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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.06.2020 ZK2 2019 14

29 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·5,762 parole·~29 min·3

Riassunto

Arbeitsrecht (Kostenentscheid) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 18 Urteil vom 29. Juni 2020 Referenz ZK2 19 14/16 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ Anwaltskanzlei Dr. Weltert, Bahnhofstrasse 10, Postfach 4347, 5001 Aarau gegen B._____ Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Arbeitsrecht (Kostenentscheid) Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19.02.2019, mitgeteilt am 21.02.2019 (Proz. Nr. 115- 2018-3) Mitteilung 29. Juni 2020

2 / 18 I. Sachverhalt A. A._____ arbeitete seit 10. Oktober 2014 im B._____, O.1_____, als Receptionistin/Allrounderin. Ab 23. Januar 2017 konnte sie ihrer Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen. In der Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen über Ausstände aus dem Arbeitsvertrag. B. Am 5. September 2017 gelangte A._____ an das Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair und reichte gegen die B._____ eine Forderungsklage in der Höhe von CHF 14'679.05 ein, die sie mit nicht bezogenen Ferien-, Frei- und Feiertagen sowie mit ausstehenden Lohnzahlungen begründete. Ausserdem verlangte sie die Ausstellung eines Vollzeugnisses sowie eine Arbeitsbestätigung. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung prosequierte A._____ am 13./15. Januar 2018 ihre Klage an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair. Sie stellte im Wesentlichen identische Rechtsbegehren, wobei sie ihre Geldforderung auf CHF 16'844.46 erhöhte. C. Am 28. Dezember 2018 respektive 8. Januar 2019 unterzeichneten die Parteien folgende Vereinbarung: Vereinbarung 1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin einen Betrag von CHF 11'000.00 netto. 2. Dieser Betrag ist bis zum 04.01.2019 auf das Konto der Klägerin zu überweisen. 3. Die Beklagte wird für den Betrag von CHF 11'000.00 netto die notwendigen Sozialleistungen abrechnen und stellt der Beklagten bis zum 31.01.2019 eine entsprechende Abrechnung zu. Im Weiteren stellt die Beklagte der Klägerin bis Ende Januar 2019 einen Lohnausweis zu. 4. Mit Erledigung dieser Punkte erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Nach Eingang des oben erwähnten Betrages von CHF 11'000.00 zieht die Klägerin umgehend die Klage beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (Prozess-Nr. 115-2018-3) zurück. Der Gerichtspräsident wird gleichzeitig gebeten, dieses Verfahren infolge Abschluss eines Vergleiches abzuschreiben und die notwendigen Parteientschädigungen von Amtes wegen, nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. 6. Dieser Vergleich wird dreifach ausgefertigt, je ein Exemplar für die Parteien und eines für das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair. D. Nicht einigen konnten sich die Parteien über die Parteientschädigung, weshalb sie den Regionalgerichtspräsidenten darum ersuchten, diese von Amtes we-

3 / 18 gen, nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 reichte die klagende Partei eine Honorarnote von insgesamt CHF 11'605.85 ein (38.25 Stunden à CHF 280.00). Sie beantragte, die Kosten vollumfänglich, eventuell zu ¾ der beklagten Partei aufzuerlegen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten den Streitwert auf CHF 14'679.05 festgelegt. Sie sei mit ihrer Forderung im Umfang von CHF 11'000.00, somit zu ¾ durchgedrungen. Auch der restliche Viertel der Kosten sei der Beklagten aufzuerlegen, da diese die Klage dem Grundsatz nach anerkannt habe. F. Die Beklagte reichte ihrerseits mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Akten Regionalgericht, act. I./6) zwei Honorarnoten von CHF 8'641.50 (32 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Spesen und MwSt.) und CHF 3'529.05 (13 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Spesen und MwSt.) ein. Sie beantragte, die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (Schreiben vom 28. Januar 2019, S. 2 i.f.). Zur Begründung verwies sie auf Ziff. 5 der abgeschlossenen Vereinbarung und führte aus, die Klägerin habe ihre Klage zurückgezogen, weshalb ihr die ausseramtlichen Kosten überbunden werden müssten. Grundsätzlich hätten die Parteien aber einen Vergleich abgeschlossen. Demzufolge habe jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen. Die Parteientschädigungen seien daher wettzuschlagen. G. Mit Abschreibungsentscheid vom 19. Februar 2019 erkannte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair was folgt: 1. Das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-3 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 8'641.50 inkl. Spesen und MWST ausseramtlich zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der klagenden Partei wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden gemäss separatem Kostenentscheid entschädigt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6. (Mitteilung)

