Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.09.2020 ZK2 2018 62

29 settembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,849 parole·~19 min·6

Riassunto

Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Urteil vom 29. September 2020 Referenz ZK2 18 62 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 24.04.2018, mitgeteilt am 12.10.2018 (Proz. Nr. 115-2014-30) Mitteilung 08. Oktober 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Am 1. März 2011 schlossen B._____ als Verkäufer und die A._____ als Käuferin einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____ C._____ mit 600 m2 Boden im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zum Preis von CHF 209'000.00 ab. Gemäss Kaufvertrag ist die Liegenschaft Nr. _____ subjektiv dinglich verbunden mit dem vorerwähnten Grundstück Nr. _____. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass das Grundstück in Bezug auf die Groberschliessung voll erschlossen verkauft werde und die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsstrasse, für Strom, Wasser inkl. Schieber, Kanalisation und Telekommunikation (Grundstück Nr. _____) vom Verkäufer zu übernehmen seien. Des Weiteren hielten sie fest, dass die Erschliessungsstrasse mit einem mindestens drei Meter breiten, einschichtigen Schwarzbelag zu versehen und bis spätestens 31. Juli 2011 fertigzustellen sei. Zwischen den Vertragsparteien kam es in der Folge zu Differenzen in Bezug auf die Erschliessungsstrasse. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 rügte die A._____, vertreten durch F._____, Mängel an den Werkleitungen der Parzellen _____ und _____ in O.1_____ und verwies bei Nichteinigung auf den Rechtsweg. Mit Antwortschreiben vom 29. Mai 2012 wies D._____, in Vertretung von B._____, jegliche Beanstandungen zurück. C. Am 6. Mai 2013 meldete sich die A._____ wieder bei B._____ und setzte diesem eine Frist zur Ersatzvornahme für eine fachgerechte Erschliessung der verkauften Parzelle. Zudem drohte sie B._____ mit einer kostenfälligen Ersatzvornahme. Mit Antwortschreiben vom 16. Mai 2013 wies B._____ die Vorwürfe der nicht fachgerechten Erschliessung abermals zurück. Er hielt unter anderem fest, dass die Erschliessung vertragskonform erstellt worden sei. D. Am 28. November 2013 leitete die A._____ die Betreibung in der Höhe von CHF 45'007.20 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2013 gegen B._____ ein. Dieser erhob am 2. Dezember 2013 Rechtsvorschlag. E. Die A._____ meldete am 24. Juni 2014 beim Vermittleramt des damaligen Bezirks Imboden eine Klage an. Nach erfolgloser Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 19. August 2014 stellte die A._____ folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, auf eigene Kosten auf Grundstück Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ eine drei Meter breite Erschliessungsstrasse mit einem einschichtigen Schwarzbelag zu erstellen, welche minimalen Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse insbesondere in Bezug auf Dimensionierung (Tragfähigkeit und Frost) und in Bezug auf Entwässerung genügt; eventualiter seien

3 / 12 die Mängel an der bestehenden Erschliessungsstrasse derart zu beheben, dass diese den vorerwähnten Anforderungen gerecht wird. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 12'564.85 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. November 2013. 3. In der Betreibung Nr. 2134923 des Betreibungsamtes Imboden sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und im Umfange von CHF 12'564.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. November 2013 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. B._____ beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. F. Am 20. November 2014 instanzierte die A._____ beim damaligen Bezirksgericht Imboden (heute: Regionalgericht Imboden) die Klage gegen B._____. Dabei hielt sie an ihren Rechtsbegehren aus der Vermittlungsverhandlung fest, indem sie im Wesentlichen verlangte, B._____ sei zu verpflichten, auf eigene Kosten auf dem Grundstück Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, eine drei Meter breite Erschliessungsstrasse mit einem einschichtigen Schwarzbelag zu erstellen, welche minimalen Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse, insbesondere in Bezug auf Dimensionierung (Tragfähigkeit und Frost) und in Bezug auf Entwässerung, genüge. G. Mit Prozessantwort vom 7. Januar 2015 beantragte B._____ die Abweisung der Klage. Ausserdem seien die Gerichtskosten der A._____ aufzuerlegen und diese sei zudem zu verpflichten, eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten. H. Im weiteren Schriftenwechsel sowie einer zusätzlichen Stellungnahme seitens der A._____ hielten beide Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumentation. I. Am 23. März 2016 erliess das Bezirksgericht Imboden (heute: Regionalgericht Imboden) eine Beweisverfügung. Darin wurde festgehalten, dass über bestrittene Parteibehauptungen ein Beweisverfahren durchgeführt werde. Als bestrittene Parteibehauptung führt die Vorinstanz unter anderem auf, dass B._____ die Pflicht zur Groberschliessung des Grundstücks Nr. _____, Grundbuch O.1_____, auf seine Kosten gemäss Kaufvertrag vom 1. März 2011 nicht bzw. nicht korrekt erfüllt habe und insbesondere die Kofferung der Erschliessungsstrasse zu wenig stark sei und weder ein Schwarzbelag noch ein Spritzbelag aufgetragen wurde. Des Weiteren sei auch über weitere strittige Punkte, welche auch den Unterbau der Erschliessungsstrasse sowie Mangelfolgeschäden betreffen, ein Beweisverfahren durchzuführen. Dabei schlug die vorsitzende Richterin vor, eine Expertise betref-

4 / 12 fend die Erschliessungsstrasse einzuholen. Die Honorarofferte des beauftragten Experten, E._____, Dipl. Bauingenieur HTW, betrug CHF 29'160.00. Die A._____ verlangte mit Schreiben vom 4. April 2016 Transparenz bei den Kalkulationen der Honorarofferte, welche sodann durch den Experten geliefert wurde. Mit Schreiben vom 14. April 2016 stellte die A._____ den Antrag, dass der vorgeschlagene Experte in den Ausstand zu treten habe. Es sei davon auszugehen, dass er befangen sei, da er für die Expertise einen enormen Aufwand betreiben wolle und ihm das Schreiben der A._____ an das Gericht, worin sie sein Honorar kritisiere, zugestellt worden sei. Die A._____ sei zum Schluss gekommen, dass der angefragte Experte negativ auf die A._____ eingestellt sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 erklärte der angefragte Experte, dass er in keiner Form gegenüber der A._____ negativ eingestellt sei. Das Gesuch um Ausstand des in der Beweisverfügung vom 23. März 2016 eingesetzten Experten, E._____, Dipl. Bauingenieur HTW, wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Imboden (heute: Regionalgericht Imboden) vom 12. Juli 2016 abgewiesen. J. Vor der Hauptverhandlung erfolgte zwischen den Parteien ein weiterer Schriftenwechsel, worin die Parteien ihren Standpunkt erneut vertieften. K. Am 24. April 2018 fand vor dem Regionalgericht Imboden die Hauptverhandlung statt, an welcher beide Rechtsvertreter anwesend waren. Die A._____ verwies für ihre Anträge und deren Begründung auf ihre Klage vom 20. November 2014 und die Replik vom 10. März 2015 und hielt an ihren bisherigen Beweisanträgen fest. B._____ verwies für seine Anträge und deren Begründung auf seine Klageantwort vom 7. Januar 2015 und die Duplik vom 20. April 2015. Beide Parteien hielten jeweils ein Plädoyer und eine Replik/Duplik. L. Am 24. Mai 2018 machte B._____ eine Noveneingabe, zu welcher die A._____ am 31. Mai 2018 Stellung nahm. In weiteren Stellungnahmen vertieften die Parteien wiederum ihren Standpunkt. M. Mit Entscheid vom 24. April 2018, mitgeteilt am 12. Oktober 2018, erkannte das Regionalgericht Imboden wie folgt: 1. Die Klage wird, soweit damit die Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung eines einschichtigen Schwarzbelags an der bestehenden Erschliessungsstrasse auf eigene Kosten respektive zur Behebung der im Zusammenhang mit dem Belag geltend gemachten Mängel beantragt wird, abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 18'000.00 gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die Klägerin hat den Beklagten überdies ausseramtlich mit CHF 4'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

5 / 12 3.a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 4. (Mitteilung). N. Gegen diesen Entscheid vom 24. April 2018, mitgeteilt am 12. Oktober 2018, liess die A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 14. November 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 24. April 2018 in Sachen der Parteien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. O. In seiner Berufungsantwort vom 3. Januar 2019 beantragte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. P. Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Q. Auf die Begründungen der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Teilentscheid (siehe nachfolgend E. 3). Erstinstanzliche Teilentscheide können als Endentscheid mit Berufung und subsidiär mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz angefochten werden (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150- 352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 16 zu Art. 236 ZPO). Die in Art. 308 Abs. 2 ZPO statuierte Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist erreicht, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. KG act. A.1, Ziff. II.4; KG act. A.2, Ziff. II.A.3). Die Berufung ist daher zulässig. Da sie sich überdies als frist- und formgerecht erweist, ist darauf einzutreten. Gerichtsintern ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Kognition des Kantonsgerichts erstreckt sich auf die unrichtige Rechtsanwendung sowie auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO).

6 / 12 2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es insbesondere darum, ob es sich bei der tatsächlich erstellten Strasse um eine Falsch- oder Schlechtlieferung handelt oder ob die Strasse vertragsgemäss erstellt wurde. Zudem war auch strittig, ob die SIA-Normen – namentlich die darin vorgesehene, zweijährige Garantiefrist – anwendbar sei und vertraglich übernommen wurde oder ob die Mängelhaftung gemäss OR zur Anwendung komme. Diese Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich unter anderem auch auf die Rügefrist auswirken und folglich nur darüber entschieden werden kann, sofern bekannt ist, ob die tatsächlich erstellte Strasse den vertraglichen Voraussetzungen entspricht und welche Normen schlussendlich in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren indes nur auf die Rechtzeitigkeit der bezüglich des Strassenbelags erhobenen Mängelrüge und die Verjährung der diesbezüglich geltend gemachten Forderung (KG act. B.1, E.2). Dabei grenzte sie die Thematik wiederum auf den Strassenbelag ein; womit der (frostsichere) Unterbau nicht Gegenstand des Verfahrens war (KG act. B.1, E.3). Ohne Beweis abzunehmen, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Mängelhaftung des OR zur Anwendung gelange. Zudem erwog sie, der Mangel sei ein offenkundiger gewesen, wie dies auch die Berufungsklägerin zum Ausdruck bringe, und schliesst daraus, dass die entsprechende Rüge verspätet sei, da die Berufungsklägerin zweifelsohne regelmässig vor Ort gewesen sei und den Zustand der Erschliessungsstrasse unmittelbar habe wahrnehmen können. Folglich sei mit Bezug auf den Strassenbelag von einer stillschweigenden Genehmigung und somit von einer Verwirkung der Mängelrechte auszugehen. Aus den dargelegten Gründen sei die Klage mit Bezug auf diese Teilfrage abzuweisen (KG act. B.1, E. 4.5 ff.). 2.2.1. Mit Berufung vom 14. November 2018 verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung dieses Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 24. April 2018 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie rügt, die Vorinstanz habe in der Sache einen Zwischenentscheid gefällt, ohne dies im angefochtenen Entscheid zu erwähnen. Dass ein Zwischenentscheid gefällt werden solle, sei mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2018 angekündigt worden. In der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 sei dann auch erwähnt worden, dass diese auf folgende Fragen beschränkt sei: Rechtzeitigkeit der betreffend Strassenbelag erhobenen Mangelrüge und Verjährung der diesbezüglich geltend gemachten Forderung (KG act. A.1, Ziff. III.1). Damit ein Zwischenentscheid gefällt werden könne, müsse bei abweichender Beurteilung der Vorfrage durch die obere Instanz sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden können. Zudem müsse ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden können. Diese Voraussetzungen seien in Art. 237 Abs. 1 ZPO erwähnt und müssten kumulativ erfüllt sein.

7 / 12 Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid darauf keinen Bezug genommen, womit sie das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin missachtet habe. Die Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, weshalb eine Verletzung von Art. 237 Abs. 1 ZPO vorliege (KG act. A.1, Ziff. III.4). 2.2.2. Insbesondere rügt die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang, dass die von der Vorinstanz beabsichtigte Vermeidung eines weitläufigen Beweisverfahrens nicht habe erreicht werden können, weil mit der Beschränkung auf die beiden vorerwähnten Fragen (Rechtzeitigkeit der Mangelrüge/Verjährung der Forderung) der Zustand der Erschliessungsstrasse, insbesondere die Kofferung, nicht beurteilt worden sei und daher nach wie vor eine Expertise erforderlich sein werde. Es gehe nicht nur um den Strassenbelag, sondern um die gesamte Strasse, somit auch um den Unterbau. Unabhängig vom Ausgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Prozess nicht abgeschlossen worden, weil weder der Unterbau noch die Verlegung der Werkleitungen damit beurteilt worden seien. Dessen ungeachtet habe die Vorinstanz die Verhandlung durchgeführt und einen Zwischenentscheid gefällt (KG act. A.1, Ziff. III.2). Es sei die Erstellung der Erschliessungsstrasse, welche gewissen, vertraglich vereinbarten Anforderungen genügen müsse, eingeklagt worden (KG act. A.1, Ziff. III.5). Die Vorinstanz habe jedoch eine Anforderung an die Erschliessungsstrasse herausgegriffen und diese losgelöst von der Hauptforderung der Erstellung einer Erschliessungsstrasse beurteilt. Dies sei unzulässig und führe nicht zu einer Vereinfachung des Prozesses (KG act. A.1 Ziff. III.6). Sogar wenn die Verpflichtung zur Erstellung eines Schwarzbelags nicht bestünde, sei dieser Entscheid unbehelflich. Denn in diesem Fall müsste die Oberschicht erneuert werden, weil es nicht möglich sein werde, den Unterbau korrekt zu erstellen, ohne die Oberschicht abzutragen. Das Abtragen der Oberschicht ginge daher zu Lasten des Berufungsbeklagten, wenn der Unterbau nicht korrekt erstellt worden sei. Somit spiele die Frage, ob der Anspruch verwirkt sei oder ob ein aliud vorliege, gar keine Rolle (KG act. A.1, Ziff. III.9). 2.2.3. Entscheidend sei denn auch, dass im Fall der materiellen Gutheissung der vorliegenden Berufung kein Endentscheid herbeigeführt werden könne. Die abweichende Beurteilung der Vorfrage durch das Kantonsgericht führe nicht sofort einen Endentscheid herbei. Das Kantonsgericht könne nur feststellen, dass ein einschichtiger Schwarzbelag geschuldet sei, und müsste die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung zurückweisen, da der Unterbau der Erschliessungsstrasse und die Verlegung der Werkleitungen noch begutachtet und beurteilt werden müssten. Es liege somit gerade kein Teilentscheid vor. Die vom Berufungsbeklagten geschuldete Erschliessungsstrasse müsse gesamthaft mit allen

8 / 12 vereinbarten und vorausgesetzten Eigenschaften beurteilt werden. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid lediglich eine Eigenschaft beurteilt, was auch aus materieller Sicht unzulässig sei. Somit sei eine von zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Berufung gutzuheissen sei (KG act. A.1, Ziff. III.11 f.). Ein Zwischenentscheid sei unzulässig, wenn die obere kantonale Instanz bei abweichender Beurteilung der Vorfrage keinen Endentscheid erlassen könne. Da das Kantonsgericht vorliegend bei abweichender Beurteilung keinen Endentscheid fällen könne, erweise sich ein Zwischenentscheid als unzulässig und die Berufung sei somit gutzuheissen (KG act. A.1, Ziff. III. 13). 2.3. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort vom 3. Januar 2019 geltend, dass die Vereinfachung des Verfahrens die Voraussetzung für einen Zwischenentscheid sei. Gegenstand eines Zwischenentscheids sei eine Vorfrage, die materiellrechtlicher oder prozessrechtlicher Natur sei (KG act. A.2, Ziff. II.B.2). Das Gericht habe im vorliegenden Fall jedoch materiell entschieden, dass die Rüge des mangelhaften Strassenbelages infolge Genehmigung und mangels rechtzeitiger Rüge verwirkt sei. Das Vorhandensein materiell rechtlicher Voraussetzungen zur Gutheissung des Rechtsbegehrens werde damit hinsichtlich des Strassenbelags verneint. Damit liege im Ergebnis kein Zwischenentscheid, sondern ein Teilentscheid vor (KG act. A.2, Ziff. B.3). Zudem habe die Vorinstanz die Frage der Mängelrüge und Verjährung auf den Strassenbelag und der damit geltend gemachten Forderung beschränkt. Richtigerweise hätte die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge und Verwirkung der diesbezüglichen Ansprüche in Bezug auf die gesamte Strasse geprüft werden müssen (KG act. A.2, Ziff. B.1). 2.4. Nachfolgend ist somit in Bezug auf die Weiterführung des Prozesses zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Teil- oder um einen Zwischenentscheid handelt. 3.1. Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren ausnahmsweise auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränken. Infolge Verfahrensbeschränkung wird ein Teilentscheid (Art. 236 ZPO) oder ein Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) erlassen (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.3.2 m.w.H.). In der Regel hat das Gericht jedoch alle Rechtsfragen in einem Entscheid zu beantworten und es soll nicht stufenweise über einzelne Aspekte befinden, die gegebenenfalls separat rechtskräftig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 2.4). 3.1.1. In Bezug auf den Zwischenentscheid besagt Art. 237 Abs. 1 ZPO, dass das Gericht einen solchen treffen kann, sofern durch abweichende oberinstanzliche

9 / 12 Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO klärt eine Vorfrage, die entweder einen prozessualen (z.B. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts) oder einen materiellrechtlichen (z.B. die Verjährung) Präjudizialstandpunkt betrifft, ohne dass dadurch das Verfahren beendet wird. Er schliesst das Verfahren vor der aktuellen Instanz nicht ab (BGE 130 III 76 E. 3.1.3). Er ist selbständig anzufechten und eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Entscheid in der Sache ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 2.4). Der Zwischenentscheid stellt eine Stufe auf dem Weg zu einer Gutheissung des eingeklagten Anspruchs dar (Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 237 ZPO). Wird dagegen eine Prozess- oder eine Anspruchsvoraussetzung verneint, so muss ein Endentscheid gefällt werden, da durch diesen Entscheid das Verfahren in der betreffenden Instanz abgeschlossen wird (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 237 ZPO). 3.1.2. Im Gegensatz dazu liegt ein Teilentscheid vor, wenn damit nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden wird, so z.B., wenn – bei einer objektiven Klagenhäufung – das Gericht zunächst nur einen Teil der Rechtsbegehren beantwortet oder – bei einer subjektiven Klagenhäufung – den Prozess zunächst in Bezug auf nur einen oder einzelne Streitgenossen entscheidet (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 13 zu Art. 236 ZPO m.w.H.; ferner BGE 141 III 395 E. 2.2). Teilentscheide sind Endentscheide und werden im Gesetz nicht weiter erwähnt; ein Teilentscheid kann daher auch in materielle Rechtskraft erwachsen (Daniel Steck/ Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19a zu Art. 236 ZPO). Ein Teilentscheid befindet endgültig über ein oder mehrere Klagebegehren, verschiebt aber die Beurteilung eines oder mehrerer anderer Begehren auf einen späteren Entscheid (vgl. BGE 124 III 406 E. 1a). Ein Teilentscheid liegt jedoch nur vor, wenn der Teil des behandelten Begehrens unabhängig von den anderen beurteilt werden kann. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt. Besteht die Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor (BGE 141 III 395 E. 2.4; Steck/Brunner, a.a.O., N 18a zu Art. 236 ZPO). Ob bei objektiver und subjektiver Klagenhäufung oder bei einer Widerklage

10 / 12 ein Teilentscheid zu erlassen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei stehen prozessökonomische Überlegungen im Vordergrund (Steck/Brunner, a.a.O., N 19 zu Art. 236 ZPO; Killias, a.a.O., N 15 zu Art. 236 ZPO). 3.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Verfahren durch Abweisung der Klage – sofern sie sich auf den Strassenbelag bezieht – abgeschlossen. Der Entscheid stellt keine Stufe zur Gutheissung der Klage dar. Im Gegenteil: Indem die Vorinstanz die Mängelrüge der Berufungsklägerin als verspätet beurteilt hat, sah sie die Anspruchsvoraussetzung als nicht gegeben an, was aus ihrer Sicht zur Abweisung der Klage (in Bezug auf den Strassenbelag) führen musste. Insofern liegt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Zwischenentscheid vor. Dass die Trennung zwischen Strassenbelag und Unterbau nicht sachgemäss war (siehe nachfolgend E. 3.2.2), macht den Entschied nicht zu einem Zwischenentscheid. 3.2.2. Massgebend ist vielmehr, dass die Vorinstanz offenbar davon ausging, mit dem angefochtenen Entscheid sei die Klage mit Bezug auf einen Teilaspekt (Strassenbelag) abschliessend beurteilt. Die Vorinstanz war der Meinung, Strassenbelag und Unterbau liessen sich hinsichtlich der Frage, ob diese mangelhaft erstellt worden seien, sachlich trennen. Sie beschränkte das Verfahren folglich auf den Strassenbelag und fällte diesbezüglich einen Teilentscheid. Dies erscheint jedoch nicht sachgemäss. Die Strasse mitsamt dazugehörigem Unterbau ist als ein einziges, einheitliches Werk zu qualifizieren, deren allfällige Mangelhaftigkeit nicht beschränkt auf den einen oder anderen Teil beurteilt werden kann. Mit anderen Worten lag keine objektive Klagenhäufung vor, weil von der Berufungsbeklagten einzig die Neuerstellung der Erschliessungsstrasse als Ganzes (allenfalls die Mängelbehebung an derselben) verlangt wurde. Hierfür hätte zunächst geklärt werden müssen, wo allfällige Baumängel zu verorten gewesen wären. Wäre nämlich (auch) der Unterbau der Strasse nicht vertragsgemäss erstellt worden, so liesse sich jedenfalls nicht ohne Weiteres sagen, es liege ein offener Mangel vor. Bei einem versteckten Mangel wäre sodann der Beginn der Rügefrist anders zu beurteilen gewesen. Zudem hätte in diesem Fall zur Behebung des Mangels der Strassenbelag unweigerlich entfernt werden müssen, weshalb es nicht zielführend ist, die Beschaffenheit des Strassenbelags vorab und isoliert zu beurteilen. Vielmehr birgt dieses Vorgehen die Gefahr sich widersprechender (Teil-)Entscheide. Der Teilentscheid erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Ferner ist festzuhalten, dass die Qualifikation des Strassenbelags als aliud oder peius aufgrund der (angenommenen) mangelnden Entscheidrelevanz von der Vorinstanz nicht absch-

11 / 12 liessend beurteilt worden ist und die Vorinstanz somit keine tatsächlichen Feststellungen zur Art des eingebauten Strassenbelags gemacht hat. 4. Die Berufung ist nach dem Gesagten gutzuheissen und gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin muss vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden. 5.1. Der Berufungsbeklagte vertritt zwar selbst die Ansicht, der Vorinstanz sei ein Fehler unterlaufen, als sie die Thematik auf die Rechtzeitigkeit der betreffend Strassenbelag erhobenen Mangelrüge und Verjährung der diesbezüglichen Forderung beschränkt habe (vgl. KG act. A.2, Ziff. II.B.1). Nichtsdestotrotz beantragt er die Abweisung der Berufung, sodass es sich rechtfertigt, ihm zufolge Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden. Sie werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'000.00 bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 4'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht erstattet. 5.2. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 24. April 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von B._____. Der Betrag von CHF 4'000.00 wird mit dem von der A._____ geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 4'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 4'000.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. B._____ hat die A._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2018 62 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.09.2020 ZK2 2018 62 — Swissrulings