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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.02.2020 ZK2 2019 56

14 febbraio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,425 parole·~7 min·3

Riassunto

Feststellung des Bestehens des Mietverhältnisses/Kündigungsanfechtung/Erstreckung Mietverhältnis (Zustellung Klage, Frist Stellungnahme) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 14. Februar 2020 Referenz ZK2 19 56 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien X.1_____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan X.2_____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass Homburger AG Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich Gegenstand Feststellung des Bestehens des Mietverhältnisses/Kündigungsanfechtung/Erstreckung Mietverhältnis (Zustellung Klage, Frist Stellungnahme) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja vom 11.07.2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. 115-2019-14) Mitteilung 18. Februar 2020

2 / 6 In Erwägung, – dass X.1_____ und X.2_____ mit Eingabe vom 8. Juli 2019 beim Regionalgericht Maloja eine Klage gegen die Y._____ betreffend Feststellung des Bestehens des Mitverhältnisses, Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses einreichten und dabei folgende Verfahrensanträge stellten: 1. Es sei das Verfahren vorerst auf die Frage der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2022 respektive auf die Frage der Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der am 2. Januar 2019 per 30. Juni 2019 ausgesprochenen Kündigung zu beschränken. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST.) zulasten der Beklagten. – dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Maloja mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2019 der Y._____ ein Exemplar der Klage zukommen liess und diese zur Stellungnahme bis zum 2. September 2019 aufforderte, – dass X.1_____ und X.2_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese prozessleitende Verfügung mit Eingabe vom 22. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben und darin beantragten: 1. Rechtsbegehren zur Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO: 1. Es sei die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2019, mit der die Beschwerdegegnerin 1 [Y._____] aufgefordert wurde, ihre schriftliche Stellungnahme zur Klage der Beschwerdeführer vom 08. Juli 2019 bis zum 02. September 2019 einzureichen, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie anzuweisen, der Beschwerdegegnerin 1 eine richterlich zu bestimmende angemessene Frist anzusetzen, sich zum am 08. Juli 2019 gestellten Gesuch auf Beschränkung des Prozesses Nr. 115-2019-14 auf die Frage der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2022 respektive auf die Frage der Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der am 02. Januar 2019 per 30. Juni 2019 ausgesprochenen Kündigung, vernehmen zu lassen; 2. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2019, mit der die Beschwerdegegnerin 1 aufgefordert wurde, ihre schriftliche Stellungnahme zur Klage der Beschwerdeführer vom 08. Juli 2019 bis zum 02. September 2019 einzureichen, aufzuheben und der Beschwerdegegnerin eine richterlich zu bestimmende angemessene Frist anzusetzen sich zum am 08. Juli 2019 gestellten Gesuch auf Beschränkung des Prozesses Nr. 115-2019-14 auf die Frage

3 / 6 der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2019 respektive auf die Frage der Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der am 02. Januar 2019 per 30. Juni 2019 ausgesprochenen Kündigung, vernehmen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. 2. Rechtsbegehren zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO: 1. Es sei die Beschwerdegegnerin 2 [Regionalgericht Maloja] anzuweisen, einen begründeten und anfechtbaren Entscheid bezüglich der von den Beschwerdeführern mit der Klage vom 08. Juli 2019 gestellten Antrag auf Beschränkung des Prozesses Nr. 115-2019-14 auf die Frage der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2022 respektive auf die Frage der Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der am 02. Januar 2019 per 30. Juni 2019 ausgesprochenen Kündigung, zu erlassen; 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum mit der Klage vom 08. Juli 2019 gestellten Gesuch auf Beschränkung des Prozesses Nr. 115-2019-14 auf die Frage der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2019 respektive auf die Frage der Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit der am 02. Januar 2019 per 30. Juni 2019 ausgesprochenen Kündigung, anzusetzen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2. 3. Verfahrensanträge 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 2. – dass der frühere Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 24. Juli 2019 der Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und der Vorinstanz die Beschwerde zustellte, wobei er die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort und die Vorinstanz zur Aktenzustellung aufforderte, – dass der frühere Vorsitzende mit selbiger Verfügung vom 24. Juli 2019 der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilte,

4 / 6 – dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragte, – dass die Beschwerdegegnerin zudem den Verfahrensantrag stellte, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei umgehend zu widerrufen, – dass die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 23. September 2019 unverändert an ihren Anträgen festhielten, – dass auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 7. Oktober 2019 an ihren Anträgen festhielt, – dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden mitteilten, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt, weshalb die Beschwerde im Verfahren ZK2 19 56 zurückgezogen werde, – dass die Beschwerdeführer ausführten, die Parteien hätten die Wettschlagung der Parteientschädigungen und die hälftige Übernahme der Gerichtskosten zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin vereinbart, – dass per 1. Januar 2020 infolge Demission des verfahrensleitenden Kantonsrichters ein Wechsel im Vorsitz der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erfolgte, wobei neu Kantonsrichter Micha Nydegger den Vorsitz übernahm, – dass der Vorsitzende mit Schreiben vom 7. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin das Doppel des Schreibens der Beschwerdeführer betreffend Rückzug der Beschwerde zustellte und die Parteien zudem über den Vorsitzwechsel informierte, – dass dementsprechend das Beschwerdeverfahren ZK2 19 56 vom Vorsitzenden als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO; Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR173.100]), – dass mit der Abschreibung der Beschwerde auch über die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 104 ZPO),

5 / 6 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), – dass sich die Höhe der Gerichtskosten namentlich deshalb rechtfertigt, weil im Zeitpunkt des Rückzugs bereits ein Urteilsentwurf in der vorliegenden Angelegenheit vorlag, – dass die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten sich im erwähnten Vergleich mit der Beschwerdegegnerin dahingehend geeinigt, dass, die Gerichtskosten zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin hälftig aufzuteilen seien, – dass eine solche Kostenverteilung zwar nicht der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO entspricht, das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin indes nicht bestritten wurde und somit als anerkannt anzusehen ist, – dass die Beschwerdeführer für die ihnen auferlegten Kostenanteile solidarisch haften (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO), – dass die den Parteien auferlegten Gerichtskosten (CHF 1'500.00) mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet werden, – dass der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 500.00 den Beschwerdeführern durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet wird, – dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, den Beschwerdeführern den Betrag von CHF 750.00 direkt zu ersetzen, – dass die Beschwerdeführer im Weiteren geltend machen, sie hätten sich im erwähnten Vergleich mit der Gegenpartei darauf geeinigt, dass die Parteientschädigungen für das vorliegende Verfahren wettgeschlagen würden, – dass auch dieses Vorbringen von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen geblieben ist,

6 / 6 wird verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren ZK2 19 56 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.1. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen hälftig zu Lasten von X.1_____ und X.2_____ einerseits und der Y._____ andererseits. X.1_____ und X.2_____ haften für die ihnen auferlegten Gerichtskosten solidarisch. 2.2 Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von X.1_____ und X.2_____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird X.1_____ und X.2_____ durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 2.3. Die Y._____ wird verpflichtet, X.1_____ und X.2_____ den Betrag von CHF 750.00 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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