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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.07.2016 ZK2 2016 5

5 luglio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,490 parole·~22 min·8

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Juli 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 5 07. Juli 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____GmbH , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. November 2015, mitgeteilt am 8. Januar 2016, in Sachen des Y._____, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Y._____ arbeitete vom 24. Januar 2012 bis 15. April 2012 für A._____ als Taxifahrer. Für diesen Zeitraum unterzeichneten die Parteien einen befristeten, schriftlichen Arbeitsvertrag. In der darauffolgenden Sommersaison ging Y._____ einer Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nach, bis er dann ab Dezember 2012 wiederum bei A._____ unbefristet und ohne schriftlichen Vertrag als Taxifahrer angestellt war. B. Im Mai 2013 überführte A._____ sein Taxiunternehmen in die von ihm gegründete X._____GmbH. Mit Kündigungsschreiben vom 24. Februar 2014 kündigte die X._____GmbH das Arbeitsverhältnis mit Y._____ auf den 30. April 2014, woraufhin Letzterer Ersterer mit Schreiben vom 27. März 2014 mitteilte, dass er die Kündigung nicht akzeptiere. Die Parteien konnten sich in der Folge weder darüber einigen, wann das Arbeitsverhältnis effektiv endete noch waren sie sich bezüglich der von Y._____ geltend gemachten Geldforderungen einig. C. Am 9. Oktober 2014 machte Y._____ gegen A._____ beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos das Schlichtungsverfahren anhängig. Anlässlich der am 28. November 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung stellte Y._____ das folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 16'220.80 nebst Zins zu 5% seit 1.6.2014 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zulasten des Beklagten." Da unter den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde Y._____ am 1. Dezember 2014 die Klagebewilligung erteilt. D. Mit Eingabe vom 5. März 2015 unterbreitete Y._____ die Streitsache fristund formgerecht dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei er seine Forderung auf Fr. 14'546.40 reduzierte. Zur Begründung führte Y._____ aus, dass im Kündigungsschreiben zwar der 30. April 2014 als Kündigungstermin erwähnt sei, der Lohn jedoch nur bis zum 20. April 2014 bezahlt worden sei. Zudem sei die Kündigung erst am 3. März 2014 bei ihm eingegangen, weshalb das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014 zu Ende gegangen sei. A._____ schulde ihm noch den Restlohn April 2014 (Fr. 2'093.--) sowie den Mailohn 2014 (Fr. 4'500.--). Zudem habe er während 34 Tagen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhetage nicht vollumfänglich einziehen können, was einem Guthaben von Fr. 7'116.20 entspreche. Ausserdem ergebe sich aus der Arbeitszeiterfassung, dass er die wöchentliche Höchstarbeits-

Seite 3 — 15 zeit regelmässig habe überschreiten müssen. Und schliesslich seien ihm für den viertägigen obligatorischen Chauffeurzulassungsverordnung-Weiterbildungskurs nebst den Freitagen zu Unrecht noch 40 Minusstunden in Rechnung gestellt worden, was einem Guthaben von Fr. 837.20 entspreche. E. Mit Klageantwort vom 20. März 2015 beantragte A._____ die vollumfängliche Abweisung der Klage, sofern und soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne; unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Klägers. A._____ stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine Passivlegitimation sei nicht gegeben, weil nicht er als Einzelunternehmer Vertragspartei des zur Diskussion stehenden Arbeitsverhältnisses sei, sondern die X._____GmbH. Zur Sache sei festzuhalten, dass dem Kläger am 27. Februar 2014 mündlich gekündigt worden sei. Da dieser sich geweigert habe, eine entsprechende Empfangsbestätigung abzugeben, sei ihm die Kündigung gleichentags per Einschreiben zugestellt worden. Zudem betrage die Kündigungsfrist vorliegend nicht gestützt auf Art. 335c OR zwei Monate, sondern gestützt auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. März 2012 einen Monat. Ferner habe der Kläger bei der Schlusszahlung des Aprillohns 2014 auch Überzeit und Ferien ausbezahlt erhalten, insgesamt 17.8 Arbeitstage. Mit anderen Worten habe er Lohn bis am 8. Mai 2014 erhalten. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, das Arbeitsverhältnis habe bis Ende Mai 2014 gedauert, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach den ihm zugute stehenden Ferientagen ab dem 9. Mai 2014 seine Arbeitskraft nicht mehr angeboten habe. Bezüglich der Ruhezeiten sei festzuhalten, dass für Taxichauffeure die ARV 2 und nicht die ARV 1 gelte. Folglich sei eine Ruhezeit von 24 Stunden und nicht eine solche von 46 Stunden verlangt. Diese Ruhezeiten seien allesamt eingehalten worden. Überdies habe der Kläger Ende Februar 2014 eine Per-Saldo- Quittung mit Bezug auf Überstunden, Ruhezeiten und derartiges unterzeichnet, womit sämtliche vorhergehenden Leistungen abgegolten seien. Was den Weiterbildungskurs anbelange, so sei dieser Grundvoraussetzung für die Anstellung gewesen; eine Abrede, wonach die Arbeitgeberin für diese Kurskosten aufkommen würde, sei nie getroffen worden. F. Um eine neue Klageeinreichung aufgrund der fehlenden Passivlegitimation von A._____ zu vermeiden, erklärte sich die X._____GmbH mit E-Mail vom 27. April 2015 mit einem Parteiwechsel einverstanden, weshalb, zumal auch das Bezirksgericht Prättigau/Davos nicht opponierte, das Verfahren fortan gegen die X._____GmbH weitergeführt wurde.

