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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 07.12.2020 ZK2 2020 22

7 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,825 parole·~34 min·4

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Rückweisung Proz. Nr. 135-18-883) | Berufung Prozessrecht (308 Abs. 1 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. Dezember 2020 Referenz ZK2 20 22 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Gustin, Aktuar Parteien A._____ AG Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte B._____ GmbH Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen D._____ AG Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Isler Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Rückweisung Proz. Nr. 135-18-883) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 28.06.2019, mitgeteilt am 04.07.2019 (Proz. Nr. 135-2019-435) Mitteilung 8. Dezember 2020

2 / 21 I. Sachverhalt A. Die B._____ (vormals: H._____) projektierte in I._____ das J._____, welches durch die A._____ AG betrieben wird. Die H._____ schloss mit der D._____ AG am _____ 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung ab mit dem Zweck, den Gästen des Hotels einen Bergbahnpass zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abgeben zu können, so dass im Hotel keine Logiernächte ohne Bergbahnpass verkauft werden. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 ersuchten die B._____ und die A._____ AG das Regionalgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber der D._____ AG. Dabei ging es insbesondere darum, dass die D._____ AG zu verpflichten sei, umgehend die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018 und die Wintersaison 2018/2019 bekannt zu geben und zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. C. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 trat der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur auf das Gesuch nicht ein. D. Gegen diesen Entscheid liessen die B._____ und die A._____ AG mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen. Mit Urteil vom 13. September 2018 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 teilte die D._____ AG mit, dass die B._____ und die A._____ AG den Betrieb des J._____ in I._____ eingestellt hätten. Entsprechend gäbe es keine Hotelgäste mehr, für welche die Gesuchstellerinnen gestützt auf die Preiszusicherungsvereinbarung vergünstigte Tagesberechtigungskarten verlangen könnten. Das Gesuch habe demzufolge zwischenzeitlich jedwelche Berechtigung verloren, weshalb es ohne weiteres allein schon aus diesem Grund abzuweisen sei. F. Mit Stellungnahme vom 26. November 2018 verlangten die B._____ und die A._____ AG, die D._____ AG sei superprovisorisch und vorsorglich zu verpflichten, umgehend die Preise der Berechtigungskarten für die Wintersaison 2018/2019 bekannt zu geben und zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen.

3 / 21 G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 ersuchten die B._____ und die A._____ AG, den Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen in Wiedererwägung zu ziehen und diese anzuordnen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wies dieses Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 ab. H. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2019 teilte die B._____ mit, dass sie sich umfirmiert habe und neu B._____ GmbH heisse. Zusammen mit der A._____ AG stellte sie das folgende, in Ziff. 1.a) geänderte Rechtsbegehren: 1. Die Gesuchsgegnerin sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25.02.2015) zunächst superprovisorisch und dann vorsorglich zu verurteilen, den Gesuchstellerinnen a) die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2019 und die Wintersaison 2019/2020 umgehend bekannt zu geben; b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: K._____, Modellbezeichnung: L._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 2. Die Massnahmen unter Ziffer 1 hiervor sind unter Androhung von Strafmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. I. Die D._____ AG liess folgendes, im Kostenpunkt präzisiertes Rechtsbegehren stellen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei, sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich, abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten, subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November; Den Gesuchstellerinnen sei Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen. 3. Ebenfalls eventualiter sei den Gesuchstellerinnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. 4. Die Gesuchstellerinnen seien zu verpflichten, die Kosten sowohl für das Verfahren 135-2018-523 wie auch für das heutige Verfahren zu tragen und die Gesuchsgegnerin für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen.

4 / 21 J. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 trat der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur auf das Gesuch nicht ein. K. Gegen diesen Entscheid liessen die B._____ GmbH und die A._____ AG mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen. L. Mit Urteil vom 17. April 2019 (ZK1 19 13) hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. M. Mit Entscheid vom 28. Juni 2019, mitgeteilt am 4. Juli 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. Die D._____ AG wird vorsorglich verpflichtet, der B._____ und der A._____ AG a) die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2019 und die Wintersaison 2019/2020 umgehend bekannt zu geben. 2. Die B._____ und die A._____ AG werden verpflichtet der D._____ AG eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 400'000.00 pro Wintersaison, jeweils zahlbar per 30.11. auf das Konto des Regionalgerichts Plessur IBAN M._____, Konto Nr. F._____ zu bezahlen. 3. Nach Eingang der Sicherheitsleistung beim Regionalgericht Plessur und Vorlage des Entsprechenden Nachweises an die D._____ AG, wird die D._____ AG vorsorglich verpflichtet, der B._____ und der A._____ AG a) zwei voll funktionstüchtige Kartenherausgabegeräte (Hersteller: K._____, Modelbezeichnung: L._____: oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 4. Die Massnahmen unter den Ziffer 1.a) und 3.a) ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 5. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. 6.a) Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der B._____ und der A._____ AG und der D._____ AG und werden mit den von der B._____ und der A._____ AG geleisteten Vorschüssen von im Proz. Nr. 135-2018-883 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 2'000.00 hat die D._____ AG dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 7. (Rechtsmittelbelehrung).

5 / 21 8. (Mitteilung). N. Gegen diesen Entscheid liessen die B._____ GmbH und die A._____ AG mit Eingabe vom 15. Juli 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK2 19 53) erheben, wobei das folgende Rechtsbegehren gestellt wurde: 1. Die Ziffern Nrn. 2, 3 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 28. Juni 2019 seien aufzuheben. 2. Auf eine Sicherheitsleistung sei bedingungslos vorsorglich zu verzichten; eventuell sei die Sicherheitsleistung nach richterlichem Ermessen auf maximal CHF 10'000 festzulegen. 3. Die Berufungsbeklagte sei bedingungslos vorsorglich zu verpflichten, zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: K._____, Modellbezeichnung: L._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 4. Die Massnahmen unter Ziffer 3 hiervor sind unter Androhung von Strafmassnahmen anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das erstinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die D._____ AG liess mit Berufungsantwort vom 9. August 2019 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsklägerinnen für sämtliche Verfahren und Instanzen beantragen. O. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 liess auch die D._____ AG gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK2 19 54) einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Plessur vom 28. Juni 2019 (Proz. Nr. 135-2019-435) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter a. sei Ziff. 1 lit. a des Dispositivs insofern abzuweisen, als die Berufungsklägerin die Preise für die Sommersaison 2019 nicht bekanntzugeben hat. b. sei den Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, die aus den Kartenherausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. c. seien die Kartenherausgabegeräte von der Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten nur zur Verfügung zu stellen, sofern die Berufungsbeklagten das J._____ wiedereröffnen und solange sie es betreiben. d. sei den Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen.

6 / 21 4. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten für alle Instanzen. Die B._____ GmbH und die A._____ AG liessen mit Berufungsantwort vom 5. August 2019 die Abweisung der Ziffern 1, 2, 3a bis c, 4 und 5 des Rechtsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das erstinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen. Des Weiteren stellten sie den Antrag, es sei den Berufungsbeklagten eine Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen. P. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019, mitgeteilt am 20. Dezember 2019, erkannte das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1. Die Berufung der B._____ GmbH und der A._____ AG (ZK2 19 53) wird gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 6 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Juni 2019 werden aufgehoben. 2. Die Berufung der D._____ AG (ZK2 19 54) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Juni 2019 werden aufgehoben. 2.1. Die D._____ AG wird vorsorglich verpflichtet, der B._____ GmbH und der A._____ AG umgehend die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung der Berechtigungskarten für die Wintersaison 2019/2020 bekannt zu geben. 2.2. Die B._____ GmbH und die A._____ AG werden verpflichtet, die D._____ AG drei Monate im Voraus über die Wiedereröffnung des J._____ zu informieren und auf denselben Termin eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 auf das Konto des Regionalgerichts Plessur IBAN M._____, Konto Nr. F._____ zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung für die nachfolgende Wintersaison in Höhe von CHF 20'000.00 ist per 30.11. zu bezahlen. 2.3. Nach Eingang der Sicherheitsleistung beim Regionalgericht Plessur und Vorlage des entsprechenden Nachweises an die D._____ AG, wird die D._____ AG vorsorglich verpflichtet, der B._____ GmbH und der A._____ AG auf den Eröffnungstermin hin zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: K._____, Modellbezeichnung: L._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 2.4. Die Massnahmen unter Ziff. 2.1. und 2.3. ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB. 3. Der B._____ GmbH und der A._____ AG wird im Sinne von Art. 263 ZPO eine Frist von 60 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides angesetzt, um die ordentliche Klage beim Gericht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf fallen die in Ziff. 2.1. und 2.3. ausgesprochenen Massnahmen dahin. 4. Im Übrigen wird die Berufung der D._____ AG abgewiesen.

7 / 21 5.1. Die Kosten des Verfahrens vor Regionalgericht Plessur von CHF 4'000.00 gehen zu 3/4, somit im Umfang von CHF 3'000.00, zu Lasten der D._____ AG und zu 1/4, somit im Umfang von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der B._____ GmbH und der A._____ AG. 5.2. Die D._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH und der "A._____" für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.1. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von CHF 7'000.00 gehen zu 5/6, somit im Betrag von CHF 5'833.00, zu Lasten der D._____ AG und zu 1/6, somit im Betrag von CHF 1'167.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der B._____ GmbH und der A._____ AG und werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 5'000.00 verrechnet. Die D._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH und der A._____ AG den Betrag von CHF 833.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der B._____ GmbH und der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. 6.2. Die D._____ AG wird verpflichtet, die B._____ GmbH und die A._____ AG für die beiden Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 3'000.00 (2/3 von CHF 4'500.00) einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilungen) Q. Auf Erläuterungsgesuch der B._____ GmbH und der A._____ AG hin ergänzte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. Februar 2020 die Dispositiv-Ziffer 2.3 des Urteils vom 16. Dezember 2019 dahingehend, dass die Kartenausgabegeräte nach Wiedereröffnung des J._____ und nach Leistung der Sicherheit von CHF 20'000.00 mitsamt entsprechendem Nachweis umgehend den Gesuchstellerinnen auszuhändigen sind. R. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 erhob die D._____ AG innert Frist Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2.1) und die Abweisung des Gesuchs der B._____ GmbH und der A._____ AG um vorsorgliche Massnahme (mit Ausnahme der Verpflichtung zur Preisbekanntgabe für die Wintersaison 2019/2020). Die B._____ GmbH und die A._____ AG beantragten die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020). Es hob das Urteil des Kantonsgerichts von

