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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.12.2019 ZK2 2019 49

11 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,982 parole·~20 min·4

Riassunto

Prämien nach KVG (vorläufige Einstellung der Betreibung) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 11. Dezember 2019 (Mit Urteil 5A_119/2020 vom 09. April 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK2 19 49 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Pritzi Parteien Mosca, Aktuarin X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Prämien nach KVG (vorläufige Einstellung der Betreibung) Anfechtungsobj. Verfügung Verwaltungsgericht vom 25.06.2019, mitgeteilt am 26.06.2019 (Proz. Nr. S-2019-35ab) Mitteilung 17. Dezember 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) gelangte X._____ mit einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG an das Verwaltungsgericht Graubünden (Verfahren Nr. S 19 35). Er beantragte was folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (Betreibung/Zahlungsbefehl Nr.: _____) vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6.326,05 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.00 sowie weiterer geltend gemachter Kosten nicht besteht (bis zum Totalbetrag von Fr. 7.282,10 mit Stand: 19.03.2019); 2. Die Betreibung Nr.: _____ vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6.326,05 nebst Zins zu 5 % seit 18.05.2017 und die Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.00 sowie weiterer gelten gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 7.282,10 mit Stand: 19.03.2019) sei einzustellen und aufzuheben; 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls im Form einer superprovisorischen Verfügung) sei die Betreibung Nr.: _____, gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG, vorläufig einzustellen; 4. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) nach dem 30.11.2016 zustande gekommen ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, mithin dem Kläger eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zu Betreibung Nr.: _____ zu zahlen. B. Mit Gesuch vom 13. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) beantragte X._____ unter Verweis auf Ziff. 3 des Klagebegehrens vom 27. März /2. April 2019, die Betreibung Nr. _____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer superprovisorischen Verfügung) gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Mai 2019 (Poststempel 15. Mai 2019) wiederholte er dieses Begehren. Zur Begründung des Gesuchs verwies er auf die Klage vom 27. März 2019. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die Z._____ am Verwaltungsgericht die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Maloja vorläufig ein.

3 / 13 D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Verfahren Nr. S 19 35ab) entschied die Z._____ am Verwaltungsgericht wie folgt: 1. Das Gesuch von X._____ um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. _____ wird abgewiesen und die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. _____ nach der Durchführung der Pfändung wird aufgehoben. 2. Die Kostenfestsetzung bleibt dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung) E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Poststempel 6. Juli 2019) erhob X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung der Z._____ am Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2019. Aufgrund formeller Unzulänglichkeiten verlangte der Vorsitzende der II. Zivilkammer am Kantonsgericht gestützt auf Art. 132 ZPO eine formelle Bereinigung der Eingabe. Am 25. Juli 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die korrigierte Eingabe mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei unter Gutheissung der Beschwerde die am 26. Juni 2019 mitgeteilte Verfügung/Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht vom 25. Juni 2019, zugestellt am 01. Juli 2019, AZ.: S 1935ab, aufzuheben und die Betreibung Nr.: _____ für den Forderungsbetrag von Fr. 6.326,05 nebst Zinsen von 5 % seit dem 18. Mai 2017 und Mahnspesen von Fr. 200,00 sowie weitere Kosten sei vorläufig einzustellen; 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über das Gesuch des Beschwerdeführers um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr.: _____ für das bei ihr hängige Klageverfahren betreffend Prämien nach KVG – S 1935 – neu entscheide bzw. die mit Verfügung vom 21. Mai 2019 superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr.: _____ bestätigt: 3. dem Beschwerdeführer eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zu zahlen. Ferner ersuchte X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) für das Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Kantonsgericht (vgl. dazu Verfahren ZK2 19 60).

4 / 13 F. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 beantragte die Y._____ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies die Y._____ auf die vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme vom 11. Juni 2019. G. Mit Eingabe vom 13. November 2019 beantragte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig überwies das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten an das Kantonsgericht. Die zeitliche Verzögerung ergab sich deshalb, weil der Beschwerdeführer in der gleichen Sache im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Beschwerde ans Bundesgericht erhob und sich die Verfahrensakten zwischenzeitlich bei diesem befanden. H. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zunächst gilt es, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu prüfen. Die Zwangsvollstreckung sowie die gerichtlichen Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts werden in Lehre und Rechtsprechung als Zivilsachen verstanden, selbst wenn es betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf öffentliches Recht sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend gelangen für deren Beurteilung die zivilprozessualen Verfahrensregeln zur Anwendung (Art. 1 lit. c ZPO). Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden (Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Vorliegend beinhalten die Rechtsbegehren der Beschwerde ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Dieses Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist als Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts als Zivilstreitigkeit zu betrachten und im Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu behandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung gegenüber dem Schuldner dem öffentlichen Recht untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.2.). Das Kantonsgericht ist als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung von zivilrechtlichen Beschwerden zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).

5 / 13 2. In vermögensrechtlichen Zivilsachen sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige Endentscheide (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Für die Entscheidung, ob der Weiterzug an das Kantonsgericht mittels Berufung oder Beschwerde erfolgen muss, ist in vermögensrechtlichen Streitsachen folglich der Streitwert ausschlaggebend. Massgebend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 29 ff. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Myriam A. Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser /Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Kläger im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung die vorsorgliche Einstellung der Betreibung mit einem Forderungsbetrag von CHF 6'326.05 beantragt. Im Streite lagen demnach in dem Zeitpunkt, als die Vorinstanz ihren Entscheid gefällt hat, CHF 6‘326.05. Somit liegt der Streitwert weit unter dem für die Berufung notwendigen Betrag von CHF 10‘000.00. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar. 3. Gemäss Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO ist die Beschwerde in Summarsachen bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Juni 2019 wurde den Parteien am 26. Juni 2019 begründet mitgeteilt (angefochtenes Urteil, act. B.1). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist mit der Eingabe vom 2. Juli 2019 somit gewahrt. 4. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine

6 / 13 qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Feststellung, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der nicht aktenmässig belegt ist oder eine aktenkundige Tatsache schlicht übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten wurde. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist. Das bedeutet, dass selbst eine klar unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Folge bleiben kann, wenn die entsprechende Tatsache keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 320 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 320 OR; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7377). 5.1. Der Beschwerdeführer stützte sich bei seinem vor Vorinstanz eingereichten Gesuch auf Art. 85a Abs. 2 SchKG, wonach das Gericht die Betreibung vorläufig einstellt, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Dies bedeutet, dass die Prozesschancen des Schuldners als deutlich besser erscheinen müssen, als jene des Gläubigers. Damit geht das Gesetz über die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen normalerweise verlangte überwiegende Wahrscheinlichkeit hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A_176/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2). Die Vorderrichterin wies das Gesuch mit der angefochtenen Verfügung ab und hob die zuvor superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung auf. In der Begründung führte sie aus, die Prozesschancen der Y._____ würden deutlich besser erscheinen als jene des Gesuchstellers, zumal der strittigen Betreibung ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne eines gerichtlichen Entscheids zugrunde liege. Demzufolge erachtete sie die Voraussetzungen von Art. 85a Abs. 2 SchKG als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hält diesen Entscheid für unhaltbar. Er rügt eine unrichtige und willkürliche Rechtsanwendung. 5.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demzufolge die Frage, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG gegeben sind. Massgebend ist hierfür, ob die in der Hauptsache zu beurteilende negative Feststellungsklage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz - wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält - in Rechtsfragen

7 / 13 mit uneingeschränkter Kognition entscheiden und ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. 5.3. Bei der Klage nach Art. 85a SchKG handelt es sich um eine Zivilsache, die nach den zivilprozessualen Verfahrensregeln zu behandeln ist (vgl. oben Ziff. 1.; Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen; Art. 1 lit. c ZPO). Nach dem Wortlaut von Art. 85a Abs. 1 SchKG ist örtlich das Gericht am Betreibungsort für die Beurteilung der Klage zuständig. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage ausschliesslich und zwingend (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 24 zu Art. 85a SchKG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 3 f. ZPO). Gemäss dem Bündnerischen Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung sind auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit die Regionalgerichte erstinstanzlich zuständig (Art. 4 f. EGzZPO). Somit stellt sich die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht, welches mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes betraut ist, für die Beurteilung der Streitsache überhaupt zuständig ist. 5.4. Der Beschwerdeführer begründete in der vor Verwaltungsgericht eingereichten Klage die sachliche Zuständigkeit damit, dass materiell-rechtlich der Bestand einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig sei. Sachlich zuständig, um über den Bestand einer solchen Forderung zu entscheiden, sei das Versicherungsgericht. In der Folge führt er aus, die Lehre sei bezüglich der Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG uneinheitlich. In Anlehnung an Brünnimann (Jürgen Brünnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: AJP 1996, S. 1396) und Schwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der Rechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), welche eine Doppelnatur der Klage bejahen würden, sei die Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes wegen des überwiegenden Interesses an der materiell-rechtlichen Klärung des Bestandes der in Betreibung gesetzten Schuld gegeben. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts sei damit sowohl für die materiell-rechtlichen als auch die formell- bzw. betreibungsrechtlichen Fragestellungen zu bejahen (Klage vom 27. März 2019 S. 18 f.). 5.5. Die Z._____ am Verwaltungsgericht bejahte ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der beantragten Massnahmen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GOG, wonach die Vorsitzenden der jeweils angerufenen Instanzen die nötigen vorsorglichen Verfü-

8 / 13 gungen zu treffen haben. Damit berief sie sich auf die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers. Hingegen äusserte sich die Z._____ nicht zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache. Offenbar erachtete sie diese ohne weiteres als gegeben, weil im Hauptverfahren der Bestand von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche strittig sind. Diese Frage ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Begründetheit der Klage von massgebender Bedeutung. 5.6. Die Klage nach Art. 85a SchKG weist unbestrittenermassen eine Doppelnatur auf. Als materiell-rechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung, dass eine in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht bzw. gestundet ist. In betreibungsrechtlicher Hinsicht bezweckt sie im Erfolgsfall die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 3 und N 14 zu Art. 85a SchKG; Jürgen Brönnimann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 85a SchKG; BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Dabei besteht das Hauptziel der Klage darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu erwirken (BGE 127 III 41 E. 4.a). Im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen stellen sich aufgrund der Doppelnatur der Klage Fragen, was die Zuständigkeit für die materielle Prüfung betrifft, welchen der Wortlaut von Art. 85a SchKG keine Rechnung trägt und nachfolgend zu prüfen sind. 5.7. Die frühere Praxis in den Kantonen hat sich in Fällen, in denen materiellrechtlich eine öffentlich-rechtlich Forderung zu beurteilen war, meist damit beholfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG mit Hinweisen). Ein Teil der Literatur befürwortet in Anlehnung daran, dass - soweit über den Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung vorliege - das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiell-rechtlichen Beurteilung grundsätzlich an das zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und über die betreibungsrechtlichen Folgen zu entscheiden (Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 5 zu Art. 85a SchKG; Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999 S. 160 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2012, in: BJM 2012, S. 272 ff., E. 4). In gleichem Sinne hat sich auch noch die

9 / 13 Erstauflage des Basler Kommentars zum SchKG (Bernhard Bodmer in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N. 26 zu Art. 85a SchKG) geäussert. Nach anderer Auffassung sei Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtliche Verhältnisse erlassen worden. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber kein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht einführen wollen. Deshalb wird unter Hinweis auf die eidgenössische Zivilprozessordnung die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters postuliert, dem die (hier nicht vorfrageweise) Überprüfung materiell rechtskräftiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteilen von Verwaltungsbehörden indessen verwehrt sei. Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden, oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG; Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 5 zu Art. 85a SchKG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2012, in: BJM 2012, S. 272 ff., E. 5.1; vgl. auch Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlichrechtliche Geldforderungen, ZBl 100/1999, S. 254 ff., 265). Folgt man letztgenannter Lehrmeinung, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG und damit der Z._____ am Verwaltungsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Weiteres zu verneinen. Aber auch die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setzt voraus, dass zunächst eine Klage nach Art. 85a SchKG beim Zivilgericht anhängig gemacht wird und dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nimmt. In beiden Fällen ist vorerst die Anhängigmachung der Klage beim Zivilrichter erforderlich. Der Entscheid über die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage gemäss Art. 85a SchKG fällt in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters. Selbst wenn das Verwaltungsgericht den materiell-rechtlichen Aspekt der Klage beurteilen könnte, verfügt es mangels Zuständigkeit über keinerlei Kompetenz, über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage - die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung - zu befinden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2012, in: BJM 2012, S. 272 ff., E. 4.2). Dazu gehören auch die Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG.

10 / 13 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass über den Bestand der öffentlichrechtlichen Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6). In solchen Fällen erübrigt es sich zum Vornherein eine Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Zuständig ist allein der Zivilrichter. Überprüft werden können in diesen Fällen nämlich lediglich noch das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids, Einreden aus dem gerichtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld. Diese Fragen können vorfrageweise durch den Zivilrichter entschieden werden (vgl. Luca Tenchio, a.a.O., S. 134 ff., 161; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG). 5.8. Vorliegend hat der Gesuchsteller seine Klage in der Hauptsache direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht und dabei Rechtsbegehren sowohl zu den materiell-rechtlichen wie auch zu den betreibungsrechtlichen Aspekten der Klage gestellt. Der Kläger und Gesuchsteller ging von der alleinigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus. Diese Auffassung erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als falsch. Auch den vom Gesuchsteller zitierten Literaturstellen ist nichts anderes zu entnehmen. Die direkte Anhängigmachung beim Verwaltungsgericht ist auch gemäss diesen Lehrmeinungen nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht ist für die Klage nach Art. 85a SchKG somit nicht zuständig. Gemäss Art. 4 f. EGzZPO sind im Kanton Graubünden abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Regionalgerichte erstinstanzliche Zivilgerichte. 5.9. Da das Verwaltungsgericht gemäss den vorstehenden Erwägungen für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht zuständig ist und über keinerlei Kompetenzen verfügt, um über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage zu entscheiden, war die Z._____ am Verwaltungsgericht auch nicht zuständig, um über die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG zu entscheiden. Damit hätte die Vorderrichterin auf das Gesuch nicht eintreten dürfen, weshalb Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 6. Lediglich der Vollständigkeit halber und um allfällige weitere unnötige Verfahren zu vermeiden sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in einem in dieser Sache im Zusammenhang mit dem URP-Entscheid ergangenen Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4 entschieden hat, dass bezüglich der strittigen Prämienforderungen mit der Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht nur

11 / 13 ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliege, sondern auch ein Sachentscheid. Daran ändere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. August 2018 keine materiell-rechtlichen Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung enthalte (vgl. identische Rüge in vorliegender Beschwerde S. 10). Liege aber ein Sachentscheid vor, sei die Klage nach Art. 85a SchKG nur noch soweit zulässig, als sie mit Tatsachen begründet werde, die nach dessen Rechtskraft eingetreten seien oder auf Einreden beruhe, die sich aus dem Entscheid selber ergäben. Solcherlei sei hier weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Das vorinstanzlich angestrengte Klageverfahren erweise sich nach dem Gesagten als aussichtslos. Nach dieser höchstrichterlichen Ansicht würde sich die vorliegend in der Hauptsache zu beurteilende negative Feststellungsklage als aussichtslos erweisen, womit auch ein beim zuständigen Gericht eingereichtes Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung abzuweisen wäre. 7. Der Beschwerdeführer stellt mit der Beschwerde das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz kann bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids selbst neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), was vorliegend der Fall ist. Somit kann es an Stelle der Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid fällen. 8. Was die vorinstanzlichen Kosten betrifft, hat die Vorinstanz die Kostenfestsetzung dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. Dabei bleibt es. 9.1. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Rechtsmittelverfahren nicht durchgedrungen ist und im Resultat das Nichteintreten einem Unterliegen im Prozess gleichkommt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen, zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (ZK2 19 60) abgewiesen wurde. Diese Kosten werden in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 9.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt schliesslich die Zusprechung einer Parteienentschädigung. Die Beschwerdegegnerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit b ZPO vertreten, sondern durch einen Angestellten ihres Rechtsdienstes. Geschuldet ist daher allenfalls lediglich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. Benedikt

12 / 13 A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/- Genf 2016, N 42 zu Art. 95 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts ZK2 11 23 vom 28. März 2013 E. 12.c). Tritt ein Anwalt in eigener Sache auf, wird ihm nicht der normale Anwaltstarif zugesprochen, sondern eine Umtriebsentschädigung ex aequo et bono. Dies gilt auch, wenn ein Anwalt als Organ oder als Angestellter (namentlich der Rechtsabteilung) eine juristische Person vertritt (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 41 zu Art. 95 ZPO). Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend im Wesentlichen auf ihre Eingabe vor Vorinstanz verwiesen (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. August 2019; Akten KG A.3) und die Entschädigungsforderung nicht substantiiert. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. III. Demnach wird erkannt: 1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.

13 / 13 2. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten und die superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Maloja wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Es wird keine Parteienentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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