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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.02.2013 ERZ 2012 510

5 febbraio 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,109 parole·~16 min·8

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 12 510 3. April 2013 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 16. Juli 2013 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Pritzi Aktuar Pers In der Zivilsache der A . _____ , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Plessur vom 1. November 2012, mitgeteilt am 12. November 2012, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. C._____ vom Dienstleistungsunternehmen A._____ und B._____ lernten sich anlässlich eines RAV-Kurses kennen, woraufhin Ersterer Letzteren Anfang April 2011 kontaktierte und bezüglich eines Einsatzes als Maschinenbau- Konstrukteur bei der D._____ AG in Liechtenstein anfragte. Nachdem B._____ am vorgeschlagenen Arbeitseinsatz Interesse gezeigt hatte, organisierte die A._____ für diesen ein Vorstellungsgespräch bei der D._____ AG. In der Folge verständigten sich die A._____ und B._____ mündlich über die Anstellungs- bzw. Lohnbedingungen und am 3. Mai 2011 begann B._____ bei der D._____ AG zu arbeiten. B. Am 4. Juli 2011 meldete die A._____ beim Vermittleramt des Bezirks Plessur eine Klage gegen B._____ an. Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. September 2011 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde gleichentags die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Rechtsbegehren der Klägerschaft: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5‘000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2011 zu bezahlen. 2. Unter amtlicher, ausseramtlicher und vermittleramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren der Klägerschaft: 1. Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.“ C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 wurde die Klage mit unverändertem Rechtsbegehren frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Plessur eingereicht. Dabei machte die A._____ geltend, infolge ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle durch B._____, stünde ihr gestützt auf Art. 337d OR eine Entschädigung bzw. ein Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 5‘000.-- zu. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz des Nettolohns, den sie B._____ ab 1. Juni 2011 hätte auszahlen müssen, und den Stunden, welche sie der D._____ AG in diesem Zeitraum hätte verrechnen können. In seiner Klageantwort vom 26. März 2012 bestritt B._____, eine Verletzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses begangen zu haben. Der von der A._____ eingereichte Arbeitsvertrag widerspiegle nicht den wirklichen Willen der Parteien, sondern sei nur unterzeichnet worden, um den Liechtensteiner Behörden etwas vorlegen zu können.

Seite 3 — 10 D. Mit Entscheid vom 1. November 2012, mitgeteilt am 12. November 2012, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Plessur was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 700.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. b) Die A._____ hat B._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ E. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 5‘000 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2011 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners für das Haupt- und Beschwerdeverfahren.“ F. Die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer betreffend Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2012 konnte B._____ trotz dreier Versuche nicht zugestellt werden. Sowohl die eingeschriebene Sendung an die Adresse in Z._____ als auch die beiden eingeschriebenen Sendungen an die Adresse in Y._____ wurden von der Post als nicht abgeholt retourniert. G. Das Bezirksgericht Plessur liess sich nicht vernehmen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO sind unter anderem nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid beendete das Verfahren durch Abweisung der Klage, mithin mittels Sachentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Er ist zudem nicht berufungsfähig, da der Streitwert unter Fr. 10‘000.-- liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids

Seite 4 — 10 unter Beilage desselben schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Plessur vom 1. November 2012, mitgeteilt am 12. November 2012, erfolgte mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 fristgerecht. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. b. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) entscheidet das Kantonsgericht im Rechtsmittelverfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht übersteigt. Dieser wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird wie vorliegend die Bezahlung eines Betrags von Fr. 5‘000.-zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juli 2011 verlangt, fällt die Entscheidkompetenz somit dem Einzelrichter am Kantonsgericht zu. c. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO) 2. Die Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen betreffend Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdegegner zunächst an seine Adresse in Z._____ zugestellt, woraufhin diese von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte, an das Kantonsgericht retourniert wurde (act. D.1-2). Anschliessend erfolgten am 20. Dezember 2012 sowie am 4. Januar 2013 zwei weitere Zustellungsversuche an die aus dem vorinstanzlichen Urteil hervorgehende Anschrift des Beschwerdeführers in Y._____, welche von diesem nicht abgeholt und deshalb ebenfalls an das Kantonsgericht retourniert

