Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.03.2015 ERZ 2014 367

19 marzo 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,003 parole·~25 min·6

Riassunto

Eheschutz (Prozesskostenbevorschussung) | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 367 24. März 2015 Urteil Einzelrichterin in Zivilsachen Vorsitz Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 21. Oktober 2014, mitgeteilt am 21. Oktober 2014, in Sachen der Y._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Eheschutz (Prozesskostenbevorschussung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____1969, und X._____, geboren am _____1969, heirateten am 21. Juli 2009 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Sie sind Eltern des gemeinsamen Sohnes A._____, geboren am _____2000. B. Am 8. Mai 2014 reichte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Darin stellte sie Anträge betreffend Getrenntleben, Obhutszuteilung, Besuchs- und Ferienrecht sowie Unterhaltsbeiträge. Ferner sei festzustellen, dass sie nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn zu leisten. Die Stellungnahme von X._____ datiert vom 26. Mai 2014. C. Ebenfalls am 8. Mai 2014 gelangte Y._____ mit einem Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses des Ehemannes/unentgeltliche Rechtspflege an den Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur. Darin beantragte sie, X._____ sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von vorerst Fr. 4'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen zu bewilligen. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 beantragte X._____ sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. D.1. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2014, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2014 vorgeladen wurde, erzielten die Parteien eine Einigung hinsichtlich des Zeitpunkts des Getrenntlebens, der Zuteilung der Obhut über Sohn A._____, des Besuchs- und Ferienrechts, der Gütertrennung sowie der befristeten Unterhaltszahlungen zugunsten von Y._____. Der Kostenpunkt und die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht blieben indessen offen. 2. Im Nachgang zur vorerwähnten Verhandlung wurde eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt und den Parteien am 12. Juni 2014 zur Besprechung und Unterschrift zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die Prozesskostenbevorschussung separat entschieden werde. Ferner wurde Y._____ bis zum 17. Juni 2014 Frist eingeräumt, um weitere im Zusammenhang mit der Prozesskostenbevorschussung stehende Urkunden einzureichen. Die Vereinbarung wurde von den Parteien in der Folge nicht unterzeichnet. 3. Innert Frist reichte Y._____ zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Vermögenssituation zuhanden des Bezirksgerichts Plessur ein.

Seite 3 — 16 4. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 beantragte X._____, das Gesuch um Bezahlung eines Kostenvorschusses sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. 5. Am 14. Juli 2014 reichte Y._____ eine Stellungnahme zu den Anträgen von X._____ ein, woraufhin dieser am 4. August 2014 seinerseits eine weitere Stellungnahme einreichen liess. Diese wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 5. August 2014 aus dem Recht gewiesen. E. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. August 2014, mitgeteilt am 3. September 2014, wurde X._____ verpflichtet, Y._____ für das hängige Eheschutzverfahren mit Nebenverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.-- in vier monatlichen Raten von Fr. 1'000.--, erstmals per 1. Oktober 2014, zu bezahlen. Die Prozesskosten wurden bei der Prozedur belassen (Proz. Nr. 135-2014-623). Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten. F. Am 12. September 2014 wurde den Parteien eine überarbeitete Trennungsvereinbarung (Steuer Ehemann um Fr. 100.-- reduziert, Hinweis auf fehlendes steuerbares Vermögen und Tabelle mit Bedarfsberechnungen) zugesandt. Diese wurde am 22. September 2014 von Y._____ beziehungsweise am 29. September 2014 von X._____ unterzeichnet. G. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135- 2014-363) wie folgt: "1. Es wird gerichtlich von der Erklärung der Ehegatten Vormerk genommen, dass sie seit 2. Dezember 2013 getrennt leben. 2. Die elterliche Obhut über Sohn A._____, geboren am _____2000, wird für die Dauer des Getrenntlebens X._____ übertragen. 3. Y._____ ist berechtigt, A._____ jede Woche von Dienstag ab ca. 15.15 Uhr bis Mittwochmorgen ca. 07.30 Uhr auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich darf sie A._____ zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen. 4. Die Trennungsvereinbarung wird im Übrigen in den genehmigungsbedürftigen Punkten gerichtlich genehmigt und wie folgt im Auszug wiedergegeben: a) Y._____ und X._____ beantragen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeiten, von der Verpflichtung von Y._____ zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen zu Gunsten von A._____ abzusehen. b) X._____ verpflichtet sich, Y._____ ab 01.07.2014 bis 31.12.2014 sechs monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von je CHF 500.00 jeweils im Voraus auf den 1. jeden Monats zu bezahlen.