8 / 21 Graubünden ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. T. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eröffnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Parteien mit Schreiben vom 24. Juni 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vom Bundesgericht offengelassenen Punkten, namentlich dem behaupteten Bonitätsrisiko der Berufungsbeklagten und der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. U. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte die D._____ und mit Eingabe vom 20. Juli 2020 die B._____ GmbH (nachfolgend: B._____) und die A._____ AG (nachfolgend: "A._____") eine Stellungnahme ein. V. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 stellte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Parteien die jeweils gegnerische Stellungnahme zur Kenntnis zu. W. Auf die Ausführungen in den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

9 / 21 II. Erwägungen 1.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2020 (4A_49/2020) das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 16. Dezember 2019 (ZK2 19 53/54) aufgehoben und entschieden, dass die Beschwerde der D._____ AG teilweise gutgeheissen wird, soweit darauf eingetreten werden könne. Es wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Graubünden zurück. Mit der Rückweisung einer Sache wird die Vorinstanz im Umfang der Rückweisung wieder zuständig. Durch die Rückweisung wird für den zurückgewiesenen Prozessgegenstand derjenige Zustand wiederhergestellt, wie er vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheids bestanden hat. 1.2. Vorliegend hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich zweier Rügen gut, welche das Kantonsgericht nun neu zu beurteilen hat. Einerseits betrifft dies die Rüge, dass die Bonität der B._____ und der "A._____" bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung nicht genügend berücksichtigt worden sei. Andererseits ist über das Rechtsbegehren Ziff. 3.b der D._____ AG in der Berufung vom 15. Juli 2019 zu entscheiden, welches gemäss Bundesgericht im kantonsgerichtlichen Urteil vom 16. Dezember 2019 nicht behandelt worden sei. Die Teilgutheissung des Bundesgerichts erfolgte demzufolge nur hinsichtlich zweier Einzelpunkte, während das Gericht auf die übrigen Rügen der D._____ AG nicht eintrat oder diese abgewiesen hat. In diesem Sinne ist die durch das Bundesgericht angeordnete Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 16. Dezember 2019 (ZK2 19 53/54) so zu verstehen, dass nur die Dispositivziffern 2.2 und 4 des Urteils ZK2 19 53/54 aufgehoben sind. Mit Ausnahme der Kostenverteilung, welche die Vorinstanz im Falle einer Rückweisung immer neu zu beurteilen hat, ist das übrige Dispositiv in Rechtskraft erwachsen. Es sind damit einzig die beiden vor Bundesgericht gutgeheissenen Rügen zu prüfen. 2.1. Mit Urteil 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 stellte das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht von Graubünden im angefochtenen Entscheid die Behauptung der I._____ Bergbahnen nicht behandelt habe, wonach die finanzielle Lage der B._____ GmbH und der A._____ AG prekär sei. Die Bonität der B._____ und der "A._____" war im Verfahren vor dem Kantonsgericht ZK2 19 53/54 in Bezug auf die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung relevant. Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2019 festgehalten, dass sich die Höhe einer Sicherheitsleistung am möglichen Schaden bemesse, welche vorliegend maximal in der Differenz zwischen dem von der B._____ und der "A._____" bezahlten Preis und dem von der D._____ AG geforderten Preis bestehe. Dies, weil die B._____ und die "A._____" regelmässige Zahlungen getätigt hätten und damit keine Zah-

10 / 21 lungsunwilligkeit vorliegen würde. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die beiden Unternehmen ihrer Zahlungspflicht generell nicht mehr nachkommen würden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 53/54 E. 6.7.2). Das Bundesgericht stellte in seinem Urteilt nun fest, dass das Kantonsgericht nicht auf die Bonität der B._____ und der "A._____" eingegangen sei. Im bundesgerichtlichen Verfahren habe die D._____ AG mit präzisen Aktenverweisen aufgezeigt, dass sie die Zahlungsausstände der B._____ und der "A._____" im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren geltend gemacht und mit Urkunden unterlegt habe. Insofern sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Das Gericht habe mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung zu prüfen, ob die Bonität der B._____ und der "A._____" zweifelhaft sei. Falls dies bejaht werde, müsse die Höhe der Sicherheitsleistung neu beurteilt werden, weil dann nicht einzig auf die Differenz zwischen dem von den beiden Hotelunternehmen bezahlten Preis und dem von der I._____ Bergbahnen geforderten Preis abgestellt werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.5). Dies ist im Folgenden zu prüfen. 2.2.1. Vorab ist festzustellen, dass an den allgemeinen Ausführungen des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung festgehalten werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 53/54 E. 6.7.2). Dem entsprechend bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung am möglichen Schaden, welcher der D._____ AG durch die Zurverfügungstellung der Kartenausgabegeräte entstehen könnte. Wären die B._____ und die "A._____" − wie von der D._____ AG behauptet − zahlungsunfähig, würde sich der Schaden damit auf den Wert sämtlicher Leistungen belaufen, welche die beiden Unternehmen aufgrund der vorsorglichen Massnahme ohne vorgängige Bezahlung vorausbeziehen könnten. 2.2.2. In Bezug auf die Bonität der B._____ und der "A._____" machte die D._____ AG anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 5. Juli 2018 das erste Mal geltend, dass sowohl die B._____ als auch die "A._____" seit Jahren mit finanziellen Problemen kämpfen würden. In den Bilanzen würden sich Verlustvorträge von CHF 9'400'000.00 beziehungsweise 10'300'000.00 und Jahresverluste von CHF 880'000.00 für das Jahr 2016 und von CHF 920'000.00 für das Jahr 2017 finden (vgl. Akten Proz. Nr. 135-2018-523, act. VII./1., S. 3). Die D._____ AG legte in diesem Zusammenhang einen Ausschnitt aus der Zeitung "Südostschweiz" aus dem Jahr _____ (Akten Proz. Nr. 135-2018-523, act. III./1., Beilage 7) sowie die Jahresabschlüsse 2016/2017 der "A._____" (Akten Proz. Nr. 135-2018-523, act. III./1., Beilage 8) vor. Der Zeitungsartikel und die Jahresab-

11 / 21 schlüsse beziehen sich jedoch nur auf die "A._____". Es wurde somit die Bonität beider Gesellschaften bestritten, jedoch nur bezüglich der "A._____" Beweise eingereicht. Anlässlich der weiteren erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2019 brachte die D._____ AG erneut vor, der Betreibungsregisterauszug der "A._____" sehe bedenklich aus. Darauf entgegnete der Rechtsvertreter der B._____ und der "A._____", auch der Betreibungsregisterauszug der D._____ AG weise Betreibungen auf. Die B._____ stehe jedoch "bestens" da (vgl. Akten Proz. Nr. 135-2018-883, act. VII./1., S. 2). In seiner Antwort gestand der Rechtsvertreter der I._____ Bergbahnen ein, dass die B._____ und die "A._____" nicht das Gleiche seien, sie würden jedoch in diesem Verfahren miteinander auftreten. Man habe sämtliche Preise mit der B._____ abgesprochen (vgl. Akten Proz. Nr. 135-2018-883, act. VII./1., S. 5). Auch im anschliessenden Plädoyer wiederholte die D._____ AG ihre frühere Aussage, wonach die finanzielle Situation der B._____ und der "A._____" katastrophal sein müsse (vgl. Akten Proz. Nr. 135- 2018-883, act. VII./2., S. 3). Die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege (vgl. insb. Akten Proz. Nr. 135-2018-883, act. III./1., Beilagen 7-9) beziehen sich aber wiederum lediglich auf die finanzielle Situation der "A._____". Nichts anderes ergibt sich sodann aus der Berufungsantwort der Berufungsbeklagten im Verfahren ZK2 19 53: Auch dort wird lediglich auf die finanzielle Situation der "A._____" Bezug genommen (vgl. Akten ZK2 19 53, act. A.2, insbesondere S. 3 f.). 2.2.3. Gemäss Ziffer 3.4 der Preiszusicherungsvereinbarung (Akten Proz. Nr. 135- 2018-523, act. II./1.) verpflichtet sich die H._____ (heute die B._____ GmbH), die Zahlungen für die in Anspruch genommenen Tagesberechtigungskarten halbmonatlich an die Berufungsbeklagte zu leisten. Insofern müsste primär die Bonität der B._____ und nicht der "A._____" glaubhaft in Zweifel gezogen werden, zumal die D._____ AG selbst davon ausgeht, die Preiszusicherungsvereinbarung sei zwischen ihr und der B._____ geschlossen worden, beziehungsweise es handle sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der "A._____" als Betreiberin des Hotels (vgl. Akten Proz. Nr. 135-2018-523, act. VII./1., S. 4). Wie die B._____ und die "A._____" in der Stellungnahme vom 20. Juli 2020 (vgl. act. A.3) zu Recht geltend machen, hat die D._____ AG die Bonität der B._____ in den Verfahren vor dem Regionalgericht zwar in Frage gestellt, es nach Bestreitung einer schlechten finanziellen Lage der B._____ durch deren Rechtsvertreter (vgl. Akten Proz. Nr. 135-2018-883, act. VII./1., S. 2) indes unterlassen, in substantiierter Weise die fehlende Bonität glaubhaft zu machen. Umso mehr fehlen entsprechende Belege. Entsprechendes wurde auch im Berufungsverfahren ZK2 19 53/54 nicht nachgeholt; dort wird – wenn überhaupt – einzig auf die finanzielle Situation der "A._____" Bezug genommen. Damit kann nicht gesagt werden, die Bonität der

12 / 21 B._____ erscheine als zweifelhaft. Aus den dargelegten (formellen) Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass die B._____ als zahlungsfähig angesehen werden kann. Dementsprechend ist die Höhe der Sicherheitsleistung nicht weiter zu prüfen. Daran vermag auch die Stellungnahme der D._____ AG vom 15. Juli 2020 (act. A.2) nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bergbahnen I._____ AG bei ihrer Argumentation die angeblich fehlende Bonität der B._____ und der "A._____" nicht gesondert darlegt, sondern immer nur pauschal von der Bonität der beiden Unternehmen spricht. Im Weiteren verweist die D._____ AG auf ihre Berufungsschrift im Verfahren ZK2 19 54, in welcher sie das Bonitätsrisiko der B._____ und der "A._____" glaubhaft gemacht haben will. Dort verweist sie indes auf die von ihr im Verfahren 135-2018-883 eingereichten Beilagen 1-9 (vgl. Akten ZK2 19 54, act. A.1, Ziff. 2.6), welche sich allesamt auf die "A._____", nicht jedoch (auch) auf die B._____ beziehen (vgl. dazu oben). Dasselbe gilt für ihr Plädoyer im Verfahren 135-2018-883 (vgl. Akten Proz. Nr. 135-2018-883, act. VII./2, S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der D._____ AG vermögen sodann auch die beiden hängigen Forderungsprozesse vor den Regionalgerichten Plessur und Albula nichts daran zu ändern: Rechtsstreitigkeiten belegen zwar eine – unter der Annahme, man sei im Recht – bedingte Zahlungsunwilligkeit, nicht jedoch ohne Weiteres auch eine Zahlungsunfähigkeit. Schliesslich übersieht die D._____ AG, dass nur die "A._____" vom Problemkreditmanagement bzw. der Sanierungsabteilung ihrer _____ Hausbank betreut wird (vgl. Akten ZK2 19 53, act. B.2). Über die finanzielle Situation der B._____ ist damit nichts gesagt. Nichts anderes ergibt sich sodann auch aus den von der D._____ AG eingereichten Noven. Der Betreibungsregisterauszug (act. B.1) und die Zeitungsartikel (act. B.2-B.3) betreffen einzig die "A._____". Entgegen der Ansicht der D._____ AG (vgl. act. A.2, S. 7 und hierzu die Beilagen B.4 - B.7) sind Buchungen im B._____ derzeit möglich (z.B. direkt über _____.ch). Inwiefern das Gesuch um Rückzahlung der Sicherheitsleistung von CHF 20'000.00 (vgl. hierzu act. B.8 - B.10) auf eine angespannte Finanzlage hinweisen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es sind auch andere Beweggründe denkbar, warum das Gesuch gestellt wurde. 2.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die D._____ AG anerkennen, dass die Preiszusicherungsvereinbarung zwischen ihr und der B._____ abgeschlossen worden ist und die B._____ damit für die Forderungen aus der Vereinbarung einzustehen hat. Ein potentieller Schaden könnte damit nur entstehen, wenn die B._____ (und nicht die "A._____") zahlungsunfähig wäre. Wie ausführlich dargelegt, haben die D._____ AG jedoch nur die prekäre Bonität der

13 / 21 "A._____", nicht jedoch (auch) der B._____, glaubhaft gemacht. Eine weitere Prüfung der Höhe der Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 20'000.00 erübrigt sich damit. Das Rechtsbegehren der D._____ AG wird abgewiesen. 3.1. Das Bundesgericht hiess weiter die Rüge der D._____ AG gut, wonach das Kantonsgericht von Graubünden den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es das Eventualbegehren Ziff. 3.b (Berufungsschrift vom 15. Juli 2019, vgl. Akten ZK2 19 54, act. A.1) der D._____ AG unbehandelt liess. Die Behandlung dieses Rechtsbegehrens ist nun im vorliegenden Entscheid nachzuholen. 3.2 In ihrer Berufung vom 15. Juli 2019 (vgl. Akten ZK2 19 54, act. A.1) beantragte die D._____ AG im Sinne eines Eventualbegehrens, es sei den Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, die aus den Kartenherausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. Sie machte hierzu geltend, der Entscheid, dass die Karten gemäss Preiszusicherungsvereinbarung nur an Hotelgäste weitergegeben werden dürften, könne im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ohne Weiteres gefällt werden, da die diesbezügliche Sach- und Rechtslage klar sei (vgl. Akten ZK2 19 54, act. A.1, N 2.1). Im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprognose könne dieser Entscheid nur so ausfallen, dass die Tickets gemäss Preiszusicherungsvereinbarung nur den Hotelgästen zukommen solle. Dies ergebe sich aus der Preiszusicherungsvereinbarung selbst, aber auch aus der Tatsache, dass bis anhin lediglich die Hotelgäste so günstige Konditionen gehabt hätten. Herr N._____ schreibe ja selber, dass die Vereinbarung bis anhin nicht auf die B._____ Tickets angewendet worden seien. Mit einer vorsorglichen Massnahme solle ein bestehender Zustand aufrecht erhalten bleiben. Dieser Zustand habe bis zur Auflösung der Preiszusicherungsvereinbarung so ausgesehen, dass nur die Hotelgäste die vergünstigten Tickets hätten kaufen können (Akten ZK2 19 54, act. A.1, N 4.2 mit inhaltlichem Verweis auf N 2.3). In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2020 wiederholt die D._____ AG ihre Aussagen in der Berufungsschrift (vgl. act. A.2, N 30). Weiter macht sie geltend, dass sich die B._____ und die "A._____" trotz des klaren Wortlauts der Preiszusicherungsvereinbarung auf den Standpunkt stellen würden, eine Abgabe der Berechtigungskarten sei auch an Nichthotelgäste erlaubt. Deshalb, und auch weil die Preiszusicherungsvereinbarung nicht mehr gelte, müsse das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.b erlassen werden, um einen Missbrauch der Kartenausgabegeräte zu verhindern (act. A.2, N 29). Zur Verhinderung dieses Missbrauchs sei das Verbot angezeigt, insbesondere vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. A.2, N 31).

14 / 21 3.3. Die B._____ und die "A._____" bestritten in ihrer Berufungsantwort vom 5. August 2019 (Akten ZK2 19 54, act. A.2) die Darlegungen der D._____ AG. Sie hätten sich immer an die Vereinbarung gehalten; es gebe keinen Grund, sie unter Strafandrohung zu einem Verhalten zu zwingen, welches sie bis heute nie an den Tag gelegt hätten. Es gebe mit anderen Worten keine Gefährdung. Auch würde die Strafandrohung gegen den Inhalt der Preiszusicherungsvereinbarung verstossen (Akten ZK2 19 54, act. A.2, N 29). Das von der D._____ AG angeführte Zitat sei schliesslich aus dem Zusammenhang gerissen. Vielmehr sei darin zum Ausdruck gebracht worden, dass die D._____ AG zu Unrecht für die J._____ Kunden die Preiszusicherungsvereinbarung missachtet habe, weil diese gemäss Ziff. 1.6 die gleichen Konditionen geniessen würden. Die Behauptung der D._____ AG, wonach sich die Parteien einig gewesen seien, "dass für die Gäste des Hotels der Bergbahnpass … zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abgegeben und dass im Hotel keine Logiernächte ohne Bergbahnpass verkauft werden sollten" sei unrichtig. Die B._____ und die "A._____" schliessen aus dem Vertragstext vielmehr, dass die Vereinbarung für die B._____/"A._____" gelte und diese aus dem J._____ und J._____-Active bestehe. Ziff. 1.6.1 nehme pro futuro darauf Bezug, dass auch andere künftige Leistungskombinationen der "A._____" mit der D._____ AG inkludiert seien (Akten ZK2 19 54, act. A.2, N 9). In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 machen die B._____ und die "A._____" schliesslich geltend, dass es sich bei dem Begehren der D._____ AG nicht um ein Widergesuch handle, sondern einzig ein Eventualbegehren vorliegen würde. Dieses Begehren sei nicht begründet worden; es fehle eine Glaubhaftmachung, wonach effektiv Bergbahnkarten in Missachtung der Preiszusicherungsvereinbarung an Nichthotelgäste verkauft worden seien. Werde das Begehren trotzdem als Widergesuch angesehen, würden dazu auch die Darlegungen fehlen, ob die Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorliegen würden. Auf das Begehren sei deshalb nicht einzutreten; allenfalls sei es abzuweisen (act. A.3, N 20 ff.). 3.4.1. Vorliegend stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, wie das Rechtsbegehren der D._____ AG einzuordnen ist. Einerseits ist möglich, dass die D._____ AG mit ihrem Antrag ein (Wider-)Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme gestellt hat. Andererseits ist denkbar, dass ein reines Antwortbegehren vorliegt, welches das Hauptbegehren der B._____ und der "A._____" einschränken soll. Die Widerklage (beziehungsweise vorliegend das Widergesuch) ist die in einem hängigen Prozess von der beklagten Partei gegen die klagende Partei erhobene Klage, mit welcher ein von der Hauptklage (Vorklage) nicht erfasster, unabhängiger

15 / 21 Gegenanspruch geltend gemacht wird (vgl. BGE 124 III 207 E. 3c). Mit einer Eventualwiderklage wird die Widerklage von der Gutheissung oder Abweisung der Hauptklage abhängig gemacht (Manuela Rapold/Reto Ferrari-Visca, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: AJP 3/2013, S. 393), Von der Widerklage sind reine Antwortbegehren zu unterscheiden, welchen grundsätzlich keine selbständige Bedeutung zukommt, solange sie sich nur auf die Abwehr des klägerischen Rechtsbegehrens beschränken. Keine reine Abwehr stellt jedoch der Antrag um Parteientschädigung, ein Antrag bei einer doppelseitigen Klage (actio duplex) oder eben eine Widerklage dar (Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 7 f. zu Art. 222 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 11 ff. zu Art. 222 ZPO). 3.4.2. Rechtsbegehren sind durch die Gerichte gemäss Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; Eric Pahud, a.a.O., N 8 zu Art. 221 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur 135-2019-435 vom 28. Juni 2019) in Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 13 vom 17. April 2019, E. 2.4) das Rechtsbegehren der D._____ AG offenbar nicht als Widergesuch ausgelegt, sondern es als nicht eigenständiges Antwortbegehren verstanden. Dieser Auslegung ist grundsätzlich zuzustimmen. Betrachtet man das Plädoyer der D._____ AG, in welchem das Begehren das erste Mal gestellt worden ist, wird ersichtlich, dass die D._____ AG ihrem Antrag selbst auch keine eigenständige Bedeutung zumassen und diesen auch nicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme begründeten (Akten Proz. Nr. 135-2018-523, act. VII/1., Rechtsbegehren Ziff. 3 ohne weitere Begründung im Plädoyer). Auch in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2020 hält sie fest, dass das Begehren vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen sei (act. A.2, N 31). Offensichtlich ging die D._____ AG auch davon aus, dass es sich bei ihrem Eventualbegehren um ein reines Antwortbegehren handelt. Sie hat dies im Berufungsverfahren denn auch nicht bestritten. Was aber nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.).

16 / 21 3.4.3. Wie bereits dargelegt, kommt einem Antwortbegehren nur unselbständige Bedeutung zu. Es können damit einzig die klägerischen Rechtsbegehren abgewehrt werden; es ist nicht möglich, in dieser Form eigene Ansprüche geltend zu machen (vgl. dazu Daniel Willisegger, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 222 ZPO). In casu verlangt die D._____ AG die Anordnung eines Verbots gemäss Art. 292 StGB und damit einer Massnahme im Sinne von Art. 262 lit. a ZPO. Dieses Begehren geht damit über die reine Abwehr hinaus, indem eine Massnahme verlangt wird, welche das Gericht aufgrund der Geltung der Dispositionsmaxime grundsätzlich von sich aus nicht anordnen kann. In der Literatur vertreten jedoch verschiedene Autoren die Auffassung, dass die Dispositionsmaxime im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen nur in einem beschränkten Umfang gelte und das Gericht nicht umfassend an die Rechtsbegehren des Gesuchstellers gebunden sei (vgl. Andreas Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 51 f. zu Art. 262 ZPO; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4, 8 f. zu Art. 261 ZPO; Stephen Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, in: ZSR 116/1997, N 83). Insofern müsste es dem Gesuchsgegner in diesem Falle möglich sein, ein Antwortbegehren zu stellen, welches nicht nur auf eine Abwehr der Gesuchsbegehren beschränkt ist. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, in welchem Umfang die Dispositionsmaxime im Verfahren um vorsorgliche Massnahme gilt, bisher nicht abschliessend geäussert. Im Urteil 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 (also noch vor Inkrafttreten der schweizerischen ZPO) hielt es jedoch fest, dass ein Richter nicht mehr gewähren darf als im Klage- bzw. im Massnahmebegehren beantragt, ansonsten er die Dispositionsmaxime verletze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 10.1). Basierend auf diesem Urteil und auf den Bestimmungen der neuen schweizerischen ZPO wird in der Literatur daher teilweise auch die Meinung vertreten, dass die Dispositionsmaxime auch im Verfahren um einstweilige Massnahmen umfassend gelte und ein Gericht an die Rechtsbegehren des Gesuchstellers gebunden sei (vgl. Michel Heinzmann/Bettina Bacher, Art. 266 ZPO, alter Wein in neuen Schläuchen?, in: Medialex 2013, S. 162). Im vorliegenden Fall ist der dargelegte Meinungsstreit grundsätzlich durchaus relevant. Ist die Dispositionsmaxime auch im Massnahmeverfahren umfassend anwendbar, ist das Gericht an die Rechtsbegehren der B._____ GmbH und der A._____ AG gebunden, wonach ihr zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Anordnung eines Verbots im durch die D._____ AG beantragten Sinne würde jedoch über eine reine Einschränkung des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens hinausgehen. Insofern wä-

17 / 21 re das Begehren der D._____ AG von vornherein unzulässig und damit abzuweisen. Anders wäre die Situation gegebenenfalls zu beurteilen, wenn die Dispositionsmaxime keine umfassende Geltung beansprucht und das Gericht nicht an die gesuchstellerischen Rechtsbegehren gebunden wäre. In diesem Falle könnte der Gesuchsgegner wohl auch weitergehende Antwortbegehren stellen. Der Meinungsstreit braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, da es in casu für das Endergebnis keinen Unterschied macht. Gilt die Dispositionsmaxime umfassend, ist das Begehren der D._____ AG wie dargelegt abzuweisen. Dasselbe hat jedoch auch dann zu gelten, wenn das Gericht nicht vollumfänglich an das Rechtsbegehren der B._____ und der "A._____" gebunden wäre. Selbst wenn man im Massnahmeverfahren Einschränkungen bei der Dispositionsmaxime vornehmen wollte, ginge das beantragte Verbot über den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Prozessgegenstand hinaus. Vorliegend hatte das Gericht zu beurteilen, ob die B._____ und die "A._____" gestützt auf die Preiszusicherungsvereinbarung zwei Kartenausgabegeräte erhalten soll. Das Gericht hat dies mit Urteil vom 16. Dezember 2019 bejaht. Nicht zu beurteilen war jedoch, in welcher Weise die Kartenausgabegeräte verwendet werden dürfen, namentlich ob die Herausgabe von Bergbahntickets auch an Nichthotelgäste zulässig ist (implizit bereits Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 13 vom 17. April 2019 E. 2.4). Der durch die verweigerte Herausgabe der Kartenausgabegeräte drohende Nachteil hätte nach Ansicht der B._____ und der "A._____" in der Schliessung des Hotels und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen bestanden. Diesen Nachteil hatten die B._____ und die "A._____" glaubhaft zu machen. Demgegenüber bestand nach Ansicht der D._____ AG bei der Herausgabe von Bergbahntickets an Nichthotelgäste der drohende Nachteil darin, dass sie im Umfang der Preisdifferenz einen finanziellen Schaden erleiden würde. Damit wird deutlich, dass die Begehren der beiden Parteien einen jeweils anderen drohenden Nachteil zum Gegenstand und damit unterschiedliche Bezugspunkte haben. Bereits aus diesem Grund sprengt das Antwortbegehren den Prozessgegenstand, wie ihn die B._____ und die "A._____" durch ihre Rechtsbegehren festgelegt haben. Damit einher würde eine Verkomplizierung des Massnahmeverfahrens gehen, was dessen Zielsetzung widerspricht. Selbst wenn aber das Begehren – sei es als Antwortbegehren oder als Widergesuch – zulässig sein sollte, so müsste in einem Fall wie dem vorliegenden von der das Begehren stellenden Partei verlangt werden, dass diese mit Blick auf die uneingeschränkt geltende Verhandlungsmaxime das Tatsachenfundament für das von ihr beantragte Verbot nicht nur substantiiert vorbringt, sondern auch glaubhaft

18 / 21 macht. Dies gelingt den D._____ AG vorliegend nicht: Da sie nicht glaubhaft machen konnte, dass bei der B._____ ein Bonitätsrisiko besteht (vgl. oben Erwägung 2), fehlt es dem behaupteten finanziellen Schaden in Form der Preisdifferenz der Bergbahntickets an der nicht leicht wiedergutzumachenden Natur. Auch aus diesem Grund ist das beantragte Verbot abzuweisen. Anders zu entscheiden hiesse, die D._____ AG vorliegend besser zu stellen, als wenn sie das von ihr gewünschte Verbot im Rahmen eines selbständigen Massnahmegesuchs gestellt hätte, wäre in jenem Fall doch unbestritten, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen hätte. Das Rechtsbegehren Ziff. 3.b in der Berufungsschrift der D._____ AG vom 15. Juli 2019 ist nach dem Gesagten abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Da das im Verfahren ZK2 19 53/54 getroffene Urteilsdispositiv vollumfänglich bestehen bleibt, ist auch an der Kostenregelung für alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten festzuhalten (vgl. zur Begründung der Kostenverteilung: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 E. 8-9). Es sind damit einzig die Kosten des vorliegenden Verfahrens (ZK2 20 22) zu verlegen. 5.1. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die D._____ AG unterliegt im vorliegenden Verfahren in Bezug auf beide geltend gemachten Rügen. Sie wird deshalb zur Kostenübernahme sämtlicher Parteiaufwendungen der B._____ und "A._____" verpflichtet. Die B._____ und "A._____" haben mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 eine Honorarnote im Betrag von CHF 2'153.55 eingereicht. Dies erscheint angemessen. Die D._____ AG ist damit zu verpflichten, die B._____ GmbH und die A._____ AG für das vorliegende Verfahren mit CHF 2'153.55 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 6. Wie dargelegt, sind beide Begehren der D._____ AG abzuweisen. Am Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 ergeben sich – abgesehen von der Kostenverteilung – somit keine Änderungen. Gegen das vorliegende Urteil ZK2 20 22 kann Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht eingereicht werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 abgesehen von den im vorliegenden Verfahren behandelten Punkten bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

19 / 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung der B._____ GmbH und der A._____ AG (ZK2 19 53) wird gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 6 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Juni 2019 werden aufgehoben. 2. Die Berufung der D._____ AG (ZK2 19 54) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Juni 2019 werden aufgehoben. 2.1. Die D._____ AG wird vorsorglich verpflichtet, der B._____ GmbH und der A._____ AG umgehend die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung der Berechtigungskarten für die Wintersaison 2019/2020 bekannt zu geben. 2.2. Die B._____ GmbH und die A._____ AG werden verpflichtet, die D._____ AG drei Monate im Voraus über die Wiedereröffnung des J._____ zu informieren und auf denselben Termin eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 auf das Konto des Regionalgerichts Plessur IBAN M._____, Konto Nr. F._____ zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung für die nachfolgende Wintersaison in Höhe von CHF 20'000.00 ist per 30. November zu bezahlen. 2.3. Nach Eingang der Sicherheitsleistung beim Regionalgericht Plessur und Vorlage des entsprechenden Nachweises an die D._____ AG, wird die D._____ AG vorsorglich verpflichtet, der B._____ GmbH und der A._____ AG auf den Eröffnungstermin hin zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: K._____, Modellbezeichnung: L._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 2.4. Die Massnahmen unter Ziff. 2.1 und 2.3 ergehen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB. 3. Der B._____ GmbH und der A._____ AG wird im Sinne von Art. 263 ZPO eine Frist von 60 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides angesetzt, um die ordentliche Klage beim Gericht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf fallen die in Ziff. 2.1 und 2.3 ausgesprochenen Massnahmen dahin. 4. Im Übrigen wird die Berufung der D._____ AG abgewiesen.

20 / 21 5.1. Die Kosten des Verfahrens vor Regionalgericht Plessur von CHF 4'000.00 gehen zu 3/4, somit im Umfang von CHF 3'000.00, zu Lasten der D._____ AG und zu 1/4, somit im Umfang von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der B._____ GmbH und der A._____ AG. 5.2. Die D._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH und der "A._____" für das vor-instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.1. Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 19 53 und ZK2 19 54 von CHF 7'000.00 gehen zu 5/6, somit im Betrag von CHF 5'833.00, zu Lasten der D._____ AG und zu 1/6, somit im Betrag von CHF 1'167.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der B._____ GmbH und der A._____ AG und werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 5'000.00 verrechnet. Die D._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH und der A._____ AG den Betrag von CHF 833.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der B._____ GmbH und der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. 6.2. Die D._____ AG wird verpflichtet, die B._____ GmbH und die A._____ AG für die Berufungsverfahren ZK2 19 53 und ZK2 19 54 mit insgesamt CHF 3'000.00 (2/3 von CHF 4'500.00) einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 7.1. Für das vorliegende Verfahren ZK2 20 22 werden keine Gerichtskosten erhoben. 7.2. Die D._____ AG wird verpflichtet, die B._____ GmbH und die A._____ AG für das vorliegende Verfahren (ZK2 20 22) mit insgesamt CHF 2'153.55 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 8. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

21 / 21 9. Mitteilung an:

ZK2 2020 22 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 07.12.2020 ZK2 2020 22 — Swissrulings