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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.03.2018 ZK2 2018 1

13 marzo 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,581 parole·~13 min·3

Riassunto

Sicherheitsleistung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 1 14. März 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pedrotti und Brunner Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 22. Dezember 2017, mitgeteilt am 22. Dezember 2017, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner und Z._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Sicherheitsleistung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 22. Oktober 2017 reichten Z._____ und Y._____ beim Regionalgericht Landquart eine Aberkennungsklage gegen X._____ mit den folgenden Anträgen ein: 1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in den Betreibungen Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart (Zahlungsbefehl Nr. _____ und Zahlungsbefehl _____ vom 26. September 2016) gegen die Klägerschaft in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 476'841.45 nebst Zins zu 7,25 % seit dem 22. September 2016 nicht besteht und es seien die genannten Zahlungsbefehle aufzuheben; 2. Dem Beklagten sei unter Androhung von Straffolgen zu befehlen, den bei ihm befindliche Inhaber-Papier-Schuldbrief Nr. _____, errichtet am 9. Oktober 2013; Beleg _____ vom Grundbuchamt Landquart, herauszugeben. unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. In prozessualer Hinsicht beantragten Z._____ und Y._____ das Folgende: Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die gegen den Entscheid vom 22. September 2016 Proz. Nr. _____ betreffend Rechtsöffnung / Betr. Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart des Einzelrichters SchKG des Regionalgerichts Landquart beim Kantonsgericht Graubünden von der Klägerschaft erhobene Beschwerde vom 14. September 2017 entschieden und rechtskräftig ist. B. Mit Eingabe vom 10. November 2017 nahm X._____ zu den prozessualen Anträgen Stellung und beantragte was folgt: 1. Der Sistierungsantrag sei abzuweisen, 2. die klagenden Parteien seien zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit von wenigstens CHF 15'000.-- zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen C. Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 22. Dezember 2017, gleichentags mitgeteilt, wurde was folgt erkannt: 1. Der Sistierungsantrag der klagenden Parteien wird abgewiesen. 2. Der Antrag der beklagten Partei auf Sicherheit der Parteientschädigung wird abgewiesen. 3. X._____ wird das Recht eingeräumt, zur bereits zugestellten Aberkennungsklage vom 22. Oktober 2017 bis zum 22. Januar 2018 dem Regionalgericht eine Klageantwort einzureichen. Deren Inhalt richtet sich sinngemäss nach Art. 221 ZPO. Insbesondere ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Parteien im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO).

Seite 3 — 9 4. (Rechtmittel Sistierungsentscheid) 5. (Rechtmittel Entscheid über Vorschüsse und Sicherheiten) 6. (Mitteilung) D. Gegen die prozessleitende Verfügung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte das Folgende (act. A.1): 1. Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung im Verfahren Proz. Nr. 115- 2017-39 sei aufzuheben, 2. die klagenden Parteien seien zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit von wenigstens CHF 15'000.-- an einen von der beklagten Partei noch zu bezeichnenden Rechtsbeistand, eventuell an die Gerichtskasse zu leisten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 forderte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.00 bis zum 22. Januar 2018 auf (act. D.1), dessen Eingang am 22. Januar 2018 verzeichnet wurde. Des Weiteren stellte der Vorsitzende Y._____ und Z._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerde zur Stellungnahme innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung zu (vgl. act. D.2). Die Beschwerdegegner liessen sich in der Folge zur Beschwerde nicht vernehmen. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 an das Kantonsgericht von Graubünden zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie den Aberkennungsprozess gegen die Beschwerdegegner an. Gleichzeitig wiederholte und bekräftigte er die von seiner Mandantschaft eingereichten Beschwerdeanträge und begründungen. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 8. Januar 2018 sowie in der schriftlichen Eingabe vom 15. Januar 2018 und auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 22. Dezember 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO abgewiesen. Gegen die-