Seite 4 — 15 G. Mit Replik vom 13. Mai 2015 bzw. Duplik vom 14. Juli 2015 hielten beide Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageschrift bzw. Klageantwort fest. H. Mit Beweisverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 17. Juli 2015 wurden die von den Parteien eingereichten Urkunden für relevant erklärt und Viktor Hönicke zum Zeugnis zugelassen. I. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2015 vorgeladen wurde, fand am 12. November 2015 statt. Anwesend waren Y._____ sowie sein Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wie auch A._____ für die X._____GmbH zusammen mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill. Mit Entscheid vom 12. November 2015, mitgeteilt am 8. Januar 2016, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: "1. Die X._____GmbH wird verpflichtet, Y._____ CHF 3'569.90 brutto, abzüglich Arbeitnehmer-Sozialversicherungsabgaben in Höhe von CHF 8.81% (= CHF 314.50), folglich CHF 3'255.40 netto, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Mai 2014, zu bezahlen. 2. Die X._____GmbH wird zudem verpflichtet, auf dem genannten Bruttobetrag von CHF 3'569.90 Arbeitnehmer-Sozialversicherungsabgaben im Umfang von insgesamt 8.81% bzw. CHF 314.50 abzurechnen und diesen Betrag zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechende Institution zu entrichten. 3. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. 4. Y._____ hat die X._____GmbH mit CHF 4'567.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. (Rechtmittelbelehrung Hauptentscheid). (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." J. Gegen diesen Entscheid liess die X._____GmbH mit Eingabe vom 10. Februar 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei das folgende Rechtsbegehren gestellt wurde: "1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. November 2015, mitgeteilt am 8. Januar 2016, sei aufzuheben. 2. Die Klage des Berufungsbeklagten sei im Betrage von CHF 1'418.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 gutzuheissen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 3. Die X._____GmbH sei zu verpflichten, auf den genannten Bruttobetrag von CHF 1'480.20 (recte Fr. 1'418.20) Arbeitnehmer-Sozialversicherungsabgaben im Umfange von insgesamt 8.81% bzw. CHF

Seite 5 — 15 124.95 abzurechnen und diesen Betrag zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechende Institution zu entrichten. 4. Der Kläger hat die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'930.25 (inkl. Barauslagen und MwST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Unter vollumfänglicher Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten." Die X._____GmbH akzeptiert den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos hinsichtlich der Entschädigung für den viertägigen Weiterbildungskurs (Fr. 600.--) und derjenigen für die angeblich nicht gesetzeskonforme Behandlung von vier Ruhetagen (Fr. 818.20). Hingegen bezeichnet sie die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Kläger nur den Lohn bis am 20. April 2014 erhalten habe und folglich noch bis Ende April 2014 zu entschädigen sei, als nicht haltbar und aktenwidrig. Namentlich sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin nicht explizit geltend gemacht habe, dass der Zeitraum vom 21. April bis Ende April 2014 durch die Auszahlung der Ferienguthaben abgedeckt sei, unzutreffend und aktenwidrig und daher willkürlich. K. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2016 stellte Y._____ Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin habe sich die Vorinstanz durchaus mit deren Argumentation auseinandergesetzt und in ihre Erwägungen einfliessen lassen. Von Willkür und Aktenwidrigkeit könne somit keine Rede sein, weshalb die Berufung abzuweisen sei. Gleichzeitig stellte Y._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 31. März 2016 (ZK2 16 10) wurde dieses Gesuch gutgeheissen und Y._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO im Verfahren ZK2 16 5 erteilt. Zum Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge ernannt. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 15 II. Erwägungen 1.a. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, welcher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend ebenfalls erreicht, machte der Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren doch eine Forderung in Höhe von Fr. 14'546.40 geltend. Dass nunmehr unter den Parteien lediglich noch ein Betrag von Fr. 2'151.70 strittig ist, ändert an der Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheids nichts, weil zur Berechnung des erforderlichen Streitwerts auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). b. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. November 2015, mitgeteilt am 8. Januar 2016, mit Eingabe vom 10. Februar 2016 fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). c. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Wird – wie vorliegend – im Rechtsmittelverfahren der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2. Gegenstand der Berufung bildet einzig die Frage, ob dem Berufungsbeklagten für den Monat April 2014 noch eine Restlohnforderung zusteht oder ob ihm – wie dies von Seiten der Berufungsklägerin geltend gemacht wird – mit der Ausbe-

Seite 7 — 15 zahlung von Überzeit und Ferien der Lohn effektiv bis und mit 8. Mai 2014 bezahlt wurde und folglich kein Anspruch mehr auf den eingeklagten Lohnanspruch besteht. Nicht mit Berufung angefochten wurde hingegen die dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für den viertägigen Weiterbildungskurs in Höhe von Fr. 600.-- und diejenige für die nicht gesetzeskonforme Behandlung von vier Ruhetagen in Höhe von Fr. 818.20. Die Berufungsklägerin hat den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos im Umfang von Fr. 1'418.20 ausdrücklich akzeptiert. Auf diese Punkte ist im vorliegenden Berufungsverfahren folglich nicht mehr einzugehen. Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die noch vor der Vorinstanz vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Entschädigung für 34 Ruhetage, welche er nicht habe einziehen können, sowie der eingeklagte Lohn für den Monat Mai 2014. Diesbezüglich hat der Berufungsbeklagte den für ihn abschlägigen Entscheid der Vorinstanz akzeptiert. 3. Gestützt auf das von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten adressierte Kündigungsschreiben vom 24. Februar 2014 (act. III./4) sowie die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Viktor Hönicke (act. IV./1) gelangte das Bezirksgericht Prättigau/Davos im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Kündigungsgespräch zwischen A._____ und dem Berufungsbeklagten zwischen dem 24. und 27. Februar 2014 stattgefunden haben müsse, wobei es letztlich keine Rolle spiele, an welchem Tag genau. Es sei ausreichend zu wissen, dass die Kündigung bereits im Februar 2014 ausgesprochen worden sei, womit die Kündigungsfrist spätestens am 28. Februar 2014 zu laufen begonnen habe. Das Arbeitsverhältnis sei sodann unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende April 2014 aufgelöst worden (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 9 f. und E. 6 S. 11). Diese Feststellungen werden im Berufungsverfahren nicht bestritten, weshalb vorliegend über den Zeitpunkt der fraglichen Kündigung und die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zu befinden ist. 4.a. In Bezug auf den eingeklagten Aprillohn 2014 stellte das Bezirksgericht Prättigau/Davos fest, dass, da das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2014 gedauert habe, grundsätzlich auch bis zu diesem Zeitpunkt Lohn geschuldet sei. Des Weiteren zog es in Erwägung, dass der Kläger der Lohnabrechnung für den Monat April 2014 zufolge Lohn für den Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April 2014 sowie die Auszahlung von Ferienguthaben erhalten habe. Gemäss Stundenrapport für den Monat April 2014 habe der Feriensaldo des Klägers per Ende April 2014 17.8 Tage betragen. Dies entspreche anders gesagt dem Feriensaldo per 30. April 2014, was wiederum voraussetze, dass der Lohn bis dahin bezahlt worden sei. Wären in