Seite 5 — 10 wurden (act. D.3 und D.5-7). Sämtliche Zustellungen erfolgten durch eingeschriebene Postsendung, womit den zivilprozessualen Formvorschriften Genüge getan wurde (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Zudem greift vorliegendenfalls die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, zumal der Beschwerdegegner bei laufendem, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren mit der Zustellung weiterer gerichtlicher Verfügungen rechnen musste. 3.a. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Plessur erachtete es als erstellt, dass die Parteien übereinstimmend stets von einer Entlohnung auf Stundenbasis ausgegangen seien. Der am 9. Mai 2011 auf den 19. April 2011 rückdatierte und unterschriebene Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 6‘500.-- sei offensichtlich lediglich für die Anmeldung beim zuständigen liechtensteinischen Amt ausgefertigt und unterschrieben worden. Keinesfalls habe es sich hierbei um den Willen beider Parteien gehandelt. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich auf dieser Monatslohnbasis hätte abstellen wollen, so sei es doch klarerweise nicht der Wille des Beklagten gewesen, sich auf diesen Vertrag einzulassen. Einzig die offenbar herrschende Hektik und die Aussage von C._____, der zu unterzeichnende Vertrag diene lediglich der Anmeldung beim Amt, hätten ihn bewogen, das Schreiben zu unterzeichnen. Der Beklagte sei stets davon ausgegangen, einen anderen, auf Stundenlohn basierenden Vertrag geschlossen zu haben. Ein Arbeitsvertrag mit dem Inhalt des auf den 19. April 2011 rückdatierten Schriftstücks sei demnach aufgrund fehlenden Konsenses zwischen den Parteien nie zustande gekommen, womit die ursprüngliche mündliche und am 22. Mai 2011 per E-Mail festgehaltene Vereinbarung zwischen den Parteien Gültigkeit habe, keine Kündigungsfrist vereinbart worden sei und der Beklagte demnach die Arbeitsstelle nicht ungerechtfertigt im Sinne von Art. 337d OR verlassen habe. Entsprechend habe die Klägerin keinen Anspruch aus Art. 337d OR auf Ersatz eines angeblichen Schadens (angefochtener Entscheid, E. 2.c.cc, S. 6 f.). b. Die Beschwerdeführerin attestiert der Vorinstanz, zunächst richtig festgehalten zu haben, dass sie (die Beschwerdeführerin) gemäss den allgemeinen Beweislastregeln von Art. 8 ZGB die rechtsbegründenden und -erzeugenden Tatsachen zu beweisen habe, während der Beschwerdegegner die Beweislast für rechtsaufhebende und -hindernde Tatsachen trage. Anschliessend – so die Beschwerdeführerin weiter – gehe die Vorinstanz aber zu Unrecht davon, dass die beiden Parteien übereinstimmend stets von einer Entlohnung auf Stundenbasis ausgegangen seien, dass der unterzeichnete Arbeitsvertrag offensichtlich lediglich für die Anmeldung beim zuständigen liechtensteinischen Amt ausgefertigt und unterzeichnet worden sei und dass ein Arbeitsvertrag mit dem Inhalt des vorliegen-

Seite 6 — 10 den Schriftstücks aufgrund fehlenden Konsenses zwischen den Parteien nie zustande gekommen sei, womit die mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien Gültigkeit habe. Damit übersehe die Vorinstanz, dass nichts für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spreche und dieser auch keinerlei Beweise vorbringe. Indem sie ihr Urteil dennoch auf diesem äusserst unwahrscheinlichen, lebensfremden und durch nichts belegten Sachverhalt abstütze, verletze sie Art. 8 ZGB (Beschwerde RA Audétat, act. A.1, S. 2 ff.). c. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Plessur gelangte in Würdigung des Beweisergebnisses zur Auffassung, die Aussagen des Beklagten in der Klageschrift wie auch anlässlich der Hauptverhandlung würden grundsätzlich durch innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs überzeugen. Für die nicht wirkliche Ernsthaftigkeit des von den Parteien unterzeichneten Schriftstücks spreche denn auch die unsorgfältige Aufsetzung des schriftlichen Vertrags, insbesondere die „Falschplatzierung“ der Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aus der bei den Akten liegenden E-Mail vom 22. Mai 2011 gehe zudem hervor, dass die Parteien auch zwei Wochen nach Unterschreiben des anderslautenden Vertrags vom 19. April bzw. 9. Mai 2011 stets noch von einer Entlohnung auf Stundebasis gesprochen hätten und von einer Kündigungsfrist nie die Rede gewesen sei. Zwischen den Parteien sei offensichtlich klar und unwidersprochen gewesen, dass der Beklagte einen Stundenlohn von Fr. 60.-- zugute haben soll. Dieses im Vergleich zum im Recht liegenden schriftlichen Vertrag gegenteilige Bekenntnis nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags könne im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände nicht unbeachtet bleiben und sei durchaus als Indiz für eine entsprechende, immer noch geltende Vereinbarung zwischen den Parteien zu werten. Aufgrund des gesamten Ablaufs der Geschehnisse erscheine es dem Gericht absolut plausibel, dass sich die Vertragsunterzeichnung vom 9. Mai 2011 genau so, wie vom Beklagten aufgezeigt, abgespielt habe. d. Im Rahmen der richterlichen Befragung durch die Vorderrichterin gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, er sei von C._____ im April 2011 telefonisch angefragt worden, ob er Lust hätte, für ca. einen Monat ein Projekt in Liechtenstein zu unterstützen. Mündlich hätten sie eine Stundenlohnbasis von Fr. 60.-- bis Fr. 65.-- abgemacht. Bis zu seinem Stellenantritt habe er jedoch keine schriftliche Bestätigung erhalten. Später sei diese Abmachung dann in einer E-Mail bestätigt worden. Bei diesem ersten Zusammenkommen sei es um einen Zeitabschnitt von vier bis sechs Wochen (bei der D._____ AG) gegangen. C._____ sei dann im Laufe des Monats einmal während der Arbeitszeit bei ihm im Büro aufgetaucht und

Seite 7 — 10 habe ihm einen Vertrag unter die Nase gehalten, welcher einen komplett anderen Inhalt gehabt habe, als sie mündlich abgemacht hätten. C._____ Begründung für diese Änderung sei gewesen, dass er ihn sonst in Liechtenstein nicht anmelden könne. Er sei stets davon ausgegangen, dass er ihm Ende Monat eine Rechnung mit der Aufzeichnung seiner geleisteten Stunden stelle. Bevor er den ihm vorgelegten Vertrag unterschrieben habe, habe er bemängelt, dass er bei „Arbeitgeber“ unterschreiben sollte, weil C._____ bei „Arbeitnehmer“ unterschrieben habe. Des Weiteren habe er das falsche, rückdatierte Datum bemängelt. Er (C._____) habe gemeint, dieser Vertrag sei nur für die Anmeldung beim Amt, und habe ihm versichert, er werde noch einen neuen ausarbeiten bzw. ihm den Rest über Bonus oder ähnliches vergüten, damit kein so krasser Unterschied zu ihrer Abmachung bestehe. Von diesem Vertrag habe er nie eine Kopie erhalten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. November 2012, act. II, S. 3). e. Diese Aussagen des Beschwerdegegners lassen sich ohne weiteres mit den übrigen sich im Recht befindlichen Unterlagen in Einklang bringen, weshalb die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden ist. Bereits in der E-Mail vom 7. Mai 2011, welche der Beschwerdegegner C._____ nach den ersten Arbeitstagen bei der D._____ AG zukommen liess, war die Rede davon, die im Zeitraum vom 3. – 6. Mai 2011 geleisteten Arbeitsstunden (33.5 h) nach Kostenstellen eingeteilt in der Abrechnung aufzulisten (kB 8). Dies macht deutlich, dass der Beschwerdegegner seiner zuvor zitierten Aussage entsprechend von Beginn weg davon ausging, er werde von der Beschwerdeführerin auf Stundenlohnbasis entlohnt. Diese Auffassung wurde implizit auch von der Beschwerdeführerin in ihrer an den Beschwerdegegner gerichteten E-Mail vom 22. Mai 2011 bestätigt (bB 2 und 9). Darin äusserte sich C._____ nämlich dahingehend, als er von einem Fachmann einen Vertrag vorbereiten lassen werde, der ihre (gemeinsame) Geschäftsbeziehung klar und unmissverständlich regle, wobei es sich voraussichtlich um einen Dienstvertrag handeln werde. In Bezug auf die Vertragsinhalte wollte C._____ dem Beschwerdegegner die telefonisch vereinbarten Abmachungen bestätigen und hielt unter anderem fest, das Honorar betrage Fr. 60.-- pro Stunde, inklusive Autospesen, Fahrzeit und Verpflegung, solange der Einsatzort in der Schweiz oder in Liechtenstein liege. Des Weiteren sollte vertraglich festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am Ende jeden Monats eine Rechnung zu stellen habe, die mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen auf das Konto des Beschwerdegegners überwiesen werden sollte. Diese nach Abschluss des auf den 19. April 2011 rückdatierten Arbeitsvertrags vom 9. Mai 2011 (kB 10) von C._____ getätigten Äusserungen stehen in offensichtlichem Wi-

Seite 8 — 10 derspruch zum Inhalt des wenige Tage zuvor unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrags. Dies betrifft namentlich die Entlohnung, welche sich gemäss Ziffer 4 des Vertrags auf monatlich Fr. 6‘500.-- brutto belaufen sollte, wohingegen in der E-Mail vom 22. Mai 2011 klar und unmissverständlich von einem Stundenlohn von Fr. 60.-- die Rede war (vgl. kB 2 und 9). In Bezug auf besagten Arbeitsvertrag sind indessen noch weitere Auffälligkeiten festzustellen, welche von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind und in ihrer Gesamtheit betrachtet den Schluss nahelegen, dass sie diesen – wie vom Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen – lediglich zum Zweck der Anmeldung beim zuständigen liechtensteinischen Amt ausgefertigt hat. Zum einen bezeichnete die Beschwerdeführerin den Arbeitsbeginn des Beschwerdegegners auf der Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung mit dem 3. Mai 2011 (kB 23), während im Arbeitsvertrag der 2. Mai 2011 als Arbeitsbeginn festgehalten wurde (kB 10). Der Beschwerdegegner selbst nannte als Arbeitsbeginn ebenfalls den 3. Mai 2011 (vgl. act. I./1) und auch dessen E-Mail vom 7. Mai 2011 (kB 8) sowie die Detailabrechnung vom 5. Juni 2011 (kB 17) sprechen klarerweise dafür, dass dieser seine Arbeit bei der D._____ AG entgegen der Angabe im Arbeitsvertrag tatsächlich erst am 3. Juni 2011 aufgenommen hat. Zum anderen deklarierte die Beschwerdeführerin in der Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung in Bezug auf den Beschwerdegegner eine vertragliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (kB 23). Abgesehen davon, dass eine derartige Regelung im Arbeitsvertrag gänzlich fehlt, geht selbst aus der rund zwei Wochen nach Vertragsabschluss verfassten E-Mail vom 22. Mai 2011 (bB 2 und 9) nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass die Parteien eine wöchentliche Normalarbeitszeit hätten vereinbaren wollen. Im Gegenteil sollte die diesbezügliche Vertragsbestimmung zufolge C._____ sogar dahingehend lauten, als der Beschwerdegegner die Stundenzahl pro Tag und Woche jeweils direkt mit den Verantwortlichen des Kunden besprechen könne. Unüblich ist ferner auch der Umstand, dass der betreffende Arbeitsvertrag lediglich in einfacher Ausfertigung erstellt und der Beschwerdegegner nicht einmal mit einer Kopie bedient worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss sodann geltend macht, bei der „Falschplatzierung“ der Unterschriften handle es sich um ein kleines Missgeschick, welches an der Gültigkeit des Vertrags nichts zu ändern vermöge, ist ihr darin zwar grundsätzlich zuzustimmen. Dennoch stellt dieser Umstand nebst den vorangegangenen Punkten ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der beschwerdegegnerischen Sachverhaltsschilderung dar. Hinzu kommt, dass sich auch der E-Mail-Verkehr unter den Parteien Anfang Juni 2011 nicht anders interpretieren lässt. So teilte C._____ dem Beschwerdegegner am 5.

Seite 9 — 10 Juni 2011 mit, dass er noch eine schriftliche Kündigung von diesem erwarte (kB 16), woraufhin der Beschwerdegegner Tags darauf erwiderte, nicht zu wissen, was er kündigen solle, da er keinerlei Verträge bekommen habe und C._____ ihm deshalb erst die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen müsste (bB 3). Dass die Beschwerdeführerin die letzte E-Mail des Beschwerdegegners in der Folge unbeantwortet liess, spricht für sich. Hätte sich die vorliegenden Angelegenheit nämlich so abgespielt wie von der Beschwerdeführerin geschildert und der betreffende Arbeitsvertrag wäre in der Tat nicht bloss zwecks Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle abgeschlossen worden, so ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Arbeitsvertrag dem Beschwerdegegner nicht entgegengehalten oder ihm zumindest eine Kopie desselben zugestellt hat, um ihn auf die entsprechenden Kündigungsmodalitäten hinzuweisen. Stattdessen hat sie es nicht einmal für nötig befunden, die entsprechende Äusserung des Beschwerdegegners mit einer Antwort zu würdigen. Ein solches Verhalten seitens der Arbeitgeberin entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. f. In Würdigung sämtlicher Umstände ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Inhalt des am 9. Mai 2011 abgeschlossenen Schriftstücks mangels Konsenses zwischen den Parteien nie zustande gekommen ist. Infolgedessen behielt die ursprüngliche und mit E-Mail vom 22. Mai 2011 festgehaltene Vereinbarung ihre Gültigkeit. Da eine Kündigungsfrist darin nicht vorgesehen war, verliess der Beschwerdegegner die Arbeitsstelle auch nicht ungerechtfertigt im Sinne von Art. 337d OR, womit der Beschwerdeführerin auch kein darauf gestützter Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zusteht. Die Vorinstanz hat die Klage mithin zu Recht abgewiesen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu schützen, was die Abweisung der vorliegenden Beschwerde zur Folge hat. 4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen somit zu Lasten des Kantons Graubünden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, zumal ihm die Beschwerdeschrift – wie eingangs erwähnt – trotz mehrerer Versuche nicht zugestellt werden konnte und ihm demzufolge aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch kein Aufwand entstanden ist.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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