Seite 4 — 9 se Verfügung steht ihm gestützt auf Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel offen. Da die ZPO für diesen Fall ausdrücklich die Beschwerde vorsieht, muss die Frage, ob durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, nicht weiter geprüft werden. Beschwerden gegen eine prozessleitende Verfügung sind bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit deren Zustellung schriftlich und begründet einzureichen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Die der Beschwerde beigelegte prozessleitende Verfügung vom 22. Dezember 2017, gleichentags mitgeteilt, konnte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 zugestellt werden. Die Beschwerde datiert vom 8. Januar 2018, womit sie fristgerecht eingereicht wurde (vgl. zur Anwendbarkeit der ZPO-Gerichtsferien in Verfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts: Urteil des Bundesgerichts 5A_834/2015 vom 20. Januar 2017 E. 2.4.1.). Als Gegenpartei im Hauptverfahren, deren Antrag auf Sicherheitsleistung abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer ohne weiteres beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Benedikt Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 103 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann. Im Beschwerdeverfahren gilt eine Rügebzw. Begründungspflicht. Das heisst, die beschwerdeführende Partei hat in der

Seite 5 — 9 Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO sowie N 9 zu Art. 322 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Dispositivziffer 2. der prozessleitenden Verfügung vom 22. Dezember 2017, mit welcher sein Antrag um Sicherheitsleistung für seine Parteientschädigung im gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsprozess (Proz. Nr. 115-2017-39) abgewiesen wurde. Der vorinstanzliche Instruktionsrichter begründete diesen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bislang nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung allfälliger Kosten einer berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO bestehe. Ob ein Fall einer angemessenen Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege, könne mangels genügender Substantiierung nicht beurteilt werden (vgl. angefochtene Verfügung [act. B.1] lit. G.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt, bevor die Frist zur Klageantwort angesetzt worden sei. Im damaligen Verfahrensstadium sei er nicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen. Die Sicherstellung der Parteientschädigung in der beantragten Höhe stelle zugleich eine Grundlage für seine Wahl des Anwaltes und der Honorarabsprache mit diesem dar. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer, weshalb er den Beizug eines Rechtsvertreters nunmehr für notwendig erachte und machte Ausführungen zu der seiner Ansicht nach desolaten finanziellen Situation der Beschwerdegegner. Überdies werde er alsbald möglich einen Rechtsvertreter bezeichnen (vgl. act. A.1). Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Gleichzeitig legte er dar, weshalb seiner Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfüllt seien (act. A.2). Diese Ausführungen können indessen nicht mehr berücksichtigt werden, da die Eingabe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. 4.1. Art. 99 ZPO regelt die sogenannten Kautionsgründe, d.h. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Kläger dem Beklagten auf dessen Antrag und richterliche Anordnung hin für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat (Abs. 1). Diese Bestimmung soll den Beklagten davor schützen, die im Falle des Obsiegens zugesprochene Parteientschädigung beim Kläger nicht eintreiben zu

Seite 6 — 9 können. Denn im Gegensatz zum Kläger, der das Risiko der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche abschätzen kann, bevor er den Prozess anhängig macht, ist der Beklagte unfreiwillig mit Prozesskostenrisiken konfrontiert (vgl. BGE 121 I 108 E. 2). Wenn sich für die Eintreibung Schwierigkeiten abzeichnen, soll daher der Beklagte in den vom Gesetz bestimmten Fällen beim Gericht eine Kaution des Klägers für die Parteientschädigung beantragen können. Die Sicherstellung der Parteientschädigung setzt voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO besteht (vgl. Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 42 zu Art. 99 ZPO zu Verfahren, in welchen keine Parteientschädigungen gesprochen werden können). Die Sicherstellung der Parteientschädigung hat sämtliche unter Art. 95 Abs. 3 lit. a-c ZPO fallenden Kosten abzudecken. 4.2. Die Sicherstellung der Parteientschädigung kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 99 ZPO nur auf Antrag des Beklagten hin und nicht von Amtes wegen verfügt werden (vgl. Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O, N 11 zu Art. 99 ZPO). Die Höhe der Sicherheitsleistung, die nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung zu bemessen ist, wie sie im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO), muss nicht beziffert werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Immerhin ist zu verlangen, dass der Gesuchsteller seinen Antrag dermassen begründet und substantiiert, dass es dem Gericht möglich ist, die mutmasslich anfallenden Parteikosten abzuschätzen, um die Höhe der Sicherstellung zu bestimmen. Namentlich bei Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO und der Umtriebsentschädigung ist der zu erwartende zeitliche und finanzielle Aufwand zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen, zumal es hierfür keine tarifliche Orientierungshilfe wie für die Anwaltskosten gibt. Es kann nicht gänzlich dem Gericht anheimgestellt werden, sämtliche entschädigungsrelevanten Parameter wie beispielsweise der zu erwartende Lohnausfall ohne Kenntnis über den Lohn zu bestimmen. Der Gesuchsteller hat mithin dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 21 zu Art. 95 ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Luzern 1B 11 48 vom 1. Dezember 2011). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt insoweit eine zu begründende Ausnahme dar (Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 30 zu Art. 95 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3).

Seite 7 — 9 4.3. Für den Entscheid über die Sicherheitsleistung sind diejenigen Verhältnisse massgebend, die im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheides ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1), zumal im Beschwerdeverfahren ohnehin keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen werden können (Art. 326 ZPO; nachfolgend E. 6.). Bei veränderten Verhältnissen kann jederzeit ein ergänzender, erneuter oder auch erstmaliger Antrag gestellt werden. So beispielsweise auch dann, wenn sich die beklagte Partei erst im Laufe des Prozesses berufsmässig vertreten lässt (Art. 100 Abs. 2 ZPO; Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 13 zu Art. 99 ZPO und N 15 ff. zu Art. 100 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 6 zu Art. 99 ZPO). 5.1. Vorliegend war der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und zwar weder im Hauptverfahren noch im Verfahren betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung. Er machte sodann in seinem Gesuch nicht geltend, einen Rechtsvertreter beiziehen zu wollen. Davon musste der zuständige vorinstanzliche Instruktionsrichter auch nicht ausgehen, zumal das Hauptverfahren bereits eingeleitet war und sich in einem Stadium befand, in welchem in der Regel allfällige Rechtsvertreter bereits involviert sind, wurde die Klageschrift doch schon eingereicht. Somit war – wie der Regionalgerichtspräsident denn auch zu Recht festhielt – zum massgebenden Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung kein Anspruch auf eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, d.h. für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung, auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, im Aberkennungsprozess einen Rechtsanwalt beiziehen zu wollen und dies mit einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta vom 15. Januar 2018 zu belegen versucht, handelt es sich dabei um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum, welches angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden – abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen – umfassenden Novenverbotes von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. 5.2. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt sodann eine zu begründende Ausnahme dar (vgl. E. 4.2; Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 30 zu Art. 95 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Wie der Regionalgerichtspräsident richtig ausführte, substantiierte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch weder eine Umtriebsentschädigung noch begründete er eine solche. Ebenso wenig finden sich im Gesuch Ausführungen bezüglich Er-

Seite 8 — 9 satz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit erweist sich die prozessleitende Verfügung auch in diesen Punkten als korrekt und ist zu schützen. Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer übrigens auch keine Einwände. 5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zum massgebenden Zeitpunkt der vorinstanzlichen prozessleitenden Verfügung kein Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung bestand oder absehbar war. Das Gesuch um Sicherstellung einer Parteientschädigung wurde somit zu Recht abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Weil die Verfügung um Sicherstellung der Parteientschädigung nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides über den Antrag abstellt (vgl. E. 4.3), bei veränderten Verhältnissen indessen jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden kann, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, im hängigen Aberkennungsprozess erneut um Sicherstellung der Parteientschädigung zu ersuchen (Patrick Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 13 zu Art. 99 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2 f.). Diesfalls wird durch die zuständige Instanz zu prüfen sein, ob die Sicherstellung der Parteientschädigung nur pro futuro ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder aber auch retrospektiv gewährt werden kann (vgl. Benedikt Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 10 zu Art. 100 ZPO). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidgebühr CHF 500.00 bis CHF 8'000.00 (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VZG; BR 320.2010]). Vorliegend erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 1'000.00 als angemessen. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner ist zu verzichten, nachdem sich diese im Verfahren nicht haben vernehmen lassen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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