Seite 8 — 15 diesen 17.8 Tagen auch die 10 Tage vom 21. bis 30. April 2014 enthalten, so entspräche der Feriensaldo per Ende April 2014 nur noch 7.8 Tagen. Die Beklagte habe auch nicht explizit geltend gemacht, der Zeitraum vom 21. bis 30. April 2014 sei durch die Auszahlung der Ferienguthaben abgedeckt. Vielmehr begnüge sie sich mit der pauschalen Aussage, sie habe mit der Schlusszahlung Überzeit und Ferien ausbezahlt bzw. Lohn bis zum 8. Mai 2014 bezahlt. Gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass dem Kläger nur Lohn bis zum 20. April 2014 ausbezahlt worden sei und der Ferienanspruch per 30. April 2014 17.8 Tage betragen habe. Die Arbeitgeberin sei deshalb zu verpflichten, Lohn für den Zeitraum vom 21. April bis Ende April 2014 nachzuzahlen, und zwar brutto Fr. 2'151.70 (angefochtener Entscheid E. 7 S. 12). b. Dass in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz das Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall bis Ende April 2014 dauerte und dementsprechend grundsätzlich auch bis zu diesem Zeitpunkt Lohn geschuldet ist, ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Die Berufungsklägerin rügt aber die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihrerseits nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sein soll, dass der Zeitraum vom 21. April bis am 30. April 2014 durch die Auszahlung der Ferienguthaben abgedeckt sei, als unzutreffend und aktenwidrig und damit willkürlich. In der Klageantwort sei unmissverständlich und konkret eingebracht und dargelegt worden, dass der Lohn aufgrund der letzten Lohnabrechnung mit der Ausbezahlung von Überzeit und Ferien effektiv bis und mit dem 8. Mai 2014 bezahlt worden sei. Der Berufungsbeklagte habe die Entschädigung für geleistete Arbeit bis am 20. April 2014 erhalten, habe anschliessend Ferien bezogen sowie Überzeit kompensiert und sei hierfür bis am 8. Mai 2014 finanziell abgegolten worden. Würde der vorinstanzliche Richterspruch so belassen, würde der ehemalige Arbeitnehmer für die Zeit vom 21. April bis am 30. April 2014 doppelt entschädigt, wozu er keinerlei Anspruch habe. c. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz. Die Darlegung der Berufungsklägerin, wonach diese durch den Entscheid der Vorinstanz zu einer Doppelzahlung verpflichtet würde, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe sich durchaus mit der Argumentation der Berufungsklägerin auseinandergesetzt und in ihre Erwägungen einfliessen lassen. Von Willkür und Aktenwidrigkeit könne keine Rede sein, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweise und abzuweisen sei.

