Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 10 31 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuar Conrad In der Justizaufsichtssache des TC., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Spadin, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, gegen den Kreispräsidenten Fünf Dörfer , 7205 Zizers, Gesuchgegner 1, und die Stiftung B K . , Gesuchgegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Wüst, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, betreffend Ausstand hat sich ergeben:
Seite 2 — 3 I. Sachverhalt - Erwägungen A. In einer vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer durch die eingesetzte Alleinerbin Stiftung BK. anhängig gemachten Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass von WA., TC., stellte Letzterer ein Ausstandsbegehren gegen den Kreispräsidenten. Dieser überwies die Sache am 12. August 2010 gestützt auf Art. 46 Abs. 3 GOG der Justizaufsichtskammer zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 27. August 2010 wurde das Verfahren sistiert, bis das Bundesgericht in einem sachzusammenhängenen Verfahren entscheide. Sein Urteil fällte das Bundesgericht am 10. Januar 2011. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 beantragte die Gesuchgegnerin 2 der Justizaufsichtskammer die Fortführung des Ausstandsverfahrens. B. Die sachliche Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer zur Behandlung des Ausstandsbegehrens ist seit dem 01. Januar 2011 entfallen (Art. 50, Art. 319, Art. 404 ZPO; Art. 7, Art. 13, Art. 21 Abs. 1 EGzZPO). Auf eine Überweisung an das neu zuständige Bezirksgericht Landquart (Art. 13 Abs. 1 lit. b EGzZPO, Art. 21 EGzZPO) kann verzichtet werden. Der Verlust der Rechtsprechungsaufgaben der Kreispräsidenten ist umfassend (Art. 54 KV, Art. 17 ff. GOG, Art. 1 ff. EGzZPO, Art. 2 ff. EGzZGB) und per 01. Januar 2011 wirksam (Art. 21 Abs. 1 EGzZPO). Die Aufsicht über die Willensvollstrecker ist auf diesen Zeitpunkt auf die Einzelrichter am Bezirksgericht übergegangen (Art. 248 ZPO, Art. 2 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 4 EGzZPO). Kann der Kreispräsident Fünf Dörfer seit dem 01. Januar 2011 in der Hauptsache (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker) nicht mehr als Richter handeln, fehlen ab dem gleichen Zeitpunkt die Grundlage und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen ihn. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. C. Sofern nicht bereits im Sinne der generellen Weisung der Justizaufsichtskammer an die Kreispräsidenten betreffend Amtsübergabe vom 06. September 2010 (JAK 10 34) geschehen, ist der Kreispräsident Fünf Dörfer anzuweisen, die Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker TC. vor seinem Amt abzuschreiben und dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zur weiteren Behandlung zu überweisen. D. Praxisgemäss sind weder Verfahrenskosten zu überwälzen noch Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
Seite 3 — 3 II. Demnach wird erkannt 1. Insoweit darauf einzutreten ist, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Der Kreispräsident Fünf Dörfer wird angewiesen, das Hauptverfahren abzuschreiben und dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zu überweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 100.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Es werden keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen selbständigen Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: