Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 25 10. August 2015 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der Erbengemeinschaft X . _____ s e l . , bestehend aus: A._____ und B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Nicola Katharina Kull, c/o Zinsli Nater Ganzoni, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 19. März 2015 machte die Erbengemeinschaft X._____ sel., bestehend aus A._____ und B._____, beim Bezirksgericht Maloja ein gegen die C._____GmbH gerichtetes Begehren um Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO anhängig. B.1. Mit Schreiben vom 25. März 2015 wurde der C._____GmbH durch das Bezirksgericht Maloja der Eingang des Mieterausweisungsgesuchs angezeigt und unter Beilage desselben Frist bis zum 7. April 2015 zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. 2. Mit Schreiben vom 7. April 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der C._____GmbH, Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mani, das Bezirksgericht Maloja darum, die Frist zur Einreichung der Stellungnahme um 20 Tage bzw. bis zum 27. April 2015 zu verlängern. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, dass derzeit Gespräche zwischen den Parteien stattfänden, um die ganze Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln. Das entsprechende Gesuch wurde bewilligt. 3. Am 27. April 2015 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wyttenbach an das Bezirksgericht Maloja und setzte dieses davon in Kenntnis, dass die C._____GmbH neu ihn mit der Wahrung ihrer Interessen betraut habe. In der Sache selbst ersuchte er das Gericht um zweitmalige Erstreckung der heute ablaufenden Frist zur Einreichung der Stellungnahme um 20 Tage, d.h. bis zum 18. Mai 2015. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung sei es ihm nicht möglich gewesen, innert erstmals erstreckter Frist die Stellungnahme zu verfassen, weshalb er auf die Fristerstreckung dringend angewiesen sei. Auch diesem Gesuch wurde entsprochen. 4. Die Erbengemeinschaft X._____ sel. ersuchte das Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 29. April 2015 um den Widerruf der gewährten Fristverlängerung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im summarischen Verfahren die Fristen kurz zu halten seien und die Ausnahmen eines komplizierten und/oder nicht dringlichen Falles vorliegend nicht gegeben seien. Entsprechend sei die Frist von mehr als zehn Tagen zur Stellungnahme bereits grosszügig berechnet gewesen. Fristverlängerungen lägen nicht in der Natur des summarischen Verfahrens und seien deshalb im Normalfall auch nicht möglich. De facto habe die Gesuchsgegnerin bis heute eine Frist zur Stellungnahme von 53 Tagen erwirkt, was aufgrund der vorliegenden Situation unangebracht erscheine. Insbesondere die Begründung eines
Seite 3 — 9 Anwaltswechsels könne nicht dazu führen, dass die Frist weiter erstreckt werde, sei dieser Umstand doch von der Gesuchsgegnerin selbst herbeigeführt worden. Die C._____GmbH ihrerseits beantragte die kostenfällige Abweisung dieses Antrags. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 liess die Erbengemeinschaft X._____ sel. beim Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO gegen den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, wobei das folgende Rechtsbegehren gestellt wurde: "1. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, unverzüglich die am 27. Mai 2015 gewährte Frist zur Stellungnahme im Prozess Nr. _____ zurückzuziehen und die Gegenpartei im Gesuch um Mieterausweisung zu einer sofortigen Stellungnahme aufzufordern; 2. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das am 19. März 2015 eingereichte Begehren um Mieterausweisung (Proz. Nr. _____) unverzüglich an die Hand zu nehmen und zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 verzichtete die C._____GmbH auf die Einreichung einer Stellungnahme. E. Auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja verzichtete unter Beilage der Akten mit Schreiben vom 18. Mai 2015 auf eine Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zufolge Untätigkeit des Gerichts regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
Seite 4 — 9 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 f. zu Art. 319 ZPO). Da gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 321 Abs. 4 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 23 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 47 zu Art. 319 ZPO), steht einem Eintreten auf die vorliegende Eingabe auch unter dem formellen Aspekt der Fristwahrung nichts entgegen. 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Vorderrichter habe die vorliegend gerügte Rechtsverzögerung durch die unrichtige Rechtsanwendung der Bestimmungen des summarischen Verfahrens herbeigeführt, indem er der Gegenpartei eine mehrfache, überlange Fristerstreckung gewährt habe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. a. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtdauer des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., St. Gallen 2014, N 22 zu Art. 29 BV). Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften konkretisiert, andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der angemessenen Frist (Steinmann, a.a.O., N 23 f. zu Art. 29 BV). Grundsätzlich ist das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das Beschleunigungsgebot verletzt, wenn ein Entscheid nicht innerhalb der prozessrechtlich vorgeschriebenen oder (bei Fehlen einer solchen) der nach den Umständen angemessenen Frist getroffen wird. Soweit das Gesetz keine bestimmten Behandlungsfristen aufstellt, ist die Frage, was als angemessene Verfahrensdauer gilt, anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 = Pra 2005 Nr. 10). Allgemein darf die Beurteilung umso längere Zeit in Anspruch nehmen, je umfangreicher und komplexer sich ein Verfahren gestaltet. Zu beachten ist auch die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Partei: Je intensiver der Grundrechtsträger vom Urteil betroffen ist, desto höher ist der Anspruch auf zügige Behandlung der Sache
Seite 5 — 9 zu werten. Berücksichtigt werden darf zudem, ob die Partei durch ihr Verhalten selber zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 491 f.; René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 3038). Die Parteien dürfen zwar von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsersuchen anrechnen lassen. Umgekehrt ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen, ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen, generell überlange Vernehmlassungsfristen ansetzen oder die Urteilsbegründung und den Dispositiv-Versand ungebührlich verzögern (Steinmann, a.a.O., N 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). b. Die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Dieses wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erscheint dieses Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Der Vorentwurf hatte noch eine Verpflichtung zur kurzen Frist vorgesehen, was gemäss Bericht zum Vorentwurf höchstens 10 Tage bedeutete. Eine solche Bestimmung ist in der Schlussfassung zwar nicht mehr enthalten, aus der Natur des summarischen Verfahrens ergibt sich jedoch, dass die Frist zur Stellungnahme regelmässig kürzer ist, als sie für eine Klageantwort vorgesehen wäre. In einfachen Fällen erscheint die zehntägige Frist deshalb nach wie vor angemessen (Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 253 ZPO; vgl. auch Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 253 ZPO). Um der Natur des summarischen Verfahrens Rechnung zu tragen, ist die Frist in der Regel nicht verlängerbar. Das Gesetz ist jedoch auch hier flexibel und lässt es zu, dass das Gericht in nicht dringenden und aufwändigen Fällen auch eine verlängerbare Frist ansetzen kann (Chevalier, a.a.O., N 3 zu Art. 253 ZPO). Bei der Gewährung von Fristerstreckungen drängt sich im vereinfachten und summarischen Verfahren allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf, sollen die Fälle doch möglichst rasch und effizient erledigt werden können. Grundsätzlich sollten Fristen im vereinfachten und summarischen Verfahren ihrer besonderen Natur wegen denn auch lediglich einmal erstreckt werden (Nina J. Frei, in: Haus-
Seite 6 — 9 heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 10 und N 20 zu Art. 144 ZPO). c. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass im summarischen Verfahren bei der gegenständlichen Konstellation für die schriftlich einzuholende Stellungnahme der Gegenpartei eine Frist von zehn Tagen wohl angemessen gewesen wäre. Wie gesehen hat eine Fristerstreckung die Ausnahme zu bilden und ist nur in Ausnahmefällen zu gewähren. Von einem solchen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein, handelt es sich aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen doch um eine unkomplizierte Streitsache. Namentlich ist festzuhalten, dass die Gültigkeit der von den Beschwerdeführern ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_379/2014 vom 10. März 2015, KB 6), sodass die zur Diskussion stehende Frage auf höchstrichterlicher Ebene geklärt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG). Angesichts dessen erscheint es problematisch, eine Fristerstreckung von 20 Tagen zu gewähren, ohne sich bei der Gegenpartei zu versichern, ob unter den Parteien tatsächlich Vergleichsgespräche stattfanden – wie dies mit dem Fristerstreckungsgesuch geltend gemacht wurde – und ob die Beschwerdeführer aufgrund dessen mit einer Fristerstreckung im beantragten Umfang einverstanden sind. Das Einholen der entsprechenden Informationen wäre dem Vorderrichter ohne weiteres zumutbar und unter den gegebenen Umständen auch angezeigt gewesen. d. Das zweite Fristerstreckungsgesuch vom 27. April 2015 (K 4) wurde vom neu mit der Interessenwahrung der Gegenpartei betrauten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wyttenbach, damit begründet, dass es ihm aufgrund der kurzfristigen Mandatierung nicht möglich gewesen sei, bis zum damaligen Tag die Stellungnahme zu verfassen und er deshalb auf die beantragte Fristerstreckung dringend angewiesen sei. Auch diesfalls hat sich der Vorderrichter nicht die Mühe gemacht zu prüfen, ob die kurzfristige Mandatierung bzw. der kurzfristige und wohl selbstverschuldete Anwaltswechsel tatsächlich eine Fristverlängerung zu begründen vermag. Angesichts dessen, dass im summarischen Verfahren seiner besonderen Natur wegen Fristen – wenn überhaupt – grundsätzlich nur einmal erstreckt werden sollten (vgl. E. 2.b hiervor), wäre die Prüfung dieser Frage aber zwingend erforderlich gewesen. Dass Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wyttenbach die Fristverlängerung beantragt hat, ist angesichts der Bestimmungen betreffend sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung (vgl. Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA;
Seite 7 — 9 SR 935.61]) zwar durchaus nachvollziehbar und grundsätzlich auch angezeigt. Da die entsprechende Vollmacht (BB 1) indes kein Datum aufweist, lässt sich anhand der Akten jedoch nicht abschliessend feststellen, ob die Mandatierung tatsächlich derart kurzfristig erfolgt ist, dass nicht mehr ausreichend Zeit vorhanden war, um die Stellungnahme rechtzeitig und ohne weitere Fristerstreckung einreichen zu können. Auch diesbezüglich hätte sich ein Nachfragen des Vorderrichters aufgedrängt. e. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die übermässig lange erstmalige Fristerstreckung einerseits sowie auch die Gewährung der zweiten Fristerstreckung andererseits mit der Natur des summarischen Verfahrens nicht vereinbar sind und deshalb als sachlich nicht gerechtfertigt bezeichnet werden müssen. Der Vorderrichter hat mit seiner Vorgehensweise das Rechtsverzögerungsverbot verletzt bzw. dem Beschleunigungsgebot zuwidergehandelt. Insofern ist Ziffer 2 des Rechtsbegehrens dem Grundsatz nach gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf Beurteilung innert angemessener Frist durch das Vorgehen des Vorderrichters verletzt worden ist. Diese Feststellung ist im Dispositiv festzuhalten (BGE 138 II 513 E. 6.5 S. 518 f.; 135 II 334 E. 3 S. 337; Steinmann, a.a.O., N 26 zu Art. 29 BV). Gleichzeitig wird der Vorderrichter angewiesen, das am 19. März 2015 anhängig gemachte Mieterausweisungsverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und den Vorgaben des summarischen Verfahrens entsprechend innert angemessener Frist einen Entscheid zu fällen. 3. In Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens verlangen die Beschwerdeführer, der Vorderrichter sei anzuweisen, unverzüglich die am 27. Mai 2015 gewährte Frist zur Stellungnahme zurückzuziehen und die Gegenpartei im Gesuch um Mieterausweisung zu einer sofortigen Stellungnahme aufzufordern. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die Stellungnahme der Gegenpartei innert zweitmalig erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. Mai 2015 zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Maloja eingegangen (vgl. act. D. 3.b), sodass sich eine derartige Anweisung an den Vorderrichter erübrigt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass das entsprechende Begehren gegenstandslos geworden und infolgedessen das Verfahren in diesem Punkt abzuschreiben ist. 4. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Falle einer Rechtsverzögerung durch ein kantonales Gericht die
Seite 8 — 9 Gerichtskosten und die Parteientschädigung – Letztere unter dem Vorbehalt einer Befreiung nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 116 ZPO, wovon der Kanton Graubünden indessen keinen Gebrauch gemacht hat – dem Kanton aufzuerlegen sind, weil sich diesfalls die Beschwerde nicht gegen die Gegenpartei richtet, sondern gegen das Gericht selbst, welches sich weigert zu urteilen oder zögert, dies im Rahmen des laufenden Verfahrens zu tun (BGE 139 III 471 E. 3.3 S. 475 = Pra 2014 Nr. 28). Im Lichte dieser Rechtsprechung gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja zu bezahlen. Gleiches gilt für die zugunsten der Beschwerdeführer auszusprechende Parteientschädigung. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird diese nach richterlichem Ermessen festgesetzt. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Ziffer 1 der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja wird angewiesen, das am 19. März 2015 anhängig gemachte Mieterausweisungsverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und den Vorgaben des summarischen Verfahrens entsprechend innert angemessener Frist einen Entscheid zu fällen. 3.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt. b) Die aussergerichtliche Entschädigung zugunsten der Erbengemeinschaft X._____ sel., bestehend aus A._____ und B._____, in Höhe von Fr. 1'000.- - (inkl. Spesen und MWSt) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt. 4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: