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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 22.01.2020 ZK2 2019 89

22 gennaio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·577 parole·~3 min·4

Riassunto

Gerichtskostenvorschuss | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 22. Januar 2020 (Mit Urteil 4A_108/2020 vom 02. März 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK2 19 89 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Gerichtskostenvorschuss Anfechtungsobj. Verfügung Verwaltungsgericht Graubünden vom 02.12.2019 (Proz. Nr. S-2019-138) Mitteilung 24. Januar 2020

2 / 4 In Erwägung, – dass X._____ am 25. November 2019 (Poststempel 29. November 2019) beim Verwaltungsgericht Graubünden eine Beschwerde gegen fünf Einspracheentscheide der Y._____ vom 30. Oktober 2019 und gegen die diesen zugrundeliegenden Verfügungen einreichte, – dass die Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 auferlegte, – dass X._____ am 10. Dezember 2019 (Poststempel 12. Dezember 2019), vertreten durch Rechtsanwalt A._____ gegen diese Kostenvorschussverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass es in dem vor Verwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren um Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geht und es sich somit um eine rein öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt, – dass das Kantonsgericht Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen ist (Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) und für die Beurteilung von prozessleitenden Verfügungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zuständig ist, – dass prozessleitende Verfügungen der Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht vielmehr direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten sind (Art. 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), – dass demzufolge auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, – dass die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen wird, – dass einem Rechtsvertreter, der ein Rechtsmittel erhebt, das in guten Treuen nicht mehr als erfolgsversprechend bezeichnet werden kann oder dessen Rechtsschrift unter schweren Mängeln leidet, gestützt auf Art. 108 ZPO die Verfahrenskosten persönlich auferlegt werden können (vgl. etwa David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 108 N 7; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 108 N 1 ff.),

3 / 4 – dass ein forensisch tätiger Rechtsanwalt die Zuständigkeitsregelungen für Rechtsmittelverfahren kennen muss, – dass dies vorliegend umso mehr gilt, als sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus einer einfachen Lektüre des Gesetzestextes von Art. 42 VRG ergibt, dessen Wortlaut keinen Interpretationsspielraum offen lässt, – dass daran nichts ändert, dass es sich vorliegend um einen ausländischen Rechtsvertreter handelt, zumal sich dieser selbstredend mit den einheimischen Gesetzen vertraut zu machen hat, wenn er in der Schweiz prozessiert, – dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens somit durch einen krassen Verfahrensfehler des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verursacht wurden, – dass demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen sind, – dass die Gebührenhöhe in Anwendung von Art. 10 und 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 400.00 festgesetzt werden, – dass hingegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, zumal keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin somit durch vorliegendes Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt A._____ persönlich. 4. Gegen vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung des Rechtsmittels richten sich nach dem BGG. 5. Mitteilung an:

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