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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.11.2016 ZK2 2016 36

17 novembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·5,573 parole·~28 min·5

Riassunto

vorsorgliche Beweisführung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 36 18. November 2016 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 10. August 2016, mitgeteilt am 11. August 2016, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Riet A. Ganzoni, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend vorsorgliche Beweisführung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Die X._____ ist Eigentümerin des Grundstücks _____ im Grundbuch der Gemeinde A._____. Am 3. Dezember 2015 schloss sie mit der Y._____ eine Zusatzvereinbarung zum bereits bestehenden Werkvertrag vom 12. Juni 2014 bezüglich Aus- und Umbauarbeiten am vorgenannten Grundstück. Die Parteien vereinbarten dabei unter anderem die Vergütung der Y._____. Gemäss Vereinbarung ist für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Oktober 2016 ein Betrag von Fr. 1'829'160.00 geschuldet, der in 11 monatlichen Raten von Fr. 166'287.27, erstmals am 15. Dezember 2015 und danach jeweils am 27. jeden Monats bis zum 27. Oktober 2016, zu bezahlen ist. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 kündigte die X._____ das Werkvertragsverhältnis auf den 25. Mai 2016. B. Am 31. Mai 2016 stellte die Y._____ beim Bezirksgericht Inn ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und Beweisführung und beantragte, was folgt: "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch ohne deren Anhörung zu untersagen, auf dem Grundstück _____, Parzelle _____, Plan Nr. _____, im Grundbuch der Gemeinde A._____ bis zum Abschluss der vorsorglichen Beweisführung gemäss Rechtsbegehren 2 irgendwelche Veränderungen, insbesondere bauliche Massnahmen jeglicher Art, vorzunehmen; 2. Es sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, eventualiter provisorisch, amtlich festzustellen, welche werkvertraglichen Leistungen die Gesuchstellerin auf dem Grundstück _____, Parzelle _____, Plan Nr. _____, im Grundbuch der Gemeinde A._____ bis zum 30. Mai 2016 erbracht hat und es seien diese Leistungen zu bewerten; 3. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch ohne deren Anhörung zu untersagen, die Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasser etc. zu unterbrechen, die Zufahrten oder Zugänge abzuriegeln oder die Nutzbarkeit der [recte: des] Grundstücks _____, Plan Nr. _____, im Grundbuch der Gemeinde A._____ für die Gesuchstellerin auf andere Weise einzuschränken; 4. Alls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." C. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 1. Juni 2016, mitgeteilt am 2. Juni 2016, wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und, was folgt, verfügt: "1. Ziff. 2 des Gesuchs wird teilweise gutgeheissen und Herr B._____, dipl. Ing. FH, eidg. pat. Ingenieur-Geometer, c/o C._____, wird superprovisorisch mit der Feststellung des Baufortschritts bzw. der werkver-

Seite 3 — 17 traglichen Leistungen der Gesuchstellerin bis zum 30. Mai 2016 auf Grundstück _____, Grundbuch A._____, beauftragt. Dem beauftragten Experten wird eine Kopie des Gesuches inkl. Beilagen zugestellt. Die Parteien sind rechtzeitig über den Zeitpunkt der Beweisabnahme in Kenntnis zu setzen und sie haben das Recht, bei der Beweiserhebung anwesend zu sein. Die Aufnahme der Beweise hat unverzüglich, d.h. bis spätestens 7. Juni 2016 zu erfolgen, die Dokumentation ist dem Bezirksgericht Inn bis zum 18. Juni 2016 in 3-facher Gesamtausfertigung abzuliefern. 2. Ziff. 3 des Gesuchs wird gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin wird - bis zum definitiven Entscheid in der Angelegenheit - unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch untersagt, die Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasser etc. zu unterbrechen, die Zufahrten oder Zugänge abzuriegeln oder die Nutzbarkeit des Grundstücks _____, Parzelle _____, Plan Nr. _____, im Grundbuch der Gemeinde A._____ für die Gesuchstellerin auf andere Weise einzuschränken. 3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 4. Die gesuchsgegnerische Partei erhält eine Kopie des Gesuchs inkl. Beilagen (KB 1-9) mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 10 Tagen seit Mitteilung. 5. Auf die Durchführung einer Verhandlung wird verzichtet (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt ein Entscheid auf Grund der Akten, der den Parteien schriftlich zugestellt wird. 6. Die gesuchstellende Partei wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 10'000.00 bis 6. Juni 2016 aufgefordert. 7. Die Kosten dieses Entscheides von CHF 900.00 bleiben bei der Prozedur. 8. Gegen den Entscheid betreffend Anordnung der superprovisorischen Massnahme ist kein Rechtsmittel gegeben. 9. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 10. [Mitteilung]". D. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2016 beantragte die X._____, was folgt: "1. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 1, wonach der Gesuchsgegnerin untersagt wurde, auf Grundstück _____ irgendwelche Veränderungen - insbesondere bauliche Massnahmen jeglicher Art - vorzunehmen (sogenanntes Veränderungsverbot), sei abzuweisen. 2. Es sei das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach die werkvertraglichen Leistungen der Gesuchstellerin, die diese bis zum 30.05.2016 erbracht hat, amtlich festzustellen sind (sinngemäss gutachterliche Feststellung des Baufortschritts), gutzuheissen.

Seite 4 — 17 3. Es sei das gesuchstellerische Rechtsbegehren betreffend Bewertung des Baufortschritts (Ziff. 2 am Schluss) abzuweisen. 4. Es sei das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 3 betreffend Versorgungsunterbrechung und Verrieglung der Liegenschaft abzuweisen. 5. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." E. Mit Entscheid vom 10. August 2016, mitgeteilt am 11. August 2016, entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn, was folgt: "1. Ziff. 2 des Gesuchs der Y._____ wird gutgeheissen und Herr B._____, dipl. Ing. FH, eidg. pat. Ingenieur-Geometer, c/o C._____, wird mit der Bewertung der bisherigen werkvertraglichen Leistungen der Gesuchstellerin bis zum 17. Oktober 2016 auf Grundstück _____, Grundbuch A._____, beauftragt. 2. Die gesuchstellende Partei wird aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von [CHF] 20'000.00 auf das Konto des Bezirksgerichts Inn zu überweisen. 3. Das Verbot der Versorgungsunterbrechung und Verriegelung wird bis zum definitiven Entscheid betreffend Ausweisung der Y._____ (Proz. Nr. 135-2016-141) aufrecht [zu] erhalten. 4. Die Gerichts- und Beweiskosten bleiben bei der Prozedur. 5. Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 6. [Mitteilung]." F. Dagegen erhob die X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. August 2016 ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 10.08.2016 in Sachen der obgenannten Prozessparteien betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Berufung sei in Anlehnung an Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten." G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 25. August 2016 wurde der "Berufung" einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt.

Seite 5 — 17 H. In ihrer "Berufungsantwort" vom 5. September 2016 stellte die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin" Zudem stellte sie folgende Verfahrensanträge: "1. Es sei die einstweilen verfügte aufschiebende Wirkung zu widerrufen; 2. eventualiter sei die Berufungsklägerin zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 684.189.99 zuzüglich Zins seit dem 25. Mai 2016 zu verpflichten." I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Zunächst stellt sich die Frage nach dem für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zulässigen Rechtsmittel. a) Auf die vorsorgliche Beweisführung finden grundsätzlich die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung unterliegt damit der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wenn der Entscheid in einem eigenständigen Verfahren ergeht. Denn damit wird das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht (vgl. auch BGE 138 III 76 E. 1.2; Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 43 zu Art. 158 ZPO). In einer vermögensrechtlichen Angelegenheit muss der Streitwert Fr. 10'000.00 betragen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist dies nicht der Fall, steht lediglich die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung schliesst das Verfahren vor erster Instanz demgegenüber nicht ab; es ist erst nach Abnahme der Beweise abgeschlossen. Insofern fragt sich, wie der Entscheid betreffend die Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung zu qualifizieren ist bzw. welches Rechtsmittel in diesem Fall zulässig sein soll. Das Bundesgericht hat die Frage bislang offen gelassen (vgl. BGE 138 III 46). Die eine Auffassung geht davon aus, dass auch dieser Entscheid grundsätzlich der Berufung unterliegt bzw. - bei nicht gegebenem Streitwert - gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO Beschwer-

Seite 6 — 17 de zu erheben ist (vgl. Oliver M. Kunz/Urs H. Hoffmann-Nowotny/Demian Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 29 zu Art. 308 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, § 7 Rz. 365a [Fn. 1149]; wohl auch Entscheid des Obergerichts Zürich LF110134 vom 12. Januar 2012, E. 4). Die andere Auffassung qualifiziert den Entscheid, den beantragten Beweis abzunehmen, als prozessleitende Verfügung (Fellmann, a.a.O., N 44a zu Art. 158 ZPO; Mark Schweizer, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, in: zzz 2010, S. 3 ff., S. 30 f.; Flora Stanischewski, Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 53 f.; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Februar 2014, 400 13 285, E. 2 m.w.H. auf die kantonale Praxis [abgedruckt in CAN 2015 Nr. 34]; offen gelassen bei Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 32 zu Art. 158 ZPO). Eine solche ist - unabhängig vom Streitwert - lediglich mit Beschwerde anfechtbar, und auch nur dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn die Beweisabnahme Geschäftsgeheimnisse des Gesuchsgegners gefährdet (vgl. zum Ganzen Fellmann, a.a.O., N 44a zu Art. 158 ZPO; Schweizer, a.a.O., S. 30 f.). Dagegen wird eingewendet, die Differenzierung des Rechtsmittels je nach Ausgang des Gesuchsverfahrens komme in Art. 158 Abs. 2 ZPO, welcher auf die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen verweise, nicht zum Ausdruck (so Seiler, a.a.O., § 7 Rz. 367 [Fn. 1149]). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gewisse Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (so etwa Art. 263 ZPO) auf die vorsorgliche Beweisführung nicht passen und daher ohnehin nur von einer analogen bzw. selektiven Anwendung die Rede sein kann (vgl. Fellmann, a.a.O., N 23 zu Art. 158 ZPO; Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 158 ZPO). Es erscheint sachgemäss, ein Rechtsmittel gegen ein gutgeheissenes Gesuch um vorsorgliche Beweisführung lediglich unter der Voraussetzung zuzulassen, dass dem Gesuchsgegner durch die Beweisabnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Andernfalls ist kein legitimes Interesse ersichtlich, um die vom Gesuchsteller verlangte vorsorgliche Beweisführung zu verhindern, zumal der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs beantragt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung bestritten hat (BGE 140 III 30 E. 3.3 f.). Denn die vorsorgliche Beweisführung dient stets dem Interesse derjenigen Partei, die darum ersucht (BGE 140 III 30 E. 3.5). Sodann ist

Seite 7 — 17 zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung darauf beschränkt, den beantragten Beweis lege artis abzunehmen, sodass der gesuchstellenden Partei nach der Beweisabnahme ein gerichtlich erhobenes Beweismittel zur Verfügung steht (BGE 140 III 12 E. 3.3.3). Eine Beweiswürdigung hat jedoch nicht zu ergehen (Guyan, a.a.O., N 1 zu Art. 158 ZPO). Auch schliesst die vorsorgliche Beweisführung vor Einleitung des Prozesses eine Beweisabnahme zum gleichen Thema im Hauptprozess nicht aus. Selbst die Wiederholung der Beweisführung im Hauptprozess ist zulässig (vgl. PKG 2012 Nr. 8 E. 3c/aa; Fellmann, a.a.O., N 46 zu Art. 158 ZPO m.w.H.). Der Gesuchsgegner geht im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung somit keiner (materiellen) Rechte verlustig. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich eine bloss eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit bei einem gutgeheissenen Gesuch um vorsorgliche Beweisführung rechtfertigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorsorglichen Beweisführung in der Sache um eine zeitliche Vorverlegung der Beweisabnahme handelt (Fellmann, a.a.O., N 6 zu Art. 158 ZPO m.w.H.). Funktional betrachtet weisen die Beweisverfügung, mit der die Beweisabnahme im Prozess angeordnet wird, und der ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutheissende Entscheid eine evidente Verwandtschaft auf. Zwecks Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverzögerung ist die Anfechtung der Beweisverfügung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig. Ausnahmsweise kann die Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jedoch selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 zu Art. 154 ZPO m.w.H.). Aufgrund der beschriebenen Verwandtschaft zur Beweisverfügung macht es Sinn, auch gegen den ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutheissenden Entscheid nur dann ein Rechtsmittel als zulässig zu erachten, wenn durch die Beweisabnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Demgegenüber liegen die Dinge bei einer Abweisung des entsprechenden Gesuchs anders: Würde man hier eine Anfechtung durch den Gesuchsteller ebenso nur dann zulassen, wenn ihm durch die verweigerte Beweisabnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, so würde letztlich die gesetzliche Vorgabe unterlaufen, wonach bei Vorliegen eines schützenswerten Interesses die vorsorgliche Beweisführung beantragt werden kann. Die Ansicht, wonach die Gutheissung und die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung unterschiedlichen Rechtsmitteln zu unterstellen sind, erscheint deshalb überzeugend. Demzufolge ist der Entscheid, mit welchem ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wurde, mit

Seite 8 — 17 Beschwerde anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). b/aa) Vorliegend hiess der Vorderrichter das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gut. Dagegen ist nach dem Ausgeführten lediglich die Beschwerde vorgesehen. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 22. August 2016 (KG act. A.1) ist deshalb praxisgemäss als Beschwerde entgegenzunehmen (zur Konversion von Rechtsmitteln eingehend Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012, E. 1b m.w.H.; ferner PKG 2014 Nr. 5 E. 1b). In Bezug auf die Rechtsmittelfrist ergeben sich dadurch keine Auswirkungen - jene beträgt vorliegend so oder anders 10 Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als rechtzeitig. bb) Die Beschwerde ist vorliegend nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die angeordnete Beweisabnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet und nachgewiesen werden. Es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 40 zu Art. 319 ZPO). Derlei Ausführungen sind in dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel nicht enthalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf die Möglichkeit der Berufung hinwies und sich nach dem Ausgeführten somit als unzutreffend erweist. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten (vgl. die Hinweise bei Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 27 zu Art. 238 ZPO). Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Von einer groben Unsorgfalt der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Möglichkeit lediglich der Beschwerde gegen ein gutgeheissenes Gesuch um vor-

Seite 9 — 17 sorgliche Beweisführung ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Sodann ist die Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden. In der Literatur bestehen dazu unterschiedliche Auffassungen und auch die kantonale Praxis ist nicht einheitlich. Die Beschwerdeführerin durfte vor diesem Hintergrund somit auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Demzufolge dürfen ihr aus der falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile im vorliegenden Verfahren erwachsen. Der Umstand, dass sie sich nicht zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil äusserte, der ihr bei der angeordneten Beweisabnahme drohen sollte, ist deshalb nicht zu ihren Ungunsten zu veranschlagen. Ob ihr bei dieser Ausgangslage hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich nachträglich zur Frage des zulässigen Rechtsmittels bzw. zum Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu äussern, kann indessen dahingestellt bleiben. Da die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt ohnehin abzuweisen ist, entsteht der Beschwerdeführerin nämlich kein Nachteil daraus, dass mangels Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin schlechter gestellt sein sollte, wenn statt auf Nichteintreten auf die Abweisung der Beschwerde (oder umgekehrt) erkannt wird. Namentlich die Kostenfolge ist dieselbe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. a) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Fehlt eine Begründung, ist auf den entsprechenden Punkt nicht einzutreten. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel - anders als bei der Beru-

Seite 10 — 17 fung (vgl. Art. 317 ZPO) - ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3. Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a) oder wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (lit. b). a) Ein Beweismittel ist gefährdet, wenn es später, wenn es greifbar sein sollte, voraussichtlich nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Zustand abgenommen werden kann. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt im Falle eines drohenden Verlustes eines Beweismittels. Dem drohenden Verlust gleichzusetzen ist eine drohende wesentliche Veränderung des Beweismittels, die sich durch entscheidende Reduktion der möglichen Beweiskraft charakterisiert. Eine Gefährdung liegt auch vor bei drohender Unmöglichkeit einer zeitgerechten Beweisabnahme. Eine blosse Möglichkeit des Risikoeintritts genügt nicht; zu fordern ist eine Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Guyan, a.a.O., N 3 zu Art. 158 ZPO; ferner auch Fellmann, a.a.O., N 12 f. zu Art. 158 ZPO). Vor Einleitung eines Prozesses hat der Gesuchsteller nur den drohenden Verlust des Beweismittels glaubhaft zu machen. Die Beweiserheblichkeit der nachzuweisenden Tatsache und die Tauglichkeit des Beweismittels hat der Richter nicht zu prüfen. Die Beweiserheblichkeit und Tauglichkeit spielen vor Einleitung eines Prozesses nur eine Rolle, wenn die Beweisabnahme zur Verfolgung des rechtlichen Interesses des Antragstellers offensichtlich untauglich ist. In diesem Fall kann das Gericht das Gesuch abweisen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 15 zu Art. 158 ZPO m.w.H.). b) Nebst dem Fall der - bereits zahlreichen kantonalen Prozessgesetzen bekannten - vorsorglichen Beweisführung zum Zwecke der Beweissicherung lässt

