Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 14 13 25. April 2014 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner RichterIn Schlenker und Michael Dürst Aktuar Wolf In der Justizaufsichtssache des Bezirksgerichts X . _____ , Gesuchsteller, betreffend Justizverwaltung: Nachtragskredit für Konto Nr. 3210 (Anschaffungen Mobiliar, Maschinen und EDV), hat die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Nachtragskreditgesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom 3. April 2014, der Stellungnahme der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden vom 10. April 2014, nach Einsicht in die übrigen Akten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
Seite 2 — 5 – dass das Bezirksgericht X._____ mit Eingabe vom 3. April 2014 die Justizaufsichtskammer bezüglich seines Kontos Nr. 3210 (Anschaffungen Mobiliar, Maschinen und EDV; budgetierter Betrag Fr. 3'000.--) um die Einräumung eines Nachtragskredits im Voranschlag des Jahres 2014 in der Höhe von Fr. 1'944.50 ersucht, – dass das Bezirksgericht im gleichen Zusammenhang zwei Eventualanträge um die Einräumung eines Nachtragskredits im Umfang von Fr. 3'266.35 sowie in der Höhe von Fr. 4'944.50 stellt, – dass das Bezirksgericht ausführt, das für das Vermittleramt X._____ eingegebene Budget 2014 von Fr. 2'580.-- sei von der Finanzkontrolle auf Fr. 3'000.-erhöht worden, worauf der Vermittler eigenmächtig einen Tisch für Fr. 400.-bestellt habe, – dass weiter vorgebracht wird, beim Bezirksgericht seien im Jahr 2014 bisher notwendige Auslagen im Betrag von Fr. 1'698.15 entstanden, die beigelegte Aufstellung für das Konto Nr. 3210 indessen Ausgaben in der Höhe von Fr. 4'678.15 belegt, – dass die seit März 2014 beim Bezirksgericht X._____ tätige A._____ aus gesundheitlichen Gründen ein höhenverstellbares Pult benötige, welches von der B._____ AG zu einem Preis von Fr. 2'639.95 offeriert worden sei, – dass ferner die Kanzleimitarbeiterinnen zum Teil schwerere Aktenpakete zur Hauptpost bringen müssten, weshalb die Anschaffung eines Transportgerätes für Fr. 626.40 verhältnismässig und angemessen erscheine, – dass die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2014 die Genehmigung eines Nachtragskredits in der Höhe von Fr. 5'000.-- empfiehlt, – dass das Budget der Bezirksgerichte auch die Einnahmen und Ausgaben der ihnen administrativ angegliederten Vermittlerämter enthält (Art. 16 BGV) und mit Genehmigung durch das Kantonsgericht für die Bezirksgerichte Verbindlichkeit erlangt (Art. 20 Abs. 1 BGV), – dass Folge dieser Verbindlichkeit mitunter ist, dass die Bezirksgerichte ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen haben (Art. 21 Abs. 1 BGV),
Seite 3 — 5 – dass demzufolge das Bezirksgericht X._____ gegen nicht vorgesehene Anschaffungen des ihm administrativ angegliederten Vermittlers zu intervenieren hat, wenn es sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, seine Pflicht zur Überwachung seiner Kredite zu verletzen, – dass die Finanzkontrolle zu Recht darauf hinweist, die vom Bezirksgericht angesprochene Erhöhung beim Budget 2014 sei im Zusammenhang mit der kontoweise vorzunehmenden Rundung auf den nächsthöheren vollen Tausender erfolgt und stelle keine Grundlage für Zusatzanschaffungen dar, – dass das Bezirksgericht demgemäss gegen die nach seiner Darstellung eigenmächtige Bestellung eines Tischs durch den Vermittler hätte einschreiten müssen, – dass das Bezirksgericht die medizinische Notwendigkeit eines höhenverstellbaren Pults für A._____ mittels Beilage eines Arztzeugnisses belegt und die dafür anfallenden Kosten von Fr. 2'639.95 aus einer eingereichten Offerte der B._____ AG hervorgehen, – dass auch die Anschaffung des vom Bezirksgericht gewünschten Transportgeräts angezeigt erscheint und die in diesem Zusammenhang erwarteten Kosten von Fr. 626.40 vom Bezirksgericht belegt werden, – dass unter Berücksichtigung der aktuellen Budgetüberschreitung für das Konto Nr. 3210 von Fr. 1'678.15 durch die gewünschten Anschaffungen die Toleranzgrenze von Fr. 3'000.-- (Art. 23 Abs. 1 BGV) um Fr. 1'944.50 überschritten würde, – dass demzufolge dem Bezirksgericht X._____ für das Konto Nr. 3210 ein Nachtragskredit in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu genehmigen ist, – dass entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts kein Anlass besteht, diesen Nachtragskredit mit Blick auf die Toleranzgrenze zu schmälern, – dass die Toleranzgrenze den Bezirksgerichten ja gerade ermöglichen soll, über gewisse Abweichungen von den Budgetkrediten ohne besonderes Verfahren zu verfügen,
Seite 4 — 5 – dass deshalb für allfällige weitere, unvorhergesehen notwendig werdende Anschaffungen die Toleranzlimite von Fr. 3'000.-- dem Bezirksgericht X._____ weiterhin zur Verfügung steht, – dass bei dieser Erkenntnis entgegen dem Bezirksgericht von "übermässiger Bürokratie" jedenfalls nicht gesprochen werden kann, – dass eine Erhöhung der Toleranzlimite nicht angezeigt erscheint, ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden könnte und zudem auch nicht verständlich ist, was mit einer "(höheren) Toleranz, CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 insgesamt mit der Reserve von CHF 3'000.00" gemeint sein könnte, – dass das Bezirksgericht X._____ schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass mittels einer sorgfältigen Budgetierung und Ausgabenüberwachung die Budgetkredite einschliesslich Toleranzgrenze in aller Regel zur Deckung sämtlicher Ausgaben ausreichen sollten, – dass zusammenfassend dem Bezirksgericht X._____ für das Konto Nr. 3210 ein Nachtragskredit in der Höhe von Fr. 5'000.-- einzuräumen ist, – dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die Staatskasse zu nehmen sind,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Das Nachtragskreditgesuch wird gutgeheissen und es wird im Voranschlag 2014 des Bezirksgerichts X._____ betreffend das Konto Nr. 3210 (Anschaffungen Mobiliar, Maschinen und EDV) ein Nachtragskredit im Umfang von Fr. 5'000.-- genehmigt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: