Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 49 04. September 2017 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuar ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Mai 2016, mitgeteilt am 15. August 2016, in Sachen Y._____, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Bischoff, Schifflände 22, 8024 Zürich, gegen die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Die X._____ betreibt in der Gemeinde O.1_____ eine zahnärztliche Praxis. Zu diesem Zweck beschäftigt sie verschiedene Zahnärztinnen und Zahnärzte. Einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der X._____ ist A._____. Ihr Ehemann, B._____, ist Alleinaktionär der Gesellschaft und arbeitet als selbständiger Zahntechniker mit der X._____ zusammen. B. Zu Beginn des Jahres 2014 trat Y._____ bei der X._____ ein Arbeitsverhältnis als Assistenzzahnärztin an. Am 11. Juli 2014 kam es während der Arbeitszeit von Y._____ in den Praxisräumlichkeiten der X._____ zu einem Vorfall zwischen den Parteien, in dessen Verlauf die Klägerin ihren Arbeitsplatz verliess. Sie sollte ihre Tätigkeit als Assistenzzahnärztin für die X._____ nicht wieder aufnehmen. C. Y._____ (Klägerin) reichte am 10. August 2015 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eine Klage gegen die X._____ (Beklagte) ein, wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'455.85 – abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge – nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2014 zu bezahlen. 2. Die Klägerin behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten. D. Mit Klageantwort vom 2. Oktober 2015 schloss die X._____ (Beklagte) auf kostenfällige Abweisung der Klage. E. Die Parteien hielten in der Folge an ihren Rechtsbegehren fest. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 12. Mai 2016, mitgeteilt am 15. August 2016, was folgt: 1. Die Klage wird im Umfang von brutto CHF 22'765.40 gutgeheissen und die X._____ wird verpflichtet, Y._____ netto CHF 18'610.10 zu bezahlen. Den restlichen Betrag von insgesamt CHF 4'155.30 hat die X._____ im Sinne der vorstehenden Erwägungen (insb. E. 14) zugunsten entsprechender Guthaben von Y._____ an die jeweiligen sozialund vorsorgerechtlichen Einrichtungen auszurichten. 2. Die X._____ hat Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 8'611.40 zu bezahlen.
Seite 3 — 16 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'000.00 werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). F. Gegen diesen Entscheid liess die X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 15. September 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Mai 2016, mitgeteilt am 15. August 2016, sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten wird im Umfang von CHF 1'585.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 anerkannt, im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten. G. Mit Berufungsantwort und gleichzeitig erhobener Anschlussberufung vom 10. Oktober 2016 liess Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 18'610.10 netto, nebst 5% Zins seit 11. Juli 2014, zu bezahlen. 3. Es sei das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine vollumfängliche Parteientschädigung auszurichten. H. Mit Replik vom 24. November 2016 hielt die Berufungsklägerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Mit gleichentags eingereichter Anschlussberufungsantwort liess die Berufungsklägerin (nachfolgend auch: Anschlussberufungsbeklagte) die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragen. I. Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin hielt mit ihrer Duplik und Anschlussberufungsreplik vom 22. Dezember 2016 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. J. Mit Schreiben vom 02. März 2017 verzichtete die Anschlussberufungsbeklagte auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zu einer Duplik zur Anschlussberufungsreplik, womit der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.