4 / 18 In der Begründung des Kostenentscheids führte das Regionalgericht aus, gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 seien "die notwendigen Parteientschädigungen von Amtes wegen, nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen." Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trage bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. In casu hätten sich die Parteien im Vergleich über die Kostenverteilung nicht geeinigt, bzw. diese dem Gericht überlassen. Somit seien die Kosten gemäss Art. 109 Abs. 2 ZPO nach den Grundsätzen der Art. 106 -108 ZPO zu verteilen. Da für die Kostenverteilung bei Klagerückzug eine gesetzliche Regelung bestehe, bleibe für eine Verteilung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 ZPO kein Raum. Vorliegend habe die Klägerin ihre Klage zurückgezogen, so dass sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Beklagte ausseramtlich zu entschädigen habe. H.1. A._____ erhob am 18. März 2019 gegen den Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK2 19 14). Sie stellte folgende Anträge: 1. Die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (115-2018-3) des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair sei aufzuheben. 2. Hauptantrag: Die Parteikosten der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren seien im Umfang von 11'605.85, eventualiter CHF 8'700.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Eventualiter: Die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren seien wettzuschlagen. 4. Subeventualiter: Die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren zu Gunsten der Beschwerdegegnerin sei angemessen zu reduzieren. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte A._____ im Wesentlichen aus, die Zahlung eines Vergleichsbetrages im Umfang von CHF 11'000.00 komme einer Anerkennung der Klage zumindest in diesem Umfang gleich. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz bei der Festlegung der Parteientschädigung mit keinem Wort gewürdigt worden und stelle demnach eine falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die Vorinstanz habe sich auf Art. 106 ZPO berufen. Diese Bestimmung betreffe jedoch nur jene Fälle, in welchen die Klage ohne entsprechende Anerkennung zurückgezogen werde, weil der Kläger selbst zur Überzeugung gelangt sei, seine

5 / 18 Klage sei unberechtigt. Der Klagerückzug sei vorliegend einzig das prozesstechnische Mittel gewesen, um den Prozess zu beenden. Die Parteien seien darüber einig gewesen, dass die Parteikosten vom Gericht festzulegen seien und zwar im Sinne des Prozessausgangs. Es sei willkürlich und überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz sich einzig auf die Tatsache des formellen Klagerückzugs berufen habe, jedoch das Resultat des Vergleichs unberücksichtigt gelassen habe. Sodann macht A._____ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz es unterlassen habe, beide Kostennoten der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen. Ihr sei einzig die Kostennote im Umfang von CHF 3'529.05 zur Stellungnahme weitergeleitet worden. Erst als ihr das Schreiben des Gegenanwaltes vom 28. Januar 2019 auf Anfrage per Fax am 22. Februar 2019 zugestellt worden sei, sei die Kostennote des Gegenanwaltes im Umfang von CHF 8'641.50 beigelegen. Klarerweise habe die Vorinstanz mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt. Dementsprechend müsste der vorinstanzliche Kostenentscheid im angefochtenen Abschreibungsbeschluss vom 19. Februar 2019 aufgehoben werden. Sodann habe der vorinstanzliche Richter das Ermessen, das ihm Art. 107 ZPO zuweise, nicht ausgeübt. H.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2019 beantragte die B._____ im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A._____. Die B._____ führte aus, Grundlage des Kostenentscheides bilde der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich. In Ziff. 5 der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass A._____ nach Eingang des Betrages von CHF 11'000.00 die Klage beim Regionalgericht Engiadina Bassa umgehend zurückziehe. Die entsprechende Vereinbarung sei vom Rechtsanwalt von A._____ ausgearbeitet worden. Soweit die Vereinbarung nicht klar sein sollte, sei diese contra stipulatorem auszulegen. Die B._____ habe den Vergleich nur unter der Bedingung des Klagerückzuges unterzeichnet. Hätte die Gegenpartei verlangt, dass die B._____ auch ihre Kosten zu übernehmen hätte, wäre der Vergleich nie zu Stande gekommen. H.3. Am 30. April 2019 liess sich A._____ zur Beschwerdeantwort vernehmen. Sie wies darauf hin, gerade weil sich die Parteien nicht über die Kostenregelung hätten einigen können, habe man diese dem Gericht überlassen. Der Entscheid der Vorinstanz entspreche keineswegs den gesetzlichen Grundlagen. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2019 wurde der B._____ die Replik vom 30. April 2019 übermittelt mit der Möglichkeit zur Duplik bis zum 13. Mai 2019. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 verzichtete die B._____ auf die Einreichung einer Duplik.

6 / 18 I.1. Am 25. März 2019 erhob die B._____ ihrerseits Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19. Februar 2019 (Verfahren ZK2 19 16). Sie beantragte: 1. Die Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteiles (Proz. Nr. 115-2018-3) des Regionalgerichtes Engiadina/Val Müstair sei aufzuheben und die ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdeführerin und Beklagte auf Fr. 12'170.55 (inkl. MWSt) festzulegen. 2. Eventualiter sei die ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdeführerin und Beklagte nach richterlichem Ermessen festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten der Vorinstanz resp. der Gegenpartei. Die B._____ führte aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigung nur eine der beiden, von ihr eingereichten Honorarnoten berücksichtigt. Die Parteien hätten sich sodann bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht einigen können. Die Klägerschaft habe gewollt, dass die ausseramtlichen Entschädigungen von "Amtes wegen, nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und pflichtgemässem Ermessen" festgelegt werden. Für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO bleibe vorliegend kein Raum, da für die drei Spezialfälle von Gegenstandslosigkeit (Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug) die Zivilprozessordnung besondere Kostenregelungen vorsehe und demzufolge eine Verteilung der Kosten nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO ausgeschlossen sei. I.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 beantragte A._____ was folgt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.03.2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten im Beschwerdeverfahren SK2 19 14 (recte: ZK2 19 14) seien von Amtes wegen beizuziehen. 3. Die beiden Beschwerdeverfahren SK2 19 14 und SK2 19 16 (recte: ZK2 19 14 und ZK2 19 16) seien zu vereinigen. 4. Der Beschwerdegegnerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies A._____ im Wesentlichen auf ihre Beschwerde vom 18. März 2019. Die Gegenseite habe keinerlei Anspruch auf eine Parteientschädi-

