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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 07.02.2020 ZK2 2019 24

7 febbraio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·12,868 parole·~1h 4min·3

Riassunto

Kündigungsanfechtung und Erstreckung Mietverhältnis | Berufung OR Miete

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 37 Urteil vom 7. Februar 2020 (Mit Urteil 4A_153/2020 vom 19. Mai 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz ZK2 19 24 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Richter, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur B._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur Gegenstand Kündigungsanfechtung und Erstreckung Mietverhältnis Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 13. Dezember 2018, mitgeteilt am 11. März 2019 (Proz. Nr. 115-2016-12)

2 / 37 Mitteilung 17. Februar 2020

3 / 37 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ als Mieter schlossen am 17./19. November 2015 (mit Nachtrag vom 9./18. Dezember 2015) mit C._____ als Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag ab. C._____ verpflichtete sich, A._____ und B._____ an der _____strasse in O.1_____, Gemeinde O.2_____, ab dem 11. Januar 2016 eine 3 ½-Zimmerwohnung zu Wohn- und Arbeitszwecken für zwei Personen zu überlassen. Der Mietzins belief sich auf monatlich CHF 915.00 inkl. Nebenkosten. Die Kündigungsfrist betrug drei Monate ohne Beachtung von Kündigungsterminen. B. Beim Mietobjekt handelt es sich um ein Zweifamilienhaus. Die weitere 3 ½- Zimmerwohnung bewohnt D._____ mit ihren Söhnen. Den Hauseingang sowie die Flure im Erd- und im Obergeschoss werden von beiden Mietparteien gemeinsam benutzt und dienen als Vorraum für die jeweiligen Zimmer. Darüber hinaus verfügt das Haus über zwei weitere Zimmer. Letztere werden von C._____ bewohnt, wenn er vor Ort ist. C. Mit E-Mail vom 25. Januar 2016 übermittelten A._____ und B._____ C._____ eine Mängelliste von mehreren Seiten. D. An Pfingsten 2016 stellte C._____ die Zentralheizung des Zweifamilienhauses ab. A._____ und B._____ waren über Pfingsten verreist und kehrten am Pfingstmontag, den 16. Mai 2016, in das Mietobjekt zurück. E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 leiteten A._____ und B._____ ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Albula ein. In ihrem Schlichtungsgesuch beantragten sie namentlich, dass C._____ zu verpflichten sei, die noch nicht beseitigten Mängel zu beheben sowie umgehend und dauerhaft eine Raumwärme von 20° Celsius durch die vorhandene Zentralheizung über Geothermie sicherzustellen. A._____ und B._____ setzten C._____ bereits mit E-Mail vom gleichen Tag über die Einreichung des Schlichtungsgesuchs in Kenntnis. F. Unter Verwendung des amtlichen Formulars kündigte C._____ das Mietverhältnis am 23. Mai 2016 per 31. August 2016. Zur Begründung verwies er auf seine E-Mail vom 18. Mai 2016 (als Antwort auf die soeben erwähnte E-Mail von A._____ und B._____) sowie auf sein Begleitschreiben zur Kündigung vom 23. Mai 2016. G. Am 6. Juni 2016 reichten A._____ und B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses ge-

4 / 37 gen C._____ bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Albula ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2016 konnte keine Einigung erzielt werden. In der Folge stellte der Vermittler am 7. Juli 2016 die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren von A._____ und B._____ aus: Unter Hinweis auf die beiliegende Kündigung sowie den ebenfalls beiliegenden Mietvertrag vom 9. Dez. 2015 / 18. Dez 2015 fechten wir die Kündigung als ungültig und missbräuchlich an und beantragen für den Fall ihrer Gültigkeit eine Erstreckung des Mietverhältnisses. H. Mit Klage vom 31. August 2016 prosequierten A._____ und B._____ die Anfechtung der Kündigung beim Bezirksgericht Albula (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Albula). Das Rechtsbegehren der Klage entspricht demjenigen der Klagebewilligung, unter zusätzlicher Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten von C._____. I. Die Stellungnahme zur Klage datiert vom 9. November 2016. C._____ schloss auf Abweisung der Klage betreffend Kündigungsanfechtung. Ferner beantragte er die Erstreckung des Mietverhältnisses um ein halbes Jahr bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, mithin bis zum 31. März 2017, unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten von A._____ und B._____. J. Das Verfahren betreffend Mängelbehebung setzten die Parteien – nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren – unabhängig vom vorliegenden Verfahren vor dem Regionalgericht Albula fort (Proz. Nr. 115-2016-11). K. Das Regionalgericht Albula erliess am 27. Juni 2018 eine Beweisverfügung, in der es den Parteien ihre jeweiligen Hauptbeweise auferlegte. Gestützt auf die Beweisverfügung vernahm das Regionalgericht Albula am 23. Oktober 2018 D._____ (Mitmieterin), E._____ (Sohn der Mitmieterin), F._____ (Nachbarin) und H._____ (Installateur Heizung/Sanitär) als Zeugen ein. L. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Dezember 2018 erkannte das Regionalgericht Albula mit Entscheid vom gleichen Tag, den Parteien mitgeteilt am 11. März 2019, wie folgt: 1. Die Klage wird im Eventualantrag gutgeheissen und das Mietverhältnis zwischen den Parteien wird bis zum 30. September 2019 erstreckt. Im Hauptantrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'900.00 (Entscheidgebühr von CHF 6'500.00 und Kosten der Beweisführung von CHF 1'400.00) gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Der beklagten Partei wird der durch sie geleistete Vorschuss für die Bewei-

5 / 37 serhebung in Höhe von CHF 1'400.00 durch das Gericht zurückerstattet. 3. Die klagende Partei 1 und die klagende Partei 2 haben die beklagte Partei unter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 7'813.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 10'546.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 6. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 7. (Mitteilung) M. Gegen diesen Entscheid liessen A._____ und B._____ (fortan Berufungskläger bzw. Berufungskläger 1 und Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 11. April 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben. Sie stellten folgende Anträge: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 13. Dezember 2018 sei dahingehend abzuändern, dass die Kündigung vom 23. Mai 2016 aufgehoben wird. 2. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 13. Dezember 2018 dahingehend abzuändern, dass das Mietverhältnis angemessen erstreckt wird. 3. Unter Entschädigungsfolge zuzügl. MWST für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten. N. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. April 2019 fochten die Berufungskläger den besagten Entscheid mittels einer persönlich verfassten Rechtsmittelschrift beim Kantonsgericht an. O. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2019 setzte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Berufungsklägern persönlich als auch deren Rechtsvertreter eine Nachfrist an, um ihre Ausführungen in einer einzigen Rechtsmitteleingabe zusammenzufassen oder dem Gericht bekanntzugeben, welche der beiden Eingaben massgebend sein soll. P. In der Folge zog der Rechtsvertreter der Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Mai 2019 namens und im Auftrag der Berufungskläger deren persönliche Rechtsmitteleingabe zurück. Q. Mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2019 beantragte C._____ (fortan Berufungsbeklagter), die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs-

6 / 37 folge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungskläger. Der Vorsitzende stellte den Berufungsklägern das Doppel der Berufungsantwort mit Schreiben vom 5. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zu, mit dem Hinweis, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. R. Beide Berufungskläger stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Thomas Castelberg als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Der Vorsitzende hiess beide Gesuche gut und erteilte den Berufungsklägern je mit Verfügungen vom 7. Juni 2019 (ZK2 19 25 bzw. ZK2 19 26) die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. S. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Datum Poststempel) legten die Berufungskläger persönlich in einfacher Ausfertigung Unterlagen betreffend Mietsuchbemühungen für die Monate März 2019 bis Juli 2019 ins Recht. Der Vorsitzende setzte den Berufungsklägern mit Schreiben vom 25. Juli 2019 eine Nachfrist an, um ein Doppel der Einlegerakten einzureichen. Gleichzeitig wies er die Berufungskläger auf die Bestimmungen gemäss Art. 317 ZPO hin und ersuchte um Mitteilung, ob an der Eingabe festgehalten werde. T. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter der Berufungskläger die Doppel der Suchbemühungen nach und bestätigte, an der Eingabe festzuhalten. U. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Ficht der Mieter die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses an, berechnet sich der Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens aufgrund des Mietzinses während der Kündigungsfrist zuzüglich der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR, welche durch das Verfahren bei Obsiegen des Mieters ausgelöst würde. Nicht einzuberechnen sind die Dauer des Schlichtungsverfahrens und die mutmassliche Prozessdauer (vgl. statt vieler BGE 137 III 389 E. 1.1 = Pra 101 Nr. 6 mit weiteren Hinweisen; ZMP 2019 Nr. 6 mit Hinweis auf BGE 144 III 346 und ZMP 2017 Nr. 11). Ausgehend von einer Monatsmiete in der Höhe von CHF 915.00 sowie in Nachachtung der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der für

7 / 37 die Berufung vorausgesetzte Streitwert erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vorinstanzliches act. III./21). Gegen den Berufungsentscheid ist sodann die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). 1.2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Der Entscheid der Vorinstanz ging den Berufungsklägern am 12. März 2019 zu (act. B.1). Die dagegen erhobene Berufung vom 11. April 2019 erweist sich als fristgerecht. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Anträge und Begründung ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 2.2. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren bzw. Berufungsanträge zu stellen. Zu den Berufungsanträgen gehören dabei primär die Anträge in der Sache (materielle Anträge) sowie auch entsprechende Anträge im Kostenpunkt; denkbar sind sodann Anträge zum Verfahren (prozessuale Anträge) und Anträge im Beweispunkt. Letztere haben zwar einen primär materiell-rechtlichen Einschlag, wirken sich jedoch bei Gutheissung erheblich auf den Verfahrensablauf aus, weshalb sie insofern gemischt-rechtlicher Natur sind. Sie sind deshalb vorzugsweise in den Berufungsanträgen selbst und nicht nur in der Begründung zu nennen. Auf Berufungen mit Rechtsmittelanträgen, die unklar, unvollständig oder unbestimmt sind, ist nicht einzutreten (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen).