Seite 9 — 15 d. Mit der Berufungsklägerin ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Berufungsklägerin nicht explizit geltend gemacht habe, der Zeitraum vom 21. April bis 30. April 2014 sei durch die Auszahlung von Ferienguthaben abgedeckt, aktenwidrig ist. In ihrer Klageantwort vom 20. März 2015 berief sich die Berufungsklägerin auf den Umstand, dass der Berufungsbeklagte bei der Schlusszahlung des Aprillohns 2014 Überzeit und Ferien ausbezahlt erhalten habe, insgesamt deren 17.8 Tage. Mit anderen Worten habe er den Lohn bis am 8. Mai 2012 (recte 2014) bekommen (vgl. act. I./2 Ziff. II.B.2c S. 5). Wie das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Blick auf diese Ausführungen zum vorerwähnten Schluss gelangen konnte, vermag sich dem Kantonsgericht von Graubünden nicht zu erschliessen. Indem die Berufungsklägerin unmissverständlich geltend machte, dass der Berufungsbeklagte Lohn bis am 8. Mai 2014 erhalten habe, wird damit selbstredend auch der Zeitraum vom 21. April bis 30. April 2014 miterfasst. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Ausübung ihrer bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- zur Anwendung gelangenden verstärkten richterlichen Fragepflicht gehalten gewesen wäre, durch geeignete Fragen an die Parteien auf eine Ergänzung von ungenügenden Angaben zum Sachverhalt hinzuwirken, wenn in Bezug auf das entsprechende Vorbringen der Berufungsklägerin ihrer Ansicht nach Klärungsbedarf bestanden haben sollte (vgl. Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Art. 247 ZPO). Dies hat sie unterlassen. Ob damit eine – von der Berufungsklägerin nicht gerügte – Verletzung der verstärkten richterlichen Fragepflicht einhergeht, kann offen gelassen werden. Denn unabhängig davon ergeben sich die für die Klärung der vorliegend zu beurteilenden Streitfrage wesentlichen Sachverhaltselemente – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aus den im Recht liegenden Akten. e. Bei näherer Betrachtung der Arbeitsstundenerfassung des Monats April 2014 (act. III./6) ergibt sich, dass der von der Vorinstanz festgestellte Feriensaldo von 17.8 Tagen per Ende April 2014 nicht stimmen kann. Der Saldo des Vormonats lag bei 21.6 Tagen und das Ferienguthaben für den April betrug 0.9 Tage. Der aufgeführte Ferienbezug von 4.7 Tagen erfolgte zur Kompensation des Arbeitsstundensaldos des Vormonats, woraus sich ein Ferienguthaben von 17.8 Tagen (21.6 + 0.9 – 4.7) ergibt. Indessen wurden vom 21. April bis 30. April 2014 unbestrittenermassen weitere 8 Ferientage bezogen, welche über das ausbezahlte Ferienguthaben beglichen wurden und vom Feriensaldo von 17.8 Tagen in Abzug zu bringen sind. Entsprechend wurde damit das Lohnguthaben für den Monat

Seite 10 — 15 April 2014 vollständig bezahlt und zusätzlich die per Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht bezogenen Ferien von 9.8 Tagen (17.8 – 8) entschädigt. Anstatt die bezogenen Ferien vom Ferienguthaben abzuziehen, wurden sie in der Arbeitsstundenerfassung als Minusstunden aufgeführt. Aus diesem Grund blieb der Feriensaldo höher und die Entschädigung des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 21. April bis 30. April 2014 erfolgte nicht unter dem Titel "Lohn", sondern mittels Ferienguthaben. Dies mag zwar eine unkonventionelle Abrechnungsart seitens der Arbeitgeberin darstellen, ändert im Ergebnis aber nichts daran, dass der Berufungsbeklagte als Arbeitnehmer den ihm zustehenden Lohn vollständig erhalten hat. Insofern erweist sich der Einwand der Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte nach der Berechnung der Vorinstanz für die Zeit vom 21. April bis 30. April 2014 doppelt entschädigt würde, als zutreffend. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten eine zu hohe Entschädigung zugesprochen, weshalb sich die Berufung als begründet erweist und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Klage des Berufungsbeklagten ist folglich einzig im Umfang des von der Vorinstanz festgestellten und von der Berufungsklägerin anerkannten Betrags von Fr. 1'418.20 gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 5. Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). a. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten, bestehend aus den Prozesskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b. Insgesamt lag vorliegend eine Hauptforderung von Fr. 14'546.40 im Streit. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, findet mit Bezug auf die Gerichtskosten Art. 114 lit. c ZPO Anwendung, weshalb das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos für die Parteien kostenlos ist. c. Auch wenn das Gerichtsverfahren gestützt auf die vorgenannte Bestimmung für die Parteien kostenlos ist, ist trotzdem eine aussergerichtliche Entschädigung geschuldet. Während der Kläger und Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 14'546.40 einklagte, stellte die Beklagte und Berufungsklägerin Antrag auf Abweisung der Klage. Nach den vorangegangenen Ausführungen erhält der Kläger und Berufungsbeklagte eine Forderung in der Höhe von Fr. 1'418.20 zugesprochen. Damit ist er mit seinem Rechtsbegehren nur zu rund 10%

Seite 11 — 15 durchgedrungen, weshalb er im Umfang von 90% als unterliegende Partei zu betrachten ist. Der Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, machte vor der Vorinstanz einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 23 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 153.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 470.25 geltend, woraus sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'348.55 ergibt (vgl. act. I./7). Der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, stellte anwaltliche Aufwendungen von 28.9 Stunden à Fr. 250.-- in Rechnung. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 373.60 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 607.90 entspricht dies einem entschädigungspflichtigen Aufwand von Fr. 8'206.50.-- (vgl. act. I./9). Die Vorinstanz erachtete beide Honorarnoten als angemessen und auch seitens der Parteien blieben diese unkommentiert. Deren Höhe ist mit Blick auf die vorliegende Streitigkeit denn auch nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt gemäss neuerer Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Dabei wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung. Somit hat der zu 10% obsiegende Kläger und Berufungsbeklagte die zu 90% obsiegende Beklagte und Berufungsklägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Fr. 6'565.20 (inkl. Spesen und MwSt. [80% von Fr. 8'206.50]) aussergerichtlich zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). d. Y._____ wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 11. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge gewährt (act. VI./5). Dementsprechend gehen die Kosten seines Rechtsvertreters zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat es unterlassen, im angefochtenen Entscheid über den Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu entscheiden, obwohl dessen Festsetzung Bestandteil des Kostenentscheids bildet, der vom in der Sache zuständigen Gericht im Endentscheid zu fällen ist (Art. 122 ZPO in Verbindung mit Art. 104 ZPO). Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO kann dies vorliegend durch die Rechtsmittelinstanz erfolgen, zumal diese in der Sache neu entschieden hat. Dabei ist von der für die Parteientschädigung vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote auszugehen. Wie gesehen, er-

Seite 12 — 15 scheint der von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 23 Stunden mit Blick auf die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Indessen ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.-- auf den für die unentgeltliche Vertretung massgeblichen Ansatz von Fr. 200.-- zu reduzieren (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]; vgl. auch Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 11. März 2015). Daraus ergibt sich ein entschädigungspflichtiges Honorar zu Gunsten von Dr. iur. Jean-Pierre Menge von Fr. 5'133.55 (Fr. 4'600.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 153.30 und Mehrwerteteuer von Fr. 380.25 [8% von Fr. 4'753.30]). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger (vgl. Art. 123 ZPO). 6.a. Wird die Berufung nach dem Gesagten gutgeheissen, gehen die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von 1‘000 bis 30‘000 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.- festgesetzt. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.- handelt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), verbleiben diese beim Kanton Graubünden. Der Berufungsbeklagte ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungsklägerin zu verpflichten. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill verlangt für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Berufungsschrift ist die geltend gemachte Parteientschädugung nicht zu beanstanden. Y._____ hat die X._____GmbH demzufolge mit Fr. 1'080.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. b. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. März 2016 wurde Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge zum Rechtsvertreter ernannt (ZK2 16 10). Dementsprechend gehen die Kosten seines Rechtsvertreters zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 13. April 2016 (act. D.4) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge für das Berufungsverfahren anwaltliche Aufwendungen von 3.5 Stunden geltend,

Seite 13 — 15 was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 700.-- entspricht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 56.-- (8% von Fr. 700.-- ) resultiert ein Rechnungstotal von Fr. 756.--. Auch dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge mit Fr. 756.-- (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt auch hier die Rückforderung durch den Kostenträger (vgl. Art. 123 ZPO).

Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. November 2015 wird aufgehoben. 2. Die Klage von Y._____ wird teilweise gutgeheissen und die X._____GmbH wird verpflichtet, Y._____ Fr. 1'418.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 zu bezahlen. 3. Die X._____GmbH wird verpflichtet, auf den genannten Betrag von Fr. 1'418.20 Arbeitnehmer-Sozialversicherungsabgaben im Umfang von insgesamt 8.81% bzw. Fr. 124.95 abzurechnen und diesen Betrag zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. 4. Im Übrigen wird die Klage von Y._____ abgewiesen. 5.a) Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen. b) Y._____ hat die X._____GmbH für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Fr. 6'565.20 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Die Kosten der Rechtsvertretung von Y._____ für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'133.55 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 11. März 2015 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bezahlt. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Y._____ hat die X._____GmbH für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'080.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Die Kosten der Rechtsvertretung von Y._____ für das Berufungsverfahren von Fr. 756.-- (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung

Seite 15 — 15 des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 10 vom 31. März 2016 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 8. Mitteilung an: