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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 07.01.2026 ZR2 2025 50

7 gennaio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,875 parole·~9 min·4

Riassunto

Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) | OR 253-273c Miete

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 7. Januar 2026 mitgeteilt am 7. Januar 2026 Referenz ZR2 25 50 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Berufsbeiständin B._____ Berufsbeistandschaft Plessur, Grabenstrasse 9, Postfach 830, 7001 Chur gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Sennhofstrasse 19, Postfach 23, 7001 Chur Gegenstand Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 8. Dezember 2025, mitgeteilt am 8. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-835)

2 / 8 Sachverhalt A. Am 17. Oktober 2023 schlossen die Vermieterin C._____ AG und der Mieter A._____ einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'340.00 ab. A._____ geriet mit den Mietzinszahlungen für Juli und August 2025 in Verzug. Die C._____ AG setzte ihm ordnungsgemäss Frist zur Zahlung unter Androhung der Kündigung an. Da innert Frist keine Zahlung erfolgte, kündigte sie das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ausserordentlich per 31. Oktober 2025. B. Die C._____ AG reichte am 3. November 2025 ein Gesuch um Ausweisung von A._____ beim Regionalgericht Plessur ein. A._____ liess sich zum Gesuch nicht vernehmen. C. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur entschied über das Gesuch am 8. Dezember 2025 wie folgt: 1. A._____ wird angewiesen, die 2.5-Zimmerwohnung im Parterre an der E._____ mitsamt Kellerabteil und Aussenparkplatz Nr. 1 unverzüglich, bis spätestens am 29.12.2025 zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 2. Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. a) Nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist ist die C._____ AG berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen. Sollte A._____ den Zutritt zur Wohnung verweigern, ist die C._____ AG berechtigt, einen Schlüsseldienst beizuziehen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Sie kann polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Ziffer 3/c). b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch die Gesuchstellerin vorzuschiessen, welche dafür auf A._____ zurückgreifen kann. c) Die Stadtpolizei Chur wird angewiesen, den vorliegenden Entscheid auf erstmalige Aufforderung der C._____ AG zu vollstrecken, indem die C._____ AG der Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie der allfällige Einsatz eines

3 / 8 Schlüsseldienstes gesichert wird und nötigenfalls die sich darin unberechtigterweise aufhaltenden Personen aus den Räumlichkeiten geleitet werden. 4. a) Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. Der C._____ AG wird der durch sie geleistete Vorschuss von CHF 800.00 durch den Kanton Graubünden zurückerstattet. b) A._____ hat der C._____ AG eine Parteientschädigung von CHF 901.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer), vertreten durch seine Beiständin, B._____, am 16. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und das Nichteintreten auf das Gesuch um Ausweisung. Es sei "von der Zwangsausweisung und einer Kündigung des Mietverhältnisses abzusehen". E. Der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 einstweilen (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung. F. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der C._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend Mieterausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). 1.2. Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt; bei tieferem Streitwert ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO einschlägig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. a ZPO). Das zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren betraf ausschliesslich die Ausweisung, weshalb sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am

4 / 8 Mietwert während des Ausweisungsverfahrens bemisst. Der Mietzins beträgt CHF 1'340.00 und es ist von einer Dauer des Ausweisungsverfahrens von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2; act. B.1 E. 5). Der Streitwert beläuft sich somit CHF 8'040.00, womit gegen den vorinstanzlichen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht erreicht. 1.3. Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz (act. B.1) wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 mitgeteilt. Die Beschwerde mit Poststempel vom 16. Dezember 2025 (act. A.1) erweist sich auch bei frühestmöglicher Zustellung am Folgetag als fristgerecht. 1.4. B._____ wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 25. November 2025 als Vertretungsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt (act. G.1). Als solche ist sie berechtigt, im Namen des Beschwerdeführers die vorliegende Beschwerde zu erheben (Art. 394 Abs. 3 ZGB). 1.5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Namentlich ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen wiederholen (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N. 14 f.; HÜNGERBÜHLER, in: Brunner/Vischer/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N. 17 ff. sowie Art. 311 N. 16 ff. und N. 30 ff.). 1.6. Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern bezweckt eine rechtsstaatliche Kontrolle desselben. Die beschwerdeführende Partei kann als Beschwerdegründe die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes

5 / 8 geltend machen (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7379; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.7. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien braucht es keinen formellen Antrag, sondern genügt auch eine Formulierung in der Begründung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; STERCHI, a.a.O., Art. 321 N. 18 und 22). 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO seien gegeben, da der rechtlich relevante Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar sei (act. B.1 E. 2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und das Nichteintreten auf das Gesuch um Ausweisung. Es sei "von der Zwangsausweisung und einer Kündigung des Mietverhältnisses abzusehen". Begründend lässt er von seiner Beiständin ausführen, er leide an einer paranoiden Schizophrenie und halte sich aktuell infolge einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ in O.1._____ auf. Aufgrund seiner Erkrankung könne er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und habe auf die Schreiben der Vermieterin nicht reagiert und die Mietzahlungen vernachlässigt. Die Beiständin erklärt, alles daran zu setzen, dass die Mietzinsausstände der Monate Juni, Juli, September, November und Dezember 2025 bezahlt würden. Es sei angedacht, dass eine Fachperson den Beschwerdeführer regelmässig zuhause besuchen werde (act. A.1). 2.3. Mit diesen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Auch eine solche hat sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und

6 / 8 darzulegen, inwieweit diese falsch sein sollen (vgl. oben E. 1.5 ff.). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 3.1. Selbst wenn die Begründung als genügend eingestuft und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Soweit er das "Absehen" von einer Kündigung und Ausweisung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Anfechtung der Kündigung innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen hätte erfolgen müssen (Art. 273 Abs. 2 lit. a OR). Diese Frist war unbenutzt abgelaufen. Wurde die Kündigung nicht angefochten, so muss die Gültigkeit der Kündigung im Ausweisungsverfahren nicht vorfrageweise beurteilt werden. Gründe für eine Nichtigkeit der Kündigung bringt der Beschwerdeführer keine vor und es sind auch keine ersichtlich. 3.2. Auch die Bekräftigung, die ausstehenden Mietzinse der Monate Juni, Juli, September, November und Dezember 2025 zu bezahlen, vermag am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen; für einen Entscheid gestützt auf Art. 257 ZPO ist vorausgesetzt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten oder klar ist und diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt: Die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung fortbestehenden Zahlungsrückstände für die Mieten Juli und August 2025 bzw. der geltend gemachte Kündigungsgrund für die ausserordentliche Kündigung blieben unbestritten. Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhalt blieb gesamthaft unbestritten, da der Beschwerdeführer vorinstanzlich keine Stellungnahme einreichte. Gestützt auf die Akten steht aber auch fest, dass der Mietzins für die Monate Juli und August 2025 nicht bezahlt wurde, die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. August 2025 eine 30-tägige Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung ansetzte und das Mietverhältnis nach unbenütztem Fristablauf mit Kündigungsschreiben vom 8. September 2025 per 31. Oktober 2025 rechtsgültig auflöste. Da die Kündigung nicht angefochten wurde und der Beschwerdeführer das Mietobjekt trotz Beendigung des Mietverhältnisses nicht verliess, war der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ausweisung des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vorinstanz hiess das entsprechende Gesuch daher zu Recht gut. 4. Die Vorinstanz ordnete die unverzügliche Räumung der Wohnung bis spätestens am 29. Dezember 2025 an. Dieser Termin ist mittlerweile verstrichen. Dem Beschwerdeführer ist ein neuer Auszugstermin anzusetzen, bis zu dem der grundsätzlich unverzügliche Auszug spätestens zu erfolgen hat (vgl. Urteil des

7 / 8 Bundesgerichts 5A_495/2009 vom 24. September 2009 E. 7). Es erscheint angemessen, diesen auf den 15. Januar 2026 festzusetzen. 5.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 96 Abs. 1 ZPO; Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210] i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VGZ und Art. 38 Abs. 3 GOG). Sie ist mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Ausweisung von A._____ wird unverzüglich, bis spätestens am 15. Januar 2026 angeordnet. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 8. Dezember 2025 (Proz. Nr. 135-2025-835) bestätigt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung an:]

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