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Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.04.2019 JAK 2019 11

2 aprile 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Justizaufsichtskammer·PDF·909 parole·~5 min·2

Riassunto

Entbindung vom Amtsgeheimnis | Administration Vorinstanzen Sonstiges

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Beschluss vom 2. April 2019 Referenz JAK 19 11 Instanz Justizaufsichtskammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Regionalgerichtspräsident, _____ Gesuchsteller Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis Mitteilung 08. April 2019

2 / 5 I. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 27. März 2019 ersuchte der Präsident des Regionalgerichts A._____, lic. iur. utr. X._____, um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Mit E- Mail vom 19. März 2019 sei die Departementssekretärin Justiz und Sicherheit, Dr. iur. A._____, an ihn gelangt mit der Mitteilung, dass Dr. B._____, welcher die administrativen Abklärungen bezüglich der Ereignisse am 15. Juni 2017 und 17. November 2017 in Sachen C._____ führe, mit ihm in Kontakt treten möchte. In der Folge habe er einen Fragebogen zur Beantwortung erhalten. Aufgrund seiner Funktion als Richter am Regionalgericht A._____ unterstehe er dem Amtsgeheimnis. Entsprechend beantrage er für die Beantwortung des Fragenkatalogs eine Entbindung mit der Bitte zur genauen Beschreibung des Umfangs der allenfalls gewährten Entbindung. 2.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist gemäss Ziff. 2 nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Welche Instanz als vorgesetzte Behörde zu qualifizieren ist, bestimmt das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale Recht. Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist. In aller Regel wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein (Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 320). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG, BR 173.000) sind Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition entscheidet das Kantonsgericht, genauer dessen Justizaufsichtskammer (Art. 13 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100.) Der Entscheid hierüber hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 16 20 vom 11. Oktober 2016 mit weiteren Hinweisen).

3 / 5 3. Erste Voraussetzung für eine Entbindung vom Amtsgeheimnis muss sein, dass die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber einer Person erfolgt, die für die Untersuchung der betroffenen Angelegenheit auch zuständig ist. 3.1. Vorliegend wurde gemäss Regierungsbeschluss vom 5. Juni 2018 (act. 01/2) Dr. B._____ beauftragt, den Sachverhalt der Vorfälle vom 15. Juni 2017 in Sachen C._____ sowie mögliche vor- und nachgelagerte im Zusammenhang stehende Vorgänge, insbesondere vom 19. Dezember 2016 und 17. November 2017, zu ermitteln. Es seien die Rollen sämtlicher Beteiligter "aus dem Verantwortungsbereich des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG)" zu klären und der Sachverhalt sei auf seine Gesetzmässigkeit, die Übereinstimmung mit internen Weisungen, etc. und insbesondere die Verhältnismässigkeit hin zu prüfen. Im Anschluss gebe der Beauftragte allfällige Empfehlungen zu Struktur, Organisation, Abläufen und Aufsicht ab. Mit Departementsverfügung (act. 01/3) vom 6. Juni 2018 wurde der Beauftragte Dr. B._____ mit den Rechten und Pflichten des DJSG versehen und der Verschwiegenheit gegenüber anderen Stellen und Dritten verpflichtet. Ausserdem wurde festgehalten, dass er im Rahmen seiner Abklärungen diverse Personen aus Dienststellen des DJSG befragen müsse. Die vom Beauftragten zu befragenden Personen, insbesondere die Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, der Amtsarzt sowie die im Rahmen der Fürsorglichen Unterbringung von C._____ vom 15. Juni 2017 tätigen Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, würden, soweit erforderlich und durch das DJSG möglich, vom Amtsgeheimnis entbunden. Weitere allfällig erforderliche Entbindungen von Schweigepflichten seien durch den Beauftragten bei den betroffenen Personen direkt einzuholen. 3.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) sind die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte gewährleistet. Darunter fällt auch die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte im Verhältnis zu den anderen Staatsgewalten. Das bedeutet, dass die Gerichte in ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden und niemandem Rechenschaft schuldig sind; ausgenommen im Rahmen von Art. 52 KV gegenüber dem Grossen Rat (vgl. Johann Martin Schmid, in: Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, N 12 zu Art. 51). Vorweg ist festzuhalten, dass lic. iur. utr. X._____ als Präsident des Regionalgerichts A._____ nicht dem Verantwortungsbereich der Regierung oder des DJSG untersteht. Dementsprechend ist eine Befragung von ihm in seiner Funktion als Regionalgerichtspräsident auch nicht vom Regierungsauftrag vom 5. Juni 2018 umfasst. Nach dem Gesagten ebenfalls ausser Betracht fällt, dass der von der Regierung eingesetzte Fachexperte dem Regionalgerichtspräsidenten sodann

4 / 5 Empfehlungen zu Struktur, Organisation, Abläufen und Aufsicht abgibt. Da die Verfahren vor dem Regionalgericht A._____ nicht Gegenstand der Untersuchung bilden, die an lic. iur. utr. X._____ gestellten Fragen (vgl. act. 01/5) ausserhalb des von der Regierung erteilten Auftrags liegen und sich auch nicht auf persönliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 19. Dezember 2016 und 17. November 2017 beziehen, ist eine Entbindung vom Amtsgeheimnis im konkreten Fall ausgeschlossen. 4. Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen.

5 / 5 II. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts. 3. Mitteilung an:

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