Seite 4 — 16 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2016 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10'000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. 1.1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 12. Mai 2016 wurde den Parteien am 15. August 2016 begründet mitgeteilt und von der Berufungsklägerin am 16. August 2016 entgegengenommen. Die Berufung erfolgte mit Eingabe vom 15. September 2016 fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 1.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 19. September 2016 (act. D.1) wurde der beklagten Partei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung einzureichen sei (Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden kann. Die mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 eingereichte Berufungsantwort und Anschlussberufung erfolgte fristgerecht, weshalb auch darauf einzutreten ist. 2. Mit der Berufung wie auch der Anschlussberufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt
Seite 5 — 16 werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Demgemäss darf die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). 3.1. Zunächst gilt es die Berufung zu behandeln. Die Parteien sind sich grundsätzlich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung beendet wurde. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist indes, welche Partei die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz insbesondere aufgrund der verschiedenen Zeugenaussagen – in erster Linie von C._____, aber auch von B._____ – erstellt sei, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 11. Juli 2014 durch die Berufungsbeklagte ausgesprochen worden sei. Die Zeugen- und Parteiaussagen würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Berufungsbeklagte die Kündigung wohlüberlegt und unmissverständlich gegenüber A._____ ausgesprochen habe. Dass die Vorinstanz im Vorgefallenen am 11. Juli 2014 eine über einen kurzen Zeitraum entfaltende und emotional aufgeladene Situation erkenne, in welcher Missverständnisse entstanden und Äusserungen ohne Rechtsbindungswillen erfolgt seien, sei nicht nachvollziehbar (insb. Berufungsschrift vom 15. September 2016, S. 7-14). Des Weiteren sei das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2014 ohne jegliche Zeichnungsberechtigung seitens der Berufungsklägerin durch B._____ versandt und ohnehin unglücklich formuliert worden, habe damit doch in Nachachtung der tatsächlichen Gegebenheiten und des Vorgefallenen am 11. Juli 2014 die fristlose Kündigung der Berufungsbeklagten einzig schriftlich bestätigt werden sollen. Nicht erklärbar sei sodann die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach das erwähnte Kündigungsschreiben am 14. Juli 2014 der Berufungsbeklagten zugegangen sein soll. Wenn denn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht mehr an der von ihr am 11. Juli 2014 ausgesprochenen Kündigung hätte festhalten wollen, hätte sie nach Ansicht der Berufungsklägerin am folgenden Arbeitstag, am Montag, den 14. Juli 2014, wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Allenfalls sei davon auszugehen, dass an diesem fraglichen
Seite 6 — 16 Freitagmorgen das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden sei. 3.2. Die Berufungsbeklagte wendet ihrerseits ein, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufung die ihr nicht genehmen Umstände des SMS-Verkehrs zwischen der Berufungsbeklagten und B._____ im Laufe des 11. Juli 2014 sowie das von B._____ verfasste Schreiben vom 11. Juli 2014 und die damit ausgesprochene fristlose Kündigung ausblende. Der Text des Kündigungsschreibens sei alles andere als missverständlich oder unglücklich aufgesetzt worden, sondern halte lediglich fest, was sich am 11. Juli 2014 in tatsächlicher Hinsicht abgespielt habe, nämlich die seitens der Berufungsklägerin durch die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin A._____ ausgesprochene fristlose Kündigung. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin habe diese sich das Verhalten B._____s vollkommen anrechnen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin könne es auch keine Rolle spielen, ob der Brief am 14. Juli 2014 oder allenfalls später bei der Berufungsbeklagten eingetroffen sei. Die Berufungsbeklagte habe bereits am 11. Juli 2014 unmissverständlich die Arbeit angeboten und die Berufungsklägerin habe die Türe für eine weitere Beschäftigung zugeschlagen. Dass es am fraglichen Freitagmorgen, 11. Juli 2014, nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei, sei aufgrund des Kündigungsschreibens vom 11. Juli 2014 sowie aufgrund des SMS-Verkehrs mit dem Alleinaktionär der Berufungsklägerin im Laufe des 11. Juli 2014 offensichtlich. 