Seite 4 — 16 5. Zwischen den Ehegatten wird per 1. Januar 2014 die Gütertrennung angeordnet. 6. a) Die Gerichtskosten im vorliegenden Eheschutzverfahren in Höhe von CHF 1'700.00 (Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten der Ehegatten. Die Gerichtskosten betreffend den Entscheid über den Prozesskostenvorschuss (Proz. Nr. 135-2014-623) in Höhe von CHF 300.00 gehen zulasten des Ehemannes. Die Kosten sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Jede Partei trägt ihre Kosten selber. 7. a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). c) (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 8. (Mitteilung)." Im Rahmen der Kostenverteilung gelangte der Einzelrichter zum Schluss, dass die Ehefrau den ihr mit Entscheid vom 11. August 2014 zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 4'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten benötige. H. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Gerichtskosten im Eheschutzverfahren in Höhe von CHF 1'700.00 seien zu ¾ der Ehefrau und lediglich zu ¼ dem Ehemanne zu übertragen. Die Gerichtskosten betreffend den Entscheid über den Prozesskostenvorschuss (Proz. Nr. 135-2014-623) seien der Ehefrau, allenfalls der Vorinstanz, aufzuerlegen. 2. Ziff. 6 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei in der Weise zu ergänzen, dass die Ehefrau zu verpflichten ist, dem Ehemanne bereits bezahlte Anwaltskostenvorschüsse zu erstatten. 3. Der Beschwerde sei in der Weise aufschiebende Wirkung zu erteilen, als festgehalten wird, dass die Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 in 4 monatlichen Raten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, bis zum Vorliegen eines Entscheides nicht vollstreckbar ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 stellte die Einzelrichterin in Zivilsachen in Aussicht, dass über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden werde.

Seite 5 — 16 J. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragte Y._____ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig liess sie für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen einreichen, welches mit Verfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen vom 28. November 2014 (ERZ 14 379) gutgeheissen wurde. K. Ebenfalls mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde der von X._____ gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die von X._____ angefochtene Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids hat die Verteilung der Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens sowie diejenigen des Entscheids über den Prozesskostenvorschuss zum Gegenstand (lit. a). Ferner wird darin die Parteientschädigung geregelt (lit. b). Es handelt sich mithin um einen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Insofern hat er folglich zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. b. Fraglich ist jedoch, ob dies auch auf die Gegenstand der Beschwerde bildende Rückerstattungspflicht bereits bezahlter Prozesskostenvorschusszahlungen zutrifft, deren Aufnahme im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht unterblieben sein soll. Denn während der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht im Scheidungsverfahren eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Verena Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teilband II 1c, 3. Aufl., Zürich 1993, N 134 zu Art.

Seite 6 — 16 159 ZGB), handelt es sich bei der gerichtlichen Anordnung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren bzw. bei der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Rückerstattungspflicht des Prozesskostenvorschusses nicht um eine vorsorgliche Massnahme (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.76 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RE130016 vom 17. September 2013 E. 3.c), sondern um eine Eheschutzmassnahme sui generis, welche an sich wie andere Eheschutzmassnahmen auch der Berufung unterliegt (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich die Parteien über die im Eheschutzverfahren strittigen Punkte mit Ausnahme der Kostenfrage und der Prozesskostenvorschusspflicht geeinigt haben und die Vorinstanz nur noch über letztere zu entscheiden hatte. Nachdem die Prozesskosten des laufenden Verfahrens für die Ermittlung des Streitwerts ausser Betracht zu bleiben haben (Art. 91 Abs. 1 ZPO), kann sich der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens daher nur noch aus der Höhe des Prozesskostenvorschusses ergeben, über dessen Rückerstattung die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Entscheid hätte befinden müssen. Insofern ist von einem massgeblichen Streitwert von Fr. 4'000.-- auszugehen, womit der für die Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht ist. X._____ hat folglich auch bezüglich der Frage der Rückerstattung der Prozesskostenbevorschussung zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen (Art. 319 lit. a ZPO). c. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter auch Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft fallen (Art. 271 ZPO) – zehn Tage. Die Beschwerde ist der Rechtsmittelinstanz unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 21. Oktober 2014, mitgeteilt gleichentags, erhobene Beschwerde erfolgte folglich fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. d. Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

Seite 7 — 16 [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). In einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt der Entscheid indessen, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Vorliegend beantragt X._____, Y._____ habe die für das Eheschutzverfahren erhobenen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'275.-- (¾) anstatt des ihr lediglich zur Hälfte auferlegten Betrags von Fr. 850.-- zu tragen. Insofern beträgt der Streitwert Fr. 425.--. Hinzu kommen die Gerichtskosten betreffend den Entscheid über den Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.--, welche nach Auffassung von X._____ ebenfalls von seiner Frau zu tragen sein sollen. Zusammen mit dem vorstehend ermittelten Streitwert des Begehrens um Verpflichtung von Y._____ zur Rückerstattung der bereits erhaltenen "Anwaltskostenvorschüsse" von maximal Fr. 4'000.-- beträgt der für das Beschwerdeverfahren massgebende Streitwert folglich höchstens Fr. 4'725.--, sodass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird. e. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt sodann ein umfassendes Novenverbot: ausgeschlossen sind sowohl neue Anträge als auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur verteilte im angefochtenen Entscheid die Kosten desselben sowie diejenigen für den Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss (Proz. Nr. 135-2014-623). Dabei hielt er fest, dass bei einem gerichtlichen Vergleich die Kosten nach den Bestimmungen von Art. 106-108 ZPO verteilt würden, wenn der Vergleich keine andere Regelung enthalte (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO), und dass das Gericht in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Verweis auf den Verfahrensausgang auferlegte er sodann die Gerichtskosten betreffend

Seite 8 — 16 den Eheschutzentscheid in Höhe von Fr. 1'700.-- den Parteien je zur Hälfte und diejenigen betreffend den Entscheid über den Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- dem Ehemann. Die aussergerichtlichen Kosten seien von jeder Partei selbst zu tragen. Abschliessend hielt er fest, dass die Ehefrau den ihr mit Entscheid vom 11. August 2014 zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 4'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten benötige (angefochtener Entscheid E. 16 S. 8). 3. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids. Neu seien die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens zu ¾ seiner Ehefrau und lediglich zu ¼ ihm selbst zu übertragen. Ferner seien die Gerichtskosten betreffend den Entscheid über den Prozesskostenvorschuss seiner Ehefrau, allenfalls der Vorinstanz, aufzuerlegen. a. In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'500.-- verlangt habe, und zwar für die gesamte Dauer der Trennung. Dies hätte somit wohl für die ganze Dauer von zwei Jahren respektive bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens gegolten. Die Parteien hätten sich in der Folge aber auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- während sechs Monaten geeinigt. Die Ehefrau sei somit mit ihrem Begehren im Wesentlichen unterlegen, weshalb es auch gerechtfertigt sei, die Kosten des Eheschutzverfahrens zu ¾ der Ehefrau und zu ¼ ihm aufzuerlegen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass er auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichte, obwohl ihm eine solche zustünde. Dem kann nicht gefolgt werden. b. Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Enthält derselbe wie im vorliegenden Fall (vgl. Trennungsvereinbarung vom 22./29. September 2014, act. II./5) keine diesbezügliche Regelung, werden die Kosten nach den Artikeln 106-108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Als Folge dieses Verweises auf Art. 106-108 ZPO ist zwar eine generelle hälftige Teilung der Gerichtskosten mit Verzicht auf Zusprechung von Parteientschädigungen nicht zulässig (Jenny, a.a.O., N 6 zu Art. 109 ZPO), wohl aber besteht – gestützt auf denselben Verweis – nebst dem Prozessausgang Raum für die Berücksichtigung der Kriterien von Art. 107 ZPO. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Spielraum ein,

Seite 9 — 16 um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 107 ZPO; Jenny, a.a.O., N 3 zu Art. 107 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 107 ZPO). Es entspricht denn auch bewährter Praxis, in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Damit wird den Besonderheiten eines familienrechtlichen Verfahrens Rechnung getragen, liegt einem Eheschutzverfahren doch ein eherechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (Six, a.a.O., Rz. 1.68). Ist die Teilung der Gerichtskosten demnach aber selbst im Entscheidfall die Regel, muss dies a fortiori auch im Falle einer Einigung möglich sein. Jedenfalls kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von einer unangemessenen Entscheidung des Vorderrichters keine Rede sein. Dies wird auch mit Blick auf die dem Eheschutzentscheid vorangegangenen Vergleichsverhandlungen deutlich. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entschieden zu widersprechen, wenn er vorbringt, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren insbesondere, wenn nicht ausschliesslich der Unterhaltsbeitrag strittig gewesen sei. Wie den Akten entnommen werden kann, bildeten darüber hinaus nämlich auch die Kinderbelange einen wesentlichen Verhandlungspunkt, wobei zwischen den Parteien nebst der Festlegung des Besuchs- und Ferienrechts insbesondere auch die Informationspflichten des für die Dauer der Trennung obhutsberechtigten Beschwerdegegners in Bezug auf den gemeinsamen Sohn betreffende Entscheidungen strittig waren (vgl. act. II./1 S. 4; vgl. auch Proz. Nr. 135-2014-623 act. I./5 S. 2). In der Folge vermochten sie sich darauf zu einigen, die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen zu belassen. Gleichzeitig verpflichteten sie sich, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes miteinander abzusprechen, und trafen die Absprache, dass der Ehemann die Ehefrau möglichst frühzeitig über die vierteljährlichen ärztlichen Kontrollen von A._____ informiert, damit sie hierzu ebenfalls erscheinen kann (act. II./5 S. 1). Was des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin anfänglich beantragten Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'500.-- anbelangt, kann ihr bezüglich der Höhe des entsprechenden Begehrens ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden, wenngleich sich die Parteien schliesslich auf bedeutend geringere – und erst noch auf sechs Monate befristete – Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 500.-- einigten. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 8. Mai 2014 in guten Treuen von einem höheren

Seite 10 — 16 Einkommen des Beschwerdeführers ausgehen durfte (act. II./1 S. 3). Wie sich erst später mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2014 herausgestellt hat, hat dieser seine Dozententätigkeit an der B._____ per 21. Mai 2014 vollständig aufgegeben und wird auch an der C._____ in Zukunft nur noch sporadisch tätig sein, so dass er sein Einkommen einzig noch aus seiner Anstellung bei der D._____AG in O.2_____ generiert; sein monatliches Gesamteinkommen wird sich deshalb um mehr als Fr. 2'000.-- verringern (act. II./2 S.4 und II./5 S. 4). Nach Kenntnisnahme dieser erheblichen Einkommensreduktion auf Seiten des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin allerdings rasch Hand zu einer Einigung geboten, was bei der Kostenverteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt in Bezug auf ihr Zugeständnis betreffend zumutbarer resp. möglicher Ausdehnung ihres Arbeitspensums beziehungsweise Befristung der an sie zu entrichtenden Unterhaltszahlungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen nicht auf gleiche Weise zu werten ist wie ein Unterliegen im Entscheidfall, hängt das Zustandekommen einer einvernehmlichen Vereinbarung doch immer auch von einem Abweichen von den eigenen Standpunkten und einem Entgegenkommen zugunsten der Vorbringen der Gegenpartei ab. Würde im Falle einer Einigung nämlich analog den Kostenverteilungsregeln im Entscheidfall starr auf das Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens abgestellt, würde die kompromissbereitere Partei, welche sich im Interesse der Vergleichsfindung unter Umständen zu grösseren Abstrichen bereit erklärt als die Gegenpartei, regelmässig benachteiligt. Nach dem Dargelegten hat der Vorderrichter von seinem ihm zustehenden Ermessen in sachgemässer Weise Gebrauch gemacht und sein Entscheid, die Gerichtskosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. c. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Eheschutzverfahren auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichtet habe, obwohl ihm eine solche zustünde, kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Zum einen ist er im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss vollständig unterlegen, weshalb ihm hierfür auch keine Parteientschädigung zusteht. Zum anderen erfolgte im Eheschutzverfahren eine vergleichsweise Einigung mit Zugeständnissen auf beiden Seiten. Soweit entgegen den vorstehenden Überlegungen davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegnerin im Unterhaltspunkt überwiegend unterlegen ist, wird dies jedenfalls durch das Obsiegen im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss kompensiert. Folgerichtig wurden gemäss bewährter Praxis die Verfahrenskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. E. 4.b hier-

Seite 11 — 16 vor), so dass dem Beschwerdeführer hierfür auch keine ausseramtliche Entschädigung zusteht. Von einem Verzicht hierauf kann somit keine Rede sein. d. Der Beschwerdegegner hält sodann dafür, dass die Gerichtskosten betreffend Entscheid über den Prozesskostenvorschuss der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vorinstanz, aufzuerlegen seien, weil der Erlass eines solchen Entscheids absolut unnötig gewesen sei. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort allerdings zutreffend ausführt, geht die Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB) dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt umgekehrt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 34 f. zu Art. 117 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 117 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5). Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung gegenüber dem anderen Ehegatten um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die verheiratete Gesuchstellerin von ihrem Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, gilt sie nicht als mittellos (Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten blieb der Beschwerdegegnerin somit gar nichts anderes übrig, als im Hauptantrag um Verpflichtung ihres Ehemannes zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen, wollte sie nicht das Risiko eingehen, infolge Verletzung der entsprechenden Obliegenheit ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gänzlich verlustig zu gehen. Da sich die Parteien in der Folge hierüber nicht zu einigen vermochten, war der Erlass eines Entscheids über diesen Punkt unerlässlich. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dieser Entscheid sei absolut unnötig gewesen, so kann er nach den vorangegangenen Ausführungen nicht gehört werden. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet.

Seite 12 — 16 4. In Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer, Ziffer 6 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei in der Weise abzuändern, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Ehemann bereits bezahlte Anwaltskostenvorschüsse zu erstatten. Hiermit verhält es sich wie folgt: a. Wie bereits erwähnt, bildeten der Kostenpunkt und der Prozesskostenvorschuss weder Gegenstand der von den Parteien im September 2014 unterzeichneten Trennungsvereinbarung (act. II./5) noch der anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2014 erzielten Einigung (act. V./1). Mithin wurde diese Frage bewusst dem Entscheid des Gerichts überlassen. Hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses wurde ihnen denn auch ausdrücklich mitgeteilt, dass darüber unabhängig bzw. separat zur Trennungsvereinbarung entschieden wird (vgl. Schreiben vom 12. Juni 2014, Proz. Nr. 135-2014-623 act. IV./3). Entsprechend erfolgte der anschliessend durchgeführte Schriftwechsel zu eben diesem Punkt (vgl. Proz. Nr. 135-2014-623 act. I./4-5). Das separat gestellte Gesuch um Prozesskostenbevorschussung durch den Beschwerdeführer wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur in der Folge denn auch korrekt behandelt. Einer Präzisierung bedarf es einzig insofern, als die Prozesskostenvorschusspflicht – wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.b hiervor) – im Eheschutzverfahren entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.c S. 4) keine vorsorgliche Massnahme darstellt, die nur für die Dauer des Verfahrens wirkt, sondern eine eigenständige Eheschutzmassnahme, die zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag und mit einer über die Dauer des Verfahrens hinausgehenden Wirkung angeordnet werden kann (vgl. dazu nachstehend E. 4.c). Mit Entscheid vom 11. August 2014, mitgeteilt am 3. September 2014, verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für das hängige Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.-- in vier monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Proz Nr. 135-2014-623 act. I./1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, dass die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin klar nicht gegeben gewesen sei und seine Stellungnahme vom 4. August 2014 zu Unrecht aus dem Recht gewiesen worden sei, ist er nicht zu hören. Derartige formelle bzw. materielle Rügen hätten mit Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Kostenvorschuss erhoben werden müssen und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. b. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Trennungsvereinbarung vom 22./29. September 2014 von den Parteien in Kenntnis des vorerwähnten Entscheids betreffend Kostenvorschusspflicht unterzeichnet worden ist. Wenn der Beschwerdeführer als Folge der Bezeichnung "vorsorgliche Massnahme" der Mei-

Seite 13 — 16 nung gewesen wäre, dass die Prozesskostenvorschusspflicht mit Abschluss des Eheschutzverfahrens dahinfallen soll beziehungsweise dass mit der Genehmigung der Trennungsvereinbarung auch über die Rückerstattung des Vorschusses zu entscheiden sei, so hätte er dies im Rahmen seiner Äusserungen zum Kostenpunkt beantragen müssen (vgl. Schreiben vom 30. September 2014, act. II./3), was er indessen unterlassen hat. Der nunmehr erstmals mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Antrag erweist sich insofern als verspätet, weshalb darauf als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht eingetreten werden kann. c. Der Vorderrichter hat im Entscheid betreffend Kostenvorschusspflicht in Erwägung gezogen, dass der Vorschussempfänger gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig werde, wenn im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise dem Vorschussempfänger auferlegt würden (E. 2.c S. 5). Damit hat er ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass für den angeordneten Prozesskostenvorschuss eine Rückerstattungspflicht besteht. Offen bleibt somit einzig noch der Zeitpunkt dieser Rückerstattungspflicht. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass bereits mit Abschluss des Eheschutzverfahrens zwingend über die Rückerstattungspflicht des Prozesskostenvorschusses zu entscheiden ist. Dem ist nicht so. Ist ein Ehegatte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet worden, so hat er diesen dem anderen Ehegatten effektiv zu bezahlen. Über die Rückzahlungspflicht des Prozesskostenvorschusses bzw. die Verrechnung mit anderen güterrechtlichen oder prozessrechtlichen Ansprüchen ist hingegen erst in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu entscheiden. Der Eheschutzrichter hat darüber keine Anordnungen zu treffen (Six, a.a.O., Rz. 1.77; vgl. auch Bühler, a.a.O., N 29 zu Art. 117 ZPO). Die Anordnung der Rückerstattung (bzw. die Wiedererwägung der Vorschusspflicht, soweit diese noch nicht geleistet worden ist) fiele allenfalls dann in Betracht, wenn auf Seiten der Vorschussempfängerin neuerdings eine entsprechende Leistungsfähigkeit gegeben wäre. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der in der Trennungsvereinbarung festgesetzten Übergangsrente von monatlich Fr. 500.-- auf Seiten der Beschwerdegegnerin zwar aktuell ein kurzzeitiger Überschuss. Mit Blick auf die Lebenshaltung des Beschwerdeführers und dessen Vermögenssituation (vgl. Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. August 2014 E. 2.e S. 7 f., Proz. Nr. 135-2014-623 act. I./1) besteht indessen kein Grund, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rückerstattungspflicht der Bevorschussung bzw. den Wegfall der Bevorschussungspflicht anzuordnen, zumal sich die Beschwerdegegnerin als Folge davon wesentlich mehr einschränken müsste, als es der Beschwerde-

Seite 14 — 16 führer derzeit tun muss. Aus dem Gesagten erhellt, dass, soweit die Bedürftigkeit unter Einbezug des Ausgangs des Eheschutzverfahrens weiterbesteht, die Vorschusspflicht im Sinne eines Prozesskostenbeitrags bestehen bleibt, über den im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzurechnen sein wird. Soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten wäre, wäre sie demzufolge ebenfalls abzuweisen. d. Was die Ausführung des Vorderrichters, wonach die Ehefrau den ihr mit Entscheid vom 11. August 2014 zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten benötige (angefochtener Entscheid E. 16.b S. 8), anbelangt, erscheint der Klarheit halber eine dahingehende Präzisierung angezeigt, als die Beschwerdegegnerin den ihr zugesprochenen Prozesskostenvorschuss nicht nur zur Deckung der ihr auferlegten Gerichtskosten (Fr. 850.--) benötigt, sondern darüber hinaus auch zur Deckung der eigenen Anwaltskosten, welche gemäss Entscheid vom 11. August 2014 auf ca. Fr. 3'000.-geschätzt wurden (Proz. Nr. 135-2014-623 act. I./1 E. 2.c S. 5). e. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kosten des angefochtenen Entscheids zu Recht je hälftig den Parteien auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen wurden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Entscheids betreffend Kostenvorschuss überbunden wurden. Insgesamt hat der Vorderrichter die Kostenverteilung in Ausübung seines ihm zustehenden Ermessens in korrekter Weise vorgenommen. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidgebühr Fr. 500.-- bis Fr. 8'000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Überdies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mit nachgereichter Honorarnote vom 2. Dezember 2014 (act. D.5) machte Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 5.5 Stunden à Fr. 250.-geltend. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der in Rechnung gestellte Aufwand nicht zu beanstanden. Indessen kann der Rechtsvertreterin angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (vgl. act. III./1) praxisgemäss nur

Seite 15 — 16 ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden werden. Ausgehend hiervon ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'320.--. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von Fr. 39.60 (4% auf Fr. 1'320.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 108.75 (8% auf Fr. 1'359.60.--), so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'468.35 resultiert. Nachdem vorliegend keine Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung vorliegen, kann derzeit davon abgesehen werden, die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin subsidiär vom Kanton zu leistende angemessene Entschädigung festzusetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Hierüber wäre gegebenenfalls mit separater Verfügung der zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden, wobei die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung in der Regel durch Vorlage eines Verlustscheines nachzuweisen wäre.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____, welcher überdies verpflichtet wird, Y._____ hierfür mit Fr. 1'468.35 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Vorbehalten bleibt die Festsetzung der aus der Gerichtskasse zu leistenden Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als unentgeltliche Rechtsvertreterin von Y._____ (ERZ 13 379), welche im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung verlangt werden kann (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ERZ 2014 367 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.03.2015 ERZ 2014 367 — Swissrulings