehmlassung zuzustellen sei, da die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen erfasse, – dass sie ihr Begehren um Sicherheitsleistung insbesondere damit begründet, der Gesuchsgegner habe keinen Wohnsitz in der Schweiz, womit bereits der in Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO aufgeführte Kautionsgrund gegeben sei,

Seite 3 — 6 – dass sich der Gesuchsgegner überdies mangels einer Einkommensmöglichkeit als zahlungsunfähig erweise und er der Gesuchstellerin zudem die Parteientschädigung aus einem früheren vor dem Kantonsgericht geführten Verfahren (ZK1 11 25) schulde, weshalb auch die Tatbestände von Art. 99 Abs. 1 lit. b und c ZPO erfüllt seien, – dass die Gesuchstellerin sodann ausführt, die Ehe der Parteien sei rechtskräftig geschieden und sämtliche wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Bande zwischen ihnen seien rechtskräftig aufgelöst worden, zumal sich die gegnerische Berufung ausschliesslich auf Kinderbelange und formale Prozesspunkte beschränke, – dass, da die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht rechtlich beseitigt worden sei, die für das Scheidungsverfahren in Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO vorgesehene Ausnahme der Kautionspflicht vorliegend nicht greife, – dass auf die Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners verzichtet wurde, – dass der Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung in einem vor Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahren eine prozessleitende Verfügung darstellt und als solche in die Kompetenz der zuständigen Kammervorsitzenden fällt (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), – dass die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn Gründe vorliegen, die das spätere Eintreiben schwierig erscheinen lassen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221 ff., S. 7294), – dass in Art. 99 Abs. 3 ZPO indessen verschiedene Verfahren wie namentlich das Scheidungsverfahren (lit. b) von der Kautionspflicht ausgenommen werden, – dass die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach aufgrund der angeblich erloschenen eherechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht keine Ausnahme von der Kautionspflicht bestehe, nicht zu überzeugen vermögen,

Seite 4 — 6 – dass gerade der von der Gesuchstellerin zitierte Autor die Auffassung vertritt, dass es mit der eherechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht nicht vereinbar wäre, die Einreichung eines Rechtsmittels im einem Scheidungsprozess von der Sicherheitsleistung eines Ehegatten abhängig zu machen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 21 zu Art. 99 ZPO), – dass sich im Scheidungsverfahren - einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens - aus der gegenseitigen materiellrechtlichen Unterstützungspflicht der Ehegatten ein Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1 m.w.H. sowie 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3), wobei dieser über die blosse Sicherheitsleistung hinausgeht (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 30 zu Art. 99 ZPO), – dass die Befreiung von der Sicherheitsleistung unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt erscheint, – dass des Weiteren argumentiert wird, das Scheidungsverfahren sei deshalb von einer Kautionspflicht ausgenommen, um die Durchsetzung von Rechten, die einer Partei um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, nicht durch prozessuale Hindernisse zu erschweren (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 41 zu Art. 99 ZPO mit Verweis auf Rainer Isler, Die Kautionspflicht im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 72 ff.), – dass sich die Befreiung von der Kautionspflicht auf das gesamte Verfahren erstrecken soll, obschon es sich etwa bei der Regelung der Scheidungsfolgen um keine Auseinandersetzung über höchstpersönliche Rechte handle (Rainer Isler, a.a.O., S. 73), – dass Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin somit auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar bleibt, – dass das Gesuch um Sicherheitsleistung daher abzuweisen ist,

Seite 5 — 6 – dass sich damit auch eine Sistierung des Verfahrens sowie die Anhörung der Gesuchstellerin bezüglich des gegnerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erübrigen, – dass die Kosten dieser Verfügung bei der Prozedur (ZK1 14 148) belassen werden, – dass es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG handelt, welcher dem Rechtsweg in der Hauptsache folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1), – dass die Hauptsache eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache betrifft,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Das Gesuch um Sicherheitsleistung wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur (ZK1 14 148). 3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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