3.3. Die entscheidwesentliche Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit der erfolgten fristlosen Kündigung präsentiert sich wie folgt: Am 11. Juli 2014 fand am Morgen eine verbale Auseinandersetzung zwischen der Berufungsbeklagten und der einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin (A._____) statt. Die Berufungsbeklagte teilte dem Alleinaktionär der Berufungsklägerin (B._____) gleichentags via elektronische Kurznachricht mit, dass sie am nächsten Montag, 14. Juli 2014, wieder zur Arbeit erscheinen werde, der Alleinaktionär dieser jedoch ebenfalls via elektronische Kurznachricht ausrichtete, dass die X._____ ab Montag bis auf Weiteres geschlossen sei (vgl. act. KB 10). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 sprach der Alleinaktionär der Berufungsklägerin die fristlose Kündigung aus; dieses wurde am nächsten Montag, den 14. Juli 2014, postalisch aufgegeben und von der Berufungsbeklagten am Dienstag, den 15. Juli 2014, in Empfang genommen. 3.4. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Aufgabebestätigung des Briefes vom 11. Juli 2014 in Anwendung von Art. 317 ZPO als
Seite 7 — 16 Beweismittel zugelassen wird. Die Parteien gingen im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich davon aus, dass jeweils die Gegenpartei am Morgen des 11. Juli 2014 die fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Erst die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift vom 15. September 2016 (S. 12), dass die Erkenntnis des Bezirksgerichts, wonach das von B._____ am 11. Juli 2014 aufgesetzte Schreiben der Berufungsbeklagten am folgenden Montag, den 14. Juli 2014, zugegangen sein soll, in den Akten keine Stütze finde sowie dass die Berufungsbeklagte am 14. Juli 2014 wieder zur Arbeit hätte erscheinen müssen, wenn sie tatsächlich nicht mehr an der von ihr ausgesprochenen Kündigung hätte festhalten wollen, veranlasste die Berufungsbeklagte dazu, in ihrer Berufungsantwort vom 10. Oktober 2016 die Edition der Aufgabebestätigung des Briefes vom 11. Juli 2014 durch die Berufungsklägerin zu beantragen (S. 5). Diesem Antrag um Edition ist die Berufungsklägerin mit Replik vom 24. November 2016 einverständlich nachgekommen (S. 5). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann mit Berufung ohne weiteres geltend gemacht werden (Art. 310 lit. b ZPO). 3.5. Mit der Vorinstanz ist sodann in materiell-rechtlicher Hinsicht einig zu gehen, dass die Geschehnisse und die Abläufe des Morgens vom 11. Juli 2014 um die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht eindeutig und mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Selbst die Berufungsklägerin gesteht ein, dass die Aussagen der Parteibefragungen im entscheidenden Punkt der Aussprechung der fristlosen Kündigung sich widersprechen würden. Zwar spricht nicht nur die Vertreterin der Berufungsklägerin von einer durch die Berufungsbeklagte ausgesprochenen fristlosen Kündigung, sondern auch zwei Zeugen (C._____ und B._____). Die dieser rechtlichen Interpretation zugrundeliegenden Wahrnehmungen von C._____ und B._____ erschöpfen sich jedoch zur Hauptsache darin, die Berufungsbeklagte habe gesagt, sie "gehe jetzt" bzw. "sei jetzt weg". Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben der Berufungsklägerin offenbar bereits mehrmals kurzfristig ihren Arbeitsort verlassen und auch erklärt habe, sie wolle das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. dazu Klageantwort vom 2. Oktober 2015 Ziff. II B Rz. 3, S. 6) sowie dass C._____ nach wie vor in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsklägerin steht und dass B._____ als Alleinaktionär und Ehemann der Verwaltungsratspräsidentin der Berufungsklägerin doch ein erhebliches wirtschaftliches und persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses hat, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts von Graubünden unter
Seite 8 — 16 Beizug der verschiedenen Zeugen- und Parteiaussagen nicht erstellt, dass die Berufungsbeklagte am besagten Freitagmorgen, den 11. Juli 2014, das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung auflöste. Umgekehrt vermag gleichermassen auch die Parteiaussage der Berufungsbeklagten, wonach die Kündigung durch die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin am Morgen des 11. Juli 2014 erfolgt sei, für sich alleine nicht zu überzeugen. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass von der Zeugeneinvernahme des D._____ – beantragt durch die Berufungsbeklagte (Berufungsantwort vom 10. Oktober 2016, S. 8) – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. Auch die Vorinstanz durfte im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Zeugeneinvernahme des D._____ verzichten, hielt sie in der Beweisverfügung vom 15. Januar 2015 doch ausdrücklich fest (S. 2), dass von der Einvernahme weiterer von den Parteien benannter Zeugen zum heutigen Zeitpunkt abzusehen sei, weshalb die berufungsbeklagtische Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Der gleichentags erfolgte SMS-Verkehr zwischen der Berufungsbeklagten und dem Alleinaktionär der Berufungsklägerin (vgl. act. KB 10) trägt ebenfalls nicht zur Klärung der Geschehnisse am Morgen des 11. Juli 2014 bei. Die Berufungsbeklagte teilte dem Alleinaktionär mit, sie werde am kommenden Montag wieder zur Arbeit erscheinen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Berufungsklägerin (bzw. zumindest dem dieser nahestehenden B._____, vgl. zu dieser Thematik die folgende E. 3.7.) bewusst geworden sein, dass die Berufungsbeklagte nicht der Meinung war, am Vormittag fristlos gekündigt zu haben. Statt die Sache hingegen nun klarzustellen, antwortete B._____ zuerst bejahend ("Das ist ja schoen, aber […]"), nur um dann den Gesprächswunsch der Berufungsbeklagten abzulehnen ("Ich bin nicht hier") und dieser mitzuteilen, sie brauche am kommenden Montag nicht zur Arbeit zu erscheinen ("Hallo Y._____, die ZZS ist ab Montag bis aufs Weitere geschlossen"). In Berücksichtigung dieser elektronischen Korrespondenz zwischen der Berufungsbeklagten und dem Alleinaktionär der Berufungsklägerin erscheint es geradezu offensichtlich und bedarf es keiner weiterer Ausführungen, dass das Arbeitsverhältnis nicht im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden sein kann. Von einer fristlosen sowie unmissverständlich und klar ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 11. Juli 2014 kann – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. E. 5 f. des angefochtenen Entscheids vom 12. Mai 2016) – allerdings auch nicht ausgegangen werden. 3.6. Als weiteres Beweismittel liegt schliesslich ein auf dem Briefpapier der Berufungsklägerin verfasstes, von B._____ unterzeichnetes und an die Berufungsbe-
Seite 9 — 16 klagte adressiertes Schreiben vor (act. KB 3), welches am 11. Juli 2014 und damit am Tag der behaupteten Kündigung verfasst wurde (s. Zeugeneinvernahme B._____, S. 7, Frage 16). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wurde das Kündigungsschreiben erst am 14. Juli 2014 versandt und am 15. Juli 2014 der Berufungsbeklagten zugestellt (vgl. berufungsbeklagtische Beilage 6 und 7, dazu auch vorstehende E. 3.4.). Die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach dem Vertrauensprinzip aus der Perspektive ihrer Adressatin auszulegen (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 4 ff. zu Art. 335 OR). Es spielt keine Rolle, was sich der Urheber des Schreibens bei dessen Verfassung gedacht hat, sondern wie die Empfängerin des Briefes dessen Inhalt nach Treu und Glauben verstehen musste. Wie die Berufungsklägerin selbst zugesteht, ist in dem Schreiben – unter Beibehaltung der tatsächlichen Wortfolge – die fristlose Entlassung, ausgesprochen durch die Berufungsklägerin, formuliert. Die Berufungsbeklagte musste den Inhalt des Schreibens nach Treu und Glauben als fristlose Kündigung verstehen. Eine "unglückliche Formulierung" des Kündigungsschreibens – wie sie die Berufungsklägerin behauptet – muss sie sich, wenn es denn tatsächlich eine ist, anrechnen lassen. Dies muss umso mehr gelten, als A._____ selbst das Schreiben für "nicht so glücklich formuliert" hielt (vgl. Parteibefragung A._____, S. 9, Frage 9), ohne allerdings den von ihr behaupteten, vom üblichen Verständnis der schriftlichen Nachricht abweichenden Willen der Berufungsbeklagten zum Ausdruck zu bringen. Das Aussprechen dieser fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 11. Juli 2014 ist im vorliegenden Fall unmissverständlich und eindeutig erfolgt, sowohl was die Kündigung als auch deren Fristlosigkeit betrifft (dazu Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 335 OR). Das Kündigungsschreiben enthielt ausserdem ein Hausverbot für die Berufungsbeklagte. 3.7. Nicht zu beanstanden ist sodann die Erkenntnis der Vorinstanz, dass B._____ zur Vertretung der Berufungsklägerin und damit auch zur Aussprache einer Kündigungserklärung an die Berufungsbeklagte bevollmächtigt war, zumal die Berufungsklägerin das Vorgehen ihres Aktionärs billigte, ohne dagegen einzuschreiten (vgl. Parteibefragung A._____, S. 9). Zur Bevollmächtigung reicht aus, dass es die Berufungsklägerin mit ihrem Wissen duldet, dass eine Person als ihr Vertreter handelt und objektive Umstände gegeben sind, aus denen die Berufungsbeklagte auf die Ermächtigung schliessen darf (sogenannte Duldungsvollmacht, dazu Urteil des Bundesgerichts 4D_56/2016 vom 22. Dezember 2015 E. 6.3.1). Im Ergebnis Gleiches gilt auch für den zwischen B._____ und der Beru-
Seite 10 — 16 fungsbeklagten geführten SMS-Verkehr im Laufe des 11. Juli 2014, weil B._____ in der Vergangenheit offenbar bereits öfters "Verhandlungen" über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führte (vgl. Klageantwort vom 2. Oktober 2015 Ziff. II B Rz. 3, S. 6) und damit eine gewisse Vertrauensposition bezüglich der Vertretungsmacht der Berufungsklägerin begründete. Schliesslich zielt deshalb auch der Einwand der Berufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagte am Montag und Dienstag, den 14. und 15. Juli 2014, – mithin vor Zustellung des Kündigungsschreibens vom 11. Juli 2014 – wieder zur Arbeit hätte erscheinen müssen, "wenn [sie] tatsächlich nicht mehr an der von ihr ausgesprochenen Kündigung hätte festhalten wollen" (Berufungsschrift vom 15. September 2016, S. 12) beziehungsweise wenn am 11. Juli 2014 gar keine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, ins Leere. B._____ teilte der Berufungsbeklagten am 11. Juli 2014 via SMS doch unmissverständlich mit, dass die X._____ ab Montag bis auf weiteres geschlossen sei (dazu vorstehende E. 3.5. in fine). 3.8. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte – ungeachtet dessen, dass das Kündigungsschreiben lediglich als Bestätigungsschreiben für das am 11. Juli 2014 Vorgefallene formuliert wurde – am Dienstag, den 15. Juli 2014, davon ausgehen musste, dass die Berufungsklägerin das Vertragsverhältnis fristlos kündigte. Damit erhielt die empfangsbedürftige Willenserklärung erst ihre rechtsgestaltende Wirkung und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete durch fristlose Kündigung der Berufungsklägerin am 15. Juli 2014. Im Ergebnis nahm die Vorinstanz zu Recht eine fristlose Kündigung der Berufungsklägerin an. 4.1. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz stellte – ohne Berücksichtigung der sozialversicherungs- und vorsorgerechtlichen Abgaben –einen Gesamtanspruch der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin von CHF 20'310.00 (CHF 10'400.00 [Entschädigung aus Art. 337c Abs. 1 OR] + CHF 5'200.00 ["Strafentschädigung" aus Art. 337c Abs. 3 OR] + CHF 2'710.00 [Ferienabgeltung] + CHF 2'000.00 [Provisionsanspruch]) fest. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte unter Berücksichtigung der sozialversicherungs- und vorsorgerechtlichen Abgaben, dass die Klage im Umfang von brutto CHF 22'765.40 gutgeheissen und die Berufungsklägerin verpflichtet werde, der Berufungsbeklagten netto CHF 18'610.10 zu bezahlen. Den restlichen Betrag von insgesamt CHF 4'155.30 habe die Berufungsklägerin zugunsten entsprechender Guthaben der Berufungsbeklagten an die jeweiligen sozial- und vorsorgerechtlichen Einrichtungen auszurichten.
Seite 11 — 16 4.2.1. In Bezug auf die finanziellen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestreitet die Berufungsklägerin zunächst einen Provisionsanspruch der Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin führt im Wesentlichen aus, dass die Annahme der Vorinstanz, es sei eine Restprovision von CHF 2'000.00 geschuldet, aktenwidrig und willkürlich sei. Dies sei im Verfahren dokumentiert und belegt worden (act. BB 13). Im Übrigen habe die Berufungsbeklagte jederzeit Einsicht in ihr Provisionsguthaben gehabt und eine Beweisvereitelung seitens der Berufungsklägerin sei nicht erkennbar. 4.2.2. Bei dieser Argumentation übergeht die Berufungsklägerin wissentlich die von der Vorinstanz berücksichtigte Aussage der Berufungsklägerin selbst (insb. E. 11.1 des angefochtenen Entscheids vom 12. Mai 2016, vgl. Parteibefragung A._____, Frage 31, S. 9 f.), wonach das der Berufungsbeklagten zugestellte Dokument "Leistungsprämien 2014" (act. KB 7 respektive act. BB 13) sowie in den dem Gericht edierten detaillierten Unterlagen (act. BB 21-28) sämtlicher Umsatz, welchen die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit Schulzahnpflegedienstleistungen erwirtschaftet habe, fehle. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, war es der Berufungsbeklagten selbst im zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfindenden Gerichtsverfahren nicht möglich, vollständig und detailliert Auskunft und Einsicht über die von ihr erwirtschafteten Umsatzzahlen zu erhalten, um den ihr vertraglich unbestritten zugesicherten Anspruch (vgl. act. KB 1, S. 2, Ziff. 3.2.) kontrollieren und infolgedessen ihren Provisionsanspruch sustantiieren zu können. Dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich war, liege gemäss dieser in der Weigerung beziehungsweise im Unvermögen der Berufungsklägerin, die entsprechenden vollständigen Berechnungsgrundlagen zu Verfügung zu stellen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos berücksichtigte dieses Verhalten seitens der Berufungsklägerin bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO), zumal der Vorinstanz der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Provisionsanspruch von CHF 2'000.00 – insbesondere unter Berücksichtigung des in den Monaten Januar und Februar 2014 erwirtschafteten Umsatzes – durchaus plausibel erschien. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, weshalb die Berufung in diesem Punkt betreffend die Provision abzuweisen ist. Bei einer Editionsverweigerung eines sich im Besitz der Berufungsklägerin befindlichen Dokuments bzw. wenn es sich zumindest dort befinden müsste, kann durchaus auf den von der Berufungsbeklagten behaupteten Inhalt geschlossen werden (so Zeno Schönmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 164 ZPO; wohl auch BGE 140 III 264). Die eigentliche Berechnung der eingeklagten Provision wird nicht angefoch-
Seite 12 — 16 ten, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist. Dabei braucht auch der berufungsbeklagtische Einwand (Berufungsantwort vom 10. Oktober 2016, S. 9), dass im Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung nicht näher ausgeführt werde, was an der Begründung der Vorinstanz willkürlich oder aktenwidrig sein soll, nicht weiter geprüft zu werden. Die Frage, ob die Berufung in Bezug auf die Provision den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO (dazu eingehend E. 2) genügt, kann somit offen gelassen werden. 4.3. Im Weiteren macht die Berufungsklägerin unter dem Titel "Ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle" verrechnungsweise eine Forderung in der Höhe von CHF 1'300.00, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, beziehungsweise letztlich CHF 1'125.00 geltend. Gleichzeitig hält die Berufungsklägerin fest, dass die der Berufungsbeklagten zugesprochene Ferienentschädigung von CHF 2'710.00 nicht angefochten werde, weshalb denn auch im Rechtsbegehren in der Ziffer 2 (Berufungsschrift, S. 2) der Betrag von den anerkannten CHF 1'585.00 aufgeführt sei (CHF 2'710.00 abzüglich CHF 1'125.00). Die zugesprochene Ferienentschädigung von CHF 2'710.00 bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob die verrechnungsweise geltend gemachte Forderung über CHF 1'125.00 unter dem Titel "Ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle" tatsächlich besteht. Gemäss Art. 337d Abs. 1 OR mit der Marginalie "Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Fristlose Auflösung, Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle" hat der Arbeitgeber dann einen Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, wenn die Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder sie fristlos verlässt. Weil aber die Vorinstanz zu Recht eine fristlose Kündigung der Berufungsklägerin (Arbeitgeberin) annahm (s. dazu E. 3), kann die Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'125.00 (bzw. CHF 1'300.00) wegen Verlassens der Arbeitsstelle nicht zur Verrechnung bringen. Die Berufung ist in diesem Punkt betreffend die Verrechnungsforderung der Berufungsklägerin wegen ungerechtfertigtem Verlassen der Arbeitsstelle unbegründet und demnach ebenfalls abzuweisen. 4.4. Letztlich sei an dieser Stelle bemerkt, dass – mangels diesbezüglicher Rügen – die übrigen Entschädigungsansprüche der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin (insbesondere aus Art. 337c Abs. 1 und Abs. 3 OR, Überstundenvergütung und Extra-Tage) wie auch die weiteren Verrechnungsansprüche (z.B. Minustage, zu viel bezahlte Provision) der Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte weder Gegenstand des Berufungsverfahrens noch des Anschlussberufungsverfahrens bilden. Ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Beru-
Seite 13 — 16 fung bildet die Frage, ob die Berufungsklägerin die fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR aussprach, zumal ein solcher weder im Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2014 erwähnt noch in den Rechtsschriften geltend gemacht wurde. 5.1. Nachfolgend ist abschliessend die Anschlussberufung zu behandeln. In ihrer Anschlussberufung vom 10. Oktober 2016 macht die Anschlussberufungsklägerin geltend, dass die Berufungsklägerin zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 18'610.10 netto, nebst 5% Zins seit 11. Juli 2014, zu bezahlen. Bereits mit Klage vom 10. August 2015 sei nebst der Forderung Zins von 5% ab 11. Juli 2014 gefordert worden. Die Vorinstanz habe diesen Antrag zwar im Sachverhalt aufgeführt, nicht aber behandelt, weshalb sie damit Recht verletzt habe. 5.2. Die Anschlussberufungsbeklagte beantragt mit Anschlussberufungsantwort vom 24. November 2016 die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Berufung vom 15. September 2016 anerkannte die Berufungsklägerin allerdings die Forderung der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 1'585.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 (Rechtsbegehren Ziff. 2). In der Anschlussberufungsantwort vom 24. November 2016 (S. 8) hält die Anschlussberufungsbeklagte ausdrücklich fest, dass die Anschlussberufung in der Tat mit Bezug auf den Zinslauf gutzuheissen wäre, sofern die Berufung abgewiesen und die fristlose Auflösung der Zusammenarbeit durch die Arbeitgeberin bejaht werde. 5.3. Gegenstand der Anschlussberufung bildet ausschliesslich der Verzugszins. In materieller Hinsicht kommt mit der Kündigung die Schuldnerin schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug und der Verzugszins beträgt sodann 5% (Art. 102 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR). Wie vorstehend (vgl. E. 3) erwogen, ist die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 11. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014 und zugestellt am 15. Juli 2014 (vgl. act. B.6), durch die Berufungsklägerin (Arbeitgeberin) ausgesprochen worden. Angesichts dessen, dass sodann der Bestand der berufungsbeklagtischen Forderung in Höhe von CHF 18'610.00 netto bestätigt und infolgedessen die Berufung abgewiesen wurde, besteht auch der Anspruch auf Verzugszins von 5%. Weil es sich bei der Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt und das Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2014 der Berufungbeklagten am 15. Juli 2014 zugestellt wurde, besteht der Anspruch auf Verzugszins von 5% grundsätzlich erst ab 16. Juli 2014 und nicht – wie von der Anschlussberufungsklägerin gel-
Seite 14 — 16 tend gemacht – seit 11. Juli 2014. Die Anschlussberufung wird nicht infolge Anerkennung abgeschrieben, zumal die Anerkennung der Anschlussberufungsbeklagten ausschliesslich bedingt formuliert (Anschlussberufungsantwort vom 24. November 2016, S. 8) und eine Anerkennung per se bedingungsfeindlich ist (vgl. dazu Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 241 ZPO). Daran vermag auch die Tatsache, dass die Berufungsklägerin bereits in ihrer Berufungsschrift vom 15. September 2016 die Forderung der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 1'585.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014 (Rechtsbegehren Ziff. 2) anerkannte, nichts zu ändern. Die Anerkennung der Zinsforderung zu 5% seit dem 1. Mai 2014 bezieht sich denn ausschliesslich auf den Betrag in Höhe von CHF 1'585.00, während die Anschlussberufungsbeklagte mit Anschlussberufungsantwort vom 24. November 2016 ausdrücklich auf Abweisung der Anschlussberufung schloss. 5.4. Nach dem Gesagten wird die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen, die Anschlussberufungsbeklagte wird verpflichtet, der Anschlussberufungsklägerin den Betrag von CHF 18'610.10 netto, zuzüglich Zins von 5% ab 16. Juli 2014, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen. 6.1. Zuletzt bleibt über die Prozesskosten zu befinden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden den Parteien bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten auferlegt, was auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt (statt vieler Florian Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 114 ZPO m.w.H.). Laut Teilklageschrift vom 10. August 2015 wurden vor der Vorinstanz CHF 29'455.85 – abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge – nebst Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2014 eingeklagt. Da Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehen nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO), gelangt vorliegend die Kostenbefreiungsbestimmung von Art. 114 lit. c ZPO zur Anwendung, weshalb die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 zu Lasten des Kantons gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden. 6.2. Von der Kostenlosigkeit nicht betroffen ist die Verpflichtung, bei einem Unterliegen den aussergerichtlichen Vertretungsschaden der obsiegenden Gegenpartei tragen zu müssen. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbeklagte vollständig obsiegt und auch im Anschlussberufungsverfahren hat die Anschluss-
Seite 15 — 16 berufungsklägerin nahezu vollständig obsiegt. Weder die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte noch die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin haben eine Honorarnote eingereicht. Dem Gericht erscheint für das vorliegende Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren unter Würdigung aller Umstände eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin zu bezahlen hat. 6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist im Übrigen das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen, die X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag von CHF 18'610.10 netto, zuzüglich Zins von 5% ab 16. Juli 2014, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Die X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: