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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 11.04.2019 ZK2 2019 12

11 aprile 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,035 parole·~10 min·2

Riassunto

Forderung aus Arbeitsrecht | OR 319-362 Arbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 11. April 2019 Referenz ZK2 19 12 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichter vom 28.11.2018, mitgeteilt ohne schriftliche Begründung am 10.12.2018, schriftlich mitgeteilt am 08.02.2019 (Proz. Nr. 115-2018-14) Mitteilung 23. April 2019

2 / 8 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Einsprache (recte: Beschwerde) vom 06. März 2019, der Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 (Poststempel 25. März 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Viamala (Einzelgericht) mit Entscheid vom 28. November 2018, mitgeteilt ohne schriftliche Begründung am 10. Dezember 2018, schriftlich mitgeteilt am 08. Februar 2019, die Klage von X._____ vollumfänglich abwies und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20182493 des Betreibungsamtes der Region Viamala ebenfalls abwies, – dass X._____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala am 06. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und diese begründend ausführte, dass es bei der ganzen Angelegenheit nur um das Ferienguthaben und die Lohndifferenz gehe (Forderung Lohndifferenz Juli 2018 CHF 427.10 und Ferienguthaben und Feiertage von CHF 1'231.20), um sodann darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid Umstände aufgeführt wurden, welche mit der Streitsache nichts zu tun hätten, so der zu ergänzende Sachverhalt, wonach er den Boden darum nicht gewischt habe, weil der Hund von A._____ "läufig" gewesen sei; des Weiteren stimme es nicht, dass er den Arbeitsplatz, wie in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids festgehalten, früher verliess und in der Bar nach seiner Abwesenheit gekocht wurde; ebenso hätte der Bericht betreffend Lebensmittelkontrolle nichts mit seinen Forderungen zu tun; hinzukomme, dass das Regionalgericht Viamala auf seinen Hinweis hin die Protokolle der O.1_____er Bergbahn hätte beiziehen können sowie, dass das Protokoll der Hauptverhandlung mehrere Fehler aufweise und seine Ausführungen nicht korrekt festhalte. Der Beschwerdeführer schliesst seine Ausführungen mit einem Hinweis auf Art. 329d OR, – dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21 März 2019 (Poststempel 25. März 2019) ausführte, dass sie hätte aufzeigen müssen, dass der Beschwerdegegner keine Minusstunden hätte machen müssen, wenn er seine Arbeit richtig gemacht hätte, dass sie die Stundenblätter für den Beschwerdeführer ausfüllen musste, dass die Reinigung der Küche andere Mitarbeiter erledigen mussten, dass die Anschuldigung, dass ihr Hund in der Küche gewesen sei, gelogen sei, dass die angesprochenen Aufnahmen während der Anwesenheit des Beschwerdeführers getätigt worden seien und in der vom Beschwerdeführer angesprochenen Bar auschliesslich Pommes Frites, Chicken Nuggets und Schinkenkäsetoast angeboten werde und in kei-

3 / 8 nem Zusammenhang mit den vorgezeigten Fotos stehe, dass sie die Lohnabrechnung korrekt erstellt habe und das Protokoll der Hauptverhandlung gebe diese korrekt wieder, – dass gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar sind. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts ist nicht der vorinstanzliche Entscheid und auch nicht der Betrag massgebend, welcher sich anhand der Berufungs- und Beschwerdeanträge der Parteien errechnet. Es wird vielmehr auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Nach Gesagtem ist im konkreten Fall von einem Streitwert von deutlich weniger als CHF 10'000.00 auszugehen, womit die Streitwertgrenze der Berufung von CHF 10'000.00 nicht erreicht ist. Somit ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, – dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit ihn die Partei in Händen hat (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 08. Februar 2019 schriftlich mitgeteilten Entscheid erhobene Beschwerde von X._____ vom 06. März 2019 ist rechtszeitig erfolgt, – dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet,

4 / 8 – dass die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 14 zu Art. 321 ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von ungenügenden Anträgen fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, welches durch Nichteintreten zu erledigen ist. Es ist keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 E. 6.4). Aus der Rechtsschrift muss also zumindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013, E. 1. c); Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Zu beachten ist allerdings, dass der Bestimmtheitsgrundsatz insoweit abgemildert ist, als die Rechtsbegehren wie alle Prozesshandlungen vom Gericht nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2a). Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 172 E. 3.a)), – dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift keine Anträge stellt. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, ist allerdings zu prüfen, ob sich allenfalls aus der Begründung ergibt, was er in der Sache verlangt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Entscheid der Vorinstanz zu prüfen sei. Aus dieser Darstellung kann geschlossen werden, dass im Kern die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt und in der Sache die Gutheissung der Klage verlangt wird. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz gerade noch Rechnung getragen worden,

5 / 8 – dass nach Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde zudem eine Begründung zu enthalten hat. Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darlegen an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Auch wenn an die Rechtsmitteleingaben von Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden, muss doch auch hier wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Diesen Anforderungen genügt indes nicht, wer bloss pauschal auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.6; Urteil des Zürcher Obergerichts PD150026 vom 29. Januar 2016 E. 5); Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013, E. 1. d), – dass die Vorinstanz in den Erwägungen 4.1 – 4.3 sich detailliert mit der eingeklagten Lohndifferenz, den Ferienguthaben und den Feiertagen auseinandersetzte und zur Erkenntnis gelangte, dass die klägerische Forderung vollumfänglich abzuweisen sei (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids), – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 06. März 2019 ausführte, dass es bei der ganzen Angelegenheit um das Ferienguthaben und die Lohndifferenz gehe, deren Beträge auf der ersten seiner Rechtsschrift zu finden sind, und er darum nicht nachvollziehe könne, dass im angefochtenen Entscheid Umstände aufgeführt seien, die mit der Sache nichts zu tun hätten, – dass der Beschwerdeführer dann die aus seiner Sicht nicht relevanten Angelegenheiten, welche sich sowohl aus der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. H. des angefochtenen Entscheids) als auch aus der E. 4. ergeben, rudimentär aufführte, – dass der Beschwerdeführer dem hingegen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der von ihm als einzig entscheiden-

6 / 8 de Angelegenheit – die eingeklagte Lohndifferenz und das entsprechend offene Ferienguthaben – jedoch gänzlich vermissen lässt. Eine materielle Auseinandersetzung mit den E. 4.1 – 4.3 des angefochtenen Entscheids, welche die vom Beschwerdeführer angesprochene Streitangelegenheit abhandeln, findet sich nirgends in der Beschwerde. Diese widmet sich dieser Angelegenheit mit keiner Zeile, – dass act. I./5 der Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Beweisverfahren ohne Vorbehalte seitens der Parteien abgeschlossen wurde und dass ein entsprechender Antrag auf Herausgabe von Protokollen der Bergbahn O.1_____ nicht gestellt wurde. Entsprechend wurde das Beweisverfahren mit Zulassung sämtlicher offerierter Beweismittel geschlossen (Ziff. H des angefochtenen Entscheids), – dass sollte die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei seinem Hinweis zur Beibringung der Fahrprotokolle der Bergbahn O.1_____ nicht nachgegangen, als Verletzung des Beweisverfahrens zu qualifizieren sein, so finden sich hierfür in den Verfahrensakten keine Hinweise, ob überhaupt der Hinweis so gefallen ist und ob dieser Hinweis, wenn er denn gefallen wäre als Beweisofferte hätte qualifiziert werden müssen, und der Vorwurf wird auch nicht weiter begründet, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden ausführte, dass das Protokoll der Hauptversammlung vor Vorinstanz fehlerbehaftet sei und seine Aussagen nicht richtig wiedergegeben worden seien, ohne jedoch zu präzisieren, welche Aussagen falsch seien, ungenau protokolliert worden seien oder fehlen würden, – dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme festhielt, dass das Protokoll die Hauptverhandlung genau wiedergebe, – dass die Beschwerde in der Sache ungenügend begründet ist, weshalb auf diese nach dem oben Ausgeführten nicht einzutreten ist, – dass auf die verspätete Eingabe von X._____ vom 25. März 2019 (Poststempel 26. März 2019), als Ergänzung zur Beschwerde vom 06. März 2019, nicht einzutreten ist, – dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerde-

7 / 8 führers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b), – dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhebt. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt (Art. 114 lit. c ZPO), verbleiben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden, – dass die Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung geltend macht und ihr entsprechend eine solche auch nicht zuzusprechen ist,

8 / 8 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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