Seite 11 — 17 die Schweizerische ZPO auch dann eine vorsorgliche Beweisführung zu, wenn ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird. Nach der Botschaft zur ZPO kann das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auch in der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten liegen. Mit dieser Möglichkeit soll dazu beigetragen werden, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 S. 7315). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Zielsetzung im Vergleich zu den meisten ehemaligen Prozessgesetzen - so auch der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 209 ZPO- GR) - die Zulässigkeit einer vorprozessualen Beweisabnahme bewusst ausweiten wollte. An das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen; allerdings gilt es zu vermeiden, dass die vorsorgliche Beweisführung zur Beweisausforschung missbraucht wird (vgl. PKG 2012 Nr. 8 E. 3c/bb). Das schutzwürdige Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung ist nur dann zu verneinen, wenn (a) es von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die zu beweisende Tatsache im Rahmen einer hängigen oder künftigen Leistungsoder Gestaltungsklage zur Begründung eines Anspruchs verwendet werden kann, (b) die zu beweisende Tatsache offensichtlich unerheblich oder das Beweismittel offenkundig untauglich ist, oder (c) das Beweismittel ohne weiteres auf anderem Weg beschafft werden kann (vgl. PKG 2012 Nr. 8 E. 3c/cc). c) Eine vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Der Gesuchsteller muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller seinen Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass er das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substantiiert behauptet (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 76 E. 2.4.2; Brönnimann, a.a.O., N 13 zu Art. 158 ZPO). 4. a) In der Sache hat der Vorderrichter erwogen, die Gesuchstellerin habe ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO dargelegt, da eine entsprechende gutachterliche Bewertung der Bauleistungen eine solide Grundlage für Vergleichsgespräche darstellen würde und damit die Erledigung durch Vergleich fördern könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Die Be-

Seite 12 — 17 schwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Rechtsschrift (gemeint wohl: Gesuch um vorsorgliche Beweisführung) überhaupt keine Ausführungen zur Problematik der Beweis- und Prozessaussichten und zur Klageabwehr im Sinne des schutzwürdigen Interesses nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO gemacht. Wenn nun der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid die Bewertung der werkvertraglichen Leistungen einzig mit dem Argument der Grundlage für Vergleichsgespräche begründe, so verstosse er gegen Art. 55 ZPO, denn der Richter dürfe für sein Urteil nur jene Tatsachen beiziehen, die ihm im Verlauf des Gerichtsverfahrens von den Prozessparteien vorgelegt worden seien (KG act. A.1 [S. 12]). b) In ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei (allenfalls superprovisorisch) amtlich festzustellen, welche werkvertraglichen Leistungen sie auf dem Grundstück _____, Parzelle _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde A._____, bis zum 30. Mai 2016 erbracht habe und es seien diese Leistungen zu bewerten. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie aus, sie und die Beschwerdeführerin hätten am 12. Juni 2014 einen Werkvertrag betreffend Aus- und Umbauarbeiten am sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindenden Hotel (Grundstück _____, Parzelle _____, Plan Nr. _____, Grundbuch der Gemeinde A._____) abgeschlossen. In Ergänzung zu diesem Vertrag sei am 3. Dezember 2015 eine Zusatzvereinbarung betreffend die Vergütung der Beschwerdegegnerin getroffen worden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin das Werksvertragsverhältnis auf den 25. Mai 2016 gekündigt. Die Gültigkeit der Kündigung werde bestritten. Unabhängig davon seien ihr die erbrachten Leistungen zu vergüten. Diese Leistungen könnten aber nur im jetzigen Zeitpunkt gutachterlich festgestellt werden. Denn es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin den Bau so schnell wie möglich vorantreiben möchte, um das Hotel bald eröffnen zu können. Ihr (der Beschwerdegegnerin) stehe aber ein noch zu beziffernder Anspruch auf Entschädigung für die erbrachten Werkleistungen sowie den entgangenen Gewinn, mindestens aber für die zwei fälligen Raten vom April und Mai 2016 in der Höhe von total Fr. 332'574.54, zu. Die von ihr erbrachten werkvertraglichen Leistungen könnten nur vor der Weiterführung der Bauarbeiten festgestellt und bewertet werden, womit die Gefährdung des Beweismittels nachgewiesen sei. Der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin sei damit erwiesen, zumindest aber wahrscheinlich und damit glaubhaft. c/aa) Entgegen der Begründung im angefochtenen Entscheid stützte die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht auf ein

Seite 13 — 17 schutzwürdiges Interesse, sondern auf eine Beweisgefährdung. Der Beschwerdeführerin ist darin Recht zu geben, dass sich die Beschwerdegegnerin im Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zur Thematik der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten nicht äussert. Dies war bzw. ist aber auch nicht nötig in Anbetracht dessen, dass sie ihr Gesuch auf eine Beweisgefährdung stützte. Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen der Beweisgefährdung glaubhaft gemacht wurden. Wie zuvor festgehalten, führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung aus, die von ihr erbrachten werkvertraglichen Leistungen könnten nur vor der Weiterführung der Bauarbeiten festgestellt und bewertet werden, womit die Gefährdung des Beweismittels nachgewiesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 (BG act. I.3 [S. 5]) bestritt die Beschwerdeführerin nicht, bezüglich der Bewertung der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen liege eine Beweisgefährdung vor. Sie legte lediglich dar, dass es hierzu fundierter Abklärungen sowie Beweisunterlagen der Prozessparteien in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren benötige, wozu das Verfahren um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises weder geeignet noch bestimmt sei. An dieser Auffassung hält die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren fest (vgl. KG act. A.1 [S. 11 f.]). Mit anderen Worten bestritt bzw. bestreitet die Beschwerdeführerin (lediglich) die Tauglichkeit bzw. Zulässigkeit des Beweismittels in Form des beantragten Gutachtens. Darüber ist jedoch im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung grundsätzlich nicht zu befinden (vgl. Erwägung 3a). Anderes würde nur gelten, wenn das beantragte Beweismittel offensichtlich untauglich oder unzulässig wäre, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, nach der Kündigung seien die Arbeiten von der Beschwerdegegnerin weitergeführt worden, weshalb das beantragte Gutachten nicht aussagekräftig sei (vgl. KG act. A.1 [S. 9]). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, sie habe bis zum Kündigungstermin (ihr zufolge der 25. Mai 2015) die Arbeiten abgeschlossen gehabt und bis zum 30. Mai 2016 lediglich noch die Baustelle geräumt. In Anbetracht dessen lässt sich nicht zum Vornherein sagen, das beantragte Beweismittel sei offensichtlich untauglich. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, die Beschwerdegegnerin hätte - statt nach Art. 158 ZPO - nach Art. 367 Abs. 2 OR vorgehen müssen. Denn selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 367 Abs. 2 OR vorliegend erfüllt wären, schlösse dies die Zulässigkeit des Vorgehens nach Art. 158 ZPO nicht aus, zumal es vorliegend nicht um die Frage der Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern um die Bewertung der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen geht (vgl. dazu auch Fellmann, a.a.O., N 11 zu Art. 158 ZPO m.w.H.; ferner BGE 138 III 76 E. 2.4.1 in Bezug auf Art. 77 PatG).

Seite 14 — 17 bb) Was die nicht bestrittene Gefährdung des Beweismittels betrifft, ist zu beachten, dass auch im (Summar-)Verfahren um vorsorgliche Beweisführung die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 255 ZPO e contrario; vgl. ferner Fellmann, a.a.O., N 26 zu Art. 158 ZPO). Es ist deshalb vom Grundsatz auszugehen, dass als bewiesen bzw. - im vorliegenden Fall - als glaubhaft gemacht gilt, was nicht bestritten wird (vgl. hierzu statt vieler Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 19 zu Art. 222 ZPO). Daraus folgt, dass - mangels Bestreitung durch die Beschwerdeführerin - eine Beweisgefährdung vorliegend als glaubhaft gemacht gilt. Im Übrigen zog auch der Vorderrichter das Bestehen einer Beweisgefährdung offenbar nicht in Zweifel. Zwar lehnte er das Gesuch um superprovisorische Bewertung der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen ab, er begründete dies jedoch damit, dass es bezüglich der Bewertung an der Dringlichkeit (im Sinne von Art. 265 ZPO) fehle und sich eine superprovisorische Anordnung damit nicht rechtfertige (BG act. VI.1 [S. 5 f.]). Über eine angeblich fehlende bzw. nicht glaubhaft gemachte Gefährdung des Beweises äusserte er sich demgegenüber nicht, was von der Beschwerdeführerin verkannt wird (vgl. KG act. A.1 [S. 7 und 11 f.]). cc) Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch glaubhaft gemacht, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen haben, ist unbestritten, ebenso, dass die Beschwerdegegnerin bis zur Kündigung diverse Leistungen erbrachte und diese (noch) nicht vergütet wurden. Ein Anspruch gegen die Beschwerdeführerin erscheint damit zumindest glaubhaft. Dies umso mehr auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin selbst die Qualität der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen nicht in Abrede stellt (vgl. KG act. A.1 [S. 5]). Was die Beschwerdeführerin gegen den Hauptsachenanspruch vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sollte die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen worden sein - wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht -, ist sie als Rücktritt im Sinne von Art. 377 OR zu qualifizieren, demzufolge der Besteller vergütungsund schadenersatzpflichtig wird (vgl. Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Bertrand G. Schott, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 377 OR). Aber auch bei einer gültigen Kündigung mit Wirkung ex nunc gestützt auf Art. 366 OR hat eine Vergütung zu erfolgen (vgl. Zindel/Pulver/Schott, a.a.O., N 21 zu Art. 366 OR). Von einem Rücktritt mit Wirkung ex tunc, bei welchem eine Vergütungspflicht entfallen würde,

Seite 15 — 17 ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage eher nicht auszugehen; jedenfalls erscheint die These, dass es sich beim entsprechenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016 (vgl. BG act. II.6) um eine Kündigung handelt (so denn auch die Titulierung des Schreibens), als vertretbar, weshalb ein Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen als glaubhaft erscheint. dd) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung in Form der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Bewertung der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen durch den Vorderrichter im Ergebnis zu recht erfolgte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. Der Vorderrichter erkannte im angefochtenen Entscheid, das (superprovisorisch angeordnete [vgl. BG act. VI.1]) Verbot der Versorgungsunterbrechung und Verriegelung werde bis zum definitiven Entscheid betreffend Ausweisung der Beschwerdegegnerin (Proz. Nr. 135-2016-141) aufrechterhalten (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, weshalb auch dieser Punkt als angefochten gilt. Die Beschwerdeführerin äussert sich jedoch nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein soll; es fehlen jegliche Ausführungen dazu. Es mangelt somit an einer diesbezüglichen Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 2a). 6. Das Gesuch um Erlass eines Veränderungsverbotes am zur Diskussion stehenden Grundstück (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung [BG act. I.2 [S. 2]) wurde in der superprovisorischen Verfügung (BG act. VI.1) als unverhältnismässig betrachtet und deshalb abgewiesen. Im Rahmen des angefochtenen Entscheides blieb es unerwähnt, weshalb es bei der (definitiven) Abweisung blieb. Es bildet deshalb auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sofern sich die Beschwerdeführerin dazu äussert (vgl. KG act. A.1 [S. 10]), ist darauf nicht näher einzugehen. 7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. a) Damit verbleibt, über die Prozesskosten zu befinden. Anders als im (eigenständigen) erstinstanzlichen Verfahren um vorsorgliche Beweisführung, bei welchem das Unterliegerprinzip nicht gilt und die Prozesskosten grundsätzlich zulasten des Gesuchstellers gehen (BGE 140 III 30), sind für das Rechtsmittelverfahren die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO massgebend (vgl. auch Fellmann, a.a.O., N 44c zu Art. 158 ZPO). Entsprechend des Ausgangs des Ver-

Seite 16 — 17 fahrens wird die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 2'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Beschwerdegegnerin ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. 3. Die X._____ hat die Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2016 36 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.11.2016 ZK2 2016 36 — Swissrulings