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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.09.2009 ERZ 2009 183

8 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,279 parole·~16 min·11

Riassunto

Eheschutz | ZGB Familienrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 183 16. September 2009 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 04. November 2009 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben worden). Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar Blöchlinger Im zivilrechtlichen Rekurs des A.X., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Juni 2009, mitgeteilt am 10. Juli 2009, in Sachen der B.X., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. B.X. und A.X. sind seit dem 14. September 1990 verheiratet. Sie sind die Eltern von C., geboren am 1992, D., geboren am 1993, und E., geboren am 2005. B.1. Am 11. Juni 2008 gelangte B.X. erstmals an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart mit dem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. In jenem Verfahren schlossen die Parteien am 17. Juli 2008 eine Vereinbarung ab, worin sie das Besuchs- und Ferienrecht von A.X. wörtlich wie folgt regelten: Dem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten, von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt. Bezüglich des Sohnes E. wird dem Vater sodann das Recht eingeräumt, den Sohn jeweils jede zweite Woche (Zwischenwoche) an seinem arbeitsfreien Tag zu sich zu nehmen mit der Möglichkeit zur Übernachtung am Vorabend des arbeitsfreien Tages. Die vorstehende Regelung versteht sich als Minimallösung, wobei B.X. die Bereitschaft bekundet, weitere Besuchstage zu ermöglichen, wenn die Ausübung zu keinerlei Problemen führt bzw. geführt hat. 2. Mit Eheschutzverfügung vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 4. August 2008, erteilte der Bezirksgerichtspräsident Landquart der Vereinbarung die richterliche Genehmigung. C.1. Am 15. April 2009 liess B.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erneut ein Eheschutzgesuch einreichen, worin sie folgende Anträge stellte: 1. In Abänderung der Eheschutzverfügung vom 17.07.2008, mitgeteilt am 04.08.2008 (Proz.-Nr. 130-2008-83, sei das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wie folgt neu zu regeln: Dem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt.

Seite 3 — 10 2. Dem Gesuchsgegner sei richterlich zu verbieten, sich der Wohnung der Gesuchstellerin, zu nähern und mit der Gesuchstellerin und den Töchtern C., geb. 1992 und D., geb. 1993 in irgend einer Form in Kontakt zu treten. Dieses Verbot sei zu verbinden mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien vereinbarte Besuchsrecht habe sich nicht bewährt. A.X. interpretiere das Besuchsrecht immer ausgedehnter nach seinem Belieben. Die damalige Regelung sei deshalb getroffen worden, weil der Gesuchsgegner geltend gemacht habe, er wolle den Sohn E. an Werktagen, an denen er als … frei habe, zu sich auf Besuch nehmen. Inzwischen habe der Gesuchsgegner seine Freitage jedoch auf das Wochenende verlegt und wolle nun den Sohn praktisch jedes Wochenende auch zu sich auf Besuch nehmen. Das sei weder so vereinbart worden, noch stehe ein solches Besuchsrecht im Interesse von E.. Auf E. laste ein immenser Druck, dem er nicht gewachsen sei. Immer öfters durchlebe er im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung schlaflose Nächte. A.X. betreibe ein Stalking mit immer bedrohlicheren und stärker belästigenden Formen. 2. In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 beklagte sich A.X. über die grossen Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechtes in der Vergangenheit. Er werde zu Unrecht dafür verantwortlich gemacht und wünsche sich, dass die ganze Problematik mit einem Kinderpsychologen aufgearbeitet werde. Die Weigerung der Ehefrau, an sich zu arbeiten und professionelle Hilfe anzunehmen, führe immer tiefer in eine Sackgasse. Die Leid Tragenden seien die Kinder. Die Gesuchstellerin wisse, dass ihr Auszug aus der ehelichen Wohnung eine falsche Affekthandlung gewesen sei. Er habe sein Besuchsrecht nicht missbraucht. Das Besuchsrecht habe er nur an jenen Daten, die ihm gemäss erster Eheschutzverfügung zugestanden worden seien. Eine Redzierung des Besuchsrechts könne er nicht akzeptieren. So habe er seiner Ehefrau schon mehrfach das Angebot gemacht, seinen Sohn unter Verzicht auf einen Besuchstag während der Woche einmal zu sehen. Sie habe jedes Mal abgelehnt. Die Stalkingvorwürfe seien haltlos. Er habe seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht nachgestellt und seine Versuche, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, seien gerechtfertigt gewesen.

Seite 4 — 10 3. Anlässlich der auf den 22. Juni 2009 angesetzten Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich nochmals eingehend zu äussern. Ausserdem wurden sie richterlich befragt. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, mitgeteilt am 10. Juli 2009, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart: 1. Die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2008 unterzeichnete Vereinbarung, die mit Eheschutzverfügung vom 17.07./04.08.2008 (Proz. Nr. 130-2008-83) genehmigt worden ist, wird bezüglich der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts wie folgt geändert: „Dem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt. Die vorstehende Regelung versteht sich als Minimallösung, wobei die Parteien im beidseitigen Einverständnis und unter Beachtung des Kindeswohls andere Besuchs- und Ferienzeiten festlegen können. 2. Dem Gesuchsgegner A.X. wird richterlich verboten, sich der Wohnung der Ehefrau, zu nähern und mit ihr und den Töchtern C., geb. 1992, und D., geb. 1993, in einer Form Kontakt aufzunehmen, welche die eheliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat. Die Androhung ergeht unter den Straffolgen von Art. 292 StGB mit folgendem Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 745.00 Schreibgebühr Fr. 272.00 Barauslagen Fr. 83.00 Total Fr. 1100.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. (Mitteilung). E.1. Gegen diese Verfügung erhob A.X. am 4. August 2009 Einsprache an das Kantonsgericht von Graubünden, worin er sich gegen die Kürzung seines Besuchsrechts

Seite 5 — 10 zur Wehr setzte. Die Eingabe wurde vom Kantonsgericht als Rekurs entgegengenommen. 2. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart darauf hin, dass ihn zwischenzeitlich Dr. F.G., Kinder- und Jugendpsychologe, kontaktiert habe. Dieser sei von den Parteien eingeschaltet worden. Dr. F.G. habe den Parteien die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB geraten. Insofern empfehle sich ein Parteivergleich, welcher auch die Errichtung einer Beistandschaft vorsehe. In seinem Schreiben vom 14. August 2009 informierte der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Kantonsgericht darüber, dass die Rekursgegnerin offenbar bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Rekurrenten erhoben habe. Grund sei ein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und dem Sohn E., den die Rekursgegnerin offenbar als Verstoss gegen die richterliche Verfügung auffasse. 3. In ihrer Rekursantwort vom 31. August 2009 liess B.X. den Antrag stellen, es sei der Rekurs - soweit darauf einzutreten sei - kostenfällig abzuweisen. 4. In seinem als "Beilage zur Einsprache vom 04.08.09" betitelten Schreiben vom 3. September 2009 beschwerte sich A.X. darüber, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er habe sich selber danach erkundigen müssen. Somit sei der angefochtene Entscheid ungültig. Alsdann führte A.X. aus, er sehe seinen Sohn derzeit nur im Drei-Wochentakt. Jedes Mal, wenn ein Monat 5 Wochenenden habe, werde dies schamlos ausgenutzt. Seine Töchter habe er nun monatelang nicht mehr gesehen. Das Ferienrecht mit dem Sohn sei nur mit Mühe und verzögert zustande gekommen. Des Weiteren legte der Rekurrent dar, welche Kontakte er mit den Töchtern wie auch dem Sohn in letzter Zeit gehabt habe. Dem Schreiben war ein Brief von Götti H. an Götti E., datiert vom 10. Mai 2008, beigelegt. Am 3. September 2009 stellte A.X. dem Kantonsgericht zusätzlich separat ein weiteres Schreiben zu, das er offenbar zu Handen einer Drittperson - Frau I.K. - verfasst hat. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Zutreffend ist, dass der angefochtene Entscheid keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Rekurrent war gleichwohl in der Lage, fristgerecht Rekurs zu erheben. Weshalb der angefochtene Entscheid ungültig sein soll, ist deshalb vorweg nicht ersichtlich.

Seite 6 — 10 2. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wie auch die Rekursgegnerin beantragen die Durchführung einer Einigungsverhandlung, an welcher die Parteien einvernehmlich die Einsetzung eines Besuchsbeistands vereinbaren könnten. Der Rekurrent hat in seinen verschiedenen Eingaben trotz Kenntnis der betreffenden Anträge keine Bereitschaft zu einem solchen Schritt signalisiert. Im Gegenteil. Er wehrt sich gegen jegliche Form der Einmischung Dritter. Bereits deshalb macht es nach Auffassung des Vorsitzenden wenig Sinn, die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen. Die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft im Rekursverfahren ohne Zustimmung des Rekurrenten fällt schliesslich von vornherein ausser Betracht. Diesfalls würde dem Rekurrenten nämlich der Rechtmittelweg in unzulässiger Weise verkürzt. Wie sich schliesslich unschwer erkennen lässt, haben die Parteien nicht nur im Bereich des Besuchsrechts, sondern allgemein Probleme in der Kommunikation. Insofern lässt sich fragen, ob die Parteien nicht viel eher - wie der Bezirksgerichtspräsident Landquart es ja auch empfohlen hat - eine Fachperson beiziehen sollten, die sie allgemein bei der Überwindung ihrer Probleme im Umgang und in der Kommunikation unterstützt. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass eine Einigungsverhandlung sonstwie zur Verbesserung der Situation beitragen könnte. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat die Parteien einlässlich angehört und ihnen die Notwendigkeit von Verbesserungen im Umgang aufgezeigt. Er hat - wie nachstehend noch dargelegt wird - einen sachgerechten Entscheid gefällt. Von den Parteien muss erwartet werden, dass sie diesem Entscheid strikte Beachtung schenken. Diesfalls kann auch mit einer Verbesserung der Verhältnisse im Bereich des Besuchsrechts gerechnet werden. 3. Der Rekurrent hatte ursprünglich das Recht, seinen Sohn E. jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich hatte er die Möglichkeit, E. in den Zwischenwochen an seinem arbeitsfreien Tag (jeweils beginnend mit dem Vorabend) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gegen diesen zusätzlichen fixen Besuchstag wehrte sich in der Folge die Rekursgegnerin, weil nach ihrer Behauptung der Rekurrent seine arbeitsfreien Tage auf das Wochenende verlegt hatte und nunmehr den Sohn praktisch jedes Wochenende zu sich auf Besuch nehmen wollte. Ausserdem warf die Rekursgegnerin dem Rekurrenten vor, er missbrauche das Besuchsrecht, um auf den Sohn Druck auszuüben. E. sei andauernd unruhig, bedrückt und verstört. Der Bezirksgerichtspräsident hat in der Folge das Besuchsrecht - dies im Sinne einer Minimallösung - auf das erste und dritte Wochenende von jeweils Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr beschränkt. Die vom Rekurrenten gegen diesen Entscheid vorgebrachte Kritik erweist sich als unbegründet. a) Der Rekurrent hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, dass seine arbeitsfreien Tage nunmehr alle auf die Wochenenden fallen. Er kann demnach die

Seite 7 — 10 während den Zwischenwochen gewährten Besuchsrechtstage gar nicht mehr in der ursprünglich vorgesehen Form ausüben. Entsprechend bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten schon vorweg kein Anlass, zugunsten des Rekurrenten an diesem zusätzlichen Besuchstag festzuhalten. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob das nunmehr bestehende Besuchsrecht von zwei Wochenenden mit der Möglichkeit, im beidseitigen Einverständnis andere Besuchszeiten festzulegen, den Bedürfnissen der Parteien und der Kinder ausreichend Rechnung trägt oder aber - wie der Rekurrent offenbar mit seinem Rekurs will - ein zur ursprünglichen Regelung alternatives, grosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen ist. b) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden stellt - wie im Übrigen auch in einer Vielzahl anderer Kantone - ein Besuchrecht an zwei Wochenenden pro Monat den Regelfall dar. Der vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart angeordnete Umfang entspricht mit anderen Worten dem bei durchschnittlichen Verhältnissen angemessenen Besuchsrecht. Zwar gilt die Regel von zwei Wochenenden im Monat nicht absolut. Genau so, wie etwa bei Spannungen zwischen den Elternteilen, die sich auf das Wohl der Kinder negativ auswirken, eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht möglich ist (BGE 130 III 585 E. 2 S. 587), kann bei guten Beziehungen auch eine Erweiterung in Betracht fallen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Auszugehen ist dabei davon, dass häufigere Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil nur dann vorteilhaft sind, wenn zwischen den Eltern keine schweren Konflikte vorliegen (Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, 2006, S. 93). Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Parteien haben erhebliche Probleme im Umgang und in der Kommunikation. Der Rekurrent sieht die Ursache dafür in der fehlenden Bereitschaft seiner Ehefrau, "eine offene Kommunikation" zu führen. Sie sei nicht gewillt, an sich zu arbeiten und endlich professionelle Hilfe anzunehmen. Er wirft ihr vor, auf ungeeignete und überforderte Personen zu hören, die nur gegen ihn hetzen würden und seinen Sohn als Druckmittel benutzten. Sie soll den Sohn E. regelrecht einsperren und die Kinder von ihm entfremden. Er selbst halte sich strikte an das ihm zugesprochene Besuchsrecht. Die Ehefrau wiederum sieht sich belästigt und wirft dem Rekurrenten ihrerseits vor, er betreibe ein intensives Stalking und missbrauche das Besuchsrecht, um auf E. immensen Druck auszuüben. Es braucht nicht auf alle diese Vorwürfe eingegangen zu werden. Tatsache ist, dass die Rekursgegnerin ursprünglich nichts gegen einen erweiterten Kontakt

Seite 8 — 10 zwischen dem Rekurrenten und dem gemeinsamen Sohn hatte. Anderenfalls wäre sie ja wohl nicht bereit gewesen, eine entsprechende Vereinbarung zu schliessen. Selbst heute wehrt sich die Rekursgegnerin nicht gegen ein praxisübliches Besuchsrecht. Die zwei bereits etwas älteren Töchter - die 17-jährige C. und die bald 16-jährige D. - möchten derzeit offenbar gar nicht zu ihrem Vater auf Besuch gehen. Die beiden Töchter befinden sich in einem Alter, in welchem ihr Wille in Bezug auf solche Besuche zu respektieren ist. Ihre negative Haltung bestand zudem schon, als eine Kommunikation zwischen den Parteien noch einigermassen möglich war. Der Rekurrent hat damit schlicht keinen Grund, der Rekursgegnerin vorzuhalten, sie sei nicht bereit, ihm ein angemessenes Besuchsrecht zu ermöglichen. c) Ausser Frage steht jedoch, dass die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen E. nicht unbeeinflusst lassen. Was sich mit dem Wohl von E. nicht vereinbaren lässt, ist der Umstand, dass er notgedrungen ständig in diese Auseinandersetzungen - und dies nachgerade im Zusammenhang mit der Frage der Ausübung des Besuchsrechts - einbezogen wird. So gesehen geht es denn auch nicht in erster Linie um das Ausmass des Besuchsrechts, sondern darum, dass jene Kontakte, die bestehen, möglichst nicht von den Spannungen zwischen den Parteien beeinflusst werden. Die Streitereien um die Ausübung und das Mass des Besuchsrechts, das Hin- und Hergerissensein zwischen Vater und Mutter und die gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien müssen sich zwangsläufig negativ auswirken. So wurde dem Rekurrenten richterlich das Recht eingeräumt, seinen Sohn am ersten und dritten Wochenende zu sehen. Damit ist auch gesagt, dass der Rekurrent der Rekursgegnerin nicht vorwerfen kann, sie nutze die Regelung in Fällen, in denen ein Monat fünf Wochenende hat, "schamlos" zu ihren Gunsten aus. Ebensowenig nützt es E. und den Parteien, wenn der Rekurrent sich immer wieder in die Nähe der Wohnung der Rekursgegnerin begibt, um etwa E. oder den Töchtern zuzuwinken oder zu grüssen. Desgleichen wirken sich auch die ständigen Versuche des Rekurrenten, telefonisch oder sonstwie mit der Rekursgegnerin in Kontakt zu treten, um sie von der Richtigkeit seiner Auffassungen zu überzeugen, nur negativ aus. All dies führt nur zu immer grösseren Spannungen und in diesen zeigt sich wiederum, dass die Eltern mit der Trennung, die für die Kinder an sich schon sehr belastend ist, selbst nicht fertigen werden. Schon allein deshalb rechtfertigt sich das vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Verbot der sachwidrigen Kontaktaufnahme. Schliesslich kann es ja wohl auch schwerlich sein, dass der vierjährige E. sich mit den Eheproblemen der Eltern, wie sie etwa in dem vom Rekurrenten eingereichten, an E. gerichteten Brief des Göttis Werner dargelegt werden, auseinandersetzen muss.

Seite 9 — 10 Wird das richterlich angeordnete Besuchsrecht ohne Probleme vollzogen, werden Vorfälle, wie sie vorstehend dargelegt wurden, vermieden, und kommt es namentlich seitens des Rekurrenten nicht mehr zu ständigen Versuchen, im Zusammenhang mit der Übergabe der Kinder oder bei anderer Gelegenheit unerwünschte Diskussionen über die Eheprobleme zu führen, werden sich die Verhältnisse beruhigen und es ist dann auch zu erwarten, dass es vermehrt zu Kontakten zwischen dem Rekurrenten und dem Sohn kommen wird. Die Bereitschaft dazu hat die Rekursgegnerin offenkundig schon mit der ursprünglich getroffenen Parteivereinbarung aber auch ihrem Antrag, trotz der für E. nicht einfachen Situation zumindest am üblichen Besuchsrecht festzuhalten, gezeigt. Erst dann, wenn sich die Verhältnisse beruhigt haben, lassen sich solche häufigeren Kontakte in Beachtung des Kindswohls aber überhaupt erst rechtfertigen. In diesem Sinn werden die Parteien in Abweisung des Rekurses nochmals ausdrücklich richterlich ermahnt, die mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Juni 2009 erlassenen Massnahmen konsequent zu beachten und auf eine Beruhigung der Verhältnisse hinzuwirken. Anderenfalls müssten zum Kindswohl weiter gehende richterlich angeordnete Massnahmen in Betracht gezogen werden. 4. Bei diesem Ausgang gehen die gerichtlichen Kosten von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibegebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, zu Lasten des Rekurrenten. Desgleichen hat er die Rekursgegnerin ausseramtlich für das Rekursverfahren zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des üblichen Stundenansatzes gemäss Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren mit Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht gestützt auf Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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