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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.03.2017 ZK2 2015 41

29 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·7,017 parole·~35 min·6

Riassunto

Forderung | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 41 31. März 2017 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pedrotti und Brunner Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 21, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Februar 2015, mitgeteilt am 25. Juni 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Y . _____ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annemarie Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz 1, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Im Frühjahr 2012 fanden sich X._____ (nachfolgend: Kläger) und der mittlerweile verstorbene A._____ zu geschäftlichen Gesprächen zusammen. X._____ betrieb zu diesem Zeitpunkt die Einzelunternehmung "B._____". Die Geschäftstätigkeit umfasste unter anderem den Handel mit und die Vermietung von Snowboards und Schneesportartikeln. A._____ war kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Y._____ (nachfolgend: Beklagte). Hintergrund der Gespräche war die beabsichtigte Übernahme der klägerischen Einzelunternehmung durch die Beklagte. B. In der zweiten Aprilhälfte 2012 holte A._____ das Inventar des klägerischen Sportartikelgeschäfts in den Verkaufsräumlichkeiten des Klägers in O.2_____ ab und verbrachte es nach O.1_____, wo er es in einem Lagerraum unterbrachte, welcher der C._____ Bauunternehmung gehörte. C. Nachdem man unter den Beteiligten zum Schluss gekommen war, einen schriftlichen Vertrag über die Geschäftsübernahme und deren Modalitäten ausarbeiten zu wollen, beauftragte der Kläger seinen Rechtsbeistand mit der Erstellung eines entsprechenden Entwurfs und stellte diesen alsdann D._____, ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied des beklagtischen Verwaltungsrates und Ehefrau von A._____, zu. Die übermittelten Unterlagen bestanden aus einem mit "Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 71 Fusionsgesetz" betitelten Hauptdokument sowie drei Inventarlisten und der Übersicht einer noch nicht eingegangenen Bestellung von Snowboards bei der Lieferantin E._____ als Anhängen. In den Inventarlisten waren grösstenteils die Gegenstände aufgeführt, welche bereits zuvor von A._____ nach O.1_____ verbracht worden waren. Nach dem erwähnten Vertragsentwurf sollte Gegenstand der Übertragung die corporate identity des Einzelunternehmens sowie die in den Anhängen aufgeführten Unternehmensaktiven sein. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung von Fr. 100'000.00 aufgeführt. D. In den folgenden Monaten entspann sich ein E-Mail-Verkehr zwischen D._____ und dem Kläger bzw. dessen Rechtsbeistand, worin es um verschiedene, von D._____ bzw. der Beklagten gewünschte Vertragsanpassungen und konkretisierungen ging. Diesen Wünschen wurde vom Kläger jeweils entsprochen und es wurden angepasste Vertragsentwürfe und andere von der Gegenseite geforderte Beilagen übermittelt.

Seite 3 — 22 E. Am 5. Oktober 2012 verstarb A._____. Mit Schreiben vom 8. bzw. 19. November 2012 liess der Kläger F._____, einem ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigten Mitglied des beklagtischen Verwaltungsrates, wunschgemäss weitere Geschäftsunterlagen der klägerischen Einzelunternehmung zukommen und erbat einen baldigen Abschluss der Übernahme. F. Am 22. November 2012 gab die Beklagte dem Kläger über ihre Rechtsbeiständin bekannt, dass sie nicht bereit sei, die Verträge zu unterzeichnen, und die Angelegenheit als erledigt betrachte. Im Übrigen werde der Kläger aufgefordert, die in O.1_____ eingelagerten Gegenstände innert dreiwöchiger Frist wegzuschaffen. Dieser stellte sich in seiner schriftlichen Entgegnung vom 18. Dezember 2012 auf den Standpunkt, das Vertragsverhältnis sei entgegen der Ansicht der Beklagten bereits zustande gekommen und seinerseits auch bereits erfüllt worden. In der Folge liess er die Beklagte über den Betrag von insgesamt Fr. 75'000.00 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle. G. Mit Klage vom 7. November 2013 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos), was folgt: "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 75'000.00 nebst 5% Zins auf Fr. 50'000.00 seit dem 19.12.2012 und 5% Zins auf Fr. 25'000.00 seit dem 1.1.2013 zu bezahlen. 2. Es sei dem Kläger gegen die Beklagte ein Nachklagevorbehalt für den Betrag von Fr. 25'000.00 einzuräumen. 3. Dem Kläger sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ der gegen den Zahlungsbefehl vom 19.12.2012 erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten ausdrücklich zu beseitigen und für den Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 19.12.2012 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Dem Kläger sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ der gegen den Zahlungsbefehl vom 7.1.2013 erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten ausdrücklich zu beseitigen und für den Betrag von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1.1.2013 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." H. Mit Klageantwort und Widerklage vom 17. Februar 2014 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;

Seite 4 — 22 2. Es sei der Kläger widerklageweise zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die in seinem Eigentum stehenden Handelsund Mietwaren, Möbel und Gestelle, Maschinen, Werkzeuge, Computer, Geräte, Briefschaften und sonstigen Gegenstände aus dem früheren Geschäftslokal des klägerischen Einzelunternehmens "B._____" an der _____strasse 16, O.2_____, welche in den Lagerräumlichkeiten in _____ 69, 7240 O.1_____, eingelagert sind, aus den Lagerräumlichkeiten in _____ 69, O.1_____, zu entfernen, und es sei die Beklagte zu ermächtigen, im Unterlassungsfall die Räumung dieser Gegenstände aus den Lagerräumlichkeiten _____ 69, O.1_____, auf Kosten des Klägers zu veranlassen; 3. Unter amtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten des Klägers." I. In seiner Replik und Widerklageantwort vom 11. April 2014 erweiterte der Kläger sein Rechtsbegehren in Ziff. 1 dahingehend, dass die Beklagte nun zu verpflichten sei, dem Kläger einen Gesamtbetrag von Fr. 100'000.00 (statt bloss Fr. 75'000.00) zu bezahlen, dies nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2014 auf die erweiterte Teilsumme von Fr. 25'000.00. Zudem fügte er in Ziff. 4 des Begehrens neu den Antrag hinzu, zusätzlich zu den in der Klage genannten Betreibungen sei ihm auch in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.1_____ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 25'000.00 nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2014 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.00 zu erteilen. Die Klageänderung wurde damit begründet, dass nach den Bedingungen des Vertrages, auf welchen der geltend gemachte Anspruch gestützt werde, die Fälligkeit eines Restbetrages von Fr. 25'000.00 erst am 31. Dezember 2013 und demnach nach Verfassen der Klageschrift eingetreten sei. Der mittlerweile fällig gewordene Betrag werde im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingeklagt. Bezüglich der Widerklage der Beklagten beantragte der Kläger deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. J. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 30. Juni 2014 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Entscheidung, ob die vom Kläger vorgenommene Klageänderung zulässig sei, werde dem Gericht anheim gestellt. K. Mit Widerklageduplik vom 22. August 2014 hielt der Kläger an seinen bisherigen Anträgen fest. L. Am 12. Februar 2015 fand vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos die Hauptverhandlung statt. Die Parteien blieben bei ihren Anträgen. M. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015, mitgeteilt am 25. Juni 2015, entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wie folgt:

Seite 5 — 22 "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 9'500.00 gehen im Betrag von CHF 7'125.00 zulasten von X._____ und im Betrag von CHF 2'375.00 zulasten der Y._____. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen, teilweise unter Erteilung eines entsprechenden Regressrechtes an X._____ über einen Betrag von CHF 875.00, verrechnet. Die Y._____ ist also verpflichtet, X._____ diese CHF 875.00 zu bezahlen. 4. X._____ hat die Y._____ mit CHF 7'904.55, inkl. Barauslagen und MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung]" N. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. August 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau Davos vom 12.02./25.06.2015 (Proz. Nr. 115-2013- 29) zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: 2. Neuregelung: "1. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 100'000.00 nebst 5% Zins auf Fr. 50'000.00 seit dem 19.12.2012 und 5% Zins auf Fr. 25'000.00 seit dem 01.01.2013 und 5% Zins auf Fr. 25'000.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen. 2. Die in den Betreibungen Nrn. _____, _____ und _____ des Betreibungsamtes O.1_____ gegen die Zahlungsbefehle vom 19.12.2012, 07.01.2013 und 10.01.2014 erhobenen Rechtsvorschläge der Berufungsbeklagten werden ausdrücklich beseitigt. 3. Die Gerichtskosten der Vorinstanz in der Höhe von [Fr.] 9'500.00 gehen vollumfänglich zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungskläger für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Fr. 24'612.65 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren." Zudem beantragte der Berufungskläger, G._____ und H._____ seien als Zeugen einzuvernehmen. O. In ihrer Berufungsantwort vom 28. September 2015 stellte die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:

Seite 6 — 22 "1. Es sei die Berufung vollumfänglich und unter Einschluss der formellen Anträge des Berufungsklägers abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zulasten des Berufungsklägers." P. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestimmung des Streitwertes auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestrittenermassen über Fr. 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Februar 2015, mitgeteilt am 25. Juni 2015, erhobene Berufung vom 25. August 2015 erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zudem als rechtzeitig. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Seite 7 — 22 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven - im Gegensatz zu echten Noven - im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1). 4. Der Berufungskläger verlangt mittels Berufung erneut, G._____ und H._____ seien als Zeugen einzuvernehmen (Berufung, S. 3). a) Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Beweisanträge müssen formgültig und rechtzeitig gestellt werden. Wie aus der Gesetzessystematik erhellt, besteht das Recht auf Beweisabnahme nur im Rahmen eines konkreten Beweisgegenstandes. Art. 152 ZPO wird erst im Anschluss an den Beweisgegenstand (Art. 150 ZPO) geregelt, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beweisführungsanspruch (nur) in Bezug auf ein konkretes Beweisthema gilt. Eine Partei hat somit nicht Anspruch auf die Abnahme aller von

Seite 8 — 22 ihr angebotenen Beweismittel; vielmehr ist der Beweisgegenstand hinreichend zu substantiieren. Dies bedeutet, dass die wesentlichen Tatsachen(-behauptungen) so umfassend und klar dargelegt werden müssen, dass darüber die erforderlichen Beweise abgenommen werden können. Mit dem Erfordernis der hinreichenden Substantiierung des Beweisgegenstandes soll zum einen der Gegenpartei Gelegenheit geboten werden, zu den von der beweisführenden Partei vorgebrachten Tatsachenbehauptungen Stellung zu nehmen, sie gegebenenfalls zu bestreiten und den Gegenbeweis anzutreten. Sodann will das Substantiierungsgebot die Beweisausforschung verhindern. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen gelangen, die sie schlicht behauptet oder nur vermutet, ohne sie substantiieren zu können (vgl. zum Ganzen Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 26 ff. zu Art. 152 ZPO m.w.H.). Zu den Tatsachen im Sinne von Art. 150 ZPO gehören auch Indizien, die auf ein Tatbestandsmerkmal schliessen lassen, ohne selber Tatbestandsmerkmal zu sein (vgl. Roland Schmid, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 150 ZPO m.w.H.). b) Beweisthemata sind gemäss Berufungsschrift die folgenden: aa) H._____ solle bezeugen, dass die Berufungsbeklagte im Frühjahr 2012 im "I._____" in O.2_____ Ladenräumlichkeiten von ihr gemietet habe (Berufung, S. 5). Diese Behauptung wird von der Berufungsbeklagten im Grundsatz nicht bestritten; sie bestreitet lediglich, dass diese Räumlichkeiten einzig für die in O.1_____ eingelagerten Gegenstände gedacht gewesen bzw. für diese gemietet worden seien (vgl. Berufungsantwort, S. 6 f.). Über unbestrittene Tatsachen ist nicht Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO e contrario). Der Beweisantrag ist dementsprechend abzuweisen. bb) G._____, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der E._____, könne bezeugen, dass er der Übertragung der Vertragsparteistellung des Berufungsklägers im Kaufvertrag mit der E._____ auf die Berufungsbeklagte zugestimmt habe (Berufung, S. 13 und 25). Daraus will der Berufungskläger ableiten, zwischen ihm und der Berufungsbeklagten sei ein mündlicher Übernahmevertrag abgeschlossen worden (vgl. unten Erwägung 5). Selbst wenn die behauptete Zustimmung durch G._____ erfolgt wäre, kann nicht als bewiesen angesehen

Seite 9 — 22 werden, dass es zu einem mündlichen Vertragsschluss zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten, handelnd durch A._____, gekommen wäre. Die Einholung der Zustimmung kann nämlich auch im Sinne einer Vorabklärung ob die E._____ mit der Übertragung der Parteistellung einverstanden sei - verstanden werden. Im Übrigen wird denn auch zu Recht nicht vorgebracht, G._____ könne den mündlichen Vertragsschluss zwischen dem Berufungskläger und A._____ bzw. der Berufungsbeklagten bezeugen, macht doch der Berufungskläger selbst geltend, der mündliche Vertragsschluss zwischen ihm und A._____ sei "unter vier Augen" zustande gekommen (vgl. unten Erwägung 5b). Die angeblich erfolgte Zustimmung von G._____ erweist sich somit nicht als beweistauglich, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist. cc) Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, H._____ könne bezeugen, dass die Mieträumlichkeiten am "I._____" als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen seien, was dafür spreche, dass sich der Berufungskläger und A._____ bereits mündlich über die Vermögensübertragung geeinigt hätten (Berufung, S. 16). Das Gericht kann die Abnahme eines Beweises ablehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweisabnahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis führenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde (sog. Wahrunterstellung; vgl. hierzu Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 58 zu Art. 152 ZPO). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um den (direkten) Beweis von Tatbestandsmerkmalen, sondern um den Beweis von Indizien geht, welche Rückschlüsse auf das Tatbestandsmerkmal des mündlichen Vertragsschlusses liefern sollen (vgl. unten Erwägung 5c). Sodann ist festzuhalten, dass aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Räumlichkeiten im "I._____" zumindest nicht ausschliesslich als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen waren (vgl. unten Erwägung 5c/bb). Es kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, dass die verlangte Befragung von H._____ für die vorliegende Frage zu neuen Erkenntnissen führen wür-

Seite 10 — 22 de, welche nicht nur geeignet wären, die Aussagen der von der Vorinstanz befragten Personen in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus auch noch den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die Räumlichkeiten ausschliesslich als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen seien. Umso weniger wäre mit einer entsprechenden Aussage der Zeugin rechtsgültig bewiesen, dass zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten bzw. A._____ ein mündlicher Übernahmevertrag zustande gekommen wäre (dazu eingehend unten Erwägung 5c/bb). Der Beweisantrag ist deshalb abzulehnen. 5. a) In der Sache selbst macht der Berufungskläger geltend, im Frühjahr 2012 habe er sich mit A._____, kollektivzeichnungsberechtiger Verwaltungsratspräsident der Berufungsbeklagten, zusammengefunden. Hintergrund der Gespräche habe die Übernahme der berufungsklägerischen Einzelunternehmung durch die Berufungsbeklagte gebildet. Im Anschluss an diese Übernahmegespräche habe er mit A._____ mündlich einen Übernahmevertrag abgeschlossen, mit welchem vereinbart worden sei, dass das Eigentum an folgenden Vermögenswerten von ihm auf die Berufungsbeklagte zum Preis von pauschal Fr. 100'000.00 übertragen werde: • Die Corporate Identity "B._____" • Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der E._____ • Handelsware • Mietware • Ladeneinrichtungen und Corporate Identity A._____ habe den Grossteil dieser Vermögensgegenstände in der zweiten Aprilhälfte 2012 persönlich bei ihm abgeholt und kostenlos in die Lagerräumlichkeiten der C._____ Bauunternehmung abtransportiert. Damit habe er der Berufungsbeklagten die entsprechenden Vermögensgegenstände in Erfüllung des im Frühjahr 2012 mündlich abgeschlossenen Übernahmevertrages zu Eigentum übertragen. Im Laufe des Monats Juni 2012 habe er D._____, kollektivzeichnungsberechtigtes Organ der Berufungsbeklagten, einen ersten schriftlichen Vertragsentwurf entsprechend dem bereits mündlich abgeschlossenen Übertragungsvertrag zugestellt. Mit E-Mail vom 30. Juni 2012 habe D._____ den mündlich abgeschlossenen Vermögensübertragungsvertrag bestätigt und gleichzeitig verschiedene Ergänzungswünsche am schriftlichen Vertragsentwurf angebracht. Diesen Ergänzungs-

Seite 11 — 22 wünschen sei er nachgekommen und habe D._____ mit E-Mail vom 6. Juli 2012 den überarbeiteten und vom Handelsregisteramt geprüften und genehmigten Vertragsentwurf zukommen lassen. In ihrem E-Mail vom 28. September 2012 habe D._____ weitere Ergänzungen des schriftlichen Vermögensübertragungsvertrages verlangt. Auch dem sei nachgekommen worden. Nachdem am 5. Juli 2012 der Hinschied von A._____ zu beklagen gewesen sei, habe er die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 8. November 2012 darauf hingewiesen, dass ebenfalls noch die letzten beiden Inventargegenstände (Bewirtschaftungs-PC und Switch Server) übergeben werden könnten. In der Folge habe die Berufungsbeklagte ihm mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, den schriftlichen Vermögensübertragungsvertrag zu unterzeichnen. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass sie bzw. A._____ im Frühjahr 2012 mit dem Berufungskläger mündlich einen Übernahmevertrag abgeschlossen habe. Über die Übernahme von Aktiven des Einzelunternehmens des Berufungsklägers seien zwar Gespräche geführt worden, es sei jedoch (noch) keine Einigung erzielt worden. b) Der Berufungskläger lässt ausführen, der mündliche Vermögensübertragungsvertrag sei "unter vier Augen" (Berufung, S. 12) - nämlich zwischen ihm und A._____ - abgeschlossen worden. Er geht somit selbst davon aus, dass es keine Zeugen gebe, welche den mündlichen Vertragsschluss bestätigen könnten. Er meint, da A._____ als damals anwesender Vertreter der Berufungsbeklagten mittlerweile verstorben sei, müsse auf seine anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Parteibefragung getätigten Aussagen abgestellt werden. Damals gab der Berufungskläger an, er sei mit A._____ in Verhandlungen gekommen und habe entsprechende Inventarlisten erstellt. Man habe sich schliesslich auf einen Übernahmepreis von Fr. 100'000.00 geeinigt und "einen Handschlag unter Männern abgeschlossen". Nachdem von A._____ immer mehr Ausreden und Verzögerungen gekommen seien, habe er vorgeschlagen, "einen kleinen Vertrag auszuarbeiten". A._____ sei damit einverstanden gewesen und so habe er dann von seinem Anwalt einen Vertrag ausarbeiten lassen. Es sei aber so gewesen, dass sie alles schon vorher per Handschlag vereinbart gehabt hätten, "weil wir gerade keinen Vertrag wollten, wir wollten alles per Handschlag machen" (vgl. BG act. IV.4, S. 4). Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen (sog. Parteibefragung; Art. 191 ZPO). Aussagen einer Partei zu eigenen Gunsten können zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Es ist jedoch dem

Seite 12 — 22 Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parteien naturgemäss befangen sind. Bei der Parteibefragung handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Beweismittel mit bloss geringem Beweiswert, welches daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen ist (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7326). Ein solches Beweismittel für den mündlichen Abschluss des Übernahmevertrages im Allgemeinen bzw. für den angeblichen Handschlag im Besonderen vermag der Berufungskläger nicht anzugeben. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, lässt die Zeugenaussage von J._____ keinen Beweis darauf zu, dass es zum behaupteten mündlichen Vertragsschluss gekommen war. J._____ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz lediglich an, die Berufungsbeklagte habe im Bereich Snowboard expandieren wollen, was "Hitsch sel. [A._____] und X._____ [Berufungskläger] miteinander ausdiskutiert" hätten (vgl. BG act. IV.1, S. 5). Mit diesem "Ausdiskutieren" muss nicht zwingend gemeint sein, dass ein mündlicher Vertragsschluss bereits erfolgt war. Auch sprechen die vom Berufungskläger geltend gemachten Indizien nicht für den Abschluss eines mündlichen Übernahmevertrages (vgl. dazu sogleich unten Erwägung 5c). Der Berufungskläger bestätigte bzw. wiederholte anlässlich der Parteibefragung in der Sache lediglich, was er bereits in den zuvor eingereichten Rechtsschriften behauptete. Dies ist zwar nachvollziehbar, vermag aber den Beweis dafür, dass es tatsächlich zu besagtem Handschlag bzw. zu einem mündlich abgeschlossenen Vertragsschluss gekommen ist, nicht zu erbringen. Im Übrigen ist anzumerken, dass ein Handschlag - selbst wenn es denn zu einem solchen gekommen sein sollte - per se noch nicht auf einen (mündlichen) Vertragsabschluss schliessen lässt. Ebenso denkbar wäre, dass damit das Interesse, Vertragsverhandlungen aufzunehmen, bekräftigt wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass A._____ nicht einzel- sondern kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Berufungsbeklagten war. Er allein hätte somit gar nicht rechtsgültig einen (mündlichen) Übernahmevertrag abschliessen können. Vor diesem Hintergrund erscheint eher unwahrscheinlich, dass er - gewissermassen im Alleingang - einen Übernahmevertrag mit dem Berufungskläger hat abschliessen wollen. Freilich lässt sich vom rechtlichen Dürfen nicht ohne weiteres ableiten, A._____ habe dementsprechend gehandelt und sei keinen Vertrag mit dem Berufungskläger eingegangen; das Gegenteil lässt sich unter diesen Umständen aber ebensowenig beweisen. c) Der Berufungskläger führt nun aber mehrere Umständen ins Feld, welche dafür sprächen, dass der behauptete mündliche Vertragsabschluss tatsächlich erfolgt sei.

Seite 13 — 22 aa) In diesem Zusammenhang bringt der Berufungskläger zunächst vor, A._____ habe in der zweiten Aprilhälfte 2012 einen Grossteil der zu übernehmenden Vermögensgegenstände persönlich bei ihm abgeholt und kostenlos in die Lagerräumlichkeiten der C._____ Bauunternehmung in O.1_____ gebracht. Damit habe er die fraglichen Gegenstände in Erfüllung des (mündlich abgeschlossenen) Vermögensübertragungsvertrages zu Eigentum und nicht bloss zwecks Zwischenlagerung übertragen (vgl. Berufung, S. 14 f.). Bis zum Erhalt des berufungsbeklagtischen Schreibens vom 22. November 2012 habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die von A._____ abgeholten Gegenstände bei der C._____ Bauunternehmung in O.1_____ eingelagert gewesen waren. Hinzu komme, dass einzig Herr C._____ Zugang zu den genannten Lagerräumlichkeiten gehabt habe. Wären die fraglichen Gegenstände tatsächlich bloss zwecks Zwischenlagerung abtransportiert worden, hätte er auch wissen wollen, wo die entsprechenden Vermögensgegenstände eingelagert worden seien. Auch hätte er unter diesen Umständen Zugang zu den Lagerräumlichkeiten haben wollen. Dies sei jedoch alles nicht der Fall gewesen, was gegen die von der Berufungsbeklagten behauptete Version der blossen Zwischenlagerung spreche (Berufung, S. 16). Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass der Berufungskläger seine Geschäftsräumlichkeiten an der _____strasse in O.2_____ per Ende April 2012 habe räumen müssen, nachdem er diese gekündigt gehabt habe. Vor dem Hintergrund der laufenden Gespräche über die mögliche Übernahme der Aktiven des Berufungsklägers und in Anbetracht des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Berufungskläger und A._____ habe man dem Berufungskläger bei der Zwischenlagerung der Waren in O.1_____ geholfen. Die Zwischenlagerung sei damit primär im Interesse des Berufungsklägers erfolgt. Gleichzeitig sei damit die Möglichkeit der Berufungsbeklagten für eine allfällige Übernahme der Waren im Rahmen einer Vermögensübertragung offengeblieben, sollte eine solche später noch zustande kommen (Berufungsantwort, S. 5 f.). Erstellt ist, dass der Berufungskläger unabhängig von den Gesprächen mit A._____ sein Geschäft aufgeben wollte und seine Geschäftsräumlichkeiten bereits gekündigt hatte, als er mit A._____ erstmals über eine mögliche Geschäftsübernahme ins Gespräch kam (vgl. hierzu BG act. IV.4, S. 3, und BG act. II.36). Auch bestreitet der Berufungskläger das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und A._____ nicht. Insofern erhält die Argumentation der Berufungsbeklagten, man habe den Berufungskläger bei der Räumung der Geschäftsräumlichkeiten unterstützen wollen, indem man sich um eine Zwischenlagerungsmöglichkeit bemüht habe, zumindest eine gewisse Plausibilität. Dies umso mehr auch deshalb, weil

Seite 14 — 22 vom Berufungskläger im ganzen Verfahren nie auch nur ansatzweise eine andere Option aufgezeigt wurde, wohin er die fraglichen Gegenstände sonst hätte verbringen können. Er gab denn auch selbst an, bevor er mit A._____ ins Gespräch gekommen sei, habe er niemanden gehabt, der das Geschäft hätte übernehmen können, weshalb er die Gegenstände ursprünglich habe "verscherbeln" wollen (vgl. BG act. IV.4, S. 3). Dies legt nahe, dass der Berufungskläger - abgesehen von einer möglichen Geschäftsübernahme durch die Berufungsbeklagte - keine genaueren Vorstellungen über die Verwendung der aus seinem Unternehmen stammenden Vermögenswerte hatte. Er vertraute offenbar in die mit A._____ aufgegleiste Übernahme, ohne irgendwelche alternativen Lösungen in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund liesse sich denn auch erklären, warum sich der Berufungskläger um den Verbleib der abtransportierten Gegenstände nicht weiter kümmerte und - sollte er denn tatsächlich keine Kenntnis vom Lagerort gehabt haben - sich diesbezüglich auch nicht erkundigte. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte in ihrer Duplik bzw. Widerklagereplik geltend, der Berufungskläger habe (genauso wie die Berufungsbeklagte) sowohl Kenntnis vom Lagerort für die zwischengelagerten Gegenstände als auch Zugang zu den Lagerräumlichkeiten gehabt. Weder sie noch der Berufungskläger hätten einen eigenen Schlüssel für die Räumlichkeiten gehabt, in welchen die Gegenstände des Klägers zwischengelagert gewesen seien. Um Zugang zu erhalten, hätten die Parteien den Schlüssel zum Lager bei der C._____ Bauunternehmung in O.1_____ abholen müssen, was beiden bekannt gewesen sei (vgl. BG act. I.4, S. 9). Dies wurde vom Berufungskläger in seiner Widerklageduplik (BG act. I.5 [vgl. insb. S. 11 f.]) nicht bestritten. In seinem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (BG act. I.7, S. 6) begnügte sich der Berufungskläger sodann mit der Behauptung, dass er bis am 22. November 2012 nicht gewusst habe, wo die abgeholten Gegenstände eingelagert waren, und er auch keinen Zugang zu den Räumlichkeiten der C._____ Bauunternehmung gehabt habe. Er bestritt somit nicht, dass auch die Berufungsbeklagte über keinen Schlüssel verfügt habe bzw. dass dieser, um Zugang zu den Räumlichkeiten zu erhalten, bei der C._____ Bauunternehmung in O.1_____ hätte abgeholt werden müssen. Im Berufungsverfahren bestätigte der Berufungskläger zudem ausdrücklich, dass nur Herr C._____ Zugang zu den Lagerräumlichkeiten gehabt habe (Berufung, S. 17). Somit ist davon auszugehen, dass keine der Parteien einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten mit den eingelagerten Gegenständen hatte und dieser bei der C._____ Bauunternehmung in O.1_____ abgeholt werden musste. Ausserdem gab die Berufungsbeklagte an, ein schriftlicher Mietvertrag mit der

Seite 15 — 22 C._____ Bauunternehmung habe nicht bestanden und die Einlagerung sei "bis Ende November 2013 [recte wohl: 2012, da davon ausgegangen worden sei, die Waren würden vor Anfang der Wintersaison 2012/2013 (!) aus dem Lager entfernt sein] als Freundschaftsdienst unentgeltlich geduldet" (BG act. I.2, S. 15) worden. Dies wurde vom Berufungskläger denn auch nicht bestritten. Erst seit dem 1. Dezember 2012 werde jedoch, so die Berufungsbeklagte, ein monatlicher Mietzins von Fr. 300.00 verlangt (BG act. I.2, S. 16). In Anbetracht dessen lässt sich somit nicht sagen, die Berufungsbeklagte habe auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Lagerräumlichkeiten für die Lagerung der fraglichen Gegenstände angemietet. Dementsprechend ergeben sich auch keine (zweifelsfreien) Rückschlüsse darauf, dass die Gegenstände zu diesem Zeitpunkt bereits ins Eigentum der Berufungsbeklagten übergegangen wären. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers lässt sich anhand der Kostenlosigkeit des Abtransportes der Gegenstände bzw. aus dem Umstand, dass A._____ die Gegenstände persönlich abgeholt hat, kein Beweis für einen Eigentumsübergang der Gegenstände an die Berufungsbeklagte ableiten. Daraus geht lediglich hervor, dass A._____ offenbar sehr an einem schadlosen Transport der Waren gelegen war, was wiederum dafür spricht, dass er ernsthaft an einer Vermögensübertragung interessiert war. Im Übrigen erscheint es in gewisser Weise auch naheliegend, dass A._____ aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zum Berufungskläger sowie des Umstandes, dass er selbst mit dem Berufungskläger die geplante Geschäftsübernahme in die Wege geleitet hatte, die fraglichen Gegenstände persönlich abholte. In Anbetracht dessen lässt sich auch nicht ohne weiteres sagen, dass die Geschäftsübernahme zu jenem Zeitpunkt mittels mündlich abgeschlossenem Vertrag bereits (definitiv) vereinbart gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass A._____ bzw. die Berufungsbeklagte den Transport der Gegenstände nicht in Rechnung stellten. Im Hinblick auf die beabsichtigte Vermögensübernahme erscheint dies nicht ungewöhnlich. Der Beweis für einen mündlich abgeschlossenen Übernahmevertrag ist damit jedenfalls nicht erbracht, wie auch nicht bewiesen ist, dass die Berufungsbeklagte die hier zur Diskussion stehenden Gegenstände zu Eigentum übernommen hätte. So spricht auch der schriftliche Vermögensübertragungsvertragsentwurf (BG act. II.5) lediglich davon, dass die zwischen dem 15. und dem 30. April 2012 abtransportierten Gegenstände von der Berufungsbeklagten in Besitz (!) genommen worden seien. Entgegen der vom Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch vertretenen Auffassung ist an dieser Stelle nirgends davon die Rede, es habe bereits eine Eigentumsübertragung stattgefunden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es - entgegen dem

Seite 16 — 22 Wortlaut von Art. 714 ZGB - für den Erwerb von Fahrniseigentum durch Rechtsgeschäft nebst der Besitzesübertragung auch eines gültigen Erwerbstitels und eines dinglichen Vertrages bedarf (vgl. Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2015, N 1 ff. zu Art. 714 ZGB m.w.H.). Zum einen genügt damit im vorliegenden Zusammenhang eine Besitzesübertragung allein nicht, um von einem Eigentumsübergang an die Berufungsbeklagte ausgehen zu können. Zum anderen liegt aber auch - wie noch zu zeigen sein wird - kein gültiger Erwerbstitel in Form eines (mündlichen oder schriftlichen) Übernahmevertrages vor bzw. es lässt sich ein solcher nicht beweisen. bb) Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Berufungsbeklagte habe Ladenräumlichkeiten im "I._____" gemietet, welche ausschliesslich als Ladenlokal für die von ihr erworbenen Vermögensgegenstände gedacht gewesen seien (Berufung, S. 15). Der Berufungskläger will im Abschluss dieses Mietvertrages offenbar den Beweis dafür erblicken, dass der behauptete mündliche Übernahmevertrag bereits zustande gekommen war. Die bisherigen Beweiserhebungen haben hierzu, was folgt, ergeben: L._____, Verwaltungsratsmitglied der Berufungsbeklagten, führte im Rahmen seiner Befragung vor der Vorinstanz aus, es sei diskutiert worden, das Skischulbüro zu vergrössern. Es sei eine Möglichkeit gewesen, im "I._____" das Büro einzurichten. Auch über die Vermietung "des Materials" (wohl des Berufungsklägers) seien Diskussionen gelaufen. Nachdem sich die Situation durch den Tod von A._____ extrem geändert habe, habe man das nicht mehr fortführen können. Man habe eine neue Leitung installieren und sich auf die Skischule konzentrieren müssen (BG act. IV.2, S. 6). F._____, ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der Berufungsbeklagten, gab anlässlich seiner Befragung vor der Vor-instanz an, man habe die fraglichen Räumlichkeiten im "I._____" im Vorfeld und auch jetzt noch gemietet. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass man mehr Platze brauche. Der Platzbedarf am ursprünglichen Standort sei immer grösser geworden. Der "I._____" sei dann die Gelegenheit gewesen. Einerseits habe man Platz gebraucht, andererseits habe man gedacht, wenn die Vermögensübertragung zustande komme, könne man den Platz ebenfalls gebrauchen. Aber es sei noch nicht genau klar gewesen, was man dort habe machen wollen (Lager, Büro). Es habe verschiedene Optionen gegeben. Klar sei aber gewesen, dass man Platz gebraucht habe, und den habe man auch bekommen (BG act. IV.3, S. 6). Schliesslich gab der Zeuge J._____ gegenüber der Vor-instanz an, es sei geplant gewesen, eine Abteilung und ein Büro in den "I._____" zu zügeln (BG act. IV.1, S. 4).

Seite 17 — 22 Sämtliche befragten Personen sagten somit aus, die Räumlichkeiten im "I._____" seien nicht ausschliesslich im Hinblick auf den Vermögensübertragungsvertrag besichtigt bzw. gemietet worden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die fraglichen Räumlichkeiten im "I._____" per 1. September 2012 - und damit noch während der Verhandlungen über den schriftlichen Vermögensübertragungsvertrag - angemietet wurden. Aus der von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegten E-Mail- Korrespondenz zwischen der Berufungsbeklagten und der Vermieterin, H._____, geht indes hervor, dass die Räumlichkeiten wohl tatsächlich (auch) als Büroräumlichkeiten genutzt wurden, da der Vermieterin im Rahmen der Kündigung mitgeteilt wird, man habe nun "eine definitive Lösung für eine Vergrösserung des bestehenden Büros [!] im K._____" gefunden (BG act. III.4; vgl. ferner auch BG act. I.2, S. 7). Dementsprechend ist aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten im "I._____" zumindest nicht ausschliesslich als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen waren und schlussendlich zumindest auch zur Verwendung als Büroräumlichkeiten gemietet wurden. Folglich lässt sich denn auch (vorderhand) nicht belegen, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte bzw. A._____ einen mündlichen Übernahmevertrag abgeschlossen hätten. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, H._____ könne bezeugen, dass die Mieträumlichkeiten am "I._____" als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen seien, was dafür spreche, dass sich der Berufungskläger und A._____ bereits mündlich über die Vermögensübertragung geeinigt hätten (Berufung, S. 16). Selbstredend kann H._____ nicht den direkten Beweis dafür erbringen, dass zwischen dem Berufungskläger und A._____ bzw. der Berufungsbeklagten mündlich ein Übernahmevertrag abgeschlossen wurde, war H._____ doch beim angeblich mündlich erfolgten Vertragsschluss nicht anwesend. Es kann also nur darum gehen, dass H._____ mit ihrer Aussage Indizien liefern könnte, welche auf einen entsprechenden Vertragsschluss schliessen liessen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger nicht behauptet und durch die genannte Zeugin bestätigt haben will, die Räumlichkeiten im "I._____" seien ausschliesslich als Ladenlokal für seine Vermögensgegenstände gedacht gewesen. Vom Berufungskläger wird denn auch nicht bestritten, die Berufungsbeklagte habe zufolge Expansion ihres eigenen Geschäftes Bedarf nach zusätzlichen Räumlichkeiten gehabt. Sodann macht der Berufungskläger nicht geltend, H._____ sei während der Besichtigung der Räumlichkeiten im "I._____" anwesend gewesen und habe das Besprochene mit-

Seite 18 — 22 bekommen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Beweiskraft der verlangten Zeugenaussage als gering, selbst wenn sich diese mit der Behauptung des Berufungsklägers decken sollte (sog. Wahrunterstellung vgl. hierzu oben Erwägung 4b/cc). Jedenfalls aber wäre die Zeugenaussage nicht geeignet, das bisherige - nota bene mittels anderweitiger Zeugenaussagen untermauerte - Beweisergebnis (überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Räumlichkeiten im "I._____" zumindest nicht ausschliesslich als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen waren) dahingehend umzustossen bzw. zu ändern, als dass als bewiesen angesehen werden müsste, dass die Räumlichkeiten im "I._____" ausschliesslich als Ladenlokal für die Vermögensgegenstände des Berufungsklägers gedacht gewesen wären. Umso weniger wäre mit einer entsprechenden Aussage der Zeugin bewiesen, dass zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten bzw. A._____ ein mündlicher Übernahmevertrag zustande gekommen wäre, könnte die Berufungsbeklagte doch auch lediglich im Vertrauen auf das (noch ausstehende) Zustandekommen des Übernahmevertrages den Mietvertrag abgeschlossen haben. d) Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, D._____ habe den zwischen ihm und A._____ bzw. der Berufungsbeklagten mündlich abgeschlossenen Vertrag nachträglich bestätigt. Er verweist hierfür auf die zwischen ihm und D._____ geführten E-Mail-Korrespondenz, namentlich auf die E-Mails vom 30. Juni 2012 (BG act. II.8) und vom 28. September 2012 (BG act. II.17). Inwiefern in diesen beiden Schreiben von D._____ eine Bestätigung zum angeblich mündlich abgeschlossenen Übernahmevertrag zum Ausdruck kommen soll, ist nicht nachvollziehbar. In der E-Mail vom 30. Juni 2012 gibt D._____ dem Berufungskläger von ihr gewünschte "Änderungen/Ausführungen für den Vertrag" an, da man sich absichern und an gewisse Sachen halten müsse. Entgegen der berufungsklägerischen Auffassung sind dieses Schreiben bzw. die darin enthaltenen Änderungswünsche bezüglich des schriftlichen Vermögensübertragungsvertragsentwurfs geradezu Beleg dafür, dass noch keine definitive Einigung, mithin noch kein Vertragsschluss, zustande gekommen war. Auch findet die angeblich mündlich zustande gekommene Einigung zwischen dem Berufungskläger und A._____ mit keinem Wort eine Erwähnung. Nichts anderes gilt grundsätzlich auch bezüglich der E-Mail vom 28. September 2012. Darin bittet D._____ den Berufungskläger zunächst, er solle sich bei ihr melden, damit man die Übernahme zu einem Abschluss bringen könne. Sodann wünschte sie vom Berufungskläger weitere Unterlagen. Danach, so D._____, stehe "dem Abschluss nichts mehr im Wege". Auch aus diesem Schreiben geht somit eindeutig hervor, dass zu diesem Zeitpunkt eine

Seite 19 — 22 definitive Einigung nicht vorlag. Ebenso findet auch an dieser Stelle die angeblich zwischen dem Berufungskläger und A._____ mündlich vereinbarte Übernahme keinerlei Erwähnung. Ferner kann aus den gesamten Umständen nicht geschlossen werden, dass bezüglich der unbeanstandet gebliebenen Bestimmungen im zuvor erhaltenen Vertragsentwurf (BG act. II.5) bereits ein (teilweiser) Konsens zustande gekommen wäre. Die Vertragsverhandlungen legen vielmehr nahe, dass die Vermögensübertragung als einheitliches Ganzes aufgefasst wurde und eine Zustimmung von D._____ bzw. der Berufungsbeklagten erst und nur dann erfolgen sollte, wenn sämtliche von ihr verlangten Bedingungen erfüllt würden. Insofern greift auch die Regel von Art. 2 Abs. 2 OR nicht, wonach der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle, weil von einer Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia negotii) keine Rede sein kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat die Berufungsbeklagte in ihrer Duplik und Widerklagereplik (BG act. I.4) einen Konsens zu einem angeblich bereits mündlich geschlossenem Vertrag schliesslich auch nicht zugestanden. Wenn sie ausführt, dass sie mit ihren Kommentaren zum Vertragsentwurf "das Geschäft vom Grundsatz her nicht bestritten habe" (S. 10), so kann dies im Gesamtzusammenhang nicht anders verstanden werden, als sie an der Vermögensübertragung (nach wie vor) ernsthaft interessiert war und der Vertragsentwurf nach ihrem Dafürhalten grundsätzlich in die richtige Richtung zielte. Dass zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits ein mündlich zustande gekommener Übernahmevertrag soll vorgelegen haben, lässt sich daraus nicht ableiten. e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der vom Berufungskläger behauptete, mündlich abgeschlossene Übernahmevertrag zwischen ihm und A._____ bzw. der Berufungsbeklagten nicht bewiesen ist. Sodann lässt sich auch nicht sagen, D._____ habe diesen angeblichen, mündlich abgeschlossenen Vertrag nachträglich bestätigt. Die Beweislosigkeit geht zulasten des Berufungsklägers, da er aus dem behaupteten, mündlich abgeschlossenen bzw. durch D._____ genehmigten Vermögensübertragungsvertrag Rechte für sich ableiten will (Art. 8 ZGB). Zu Recht beruft sich der Berufungskläger sodann auch nicht darauf, der von ihm bzw. seinem Rechtsvertreter ausgearbeitete (schriftliche) Vermögensübertragungsvertragsentwurf sei rechtsgültig abgeschlossen worden, fehlt es hierfür doch bereits an der für die vorbehaltene Schriftform erforderlichen Unterschrift der Parteien (Art. 13 OR). Im Rahmen der Berufung unangefochten geblieben ist ferner, dass die Vorinstanz eine Haftung der Berufungsbeklagten aus culpa in contrahendo verworfen hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Darauf ist folglich nicht mehr zurückzukommen, zumal die Vorinstanz eine entsprechende Haftung richti-

Seite 20 — 22 gerweise ausgeschlossen hatte. Die Vorinstanz hat die Klage des Berufungsklägers somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, dementsprechend auch die Berufung abzuweisen ist. Mangels entsprechender Anfechtung ist schliesslich auch die von der Berufungsbeklagten erhobene und von der Vorinstanz abgewiesene Widerklage nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 6. a) Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beklagte bzw. Berufungsbeklagte in der Hauptklage vollumfänglich obsiege, währenddem sie in der Widerklage gänzlich unterliege. Daran ändert sich auch durch den Ausgang des Berufungsverfahrens nichts. Angesichts des unterschiedlichen Aufwandes, den die Haupt- und die Widerklage verursacht hätten, rechtfertigt es sich gemäss der Vorinstanz, dem Kläger bzw. Berufungskläger 3/4 der vorinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'500.00, mithin Fr. 7'125.00, aufzuerlegen (angefochtener Entscheid, E. 8). Der vorinstanzliche Kostenspruch wird vom Berufungskläger nicht beanstandet und erscheint denn auch angemessen, sodass er zu bestätigen ist. b) Bezüglich seiner für das Verfahren vor der Vorinstanz zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz ihm den gemäss eingereichter Honorarnote geltend gemachten Aufwand von insgesamt 85.67 Stunden um 17.5 Stunden gekürzt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Ob diese Kürzung gerechtfertigt war, kann vorliegend offengelassen werden. Nach der vom Kantonsgericht angewandten Methode der Bruchteilsverrechnung ist für die Bemessung der Parteientschädigung lediglich auf die Honorarnote der mehrheitlich obsiegenden Partei abzustellen (dazu grundlegend Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015, E. 15b; ferner Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, ZGRG 01/2016, S. 3 ff., S. 4). Da der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren zu lediglich einem Viertel obsiegt hat, bildet Ausgangspunkt der Berechnung der Parteientschädigung die Honorarnote der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten, welche zu drei Vierteln obsiegte. Diese machte für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 61 Stunden bzw. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'964.10 geltend, was im Rahmen der Berufung unbeanstandet geblieben ist. Demgemäss hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 8'482.05 zu bezahlen ([3/4 - 1/4] x Fr. 16'964.10). In Anwendung der Betragsverrechnungsmethode hat die Vorinstanz den Kläger bzw. Berufungskläger indessen dazu verpflichtet, der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten (lediglich) eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'904.55 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu

Seite 21 — 22 bezahlen. Da (mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch die Beklagte) der angefochtene Entscheid nicht zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden darf (vgl. hierzu Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 441 m.w.H.), bleibt es beim vorinstanzlichen Entschädigungsspruch. 7. a) Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, wird er hierfür entsprechend kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 6'000.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht zurückerstattet. b) Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte ausseramtlich zu entschädigen. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten ist mangels Einreichen einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzulegen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) angemessen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3. X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2015 41 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.03.2017 ZK2 2015 41 — Swissrulings