8 / 37 2.3. Die gestellten Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Der Berufungskläger hat, unter Vorbehalt des Novenrechts, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2). Vor Vorinstanz gelangte die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Diese gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren; im Berufungsverfahren ist die soeben dargelegte Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4). 2.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz sodann nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken, die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen), bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzli-

9 / 37 chen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; je mit weiteren Hinweisen). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids. Das gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime und trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; ZR 110 Nr. 80). 3.1. Neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie vor Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 34 zu Art. 317). Im Übrigen gebietet auch die eingeschränkte Untersuchungsmaxime kein uneingeschränktes Novenrecht in zweiter Instanz (BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 102 Nr. 26; Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 22 zu Art. 317 ZPO; Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). 3.2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Datum Poststempel) reichten die Berufungskläger Unterlagen betreffend Mietsuchbemühungen für die Monate März 2019 bis Juli 2019 ins Recht (act. D.8). Der spätestmögliche Zeitpunkt für das Vorbringen von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln im Berufungsverfahren ist die mündliche Berufungsverhandlung bzw. bei Ersetzung derselben der Abschluss des Schriftenwechsels. Danach sind Noven nicht mehr zulässig. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger gilt dies unabhängig davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt (act. D.9; Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 20 ff., insbesondere N 23, zu Art. 317 ZPO). Vorliegend war die zweitinstanzliche Behauptungsphase mit dem ersten Schriftenwechsel am 5. Juni 2019 abgeschlossen (act. D.6). Die Eingabe erweist sich somit als verspätet. Die neu eingereichten Suchbemühungen sind als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen. 4. Die Vorinstanz wies die Klage im Hauptantrag ab. Im Eventualantrag hiess sie die Klage gut und erstreckte das Mietverhältnis der Parteien bis zum 30. Sep-

10 / 37 tember 2019. In einem ersten Schritt erwog sie, dass es sich bei der strittigen Kündigung um eine ordentliche Kündigung handle. Eine (unzulässige) Umwandlung einer ordentlichen in eine ausserordentliche Kündigung habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig seien im Verlaufe des Verfahrens neue Kündigungsgründe nachgeschoben worden (act. B.1, E 4b). Die Vorinstanz prüfte und verneinte alsdann die Frage, ob die Berufungskläger das der Kündigung vorangehende Schlichtungsverfahren betreffend Mängelbehebung missbräuchlich eingeleitet hätten (vgl. Art. 271a Abs. 1 lit. d zweiter Halbsatz OR; act. B.1, E. 4d). Als Folge dieses Zwischenergebnisses prüfte die Vorinstanz in einem nächsten Schritt, ob eine missbräuchliche Verfahrenskündigung gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. d OR vorliege. Dabei kam sie zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte zwar nach Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens gekündigt habe, die Kündigung aber aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 266g OR erfolgt sei. So erachtete die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der übermässigen Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen durch die Berufungskläger sowie der unablässigen Streitigkeiten zwischen den Berufungsklägern und der zweiten Mietpartei, D._____, als unzumutbar. Aufgrund der Kündigung aus wichtigen Gründen liege ein Durchbrechungsgrund nach Art. 271a Abs. 3 lit. e OR in Verbindung mit Art. 266g OR vor, welcher Art. 271a Abs. 1 lit. d OR unanwendbar mache. Bei der angefochtenen Kündigung handle es sich mithin nicht um eine missbräuchliche Verfahrenskündigung. Unerheblich sei, ob der Berufungsbeklagte die Kündigung aus wichtigen Gründen als ordentliche oder ausserordentliche Kündigung ausgesprochen habe (act. B.1, E. 4e). Die Vorinstanz verneinte schliesslich (sinngemäss) auch eine missbräuchliche Kündigung im Sinne des Grundtatbestands von Art. 271 Abs. 1 OR. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen infolge schwerwiegender Pflichtverletzung sowie zwecks Wiederherstellung des Hausfriedens gelte als legitim und verstosse nicht gegen Treu und Glauben. Die Kündigung des Mietverhältnisses vom 23. Mai 2016 erweise sich demnach als gültig (act. B.1, E. 4e/dd). In einem letzten Schritt prüfte die Vorinstanz die Erstreckung des Mietverhältnisses. Aufgrund der gegebenen Umstände (Gehbehinderung des Berufungsklägers 1, psychische Probleme des Berufungsklägers 2, Sozialhilfeabhängigkeit bzw. schlechte finanzielle Verhältnisse beider Berufungskläger, kurze Dauer des Mietverhältnisses, lange Verfahrensdauer, Interessen des Berufungsbeklagten bzw. Verhalten der Berufungskläger) erstreckte sie das Mietverhältnis einmalig bis zum 30. September 2019 (act. B.1, E. 5a ff.)

11 / 37 5.1. Gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. d OR ist eine während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens ausgesprochene Kündigung des Vermieters anfechtbar, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat. Die Berufungskläger leiteten am 17. Mai 2016 ein Schlichtungsverfahren betreffend Mängelbehebung ein. Die Kündigung vom 23. Mai 2016 fällt somit unbestrittenermassen in eine Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR. In Bezug auf die Forderungen im Schlichtungsgesuch nach einem neuen Kühlschrank sowie der Wiederinbetriebnahme der Zentralheizung ging die Vorinstanz von einer treuwidrigen Anrufung der Schlichtungsbehörde aus. Insgesamt erachtete sie eine missbräuchliche Verfahrenseinleitung durch das Schlichtungsgesuch vom 17. Mai 2016 jedoch nicht als erstellt (act. B.1, E. 4d). 5.2. Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Beheizung unrichtig festgestellt (act. A. 1, Rz. 5 f.). Inwiefern die Berufungskläger hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht entscheidrelevant, ob die Vorinstanz die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hinsichtlich der Beheizung zu Unrecht als unnötig und mutwillig qualifizierte, zumal insgesamt eine missbräuchliche Verfahrenseinleitung als nicht erstellt erachtet wurde. Weiterungen zu diesen Vorbringen der Berufungskläger erübrigen sich. 6.1. Art. 271a Abs. 3 lit. a bis f OR sieht sechs Durchbrechungsgründe vor, bei deren Vorliegen die Vermieterschaft trotz laufendem Verfahren eine gültige Kündigung aussprechen kann. Die Ausnahmefälle sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. So ist Art. 271a Abs. 1 lit. d OR unter anderem nicht anwendbar bei Kündigungen wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 271a Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 257f Abs. 3 und 4 OR) sowie bei Kündigungen aus wichtigen Gründen (Art. 271a Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 266g OR; Anita Thanei, in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 9. Auflage, Zürich 2016, Ziff. 29.3.2.5.5). 6.2. Mit Berufung machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Durchbrechungsgründe gemäss Art. 271a Abs. 3 lit. c und e OR ausgegangen. Der Berufungsbeklagte habe es unterlassen die Formalitäten der ausserordentlichen Kündigungen im Sinne Art. 257f Abs. 3 und 4 OR oder Art. 266g OR einzuhalten. So habe der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 erstmals den Kündigungsgrund gemäss Art. 266g OR eingebracht. Für eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Art. 266g OR sei indessen erforderlich, dass bereits aus

12 / 37 der Kündigung selbst bzw. dem Begleitbrief ersichtlich sei, dass der Vermieter sich auf wichtige Gründe berufe. Ein Nachschieben dieses Kündigungsgrundes sei nicht möglich. Eine Kündigung nach Art. 257f OR setze sodann eine schriftliche Mahnung voraus. Weder eine Abmahnung noch eine Kündigung dieser Art habe es je gegeben. Die nachträgliche Behauptung eines solchen Grundes sei unzulässig. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits ausdrücklich davon ausgehe, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handle, andererseits aber prüfe, ob die Missbräuchlichkeit der Kündigung aufgrund von Art. 271a Abs. 3 lit. c und e OR aufgehoben werden könnte. Art. 271a Abs. 3 lit. c und e OR würden klar auf die entsprechenden ausserordentlichen Kündigungsarten im OR verweisen und zum Schutz des Mieters voraussetzen, dass die Kündigungsmodalitäten von Art. 257f Abs. 3 und 4 OR oder Art. 266g OR erfüllt seien. Daher sei bei einer ordentlichen Kündigung, in welcher weder eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund, noch eine Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme erwähnt worden sei, kein Ausschluss des Kündigungsschutzes gemäss Art. 271a Abs. 3 OR möglich. Nur bei Einhalten der Formalitäten der ausserordentlichen Kündigung sei die Berufung auf die Sperrfrist [recte wohl: Durchbrechungsgründe] auch bei einer ordentlichen Kündigung möglich. Daraus folge, dass vorliegend gar nicht erst geprüft werden müsse und dürfe, ob für eine Kündigung wichtige Gründe bestanden hätten, welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machten, da die Formalitäten von Art. 266g OR oder Art. 257f Abs. 3 und 4 OR offensichtlich nicht eingehalten worden seien. Letzteres habe die Vorinstanz in der Erwägung 4b/dd auf Seite 13 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich bestätigt, indem sie festgehalten habe, dass weder das Kündigungsformular noch das Begleitschreiben Anhaltspunkte für eine Kündigung gemäss Art. 266g OR oder nach einem anderen Sondertatbestand enthielten. Bei einer ordentlichen Kündigung ohne Beachtung der Formalitäten einer ausserordentlichen Kündigungsart gebe es keine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung der Durchbrechungsgründe von Art. 271a Abs. 3 lit. c und e OR (act. A.1, Rz. 14 f.). 6.4. Bei der strittigen Kündigung handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Insoweit sind sich auch die Parteien und die Vorinstanz einig. Der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR wird auch dann durchbrochen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der ausserordentlichen Kündigungen als Durchbrechungsgründe gemäss Art. 271a Abs. 3 lit. a bis f OR gegeben sind, der Vermieter aber nicht von seinem Recht zur ausserordentlichen Vertragsauflösung Gebrauch macht, sondern ordentlich kündigt. In Bezug auf den Ausschluss des Kündigungsschutzes ist unerheblich, ob der Vermieter bei Vorliegen der entspre-

13 / 37 chenden Voraussetzungen den Vertrag mit Einhaltung der ordentlichen Fristen auflöst oder mit der kürzeren gemäss den jeweiligen ausserordentlichen Kündigungsbestimmungen. Allerdings muss der Mieter der Kündigung entnehmen können, dass sich der Vermieter auf einen ausserordentlichen Tatbestand beruft (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1995 E. 2b/aa, auszugsweise publiziert in: mp 1/96 S. 10 ff. sowie in MRA 5/96 S. 228). Gegebenenfalls muss die Kündigungserklärung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (BGE 117 II 273 E. 5a). Zur Durchbrechung des zeitlichen Kündigungsschutzes müssen zudem die entsprechenden Formalitäten der ausserordentlichen Kündigungsbestimmungen eingehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung ordentlich oder ausserordentlich erfolgt (BGE 117 II 415 E. 4). Auf diesen Umstand weisen auch die Berufungskläger zu Recht hin (soeben vorstehend E. 6.3; act. A.1, Rz. 14 f.). 6.5. Ein Durchbrechungsgrund nach Art. 271a Abs. 3 lit. c OR (Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme) scheidet von vornherein aus, da die Formvorschriften von Art. 257f Abs. 3 OR nicht eingehalten sind. Die E-Mail vom 18. Mai 2016 könnte allenfalls als Mahnung im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR qualifiziert werden. Angesichts der zeitlichen Nähe zwischen der Kündigung und der E-Mail fehlt es aber an der Voraussetzung einer Fortsetzung der abgemahnten Verletzungen der Sorgfalts- oder Rücksichtnahmepflicht. Ebenso wenig liegt ein Anwendungsfall von Art. 257f Abs. 4 OR vor. Im Übrigen ist die Auffassung der Berufungskläger, die Vorinstanz habe sich auf den Durchbrechungsgrund einer Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 257f Abs. 3 und 4 OR berufen, ohnehin falsch. Die Vorinstanz berücksichtigte zwar Vertragsverletzungen im Sinne von Art. 257f OR, dies geschah hingegen einzig mit Blick auf Kündigungsgründe nach Art. 266g OR (vgl. auch nachstehend E. 7.1.2). 6.6. Die Vorinstanz hielt fest, dass weder das Kündigungsformular noch das Begleitschreiben Anhaltspunkte enthalten, wonach sich der Berufungsbeklagte auf Art. 266g OR oder einen anderen Sondertatbestand für die Kündigung berufen wolle. Diese Formulierung mag missverständlich anmuten (vgl. vorstehend E. 6.2; act. A.1, Rz. 14 f.). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger sind diese Erwägungen im Kontext jedoch dahingehend zu verstehen, dass eine ordentliche anstelle einer ausserordentlichen Kündigung erfolgt ist. Dass der Berufungsbeklagte seine Kündigung in tatsächlicher Hinsicht aus wichtigen Gründen im Sinne

14 / 37 von Art. 266g OR aussprach, ist damit nicht ausgeschlossen (vgl. auch act. B.1, E. 4b/ee, S. 14). 6.7. Mit Art. 266g OR räumt der Gesetzgeber den Parteien bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, die für sie die Weiterführung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, eine Kündigungsmöglichkeit ein. Auf spezifische Formerfordernisse an eine Kündigung gestützt auf Art. 266g OR, wie Abmahnung, Fristansetzung oder Kündigungsandrohung verzichtete der Gesetzgeber. Es ist nicht erforderlich, dass der Kündigende den wichtigen Grund in seinem Kündigungsschreiben bereits nennt. Das Bundesgericht verlangt indessen, dass das Kündigungsschreiben, um als ausserordentliche Kündigung im Sinne von Art. 266g OR zu gelten, diesen Kündigungsgrund zum Ausdruck bringt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1995 E. 2b/aa, auszugsweise publiziert in: mp 1/96 S. 10 ff. sowie in MRA 5/96 S. 228). Dies gilt gleichermassen für eine aus wichtigen Gründen erfolgte ordentliche Kündigung (vgl. auch BGE 117 II 415 E. 4; ferner Raoul Futterlieb, SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, N 90 f. zu Art. 271a OR). Massgebend für die Bedeutung der Kündigung ist wie für sämtliche Willenserklärungen in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille (Art. 18 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften (Urteil des Bundesgerichts 4C.16/2000 vom 24. Januar 2001 E. 2a). 6.7.1. Im amtlichen Kündigungsformular vom 23. Mai 2016 verweist der Berufungsbeklagte auf sein Begleitschreiben vom selben Tag sowie auf seine E-Mail vom 18. Mai 2016 als Antwort auf die E-Mail der Berufungskläger vom 17. Mai 2016 (vorinstanzliche act. II./1 und 2). Mit Letzterer beanstandeten die Berufungskläger die Abschaltung der Zentralheizung über Pfingsten und setzten den Berufungsbeklagten über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens betreffend Mängelbehebung in Kenntnis. In der E-Mail vom 18. Mai 2016 rügte der Berufungsbeklagte seinerseits verschiedene Verhaltensweisen der Berufungskläger. Unter anderem äusserte er seinen Unmut darüber, dass die Berufungskläger den ganzen Tag wie auch in der Nacht alle Lichter im Hause brennen liessen. Einem Verfahren bei der Schlichtungsbehörde sehe er gelassen entgegen. Hingegen habe er die Verdrehungen, Unwahrheiten und Drohungen der Berufungskläger langsam satt. Er mache sich berechtigte Sorgen um den Ruf seines Namens und seines Hauses. Es gebe Geschrei des Berufungsklägers 2, das bis auf die Strasse dringe, religiöse missionarische Tätigkeiten in der Öffentlichkeit, primitive Aufführun-

15 / 37 gen vor Feriengästen, Abfallsäcke, die rund um das Haus herumliegen würden, und es sei sogar zu einem Polizeieinsatz im Haus gekommen. Zudem stellt er den Berufungsklägern die Beendigung des Mietverhältnisses in Aussicht, sollten diese sich nicht anpassen (vorinstanzliches act. II./1). Im Kündigungsschreiben vom 23. Mai 2016 führte der Berufungsbeklagte alsdann aus, dass er das Schreiben vom 17. Mai 2016 an die Schlichtungsbehörde erhalten habe und feststellen müsse, dass die Berufungskläger ein weiteres Mal brandschwarz gelogen hätten. Es sei nie vereinbart worden, dass ein neuer Kühlschrank eingebaut werde. Aus diesem Grund spreche er die Kündigung aus und lasse seinen Schlichtungsvorschlag vom 18. Mai 2016 fallen (vorinstanzliches act. II./2). Aufgrund des Begleitschreibens zur Kündigung und der E-Mail vom 18. Mai 2016 erhellt sich, dass sich der Berufungsbeklagte – jedenfalls schwergewichtig – wegen des Verhaltens der Berufungskläger zur Auflösung des Mietverhältnisses veranlasst sah. Umgangston und Inhalt der Korrespondenz offenbaren ein infolge diverser Vorfälle und gegenseitiger Vorwürfe stark belastetes Mietverhältnis. Kommt hinzu, dass die Berufungskläger massiv im Streit lagen mit D._____, der zweiten Mietpartei im Haus. So bildeten nach Auffassung des Berufungsklägers 2 die laufenden Konflikte sogar den Ausschlag für die Kündigung (vorinstanzliches act. VII./3, S. 5, Frage 9). Die Kündigungsbegründung im Begleitschreiben mutet etwas rüde an. Zudem lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Inhalt des Schlichtungsgesuches bzw. insbesondere die Forderung nach einem neuen Kühlschrank den Berufungsbeklagten verärgerten. Dies räumte er denn auch anlässlich seiner Parteibefragung ein (vorinstanzliches act. VII./4, S. 3, Frage 7). Angesichts der verschiedenen Vorfälle, dem Konflikt mit der Mitmieterin und der E-Mail vom 18. Mai 2016 war für die Berufungskläger jedoch erkennbar, dass die Kündigung nicht gestützt auf die Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgte, sondern aufgrund der schwierigen Gesamtsituation. Die Berufungskläger mussten die Kündigung somit in guten Treuen dahingehend verstehen, dass der Berufungsbeklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens als unzumutbar erachtete und das Mietverhältnis deshalb auflösen wollte. 6.7.2. Des Weiteren ist auch kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ersichtlich. Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser Frage bereits einlässlich. Sie legte in nachvollziehbarer Weise und unter Abwägung sämtlicher relevanter Aspekte dar, weshalb keine Kündigungsgründe in unzulässiger Art und Weise nachgeschoben worden seien. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So überzeugt insbesondere folgende Argumentation der Vorinstanz: Der Berufungsbeklagte er-

16 / 37 wähne im Rahmen der Kündigung Lügen, Verdrehungen und Drohungen seitens der Berufungskläger sowie fehlende Sorgfalt und Rücksichtnahme. Dies komme in der Erhebung von – seines Erachtens – unberechtigten Forderungen, Licht- und Lärmimmissionen, Unordnung, auffälligem Verhalten in der Nachbarschaft und Öffentlichkeit sowie der Störung des Hausfriedens zum Ausdruck. Diese Gründe seien im erstinstanzlichen Verfahren wieder aufgegriffen worden. Es sei nochmals auf die erhobenen Forderungen sowie das Verhalten der Berufungskläger eingegangen und insbesondere dargetan worden, dass sich vornehmlich die Mitmieter, aber auch die Nachbarn durch deren Verhalten beeinträchtigt und gestört gefühlt hätten. Es sei nebst dem hohen Stromverbrauch auch zu einem übermässigen Warmwasserverbrauch und nebst den Licht- und Lärmimmissionen auch zu Geruchsimmissionen gekommen. Der Hausfrieden sei gestört worden und die Berufungskläger hätten ständig mit Anzeigen und Gerichtsverfahren gedroht (act. B.1, E. 4b/dd; vorinstanzliches act. I./7). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine neue Begründung der Kündigung handelt, sondern um eine Konkretisierung und Ergänzung der bereits ursprünglich vorgebrachten Kündigungsgründe. Für das unzulässige nachträgliche Konstruieren von Kündigungsgründen bestehen keine Anhaltspunkte. Ob sich der Berufungsbeklagte darüber hinaus zusätzlich von unlauteren Kündigungsmotiven leiten liess, ist im Rahmen der Prüfung der Kündigung auf Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR bzw. der Prüfung einer missbräuchlichen Kündigung aus Rache näher zu erörtern (nachstehend E. 8). 6.8. Nach dem Gesagten konnten die Berufskläger der Kündigung entnehmen, dass der Berufungsbeklagte den Mietvertrag aus wichtigen Gründen auflösen wollte. Die Formalitäten einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 266g OR sind eingehalten. Trotz der erfolgten ordentlichen Kündigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Durchbrechungsgrundes nach Art. 271a Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 266g OR prüfte. 7.1.1. Gemäss Art. 266g Abs. 1 OR können die Parteien das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Dieses ausserordentliche Kündigungsrecht entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden dürfen. Wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrages liegen vor, wenn die angerufenen Umstände bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren und nicht auf ein Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen sind. Die Umstände müssen ferner derart gravierend sein, dass sie der betroffenen Par-

17 / 37 tei die Fortsetzung des Mietverhältnisses bzw. die Erfüllung ihrer Pflichten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach objektiver Beurteilung, das heisst nach Treu und Glauben unzumutbar machen; zudem müssen die Umstände auch für den Kündigenden subjektiv unzumutbar sein. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei die Interessen der anderen Vertragspartei, die Grundsätze der Verbindlichkeit von Verträgen und der Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen werden müssen (BGE 122 III 262 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_142/20212 vom 17. April 2012 E. 3.1; Jürg P. Müller, SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, N 17 f. zu Art. 266g OR; je mit weiteren Hinweisen). 7.1.2. Art. 266g Abs. 1 OR ist als genereller ausserordentlicher Kündigungstatbestand subsidiär zu den vom Gesetz besonders geregelten ausserordentlichen Kündigungsgründen (Urteil des Bundesgerichts 4C.164/1999 vom 22. Juli 1999 E. 2c, publiziert in: Pra 89 Nr. 49). Bei Zahlungsrückstand des Mieters sind daher grundsätzlich die Kündigungsmodalitäten gemäss Art. 257d Abs. 2 OR zu beachten, bei mangelnder Sorgfalt und Rücksichtnahme ist unter Vorbehalt vorsätzlicher schwerer Schädigung nach Art. 257f Abs. 3 OR vorzugehen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Grund für die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietvertrags bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (auch) in der Nichtbeachtung von Zahlungsfristen oder mangelnder Sorgfalt und Rücksichtnahme liegen kann. So können insbesondere stets wiederholte, für sich genommen nicht hinreichende, aber in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend erscheinende Vertragsverletzungen dazu führen, dass der anderen Vertragspartei die Fortführung des Vertrags bis zur ordentlichen Beendigung nicht zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Jürg P. Müller, a.a.O., N 33 zu Art. 266g OR; Peter Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Bd. V2b, Die Miete, Zürich 1995, N 16 und 51 zu Art. 266g OR). 7.1.3. Der Mieter ist gehalten, die Sache sorgfältig zu gebrauchen und die nötige Rücksicht auf die Hausbewohner und Nachbarn zu nehmen (Art. 257f Abs. 1 und 2 OR). Die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 257f Abs. 1 OR ist Bestandteil des von Art. 257f OR insgesamt avisierten üblichen Gebrauchs im Rahmen des Mietvertrags bzw. des Verwendungszwecks der Sache. Vertragswidriger Gebrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Mieter Störungen anderer Hausbewohner verursacht (Roger Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Auflage, Basel 2020, N 1 zu Art. 257f OR mit weiteren Hinweisen). Als üblich gilt der Gebrauch, den jedermann unter den gegebenen Umstän-

18 / 37 den von einer wie der gemieteten Sache gewöhnlich zu machen pflegt (Peter Higi/Anton Bühlmann, in: Higi/Bühlmann/Wildisen [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Die Miete, Vorbemerkungen zum 8. Titel, [Art. 253– 273c OR], Art. 253–265 OR, 5. Auflage, Zürich 2019, N 10 zu Art. 257f OR). Die Sorgfaltspflicht ist verletzt, wenn der Mieter die Sache unsachgemäss gebraucht, das heisst, wenn er nicht die pflichtgemässe Sorgfalt aufwendet, die der Vermieter von einem korrekten Vertragspartner erwarten darf. Dabei kommt es auf das Verschuldensmass des Mieters nicht an (Peter Higi/Anton Bühlmann, a.a.O., N 28 zu Art. 257f OR). Die Pflicht zu Rücksichtnahme gegenüber Hausbewohnern und Nachbarn im Sinne von Art. 257f Abs. 2 OR verpflichtet den Mieter, alles zu vermeiden, was die Hausbewohner ernstlich beeinträchtigt, so zum Beispiel Immissionen durch Lärm, Licht, Staub, Rauch oder üble Gerüche (Daniel Reudt, SVIT- Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, N 31 zu Art. 257f OR). Die Annahme einer Pflichtverletzung erfordert eine über das übliche Mass hinausgehende Beeinträchtigung der Mitmieter. So müssen Mieter den vertragsgemässen Gebrauch anderer dulden und sich mit unvermeidbaren Unannehmlichkeiten und Immissionen abfinden, die das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit sich bringt. Das Mass der Toleranz ist nach nachbarrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Die fahrlässige mangelnde Rücksichtnahme zur Begründung einer Vertragsverletzung genügt. Ein besonderes Mass des Verschuldens ist wiederum nicht erforderlich (Peter Higi/Anton Bühlmann, a.a.O., N 36 und 39 zu Art. 257f OR; Daniel Reudt, a.a.O., N 31 f. zu Art. 257f OR). 7.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 266g OR für die Kündigung des Mietvertrags durch den Berufungsbeklagten. Sie erachtete eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Berufungsbeklagten als unzumutbar. Die Berufungskläger hätten durch ihr Verhalten gegen den vertraglichen bzw. üblichen Gebrauch der Sache verstossen und durch die Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den weiteren Hausbewohnern und den Nachbarn verletzt. Zudem erblickte die Vorinstanz in den unablässigen Streitigkeiten zwischen den Mietparteien, teilweise ausgelöst durch die Immissionen, einen weiteren Grund für die Unzumutbarkeit der Berufungskläger als Mieter (act. B.1, E. 4e). 7.3. Mit Berufung wehren sich die Berufungskläger gegen diese Auffassung der Vorinstanz. Es lägen weder wichtige Gründe noch eine Verletzung der Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme vor (act. A.1, Rz. 18 ff.). Auf die Einwendungen der Berufungskläger ist nachstehend einzugehen (E. 7.5 bis 7.6). Soweit die Beru-

19 / 37 fungskläger allerdings lediglich in allgemeiner Weise vorbringen, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid Vorfälle berücksichtigt, die sich nach der Kündigung ereignet hätten, sind darin keine konkreten Beanstandungen und damit auch keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO zu sehen (act. A.1, Rz. 18; vorstehend E. 2.3). 7.4. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Mietobjekt um ein rund 400-jähriges Haus handelt, welches sich in einer sehr ruhigen, ländlichen Wohngegend befindet. Das Haus ist in zwei Wohnungen unterteilt. Die eine Wohnung bewohnen die Berufungskläger, die andere D._____ mit ihren Söhnen. Den Hauseingang sowie die Flure im Erd- und im Obergeschoss werden von beiden Mietparteien gemeinsam benutzt und dienen als Vorraum für die jeweiligen Zimmer. Das Mietobjekt stellt somit erhöhte Anforderungen an Toleranz und Rücksicht der Mietparteien im täglichen Zusammenleben. Dessen waren sich auch die Berufungskläger bewusst (vorinstanzliches act. II./8). 7.5.1. Der Berufungskläger 2 leidet an einer psychischen Störung und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. In Absprache mit dem behandelnden Psychiater des Berufungsklägers 2 führen die Berufungskläger körperorientierte Stressabbauübungen durch. Hierbei wird der seelische Schmerz in Form von Schreien gelöst (sog. Schreitherapie). Zwischen den Berufungsklägern besteht ein Coaching Vertrag. Nach eigenen Angaben bilden die Berufungskläger eine therapeutische Wohngemeinschaft. Diesen Umstand verschwiegen sie dem Berufungsbeklagten bei Abschluss des Mietvertrages. Sie behaupteten, die Wohnung zu Wohn- und Arbeitszwecken zu nutzen und als Architekt und Assistent mit Schwerpunkt Heimatschutz tätig zu sein. Die Vorinstanz äusserte sich einlässlich zu dieser Schrei-therapie. Gestützt auf die Aussagen der Berufungskläger selbst und der Mitmieterin, D._____, sowie unter Berücksichtigung der ruhigen Wohngegend, der schlechten Schallisolation und der besonderen baulichen Wohnstruktur kam sie zum Schluss, dass es infolge der Schreitherapie zu übermässigen Lärmeinwirkungen gekommen sei. Dadurch hätten die Berufungskläger ihre Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt (act. B.1, E. 4e/bb). Dass diese Schreitherapie regelmässig und in einer gewissen Intensität stattfindet, ist unbestritten. So erklärte der Berufungskläger 1 selbst, dass die Schreie natürlich zu hören seien, da der Berufungskläger 2 schreie, als ob man ihn abstechen würde (vorinstanzliches act. VII./2, S. 7 f., Frage 8). Mit der Berufung versuchen sich die Berufungskläger zu rechtfertigen, indem sie bestreiten, von der schlechten Schallisolation des Hauses gewusst zu haben. Aufgrund der Dicke der Aussenmauern von ca. 90 cm könne normalerweise davon ausgegangen werden, dass

20 / 37 die Zwischenwände 50 bis 60 cm dick und entsprechend schallisolierend seien (act. A.1, Rz. 20). Hierbei handelt es sich zum einen um neue Vorbringen (vgl. vorinstanzliche act. I./1, VII./1-3 und 6), welche im Berufungsverfahren unzulässig sind (vorstehend E. 3.1). Zum anderen erscheint diese Aussage mit Blick auf die Parteiaussage des Berufungsklägers 1 ("Ja klar, man hört es, wenn er schreit. Er schreit, als ob man ihn abstechen würde. […]" [vorinstanzliches act. VII./2, S. 7 f., Frage 8]) sowie das Schreiben vom 2. Februar 2016, in welchem sich der Berufungskläger 1 seinerseits über Lärm beklagt, als reine Schutzbehauptung (vorinstanzliches act. II./8). Die schlechte Schallisolierung in Kombination mit den gemeinsamen Räumen gebot den Berufungsklägern besondere Sensibilität hinsichtlich Lärmimmissionen. Dies konnten die Berufungskläger nicht verkennen. Sodann können die Berufungskläger auch aus einer allfälligen Zusicherung, dass die zweite Mietpartei lediglich am Wochenende anwesend sei (act. A.1, Rz. 20), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das faktische Zugegensein der Mitmieterin und ihren Söhnen erforderte von den Berufungsklägern die entsprechende Rücksichtnahme für ein einvernehmliches Zusammenleben. Was die Behauptung der Berufungskläger betrifft, wonach die Schreie lediglich tagsüber, einmal alle ein bis zwei Wochen für ca. eine Stunde mit Unterbrechungen zu hören seien und die Schreitherapie überdies mit einem Kissen vor dem Mund als schallschützende Massnahme erfolge (act. A.1, Rz. 20), stellt dies wiederum eine neue Tatsache dar, welche nicht zu berücksichtigen ist (vorstehend E. 3.1). Diese neuen Vorbringen sind aber ohnehin nicht relevant. Angesichts der speziellen Wohnstruktur und der ruhigen Wohngegend überschreiten laute und regelmässige Schreie selbst in dem von den Berufungsklägern eingeräumten Rahmen das tolerierbare Mass. Hinzu kommt, dass das Vorbringen hinsichtlich dem Kissen der soeben zitierten Parteiaussage des Berufungsklägers 1 widerspricht. Im Übrigen müsste das Kissen, um tatsächlich schallschützend zu wirken, fest auf das Gesicht gedrückt werden, was bei der behaupteten Zeitspanne von einer Stunde – trotz Unterbrechungen – nur schwer vorstellbar ist. Die Berufungskläger behaupten weiter, die Schreitherapie bei Einzug ausdrücklich erwähnt zu haben (act. A.1, Rz. 20). Es trifft zwar zu, dass die Berufungskläger D._____ (mutmasslich) über die Schreitherapie informierten (vorinstanzliches act. VIII./8, S. 8, Frage 11). Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht bestimmend. Allein die Kenntnis von der Schreitherapie lässt keine Rückschlüsse auf deren Zumutbarkeit zu. Ebenso wenig waren die Lärmimmissionen dem Berufungsbeklagten bei Vertragsabschluss bereits bekannt. Was die geltend gemachte medizinische Indikation der Schreitherapie anbelangt (act. A.1, Rz. 20), so ist unerheblich, ob übermässiger Lärm auf psychische Störungen, unter denen der Mieter leidet und die er nicht kontrollieren kann, zurückzuführen ist

21 / 37 (Urteil des Bundesgerichts 4A_722/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten geht die erkennende Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Berufungskläger durch die Schreitherapie gegen den üblichen Gebrauch der Mietsache verstiessen und ihr Gebot zur Rücksichtnahme verletzten. Das Verhalten der Berufungskläger infolge der übermässigen Lärmimmissionen erweist sich als störend und ohne weiteres geeignet, das Mietverhältnis sowohl zur Mitmieterin als auch zur Vermieterschaft erheblich zu belasten. Die von den Berufungsklägern vorgetragenen Argumente ändern daran nichts. 7.5.2. Die Vorinstanz bejahte auch das Vorliegen übermässiger Lichtimmissionen. Konkret erwog sie, dass die Berufungskläger gemäss den Aussagen von D._____ ständig das Licht brennen liessen, auch wenn sie nicht zu Hause seien. Ebenso erwähne die Nachbarin F._____, von ihrem Haus aus ein immer brennendes Licht zu sehen. Zudem habe der Berufungsbeklagte das ständige Brennenlassen der Lichter im Hause in seiner E-Mail vom 18. Mai 2016 erwähnt (act. B.1, E. 4e/bb). Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Intensität der Lichteinwirkung werden von den Berufungsklägern im Berufungsverfahren nicht beanstandet (act. A.1, Rz. 21). Der Berufungsbeklagte erteilte den Berufungsklägern die Erlaubnis, das Licht täglich während acht Stunden brennen zu lassen. Dies ist unbestritten (act. A.3, Rz. 10). Indessen liegt kein Nachweis einer Erlaubnis des Berufungsbeklagten vor, das Licht tags- und nachtsüber brennen zu lassen, mithin während 24 Stunden. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger 1 aufgrund seiner Gehbehinderung nachts auf eine Beleuchtung der Treppe angewiesen sei, um sicher auf die Toilette gehen zu können, vermag die Lichtimmissionen nicht zu rechtfertigen (act. A.1, Rz. 21). Den Bedürfnissen des Berufungsklägers 1 hätte durch weniger störende bzw. dezentere Lichtquellen begegnet werden können. Zu denken ist hierbei insbesondere an Lichtsteuerung mittels Bewegungssensoren. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, dass es seitens der Berufungskläger zu übermässigen Lichteinwirkungen gekommen ist, als zutreffend. Was die Geruchsimmissionen anbelangt, so erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass es zumindest teilweise zu starken Geruchsimmissionen gekommen sei. Dabei stellte sie wiederum auf die Zeugenaussagen von D._____ und F._____ ab (act. B.1, E. 4e/bb). Festzuhalten ist, dass der Berufungskläger 1 selbst einräumte, im Winter 2016 den Kompost in die Wohnung hineingeholt zu haben, da es ziemlich kalt gewesen sei. Dies habe sehr stark gerochen und die Mitmieterin habe sich darüber beschwert (vorinstanzliches act. VII./2, S. 7 f., Frage 8). Die Behaup-

22 / 37 tung der Berufungskläger in der Berufung, dies habe sich erst nach der Kündigung ereignet, mithin im Winter 2016/2017, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Aus der Parteibefragung des Berufungsklägers 1 in Zusammenhang mit den im Recht liegenden Notizen von D._____ vom 3. Oktober 2016 ergibt sich, dass die Geruchsimmissionen aufgrund des Komposts im Winter vor der Kündigung auftraten (vorinstanzliche act. VII./2 und III./19). Das Lagern von stark riechendem Grünabfall in der Wohnung stellt eine über das übliche Mass hinausgehende Beeinträchtigung der Mitmieterin dar. Dies gilt umso mehr, als dass dies auch in hygienischer Hinsicht bedenklich sein kann. Ob es darüber hinaus zu weiteren Geruchsimmissionen infolge Nichtbetätigen der Toilettenspülung am Schabbes, Gestank durch Reinigung der Flure mit Mikroorganismen, Versprühen von "Güllespray" und Gestank aus dem Garten der Berufungskläger gekommen ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden (vgl. vorinstanzliche act. III./19, VIII/8, S. 4 f., Frage 16 und VIII/10, S. 3, Frage 3 und Ergänzungsfrage 1 S. 4). Die Vorinstanz hielt nämlich lediglich fest, es sei zumindest teilweise zu starken Geruchsimmissionen gekommen. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Mit diesen Verhaltensweisen (Licht- und Geruchsimmissionen) verstiessen die Berufungskläger wiederum gegen den üblichen Gebrauch der Mietsache und verletzten ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Mitmieterin und Nachbarn. Überdies sind die Immissionen geeignet, das Vertrauen des Vermieters in ein funktionierendes Mietverhältnis zu untergraben. 7.6. Einen weiteren Grund für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses erblickte die Vorinstanz in den Streitigkeiten zwischen den Mietparteien (act. B.1, E. 4e/cc f.). Dass zwischen den Berufungsklägern und D._____ Unstimmigkeiten bestanden, stellen auch die Berufungskläger zu Recht nicht in Abrede. Die Berufungskläger sind jedoch der Ansicht, diese Unstimmigkeiten hätten nicht annährend die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zur Folge haben können (act. A.1, Rz. 22 ff.). 7.6.1. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich und sorgfältig sowohl mit dem Konflikt zwischen den Berufungsklägern und D._____ als auch den Differenzen der Berufungskläger mit dem Berufungsbeklagten auseinander. Auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (act. B.1, E. 4e/cc f.). Hervorhebend bzw. ergänzend ist anzufügen, dass die Streitigkeiten bereits kurz nach Einzug der Berufungskläger auftraten. Beide Mietparteien wahrten die Privatsphären der anderen Partei ungenügend. Die Berufungskläger warfen D._____ vor, ungefragt in ihre Räumlichkeiten einzudringen, während D._____ ihrerseits die Berufungskläger beschuldigte, sie und ihre Söhne unbefugt zu filmen

23 / 37 und zu fotografieren. Die Parteien hielten sich gegenseitig Ruhestörungen vor. Die Berufungskläger monierten lautes Musikhören und Telefonieren von D._____. Letztere beanstandete die Schreie des Berufungsklägers 2. Ausserdem herrschte Streit wegen der Beheizung der Verbindungsflure, des Zuschlagens von Türen, des Offenlassens der Türen und Fenstern, des Brennenlassens von Lichtern sowie der Nutzung der gemeinsamen Waschmaschine, welche sich in der Küche der Berufungskläger befand. Die Berufungskläger brachten ihre Beanstandungen gegenüber D._____ mit Schreiben vom 2. Februar 2016 zum Ausdruck. Dieses Schreiben offenbart, dass der Hausfrieden wenige Wochen nach Einzug der Berufungskläger nachhaltig gestört war. Befremdlich erscheint denn auch, dass die Berufungskläger bereits zu diesem Zeitpunkt die schriftliche der mündlichen Kommunikation vorzogen, D._____ zu schriftlichen Unterlassungserklärungen aufforderten und bei Zuwiderhandlungen strafrechtliche Folgen androhten (vorinstanzliches act. II./8). Dies erweckt den Eindruck, dass die Berufungskläger von Anfang an wenig Bereitschaft zu einem konstruktiven Umgang mit der Mitmieterin zeigten. Mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass D._____ und ihre Söhne das Mietobjekt seit Juli 2014 bewohnen und es mit den Vormietern der Berufungskläger zu keinerlei Problemen gekommen ist. Die Vorinstanz stellte jedenfalls zutreffend fest, dass das Verhalten im Alltag gemäss Schilderungen beider Mietparteien nach wenigen Wochen geprägt war durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Provokationen und Drohungen, welche mutmasslich gegenseitig erfolgten. Darüber hinaus warfen sich die Mietparteien sogar gegenseitig Tätlichkeiten vor. Die laufenden Konflikte bildeten denn auch nach Auffassung des Berufungsklägers 2 den Ausschlag für die Kündigung (vorinstanzliches act. VII./3, S. 5, Frage 9). Dass der Berufungsbeklagte die untragbare Situation mitverschuldet hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wies die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass sich der Berufungsbeklagte mit der Versetzung der Waschmaschine aus der Küche der Berufungskläger in den Vorraum um eine Entlastung des Konflikts bemühte. Im Übrigen war auch das Verhältnis der Berufungskläger zum Berufungsbeklagten innert Kürze geprägt von Unstimmigkeiten. Zudem bestanden offensichtlich Kommunikationsprobleme zwischen Vermieter- und Mieterschaft (vgl. zum Ganzen act. B.1, E. 4e/cc f.; vorinstanzliche act. I./7, Rz. 4; II./8; III./19; VII./2 bis 6 und VIII./8). 7.6.2. In Zusammenhang mit den Streitigkeiten der Mietparteien hielt die Vorinstanz zudem folgende Ereignisse fest: Am 30. März 2016 erstattete H._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan KESB) Mittelbünden/Moesa eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Berufungsklägers 2 wegen Verdachts auf sexuelle Gewalt zum Nachteil eines Minderjährigen. Am 11. Mai 2016 erstattete L._____, ebenfalls eine Gefährdungsmeldung. Als Folge der ersten Gefähr-

24 / 37 dungsmeldung kam es am 10. April 2016 zu einem unangemeldeten Hausbesuch der Kantonspolizei bei den Berufungsklägern. Der Polizeieinsatz diente der Überprüfung und Feststellung der Identität und namentlich des Alters des Berufungsklägers 2 (vorinstanzliches act. II./7). Die Berufungskläger stellten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es bestehe eine Verbindung zwischen D._____ und H._____, was D._____ zu Unrecht bestreite (vorinstanzliches act. I./14 und VII./5). Zur Rolle von D._____ hinsichtlich den Gefährdungsmeldungen erwog die Vorinstanz, dass sich D._____, soweit aus den Akten ersichtlich, zunächst an die Kantonspolizei gewandt habe und erst später Kontakt mit der KESB aufgenommen habe. Dies sei jedoch vorliegend nicht weiter relevant, zumal die Meldungen an die KESB und Kantonspolizei sowie die Abklärungen der KESB nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden würden (act. B.1, E. 4e/cc). Diesen Erwägungen halten die Berufungskläger mit Berufung entgegen, die Abklärungen der KESB seien für die Zumutbarkeit der Berufungskläger als Mieter sehr wohl von Relevanz. Diese Abklärungen würden aufzeigen, dass D._____ keine – wie von der Vorinstanz angenommen – umgängliche und nicht streitsüchtige Nachbarin sei. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung würden die Unglaubwürdigkeit von D._____ und ihre gegen die Berufungskläger angezettelte Hetze aufzeigen. Die Vorinstanz habe diese Vorgänge fast überhaupt nicht und nur zu Ungunsten der Berufungskläger berücksichtigt (act. A.1, Rz. 23). Die Berufungskläger übersehen, dass die Vorinstanz eine gewisse Mitverantwortung von D._____ am spannungsbelasteten Mietverhältnis berücksichtigte und in ihre Interessensabwägung mit einbezog (act. B.1, E. 4e). Die Behauptung der Berufungskläger, es handle sich um eine Hetze gegen die Berufungskläger, findet in den Akten aber keine Stütze. Auch die Abklärungen der KESB Linth und Mittelbünden/Moesa belegen dies nicht (vorinstanzliches act. II./7). Die Äusserung von N._____ (Mitglied KESB Mittelbünden) betreffend die Gefährdungsmeldung von H._____ ("[…]. Er habe eher das Gefühl, es handle sich um ein Kesseltreiben in einer Kleinstberggemeinde gegen den Lebensstil von zwei Männern." [vorinstanzliches act. II./7, S. 1]), ist lediglich eine im Rahmen einer Telefonnotiz festgehaltene Vermutung. Allerdings ist den Berufungsklägern insoweit zuzustimmen, dass ihnen der Polizeieinsatz vom 10. April 2016 nicht angelastet werden kann. Es ist zwar verständlich, dass dem Berufungsbeklagten der Polizeibesuch in seinem Hause unangenehm war, insbesondere in einem Bergdorf wie O.1_____, das nur rund 50 Einwohner zählt. In Nachachtung des Ergebnisses des Abklärungsverfahrens der KESB Mittelbünden/Moesa geht es jedoch nicht an, in diesem Vorfall eine

25 / 37 Vertragsverletzung der Berufungskläger als Mieter zu erblicken. Im Übrigen teilt die erkennende Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ereignisse in Zusammenhang mit den Gefährdungsmeldungen nicht zur Entscheidfindung beitragen. Die Akten der KESB und der Polizeieinsatz verdeutlichen einzig das Ausmass des Konflikts sowie die mangelnde Bereitschaft beider Mietparteien zu einer einvernehmlichen Beilegung der Differenzen (vorinstanzliches act. II./7). 7.6.3. Des Weiteren rügen die Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Zeugeneinvernahmen von H._____, Gabriella Hunziker-Elsensohn [recte: Bieber] (Leitung KESB Mittelbünden/Moesa), N._____ (Mitglied KESB Mittelbünden/Moesa) und L._____ (Vater von B._____) zu Unrecht abgelehnt. Diese Zeugen hätten aufzeigen können, dass die Aussagen von D._____ in ihrer Zeugeneinvernahme verfänglich und nicht korrekt gewesen seien und dass D._____ an Dritte falsche Informationen über die Berufungskläger verbreitet haben müsse (act. A.1, Rz. 25). Grundsätzlich hat jede Partei Anspruch auf Abnahme eines form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittels (Art. 152 ZPO). Den Berufungsbeklagten stand der Gegenbeweis zur Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses offen (Art. 8 ZGB; vorinstanzliches act. IV./1). Die Berufungskläger beantragten mit Eingabe vom 20. November 2018 die Einvernahmen der obgenannten Zeugen. Die Zeugeneinvernahme von L._____ lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2018 ab. Demgegenüber stellte sie die Vorladung der übrigen Zeugen zur anberaumten Hauptverhandlung in Aussicht (vorinstanzliche act. I./14 und 15). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ersuchten die Berufungskläger die Vorinstanz, anstelle von L._____ N._____ als Zeugin vorzuladen. Diesem Antrag kam die Vorinstanz nach. Die Zustellung der Vorladung an N._____ scheiterte indessen an einer gültigen Adresse (vor-instanzliche act. VIII./16, 18 und 23). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2018 verzichtete die Vorinstanz auf die Einvernahmen der weiteren Zeugen (vorinstanzliches act. VII./1, S. 2 ff.). Dies ist ein zulässiges Vorgehen und stellt keine Verletzung des Rechts auf Beweis dar, sofern eine antizipierte Beweiswürdigung gerechtfertigt ist (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 55 ff. zu Art. 152 ZPO mit weiteren Hinweisen). Die Berufungskläger unterliessen es, mit der Berufung einen klaren Antrag in Bezug auf diese Zeugen zu stellen. Die blosse Rüge am Verzicht auf die Einvernahmen der Zeugen durch die Vorinstanz genügt hierfür nicht. Wie eingangs dargelegt, hat die Berufung klare Anträge zu enthalten und zwar vorzugsweise in den

26 / 37 Berufungsanträgen selbst und nicht nur in der Begründung, ansonsten ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2.2; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). Was die Zeugeneinvernahme von L._____ anbelangt, lässt sich dem Protokoll der Hauptverhandlung entnehmen, dass die Berufungskläger weder ihren entsprechenden Antrag auf Zeugenbefragung von L._____ oder N._____ erneuerten noch sich ausdrücklich gegen den Abschluss des Beweisverfahrens zur Wehr setzten (vorinstanzliche act. VII./1 und VII./5). Die Berufungskläger verzichteten mithin stillschweigend auf die Abnahme dieses Beweises. Ebenso kann es die Berufungsinstanz gestützt auf den im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ablehnen, einen von einer Partei vor erster Instanz regulär offerierten Beweis zuzulassen, auf dessen Abnahme diese in der Folge verzichtete, indem sie namentlich nicht gegen den Abschluss des Beweisverfahrens opponierte (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2. = Pra 102 Nr. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 14 vom 24. April 2017 E. 3.c; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1178, S. 505). Daran ändert auch die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nichts, tragen doch die Parteien auch unter der Geltung Letzterer die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 105 Nr. 99 mit Hinweisen unter anderem auf die Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 684 Ziff. 5.16 S. 6956; BGE 125 III 231 E. 4a). Schliesslich vermöchten die Zeugeneinvernahmen am Beweisergebnis ohnehin nichts zu ändern. Es kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Behördemitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, J._____ und K._____, ihre Beobachtungen aus dem Abklärungsverfahren wiedergeben würden. Die Akten der KESB Linth und Mittelbünden/Moesa im Zusammenhang mit den Gefährdungsmeldungen haben die Berufungskläger ins Recht gereicht (vorinstanzliches act. II./7). Es erhellt sich nicht, was die Behördenmitglieder darüber hinaus zur Überzeugungsbildung des Gerichts in Bezug auf die Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses hätten beitragen können. Ebenso wenig ist von den Zeugeneinvernahmen von H._____ oder L._____ zu den vorliegend interessierenden Fragen neue Erkenntnisse zu erwarten. In Bezug auf H._____ gilt dies umso mehr, als dass die Berufungskläger selbst eine (geheime) Verstrickung von ihr und D._____ behaupten. Die Vorinstanz durfte somit auf diese Zeugenaussagen verzichten.

27 / 37 Entsprechend ist die Rüge der unterlassenen Zeugeneinvernahmen zurückzuweisen. Ein Antrag auf Nachholung der Zeugeneinvernahmen wäre abzuweisen, sofern denn ein rechtsgenügender Antrag gestellt worden wäre. 7.6.4. Betreffend das von der Vorinstanz erwähnte Hausverbot gegenüber G._____ (Installateur Heizung/Sanitär) bemängeln die Berufungskläger zutreffend, dass sich dieser Vorfall wohl erst nach der Kündigung ereignete (act. A.1, Rz. 26; vorinstanzliches act. VIII./11). Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses ist auf die Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt abzustellen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Berufungsklägern dargelegt, dass dieser Umstand zur Entscheidfindung der Vorinstanz beigetragen hätte, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.6.5. Die Akten legen eine konstante und bereits eskalierte Streitsituation zwischen den Mietparteien dar, in der beidseits heftig und hartnäckig gekämpft wird. Wie die Begleitumstände zeigen, handelt es sich bei diesem Zerwürfnis nicht um eine Bagatelle oder gewöhnliche Unstimmigkeiten. Das Ausmass der Streitigkeiten und die Heftigkeit der damit verbundenen Emotionen scheinen zwar von aussen betrachtet mit Blick auf die effektive Bedeutung der Sache nur schwer nachvollziehbar. Gerade wegen dieser Heftigkeit verbietet es sich aber, den Konflikt als blosse Kleinigkeit abzutun. Wie soeben erwähnt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung massgeblich. Ausnahmsweise lassen spätere Ereignisse Rückschlüsse auf die Umstände bis zur Kündigung zu. In diesem Sinne darf angemerkt werden, dass die Vehemenz der Streitsituation zwischen den Mietparteien – aber auch der Parteien selbst – nach der Kündigung weiter zunahm, wodurch sich die Belastungssituation aller Beteiligten weiter erhöhte. Insbesondere stehen sich die Parteien und die Mietparteien in zahlreichen Straf- und Zivilverfahren gegenüber (vorinstanzliche act. VII./2 bis 4). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass keine Schuldzuweisungen zu erfolgen brauchen (act. B.1, E. 4e/dd). Nichtsdestotrotz rechtfertigen sich folgende Bemerkungen: In gewissen Punkten kann zwar eine Mitverantwortung von D._____ für die Streitsituation nicht ausgeschlossen werden. Hingegen begünstigten die übermässigen Immissionen bzw. die störenden Verhaltensweisen der Berufungskläger den vorliegenden Konflikt zumindest. Die Zerwürfnisse zwischen den Mietparteien führten jedenfalls zu unerträglichen Spannungen und einer nicht mehr zu tolerierenden Störung des Hausfriedens. Die Beendigung dieses Zustandes durch eine Vertragsauflösung war unumgänglich, zumal es nur dem Vermieter obliegen kann zu entscheiden, mit welcher der Mietparteien er den Vertrag nicht fortführen will, wenn keine der Mietparteien für sich durch Kündigung die entsprechenden Konsequenzen zieht.

28 / 37 7.7. Das Bild, das sich der erkennenden Kammer letztlich ergibt, ist dasjenige eines untragbaren Mietverhältnisses. Die Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen stellen wiederholte Vertragsverletzungen dar. Sie erweisen sich als störend und überschreiten insgesamt die Grenzen des Akzeptablen. In Abweichung von der Vorinstanz erscheint für die erkennende Kammer zwar fraglich, ob die Immissionen für sich genommen bereits wichtige Gründe im Sinne von Art. 266g OR darzustellen vermöchten. In Kombination mit dem heftigen Zerwürfnis der Mietparteien sowie den Differenzen zwischen Mieter- und Vermieterschaft wiegt das Verhalten der Berufungskläger aber derart schwer, dass dem Berufungsbeklagten objektiv und subjektiv eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Im Ergebnis lagen im Kündigungszeitpunkt wichtige Gründe für eine Kündigung im Sinne von Art. 266g Abs. 1 OR vor. Trotz des pendenten Schlichtungsverfahrens erweist sich die Kündigung somit in zeitlicher Hinsicht als nicht missbräuchlich, da ein Durchbrechungsgrund im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. e OR vorliegt. 8.1. Die Berufungskläger fochten die Kündigung auch infolge Rachekündigung sowie gestützt auf die Generalklausel in Art. 271 Abs. 1 OR als missbräuchlich an. Die Treuwidrigkeit der Kündigung sehen die Berufungskläger in der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis sowie den Vorbehalten des Berufungsbeklagten gegenüber der Erwerbsuntätigkeit, der Invalidität, der christlichmissionarischen Tätigkeit und allgemein dem Lebensstil der Berufungskläger. In der Berufung halten die Berufungskläger an diesem Standpunkt fest. Sie monieren, die Vorinstanz habe diese Vorbringen nicht berücksichtigt (act. A.1, Rz. 10, 28 und 30 mit Hinweis auf vorinstanzliches act. I./1, S. 4). 8.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen sowie die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Kündigung wegen Treuwidrigkeit zutreffend dar. Zur Frage, ob die Kündigung sich im Sinne des Grundtatbestands von Art. 271 Abs. 1 OR als missbräuchlich erweisen könnte, äusserte sie sich lediglich sinngemäss. Eine Kündigung aus wichtigen Gründen infolge schwerwiegender Pflichtverletzung sowie zwecks Wiederherstellung des Hausfriedens gelte als legitim und verstosse nicht gegen Treu und Glauben (vgl. act. B.1, E. b/bb). 8.3. Nach Art. 271 Abs. 1 OR ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Allgemein gilt, dass eine Kündigung treuwidrig ist, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird (statt vieler BGE 120 II 31 E. 4a; 120 II 105 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.267/2002 vom 18. November 2002 E. 2.2). Auch eine wegen wichtigen Gründen ausgesprochene Kündigung kann missbräuchlich im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR sein. Allerdings bedarf es hierzu be-

29 / 37 sonderer Umstände. Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung aus wichtigen Gründen kann sich dabei selbstverständlich nicht auf die Existenz bzw. Nichtexistenz der Kündigungsberechtigung der kündigenden Partei beziehen. Sie setzt diese eben gerade voraus und beschränkt sich folglich auf den Bereich der Lauterkeit der Kündigungsausübung, der Lauterkeit allenfalls mit der Kündigung verbundener Motive bzw. mit der Kündigung verfolgter (weiterer) Zwecke (vgl. Peter Higi, a.a.O., N 71 f. zu Art. 266g OR mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass diese aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgt ist. Der Kündigende hat indessen redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen und alle für die Beurteilung des angegebenen Kündigungsgrunds notwendigen Unterlagen vorzulegen (BGE 135 III 112 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinn hat die kündigende Partei den Kündigungsgrund wenigstens glaubhaft zu machen. Die Zulässigkeit der Kündigung ist im Zeitpunkt zu beurteilen, in dem sie ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_525/2009 vom 15. März 2010 E. 10.1 und 10.5 mit weiteren Hinweisen). 8.4.1. Wie eingangs erwähnt, schienen der Inhalt des Schlichtungsgesuches bzw. insbesondere die Forderung nach einem neuen Kühlschrank den Berufungsbeklagten verärgert zu haben. Überdies mag die Kündigungsbegründung etwas rüde anmuten (vorstehend E. 6.7.1). Die Behauptung der Berufungskläger, die Kündigung sei aus Rache aufgrund des Schlichtungsgesuches erfolgt, überzeugt jedoch bereits mit Blick auf die E-Mail vom 18. Mai 2016 nicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungsbeklagte bereits Kenntnis von der Anrufung der Schlichtungsbehörde, sah einem Verfahren aber gelassen entgegen. Wenngleich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Anrufung der Schlichtungsbehörde den Berufungsbeklagten (zusätzlich) gegen die Berufungskläger aufgebracht haben sollte und sich mit dem Verhalten der Berufungskläger eine günstige Gelegenheit geboten haben sollte, das Mietverhältnis mit Mietern zu beenden, die ein Schlichtungsverfahren einleiteten, so lässt dies allein nicht auf eine Rache- oder auf andere Weise missbräuchliche Kündigung schliessen. Wo mehrere Kündigungsgründe zu beurteilen sind, ist die Kündigung denn auch im Prinzip gültig, wenn einer der Gründe sich nicht als treuwidrig erweist (Urteile des Bundesgerichts 4A_155/2009 vom 27. Januar 2010 E. 6.2.1; 4A_143/2008 vom 26. Januar 2009 E. 6.1; 4C.365/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.2). Der Berufungsbeklagte war zur Kündigung aus wichtigen Gründen berechtigt (vorstehend E. 7). Selbst wenn die vorliegende Kündigung auch vom Gedanken getragen gewesen wäre, die von den Berufungsklägern eingeleitete Anrufung der Schlichtungsbehörde zu sanktionieren,

30 / 37 würde dies – angesichts der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses – die Gültigkeit der Kündigung nicht in Frage stellen. Jeder vernünftige loyale Vermieter hätte das Mietverhältnis unter den gegebenen Bedingungen aufgelöst. Folglich ist ein Kausalzusammenhang zwischen den von den Berufungsklägern geltend gemachten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und der Kündigung zu verneinen. 8.4.2. Des Weiteren machen die Berufungskläger geltend, die Kündigung sei wegen Eigenschaften, die in ihrer Person liegen, ausgesprochen worden. Der Berufungsbeklagte habe sich stark an der Invalidität der Berufungskläger und deren christlich-missionarischen Tätigkeit gestört. Diese Tatsachen hätten den Berufungsbeklagten offensichtlich mit zur Kündigung bewogen (act. A.1, Rz. 10. Sie stützen sich dabei insbesondere auf die E-Mail vom 18. Mai 2016 (vorinstanzliches act. II./1). Kündigungen sind anfechtbar, wenn sie ausgesprochen werden wegen einer Eigenschaft des Mieters, die in keinem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht, wie beispielsweise Religion, Geschlecht, Nationalität, Rasse oder Mitgliedschaft in einem Interessenverband. Einschränkend gilt hier allerdings, dass persönliche Eigenschaften dann zu einem legitimen Kündigungsgrund Anlass geben können, wenn sie zu einer Vertragsverletzung führen oder den Hausfrieden stören (Raoul Futterlieb, a.a.O., N 45 zu Art. 271 OR). Inwiefern sich der Berufungsbeklagte nebst den wichtigen Gründen von diskriminierenden Kündigungsmotiven leiten liess, ist nicht ersichtlich. Gewisse Bemerkungen des Berufungsbeklagten in seiner E-Mail vom 18. Mai 2016, wie dass er im Gegensatz zu den Berufungsklägern erwerbstätig sei, waren unnötig und vielleicht sogar verletzend. Dennoch reichen sie nicht aus, diskriminierende Kündigungsmotive zu belegen. Darüber hinaus war dem Berufungsbeklagten bei Abschluss des Mietvertrages beispielsweise die Gehbehinderung des Berufungsklägers 1 bekannt. Der Berufungsbeklagte hätte die Berufungskläger kaum als Mieter akzeptiert, wenn auf seiner Seite diesbezüglich diskriminierende Vorbehalte bestanden hätten. 8.5. In objektiver Würdigung aller Umstände ergibt sich, dass weder die von den Berufungsklägern mit Schlichtungsgesuch vom 17. Mai 2016 geltend gemachten Ansprüche noch diskriminierende Vorbehalte des Berufungsbeklagten gegenüber den Berufungsklägern die (Haupt)Gründe für die Kündigung waren. Vielmehr waren das störende Verhalten der Berufungskläger seit Beginn des Mietverhältnisses, die wiederholten Vertragsverletzungen sowie die heftigen Streitigkeiten im Hause das Hauptmotiv für die Kündigung. Der Berufungsbeklagte sprach die Kündigung somit nicht ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse aus. Eine missbräuchliche Rachekündigung im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. d

31 / 37 OR oder eine missbräuchliche diskriminierende Kündigung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR liegt nicht vor. 9. Nach dem Gesagten bleibt die Erstreckung des Mietverhältnisses zu prüfen. Ein Erstreckungsausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 272a OR). 9.1. Der Mieter kann die Erstreckung eines Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR). Als Härte fallen Umstände in Betracht, die es dem Mieter oder seiner Familie verunmöglichen, in der bis zur Vertragsbeendigung verbleibenden Zeit ein Ersatzobjekt zu beschaffen. Die unangenehmen Konsequenzen, die mit einem Domizilwechsel an sich schon verbunden sind, reichen dafür nicht aus, da eine gültige Kündigung den Wechsel über kurz oder lang unausweichlich macht (Roger Weber, a.a.O., N 3 zu Art. 272 OR). 9.2. Wie soeben erwähnt, darf die Härte für die Mieter durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sein (Art. 272 Abs. 1 OR). Als Vermieterinteresse an einer vertragskonformen Mietbeendigung kommt in erster Linie der Kündigungsgrund in Betracht. Relevant ist sodann grundsätzlich jedes Interesse des Vermieters (Roger Weber, a.a.O., N 5 zu Art. 272 OR). 9.3. Zwischen den Interessen ist eine Abwägung nach allen im konkreten Fall massgebenden Kriterien im Sinne eines Billigkeitsentscheides gemäss Art. 4 ZGB vorzunehmen (Roger Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 272 OR). Bei der Festlegung der Art und Dauer der gewährten Erstreckung steht dem Gericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Ermessensspielraum zu. Zentral ist, dass es sich nicht von sachfremden Überlegungen leiten lässt, wesentliche Elemente ausser Acht lässt oder Schlussfolgerungen zieht, die zu einem Ermessensmissbrauch führen (BGE 125 III 226 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 4A_421/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2 und 4C.343/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 4.1 = MRA 3/05 S. 124 ff.). Anzumerken ist, dass der Katalog von "insbesondere" zu berücksichtigenden Aspekten bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 272 Abs. 2 OR im Berufungsverfahren nicht unmittelbar von Bedeutung ist. Denn angesichts der Beanstandungslast (Art. 311 Abs. 1 ZPO) geht es nicht darum, dass ein Gericht im Berufungsverfahren frei prüft, ob eine Erstreckung angemessen ist und gegebenenfalls wie lange diese dauern soll. Zu prüfen ist der angefochtene Entscheid über die Erstreckung im Wesentlichen vor dem Hintergrund der Beanstandungen sowie auf Angemessenheit (vgl. auch vorstehend E. 2.3 f.).

32 / 37 9.4. Die Vorinstanz berücksichtigte als erschwerend für die Suche nach einem Ersatzobjekt, dass beide Berufungskläger gesundheitlich beeinträchtigt seien. Der Berufungskläger 1 sei gehbehindert; der Berufungskläger 2 leide unter psychischen Problemen und befinde sich in ambulanter Behandlung. Ebenfalls erschwert werde die Wohnungssuche durch die finanziellen Verhältnisse der Berufungskläger. Sie hätten im Jahr 2016 Sozialhilfe sowie eine bescheidene IV-Rente bzw. im Zeitpunkt des Entscheids eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezogen, was ihnen lediglich den Bezug einer kostengünstigen Wohnung erlaube. Solche Wohnungen seien eher auf dem Land, wo ein kleineres Wohnungsangebot bestehe, zu finden. Die Vorinstanz bejahte somit das Vorliegen von Härtegründen, welche eine Erstreckung rechtfertigen. Alsdann erwog die Vorinstanz, bis zur Kündigung habe das Mietverhältnis lediglich etwa vier Monate gedauert. Die Berufungskläger hätten aufgrund der langen Verfahrensdauer bis anhin im Mietobjekt verbleiben können. Ihnen werde somit nicht ein zweimaliger Umzug innert kurzer Zeit zugemutet. Die Kündigung liege bereits rund zweieinhalb Jahre zurück. Nach dem Erhalt der Kündigung wären die Berufungskläger grundsätzlich verpflichtet gewesen, sich nach einem Ersatzobjekt umzusehen. Dies hätten auch die Berufungskläger anerkannt, indem sie vorgebracht hätten, sich bereits nach einer Alternative umgeschaut zu haben. Des Weiteren hätten die Berufungskläger die Kündigung mit ihrem Verhalten, namentlich übermässigen Immissionen, ausgelöst, was die Erstreckungsdauer beeinträchtige. Letztere sei demnach kurz zu bemessen. Konkret erachtete die Vorinstanz eine Dauer von rund sechs Monaten ab Mitteilung des Entscheids unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Parteien als angemessen und erstreckte das Mietverhältnis bis zum 30. September 2019 (act. B.1, E. 5c). 9.5. Mit der Berufung beantragen die Berufungskläger eventualiter eine angemessene Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Wohnungssuche der Berufungskläger werde durch die starke Gehbehinderung des Berufungsklägers 1 und die psychische Erkrankung des Berufungsklägers 2 stark erschwert. Aufgrund ihrer Erkrankungen seien sie erwerbsunfähig und sozial bedürftig. Zudem könne der Berufungskläger 2 infolge seiner psychischen Beeinträchtigung nur in ruhigen Umgebungen leben; es sei für seinen Gesundheitszustand sehr wichtig, dass eine Gartennutzung zur Verrichtung von Gartenarbeit als therapeutische Tätigkeit möglich sei. Der Berufungskläger 1 sei des Weiteren aufgrund seiner Gehbehinderung auf einen ebenerdigen Hauszugang angewiesen, damit er mit seinem Behindertenfahrrad die Mietsache betreten und verlassen könne. Die Suchbemühungen der Berufungskläger für eine geeignete Wohnung seien im Gange, bisher seien sie aber erfolglos geblieben. Unter diesen Umständen erscheine eine Erstreckung

33 / 37 von mindestens einem Jahr seit Mitteilung des Entscheids als angemessen (act. A.1, Rz. 29). 9.6. Mit ihren Vorbringen setzen die Berufungskläger den Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene, bereits vorinstanzlich dargelegte Auffassung zur Erstreckung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Aus der Berufung geht nicht hervor, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll. Die Berufungskläger verkennen, dass die Berufung führende Partei im Einzelnen aufzuzeigen hat, welche vorinstanzlichen Erwägungen angefochten werden, und sich sowohl argumentativ mit den entsprechenden Erwägungen auseinandersetzen als auch deren Fehlerhaftigkeit aufzeigen sollte (vorstehend E. 2.3 f.). Damit kommen sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach und ihre Berufung bleibt entsprechend unbegründet. Auf den Eventualantrag ist folglich nicht einzutreten. Daran ändert auch die erstinstanzlich zur Anwendung gelangende eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vorstehend E. 2.3 f.) oder die gemäss Art. 273 Abs. 5 OR geltende Offizialmaxime nichts. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Erstreckung des Mietverhältnisses von Amtes wegen entweder selbst oder weist dies zur Prüfung an die Erstinstanz zurück, wenn sie entgegen der ersten Instanz von der Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrags ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 4A_386/2014 vom 11. November 2014 E. 4.1; 4A_414/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4; 4C.400/1998 vom 23. März 1999 E. 6a in fine, publiziert in: mp 1999, S. 195 ff.). Im vorliegenden Fall erachtete aber bereits die Erstinstanz die Kündigung als gültig und erstreckte das Mietverhältnis. In einem solchen Fall braucht die erkennende Kammer als Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen Erstreckungsentscheid nicht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_488/2018 vom 20. Februar 2019 E. 6.2). 9.7. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Entscheid der Vorinstanz auch bei erfolgter Prüfung nicht zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz befasste sich einlässlich und zutreffend mit den vorhandenen Härtegründen. Bei der Festlegung der Erstreckungsdauer gewichtete sie sodann nachvollziehbar und legitim die Vermieterinteressen. Insbesondere berücksichtigte sie zu Recht, dass die Kündigung aufgrund des störenden Verhaltens der Berufungskläger erfolgte. Eine Erstreckungsdauer von lediglich sechs Monaten scheint zwar selbst mit Rücksicht auf die Kündigungsgründe eher knapp bemessen. Die den Berufungsklägern seit Erhalt der Kündigung bis zum Ablauf der Erstreckung zur Verfügung gestandene Suchfrist von drei Jahren und vier Monaten erweist sich hingegen als angemessen, zumal die Berufungskläger seit Oktober 2019 durch das pendente

34 / 37 Verfahren überdies in den Genuss einer sog. kalten Erstreckung kommen. Denn der Mieter darf nach Erhalt der Kündigung nicht untätig bleiben, sondern muss sich ernsthaft um Ersatzraum bemühen. Dessen waren sich auch die Berufungskläger im Klaren. Die Anforderungen an die Suchbemühungen sind grundsätzlich zu relativieren, wenn gute Gründe zur Annahme bestehen, die Kündigung sei ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.155/2003 vom 3. November 2003 E. 4.1). Ob dies der Fall war, kann offenbleiben. Die Vorinstanz wertete allfällige mangelhafte Suchbemühungen nämlich nicht zu Ungunsten der Berufungskläger. Zu betonen ist aber, dass die Berufungskläger spätestens nach dem abschlägigen erstinstanzlichen Entscheid Mitte März 2019 nicht mehr im Vertrauen darauf, vor zweiter Instanz einen gegenteiligen Entscheid zu erwirken, mit ihren Suchbemühungen zuwarten durften. Allein ab Mitteilung des Entscheids der Vorinstanz bis dato standen den Berufungsklägern somit rund zehn Monate für intensive Suchbemühungen zur Verfügung. Dass sich die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt für die Berufungskläger nicht einfach gestaltet, ist nicht von der Hand zu weisen. Erstinstanzlich war demnach auch diesbezüglich von einer Härtesituation auszugehen. Zwischenzeitlich wird dieser Härtegrund allerdings durch die späten Suchbemühungen entscheidend relativiert. So wiesen die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Suchbemühungen nach. Die entsprechende Eingabe betreffend Suchbemühungen im Berufungsverfahren erfolgte verspätet (vgl. act. D.8 und D.9; vorstehend E. 3.2). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob ihr Misserfolg bei der Suche nach einem Ersatzobjekt nicht in erster Linie auf zu hohe Ansprüche zurückzuführen ist (vgl. act. A.1, Rz. 29). Die Berufungskläger machen zudem nicht geltend, dass ihr Gesundheitszustand sie derart in den Suchbemühungen einschränke, dass die nunmehr seit der Kündigung vergangenen dreidreiviertel Jahre nicht ausreichten. Auf Seiten des Berufungsbeklagten fällt sein Interesse, das Mietverhältnis unter den angespannten Umständen möglichst bald aufzulösen und wieder Ruhe ins Mietobjekt einkehren zu lassen, erheblich ins Gewicht. Es sind verschiedene Straf- und Zivilverfahren sowohl betreffend die Parteien als auch betreffend die Berufungskläger und die Mitmieterin, D._____, pendent. Ist der Hausfrieden nachhaltig gestört, ist eine Erstreckung lediglich zurückhaltend zu gewähren (vgl. ferner Irène Spirig, in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 9. Auflage, Zürich 2016, Ziff. 30.7.2). Die erstinstanzlich gewährte Erstreckungsdauer ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die Vorinstanz gewährte eine einmalige Erstreckung. Zur Erstreckungsart äusserte sie sich nicht explizit. Im Rahmen der Höchstdauer von vier Jahren können bei einem Mietverhältnis für Wohnräume eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden (Art. 272b Abs. 1 OR). Der Entscheid darüber liegt ebenfalls im pflichtgemäs-

35 / 37 sen Ermessen des erkennenden Gerichts. Stets muss eine Abwägung der konkreten Mieter- und Vermieterinteressen vorgenommen werden. Für die zu berücksichtigenden Interessen gelten dieselben Überlegungen wie im Zusammenhang mit der Erstreckungsdauer. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (act. B.1, E. 5.a ff.; soeben vorstehend E. 9.7.). Eine einmalige Erstreckung ist in Anbetracht dieser Interessenabwägung richtig. Dies gilt umso mehr, als dass die Berufungskläger die Erstreckungsart nicht beanstanden (act. A.1, Rz. 29). Vor diesem Hintergrund erscheint der vorinstanzliche Entscheid, eine einmalige Erstreckung von sechs Monaten zu gewähren, angemessen. Weitere Gesichtspunkte, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Berufung wäre deshalb auch im Eventualpunkt, sofern darauf einzutreten wäre, abzuweisen. 10. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung sowohl für das erst- wie für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.2. Die vorinstanzliche Bemessung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Sie ist daher zu bestätigen. 11.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) sowie angesichts der Bedeutung der Streitsache und dem entstandenen Aufwand auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Beiden Berufungsklägern wurde mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 7. Juni 2019 (ZK2 19 25 und ZK2 19 26) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Thomas Castelberg zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt. Daher geht die den Berufungsklägern auferlegte Gerichtsgebühr nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 11.4. Da die Berufungskläger unterliegen, ist ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

36 / 37 Mit Honorarnote vom 8. Juli 2019 beziffert der Rechtsvertreter der Berufungskläger, Rechtsanwalt Thomas Castelberg, seinen Aufwand für das Berufungsverfahren und die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auf 12.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 150.00 pro Stunde sowie 8.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'965.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) geltend (act. G.1). Diese erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 11.5. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die unentgeltlich prozessführenden und unterliegenden Berufungskläger, dem Berufungsbeklagten die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu ersetzen haben. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Thomas Casanova, reichte keine Honorarnote ein. Die erkennende Kammer setzt die Parteientschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen fest. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Berufungskläger sind daher unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren in diesem Umfang zu entschädigen.

37 / 37 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____. 3. A._____ und B._____ haben C._____ unter solidarischer Haftung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die A._____ und B._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Dispositivziffer 2 in der Höhe von CHF 6'000.00 und die Kosten ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Alfred Castelberg, in der Höhe von CHF 3'965.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechenden Verfügungen des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 2019 (ZK2 19 25 und ZK2 19 26) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK2 2019 24 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 07.02.2020 ZK2 2019 24 — Swissrulings