7 / 18 gung. Im Gegenteil, sie habe ihrerseits der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. J. Mit Schreiben vom 30. April 2019 ersuchte der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Regionalgerichtspräsidenten um Auskunft darüber, weshalb sich lediglich eine Honorarnote der Beklagten bei den Akten befinde, obwohl dieser gemäss Schreiben vom 28. Januar 2019 deren zwei eingereicht habe. Mit Antwortschreiben vom 1. Mai 2019 bestätigte der Regionalgerichtspräsident, dass die Beklagte zwei Honorarnoten eingereicht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass seitens des Gerichts nicht bemerkt worden sei, dass es sich um zwei unterschiedliche Rechnungen gehandelt habe, da diese nicht wie üblich im Doppel eingereicht worden seien. Daher sei wohl die eine Honorarnote im Betrag von CHF 8'641.50 bei den Akten belassen und die andere im Betrag vom CHF 3'529.05 der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt worden. Der Anwalt der Beklagten reichte seinerseits mit Schreiben vom 1. Mai 2019 die beiden Honorarnoten nochmals beim Kantonsgericht ein. Diese wurden der Gegenpartei am 3. Mai 2019 zur Stellungnahme zugestellt, wovon diese mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Gebrauch machte (Akten Kantonsgericht ZK2 19 14, act. D. 6-8, A. 4; Akten Kantonsgericht ZK2 19 16, act. D. 5-7, A. 3). K. Am 20. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt C._____ seine Honorarnote für die Beschwerdeverfahren ZK2 19 14 und ZK2 19 16 ein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 räumte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts der B._____ die Gelegenheit ein, zu dieser Honorarnote Stellung zu beziehen. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 führte die B._____ aus, Rechtsanwalt C._____ mache für das Beschwerdeverfahren über 34 Stunden als Aufwand geltend. Dies sei übersetzt. Ein Aufwand von insgesamt 10-12 Stunden sei an der obersten Grenze. Innert erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt C._____ am 9. August 2019 zur Kritik der B._____ an seiner Honorarnote Stellung. L. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Beschwerdeschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

8 / 18 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist dabei, dass die zu vereinigenden Verfahren sachliche Zusammenhänge aufweisen, so dass eine gemeinsame Behandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich beide Beschwerden gegen das gleiche Anfechtungsobjekt, nämlich den Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair. In beiden Beschwerden wird der Kostenentscheid in Bezug auf die Parteientschädigung gerügt. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die beiden Beschwerdeverfahren ZK2 19 14 und ZK2 19 16 zu vereinigen. 2.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die im Abschreibungsentscheid des Instruktionsrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19. Februar 2019 vorgenommene Regelung der Parteientschädigung. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. 2.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.3. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Abschreibungsentscheid datiert vom 19. Februar 2019 und wurde den Parteien am 21. Februar 2019 mitgeteilt. Sowohl die Beschwerde von A._____ vom 18. März 2019 als auch die Beschwerde der B._____ vom 25. März 2020 sind fristgerecht. Was die Beschwerde der B._____ betrifft, kann dem Zustellnachweis BMZ der Post entnommen werden, dass der vorinstanzliche Entscheid Rechtsanwalt Pool am 22. Februar 2019 zugestellt wurde, weshalb die 30-tägige Frist am Sonntag, 24. März 2019, respektive am darauffolgenden Werktag, mithin am 25. März 2019, endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Da beide Beschwerden auch den übrigen Formerfordernissen entsprechen, ist darauf einzutreten.

9 / 18 2.4. Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermessen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). 2.5. Die Beschwerde im Kostenpunkt kann sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung oder beide betreffen und sich sowohl gegen den Grundsatz der Kostenverteilung als auch gegen die Höhe der Kostenfestsetzung richten. Betreffend Grundsatz der Kostenverteilung kann beispielsweise geltend gemacht werden, die Kostenverteilung sei zu Unrecht nicht nach Art. 106 ZPO, sondern nach Art. 107 ZPO (nach Ermessen) oder Art. 108 ZPO (Verursacherprinzip) erfolgt, obschon keiner der gesetzlichen Tatbestände hierfür erfüllt sei, oder eine der genannten Bestimmungen sei, trotz Vorliegens eines entsprechenden Grundes, zu Unrecht nicht angewandt worden. Insofern als das Gericht bei der Anwendung von Art. 107 ZPO generell auf sein Ermessen verwiesen wird, kann einzig gerügt werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, also Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, während die blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund nicht erfüllt (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat-

10 / 18 recht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 110 ZPO). 3. Strittig ist zwischen den Parteien zunächst die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat, indem sie von einem Klagerückzug ausging und die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO statt nach Ermessen i.S.v. Art. 107 ZPO vornahm. 3.1. Die Parteien konnten sich in der Vereinbarung vom 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 über die Kostenregelung nicht einigen. Sie ersuchten daher den Regionalgerichtspräsidenten mit Ziff. 5 der Vereinbarung, das "Verfahren infolge Abschluss eines Vergleiches abzuschreiben und die notwendigen Parteientschädigungen von Amtes wegen, nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen". In ihrem Abschreibungsentscheid ging die Vorinstanz zunächst von einem Vergleich aus und verwies auf Art. 109 Abs. 2 ZPO, wonach bei einem Vergleich die Kosten nach den Artikeln 106-108 ZPO zu verteilen sind, wenn der Vergleich hierzu keine Regelung enthält. In der Folge geht sie dann im Widerspruch dazu und unter Verweis auf den Wortlaut von Ziff. 5 des Vergleichs von einem Klagerückzug aus. Demzufolge sei eine Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO ausgeschlossen, da für die drei Spezialfälle (Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug) besondere Kostenregelungen in der Zivilprozessordnung vorgesehen seien. Gemäss Art. 106 ZPO gelte die Partei, die ihre Klage zurückziehe, als unterliegende Partei. 3.2. Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz die Sach- und Rechtslage. 3.2.1. Zunächst haben wir es mit einem Vergleich und nicht mit einem Klagerückzug zu tun. Daran ändert Ziff. 5, Satz 1 der getroffenen Vereinbarung vom 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 nichts. Gemäss diesem Satz verpflichtete sich A._____ zwar, ihre Klage zurückzuziehen. Dies jedoch erst nach Eingang des von der B._____ vereinbarungsgemäss zu zahlenden Betrags von CHF 11'000.00. Unabhängig vom widersprüchlichen Wortlaut der Vereinbarung haben wir es somit inhaltlich zweifellos mit einem Vergleich zu tun, zumal beide Parteien von ihren ursprünglichen Begehren abwichen und der jeweiligen Gegenpartei entgegenkamen. Dementsprechend wird der Gerichtspräsident in Ziff. 5, Satz 2 der getroffenen Vereinbarung vom 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 aufgefordert, das Verfahren infolge Abschluss eines Vergleiches abzuschreiben und die notwendigen Parteientschädigungen von Amtes wegen, nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Die Qualifizierung der

11 / 18 Vereinbarung als Vergleich wurde durch die B._____ mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2019 auch ausdrücklich anerkannt. Da der Vergleich beim Gericht zum Erlass einer Abschreibungsverfügung eingereicht wurde, handelt es sich sodann entgegen lit. G des Abschreibungsentscheids um einen gerichtlichen Vergleich (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Bern 2012, N 11 zu Art. 241 ZPO). Die Qualifikation der Vereinbarung als Klagerückzug scheint auch aus einem anderen Grund nicht schlüssig. Die Verpflichtung zum Rückzug der Klage wurde vom Eingang des vereinbarten Forderungsbetrags abhängig gemacht. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Betrags von CHF 11'000.00 war somit Teil der Vereinbarung, ebenso wie die Rückzugserklärung. Wollte man der Argumentation der Vorinstanz folgen, könnte somit de facto ebenso gut von einer Klageanerkennung im entsprechenden Umfang ausgegangen werden, zumal entgegen den üblichen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Bezahlung des Betrags von CHF 11'000.00 die Klausel "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" fehlt. 3.2.2. Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Sofern der Vergleich keine Regelung enthält, werden die Kosten gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO nach Art. 106-108 ZPO verteilt. Der Vorentwurf für die Schweizerische Zivilprozessordnung sah in diesem Fall als Grundsatz die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten vor (Art. 100 VE ZPO). Dies wurde zwar als gängige Lösung anerkannt, als abstrakte Regel jedoch als zu unflexibel erachtet, was zu ungerechten Ergebnissen und letztlich zu weniger Vergleichsbereitschaft führen könnte (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7298; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 3 zu Art. 109 ZPO). Aufgrund des nun ins Gesetz aufgenommenen Verweises auf die Art. 106 - 108 ZPO ist eine generell hälftige Teilung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der Parteikosten nicht zulässig. Am häufigsten dürfte wohl eine Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO sein, der bei nicht vollständigem Obsiegen einer Partei die Verteilung der Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens vorsieht. Dabei ist der Prozesserfolg am Verhältnis zwischen den ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien und dem Inhalt des Vergleichs zu bemessen (David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 109 ZPO; Viktor Rüegg/Michael

12 / 18 Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Basel 2017, N 1 zu Art. 109 ZPO). Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einem Klagerückzug ausgegangen würde. Auch bei einem Rückzug kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abgewichen und die Anwendung von Art. 107 ZPO in Betracht gezogen werden, namentlich dann, wenn - wie vorliegend - eine Partei den Abstand ausdrücklich unter Vorbehalt der Kostenregelung erklärt (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO und N 17 zu Art. 107 ZPO; David Jenny, a.a.O., N 6 zu Art.106 ZPO). Sodann ist zu berücksichtigen, dass Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Kostenverteilung bei vollständigem Unterliegen einer Partei handelt. Diese Konstellation entspricht derjenigen bei einem vollständigen Klagerückzug. Bei bloss teilweisem Unterliegen werden die Prozesskosten hingegen nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In Analogie dazu entspricht ein Teilabstand einem teilweisen Unterliegen und hat eine Kostenaufteilung zur Folge (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1 - 196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO). 3.2.3. Vorliegend konnten sich die Parteien in der Vereinbarung vom 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 über die Regelung der Prozesskosten nicht einigen. Sie ersuchten daher in Ziff. 5 der Vereinbarung den Gerichtspräsidenten, die Parteientschädigung nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben und nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Damit wiederholen sie die gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO ohnehin schon vorgesehene Regelung. Die Kosten sind demzufolge anhand des Prozesserfolgs, d.h. nach dem Verhältnis zwischen den ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien und dem Inhalt des Vergleichs zu bemessen. Dies entspricht letztlich einer Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO, der bei nicht vollständigem Obsiegen einer Partei die Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens vorsieht. 3.3.1. A._____ reichte am 5. September 2017 beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair eine Forderungsklage in der Höhe von CHF 14'679.05 ein. Anlässlich der Prosequierung an das Regionalgericht erhöhte sie den Forderungsbetrag auf CHF 16'844.46. In der Vereinbarung vom 28. Dezember 2018/8. Januar 2019 sprachen die Parteien übereinstimmend von einer Forderungsklage in Höhe von CHF 14'679.05. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit dem getroffenen Vergleich verpflichtete sich die B._____ zur Bezahlung eines Betrags von CHF 11'000.00, mithin zu rund ¾ der eingeklagten Summe. Gestützt auf diese Basis ist die strittige Parteientschädigung zu berechnen. In Anwendung der Bruchteilsverrechnungsme-

13 / 18 thode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b) ist die B._____ demnach zu verpflichten, A._____ eine hälftige Parteienentschädigung zu bezahlen. 3.3.2. Für die Berechnung der Parteientschädigung ist von der Honorarnote des Rechtsvertreters von A._____ vom 14. Januar 2019 auszugehen. Darin stellt dieser einen Aufwand von 38.25 Stunden à CHF 280.00 in Rechnung, was einen Betrag von CHF 10'710.00 ergibt. Hinzugezählt wurden Auslagen und Porti von CHF 66.10 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 829.75 (7.7% MWST auf CHF 10'776.10). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von CHF 11'605.85. Die B._____ hat keine Einwände dagegen vorgebracht und selbst eine Entschädigung in ungefähr gleicher Höhe geltend gemacht. Damit ist grundsätzlich von der Ausgewiesenheit der geltend gemachten Aufwandpositionen auszugehen. Von Amtes wegen zu prüfen ist indessen der verrechnete Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO spricht das Gericht eine Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu. Da jeder Kanton für seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigungen der Tarif des erkennenden Gerichts massgebend, und nicht der am Geschäftsdomizil des Parteivertreters oder der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 96 ZPO). Vorliegend haben wir es mit einem Verfahren im Kanton Graubünden zu tun, weshalb für die tariflichen Ansätze die Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV-GR; BR 310.250) anzuwenden ist. Danach ist die Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV-GR). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 HV-GR). Ohne Honorarvereinbarung wird vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 27 E. 4b vom 17. Dezember 2010; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 E. 6 vom 23. Januar 2014). Im Verfahren vor Vorinstanz reichte der Rechtsvertreter von A._____ keine Honorarvereinbarung ein. Die Vollmacht verweist lediglich auf die Honorar-ordnung des Aargauischen Anwaltsverbandes, ohne diese aufzuführen oder beizulegen. Diese Honorarordnung kann im Kanton Graubünden auch nicht als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden. Somit ist auf den mittleren Ansatz gemäss Honorarverordnung des Kantons Graubünden abzustellen, welcher sich auf CHF 240.00 pro Stunde beläuft (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2

14 / 18 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2c). Bei 38.25 Stunden à CHF 240.00 ergibt dies einen Betrag nach Zeitaufwand von CHF 9'180.00. Nach Addition von Auslagen und Porti von CHF 66.10 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 711.95 (7.7% MWST auf CHF 9'246.10) resultiert eine Honorarnote im Umfang von CHF 9'958.05. In Berücksichtigung des Umstandes, dass die B._____ zu verpflichten ist, A._____ eine hälftige Parteienentschädigung zu bezahlen, ergibt dies eine Summe von CHF 4'979.05. Die B._____ hat A._____ für das erstinstanzliche Verfahren demzufolge mit CHF 4'979.05 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Sodann ist über die Prozesskosten - bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) - der vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 4.1. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren ZK2 19 14 mit dem Hauptbegehren eine Parteientschädigung von CHF 11'605.85 geltend gemacht. Durchgedrungen ist sie im Umfang von CHF 4'979.05. Die B._____ hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die B._____ ihrerseits hat im Beschwerdeverfahren ZK2 19 16 die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 12'170.55 verlangt und ist damit vollständig unterlegen. A._____ beantragte die Abweisung der Beschwerde. In beiden Verfahren waren dieselben Fragen zu prüfen. Insbesondere war auch für das Verfahren ZK2 19 16 zunächst die Anspruchsberechtigung an sich zu prüfen und nicht nur die von der Vorinstanz unterlassene Berücksichtigung einer der eingereichten Honorarnoten. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung anhand des Ausgangs beider Verfahren gesamthaft zu bestimmen. Insgesamt waren über beide Verfahren gesehen CHF 23'775.00 strittig (CHF 11'605.00 + CHF 12'170.00). A._____ obsiegte mit CHF 17'149.00 (CHF 4'979.00 + CHF 12'170.00), die B._____ mit CHF 6'626.00 (CHF 11'605.00 – CHF 4'979.00). Demnach ist von einem Obsiegen von A._____ im Umfang von ¾ auszugehen. 4.2. Die Gerichtskosten für die beiden Verfahren werden vorliegend auf total CHF 5'000.00 festgesetzt (10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten auferlegt. Diese Regel gilt in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen und auch bei Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 7 zu Art. 114 ZPO; David Jenny, a.a.O., N 2 zu Art.

15 / 18 114 ZPO). Demzufolge sind die Gerichtskosten der vorliegenden Rechtsmittelverfahren dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 4.3. Was die Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren anbelangt, ist bei einem Obsiegen von A._____ im Umfang von ¾ und in Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b) die B._____ zu verpflichten, A._____ eine hälftige Parteienentschädigung zu bezahlen. Auszugehen ist von der Honorarnote des Rechtsvertreters von A._____ vom 20. Juni 2019, welche unter Bezugnahme auf die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurde. Darin macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 34,25 Std. geltend. Die B._____ bezeichnet den geltend gemachten Aufwand, namentlich jenen für die Abfassung der Beschwerde im Verfahren ZK2 19 14, als übersetzt und erachtet einen solchen von maximal 10-12 Std. als an der obersten Grenze. Der Einwand ist dem Grundsatz nach gerechtfertigt. Der Aufwand für die Abfassung der Beschwerde im Umfang von gut 20 Stunden erweist sich angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als massiv übersetzt. Auch der übrige Aufwand erscheint als hoch. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Verfahren mit entsprechenden Schriftenwechseln handelt, wobei der von der Klägerin im Verfahren ZK2 19 14 verlangte zweite Schriftenwechsel vom Instruktionsrichter als unnötig erachtet wurde und auch keine neuen Erkenntnisse brachte. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, den gesamten Aufwand um 10 Stunden zu reduzieren, womit ein zu entschädigender Aufwand von 24,25 Stunden resultiert (vgl. zur Zulässigkeit von pauschalen Kürzungen detaillierter Kostennoten Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 06. Juni 2011 E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 18 19 vom 02. Juli 2019 E. 13.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 57 vom 10. September 2018/25. November 2019; E. 9.2.1. i.f.). In der im Zusammenhang mit der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Honorarnote verrechnet der Rechtsvertreter von A._____ einen Stundenansatz von CHF 200.00. Dies entspricht dem Tarif für die unentgeltliche Vertretung (Art. 5 HV-GR). Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist allerdings praxisgemäss nicht der reduzierte Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern – soweit keine davon abweichende Honorarvereinbarung eingereicht wurde – der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV-GR zu berücksichtigen. 24,25 Stunden à CHF 240.00 ergibt einen Betrag von CHF 5'820.00. Hinzuzuzählen sind Auslagen und Porti von CHF 40.80 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 451.30 (7.7% auf CHF 5'860.80). Insgesamt ergibt dies ein

16 / 18 ausgewiesenes Honorar von CHF 6'312.10. Da, wie bereits ausgeführt, die B._____ für die Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist, A._____ eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen, ergibt dies einen Betrag von CHF 3'156.05. 4.4. A._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 5. Juni 2019 (ZK2 19 18) für die Beschwerdeverfahren ZK2 19 14 und ZK2 19 16 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ zum Rechtsvertreter ernannt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen somit - soweit sie nicht durch die Parteientschädigung der Gegenpartei gedeckt sind - nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Dabei sind die Kosten der Rechtsvertretung gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 200.00 zu berechnen. Dies ergibt ein Honorar von CHF 5'267.40 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 4'850 [24,25 x 200.00] + Spesen CHF 40.80 + MWST CHF 376.60 [7.7% von 4'890.80]). Davon sind wie gesehen CHF 3'156.05, von der B._____ aufgrund der ihr auferlegten Parteientschädigung zu bezahlen. Die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten der Rechtsvertretung von A._____ in Höhe von CHF 2'111.35 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) sind aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton Graubünden zu tragen und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit der von der B._____ zu leistenden Parteientschädigung von CHF 3'156.05 ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A._____ auch hierfür eine durch den Kanton zu leistende Entschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

17 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde der B._____ (ZK2 19 16) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde von A._____ (ZK2 19 14) wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3, Satz 1 des angefochtenen Abschreibungsentscheids wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Die B._____ hat A._____ für das Verfahren vor Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit CHF 4'979.05 (inklusive Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde von A._____ (ZK2 19 14) abgewiesen. 4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren ZK2 19 14 und ZK2 19 16 im Umfang von CHF 5'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Die B._____ hat A._____ für die Beschwerdeverfahren ZK2 19 14 und ZK2 19 16 eine Parteientschädigung von CHF 3'156.05 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6. Die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 2'111.35 (inkl. Spesen und MWST) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 5. Juni 2019 (ZK2 19 18) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Im Falle der Uneinbringlichkeit der von der B._____ zu leistenden Parteientschädigung von CHF 3'156.05 (einschliesslich Spesen und MWST) wird lic. iur. C._____ gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 5. Juni 2019 (ZK2 19 18) auch für diesen Betrag zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An-

18 / 18 dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 9. Mitteilung an: