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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.08.2015 ZK2 2014 47

27 agosto 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,626 parole·~18 min·7

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 47 01. September 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 3. Dezember 2014, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 3. November 2014 liess X._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler für ein von ihr angestrebtes Klageverfahren gegen die Erben A._____ (B._____, C._____, D._____) betreffend Minderung/Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200'000.00 aus Liegenschaftskauf beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beklagten Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft hätten der Gesuchstellerin eine Liegenschaft in E._____ (O.1_____) verkauft. Bereits kurz nach deren Bezug seien Wasserschäden aufgetreten, welche umgehend mündlich und im Oktober 2011 auch per Mail gerügt worden seien. Aufgrund der Zunahme der Wasserschäden und des komplexen Desinteresses der Verkäufer habe die Käuferin einen Bauexperten mit der Mängelfeststellung beauftragt. Das Gutachten habe bauliche Mängel in Bezug auf das Flachdach, den Dachanschluss und die Dusche festgestellt und sei dem Vertreter der Verkäuferin umgehend mündlich und per Mail mitgeteilt worden. Weitere Gespräche mit Vertretern der Verkäufer seien erfolglos geblieben, so dass X._____ am 21. Februar 2014 das Schlichtungsverfahren gegen die Verkäufer eingeleitet habe. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung sei am 3. Juli 2014 die Klagebewilligung ausgestellt worden. X._____ sei seit letztem Herbst arbeitslos; aufgrund einer früheren Arbeitslosigkeit habe die Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung am 31. Mai 2014 geendet. Ab diesem Zeitpunkt habe die Gesuchstellerin von der Arbeitslosenkasse keine Taggelder mehr erhalten, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine neue Rahmenfrist mangels genügender Beitragszeit nicht erfülle. Anfangs März 2014 habe sie wegen einer Krankheit operiert werden müssen. Seither sei sie aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig, da sie sich aufgrund eines Krebsleidens regelmässig und längerfristig chirurgischen Eingriffen und Chemotherapien unterziehen müsse. Aus diesem Grund habe sie Ende August 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt O.2_____ ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente eingereicht. Nachdem ihre Ersparnisse aufgebraucht gewesen seien, habe sie bei der Wohngemeinde ein Unterstützungsgesuch gestellt. Seit September 2014 erhalte sie von der Gemeinde O.3_____ Sozialhilfe, womit ihre Mittellosigkeit nachgewiesen sei. Ihr restliches Vermögen bestehe aus der Liegenschaft in E._____, die jedoch derart belastet sei, dass eine Aufstockung der Hypothek nicht möglich sei. Eine Vermietung der bislang als Erstwohnung genutzten Liegenschaft sei wegen Art. 75b BV nur als Erstwohnung zulässig. Eine solche

Seite 3 — 12 Vermietung sei aufgrund des Leerwohnungsbestandes und der Nachfrage in O.1_____ kurzfristig nicht möglich, zumal sie die Liegenschaft verkaufen wolle. B. Am 4. November 2014 prosequierte X._____ beim Bezirksgericht Hinterrhein die Klage gegen die vorerwähnten Erben des A._____ auf Minderung/Schadenersatz aus dem Liegenschaftskauf in E._____ (Proz. Nr. 115-2014- 21). C. Mit Stellungnahme vom 10. November 2014 verneinte die anzuhörende kantonale Steuerverwaltung die Bedürftigkeit unter Beilage und Hinweis auf die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer des Jahres 2012, welche ein steuerbares Nettoeinkommen von rund Fr. 64'400.00 (Kanton/Gemeinde) respektive Fr. 69'700.00 (Bund) und ein Vermögen von Null ausweisen, wobei unter Vermögen Wertschriften und Guthaben von Fr. 73'313.00 aufgeführt sind. D. Mit Eingabe vom 26. November 2014 liess X._____ bei gleichbleibendem Rechtsbegehren entgegnen, für die Beurteilung der URP-Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend, also im November 2014. Mit diesen Verhältnissen, die im Gesuch dargelegt und mit Urkunden belegt worden seien, setze sich die Steuerverwaltung nicht ansatzweise auseinander, sondern verweise lapidar auf die Steuererklärung 2012. Dass diese keine Auskunft über die jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben vermöge, liege auf der Hand. Auch die Steuererklärung 2013 würde diesbezüglich nicht mehr Informationen enthalten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin hätten sich seit dem Jahr 2012 stark verändert. Wie bereits im Gesuch ausgeführt und belegt, sei die Gesuchstellerin seit Herbst 2013 arbeitslos und erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder der Arbeitslosenkasse nicht mehr. Seit Ende Mai 2014 verfüge sie über keine Einkünfte mehr und lebe seit September 2014 von der Sozialhilfe der Gemeinde O.3_____. Die entsprechende Bestätigung sei mit dem Gesuch eingereicht worden. Die Gemeinde habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen, bevor Sozialhilfe geleistet werde und die Leistungen der Sozialhilfe würden nur den notwendigen Lebensunterhalt decken, sodass kein Überschuss verbleibe, der für die Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten in absehbarer Zeit herangezogen werden könne. Die Liegenschaft in E._____ sei der einzige Vermögenswert, über den X._____ noch verfüge. Sie versuche schon seit längerem ohne Erfolg, diese zu veräussern. Wegen der Pfandrechte auf der Liegenschaft sei im jetzigen Zeitpunkt im Übrigen äusserst fraglich, ob beziehungs-

Seite 4 — 12 weise in welchem Umfang X._____ nach dem Verkauf überhaupt über finanzielle Mittel verfügen werde. Wegen der Verkaufsbemühungen sei eine Vermietung nicht realistisch; selbst wenn das Gericht diesbezüglich anderer Auffassung wäre, müsste X._____ zumindest vorläufig die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Da die Gemeinde O.3_____ die Anspruchsberechtigung von X._____ hinsichtlich der Sozialhilfe geprüft und bejaht habe, werde bewusst darauf verzichtet, weitere Beweise für den Sachverhalt einzuholen und dadurch zusätzlichen, nicht notwendigen Aufwand zu betreiben. Falls das Gericht wider Erwarten weitere Unterlagen für erforderlich erachte, würden diese so rasch als möglich beigebracht. E. Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 3. Dezember 2014 erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: "1. Das Gesuch von X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Chur, im Verfahren gegen die Erben A._____ (B._____, C._____, D._____) betreffend Minderung/Schadenersatz (Proz. Nr. 115-2014-21) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wird ausgeführt, dass der sinngemässe Standpunkt von X._____, ihre Prozessarmut sei erwiesen und nicht weiter dem Beweis zu unterstellen, nachdem die Gemeinde O.3_____ ihren Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe geprüft und bejaht habe, abzulehnen sei, da die Voraussetzungen für öffentliche Sozialhilfe und unentgeltliche Rechtspflege nicht identisch seien. Entgegen der scheinbaren Auffassung von X._____ vermöge die Behauptung, dass sie von einer Sozialhilfebehörde unterstützt werde, für sich allein ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO nicht rechtsgenügend zu begründen. X._____ habe es unterlassen – abgesehen von der genannten Unterstützungsbestätigung, aus welcher sich weder die Höhe der Unterstützung noch die Höhe eines allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages ergebe – weitere, namentlich ihre Vermögensverhältnisse betreffende Unterlagen einzureichen. Dass sie kein effektiv verfügbares Vermögen mehr habe, sei zwar implizite durch die Bemerkung, nachdem sie im Jahre 2014 ihre Ersparnisse aufgebraucht habe, habe sie bei der Wohnsitzgemeinde ein Unterstützungsgesuch gestellt, behauptet, jedoch nicht belegt worden (zum Beispiel anhand von aktuellen Kontoauszügen). In Bezug auf ihre aktuelle Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge habe sich X._____ lediglich damit begnügt, eine E- Mail-Bestätigung der Gemeinde O.3_____ an ihren Rechtsanwalt einzureichen. Das sei offensichtlich ungenügend. Es sei dem Einzelrichter unter diesen Umstän-

Seite 5 — 12 den nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse von X._____ auf tauglicher Grundlage abschliessend zu beurteilen. Beiden Rechtsschriften der anwaltlich vertretenen X._____ sei zwanglos zu entnehmen, dass ihr die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten von Anfang an bekannt gewesen seien. Dennoch sei sie ihren Mitwirkungspflichten in mehreren Punkten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung beziehungsweise zur Einreichung der Unterlagen dränge sich bereits aufgrund der fachkundigen Rechtsvertretung von X._____ nicht auf. F. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 3. Dezember 2014 erhob X._____ am 15. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen vom 3. Dezember 2014 sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen, und der Unterzeichnende sei als Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. November 2014 vorgebracht und nachgewiesen worden sei, dass X._____ seit September 2014 von der Gemeinde O.3_____ wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe. Die Vorinstanz hätte vor der Abweisung des Gesuches eine Nachfrist zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung der Eingabe einräumen müssen. Dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall aufgrund der nachgewiesenen Sozialhilfeabhängigkeit zumindest eine gesetzliche Vermutung der Mittellosigkeit bestehe. Aus der Tatsache, dass aufgrund der nachgewiesenen Sozialhilfeabhängigkeit von X._____ nicht weitere Unterlagen eingereicht worden seien, ergebe sich auf jeden Fall noch kein Rechtsmissbrauch. X._____ sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mittellos gewesen, so dass dem Gesuch hätte entsprochen werden müssen. Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör von X._____, indem sie die eingereichten Beweise für ungenügend bezeichnet, ohne ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise zur Ergänzung des Gesuches zu geben. Damit stelle der Einzelrichter in seinem Entscheid auf Sachverhaltselemente ab, zu welchen X._____ sich bis anhin nicht habe äussern können. Schliesslich liefere die Vorinstanz keine Begründung, weshalb sie die Bestätigung

Seite 6 — 12 der Gemeinde O.3_____ als ungenügend beziehungsweise implizit als unzutreffend beurteile. G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 17. April 2015 (ERZ 14 418) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Dezember 2014 gutgeheissen und X._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO im Verfahren ZK2 14 47 vor Kantonsgericht von Graubünden erteilt. Zum Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler ernannt. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. Dezember 2014 und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 15. Dezember 2014 (vgl. act. A.1) erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-

Seite 7 — 12 instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO einerseits die Befreiung von Vorschuss- oder Sicherheitsleistungen (lit. a), andererseits die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b). Ferner ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes möglich, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann sodann ganz oder teilweise gewährt werden (vgl. Art. 118 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit, sprich jederzeit, gestellt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, zum anderen sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, die gesuchstellende Person trifft jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Werden die erforderlichen Unterlagen oder die nötigen Angaben nicht vorgebracht, ist die Partei vom Gericht aufzufordern, die fehlenden Beweismittel vorzulegen. Erteilt die gesuchstellende Person die verlangten Auskünfte nicht oder bringt sie die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime verweigert werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 3; ZR 110 2011 Nr. 103; Viktor Rüegg, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO). Ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch darf daher nicht ohne Weiteres abge-

Seite 8 — 12 wiesen werden. Vielmehr ist dem Gesuchsteller vorerst eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen (vgl. PKG 2012 Nr. 10 E. 3. c)). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz führte aus, dass die Einreichung der Mail-Bestätigung der Gemeinde O.3_____ zum Nachweis der Bedürftigkeit ungenügend sei. Des Weiteren würden auch die Steuerunterlagen für das Steuerjahr 2013 fehlen. Angesichts der fachkundigen Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sei eine Fristansetzung zur Konkretisierung respektive Einreichung von Belegen nicht angezeigt gewesen. Auch der Verzicht auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO sei gerechtfertigt gewesen, zumal der Gesuchstellerin ihre Mitwirkungsobliegenheiten aus dem kürzlich vor gleicher Instanz erfolgtem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege hinlänglich bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Sie bringt vor, dass der Einzelrichter es unterlassen habe, angesichts der von diesem als ungenügend erachteten Belege/Unterlagen, ihr die Möglichkeit einzuräumen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. Unterlasse der Richter dies, so verletze er gemäss der Praxis des Kantonsgerichts (PKG 2012 Nr. 12 [recte Nr. 10] E. 3.) das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin. b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin treffen zu. X._____ reichte zusammen mit ihrem Gesuch um entgeltliche Rechtspflege vom 3. November 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./1) diverse Unterlagen ein. So reichte sie unter anderem eine Mail-Bestätigung der Gemeinde O.3_____ vom 4. November 2014 ein, welche ihr den Bezug von Sozialhilfe in der Gemeinde O.3_____ bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./6). In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./3) führte die Beschwerdeführerin aus, dass, da die Gemeinde O.3_____ ihre Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Sozialhilfe geprüft und bejaht habe, bewusst darauf verzichtet worden sei, weitere Beweise für den Sachverhalt einzuholen und dadurch zusätzlichen, nicht notwendigen Aufwand zu betreiben. Falls das Gericht weitere Unterlagen wider Erwarten für erforderlich erachten würde, würden diese selbstverständlich so rasch als möglich beigebracht. Wenn nun der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein der Auffassung war, dass die eingereichten Unterlagen (insbesondere die Mail- Bestätigung der Gemeinde O.3_____) für eine Überprüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ungenügend waren, so wäre er gemäss der oben ausgeführten Rechtsprechung und Lehre verpflichtet gewesen, der Gesuchsteller-

Seite 9 — 12 in eine Nachfrist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen (beispielsweise eine formelle Bestätigung der Gemeinde O.3_____ über die Sozialhilfe; die Steuerunterlagen für das Steuerjahr 2013) einzuräumen. Dieses Vorgehen gilt unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten war und um ihre Mitwirkungsobliegenheiten aufgrund eines kürzlich durchgeführten URP-Verfahrens am selben Gericht hätte wissen müssen. Die Gesuchstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./3) zudem klar zum Ausdruck, dem Gericht die erforderlichen Unterlagen bei Bedarf so rasch als möglich einzureichen. Von einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten kann somit keine Rede sein. Eine solche kann erst bejaht werden, wenn die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zur Einreichung weiterer Unterlagen trotz erfolgter Aufforderung vom Gericht nicht nachkommt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein hätte daher, falls er zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege weiterer Unterlagen bedurft hätte, die Gesuchstellerin um Nachreichung entsprechender Belege auffordern müssen. Indem der Einzelrichter dies unterliess und das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abwies, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat er nach soeben Ausgeführtem Art. 119 ZPO verletzt. Die Vorinstanz wird aufgrund dieser Ausführungen nochmals über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X._____ zu befinden haben. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, womit sie gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Ergänzend ist noch folgendes festzuhalten. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein hielt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Kantons Zürich fest, dass die Tatsache/Behauptung der Gesuchstellerin, dass sie von einer Sozialhilfebehörde unterstützt werde, für sich allein ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht rechtsgenügend zu begründen vermöge. Es gelte nicht eine dahingehende Regel im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung, dass jener, der öffentliche Fürsorge erhalte, a priori und für alle Verfahren als prozessarm zu gelten habe. Diese Rechtsprechung gilt nicht für den Kanton Graubünden. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in PKG 2003 Nr. 13 (welcher übrigens dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZB 02 14 vom 10. Februar 2003 entspricht) klar festgehalten, dass, wer öffentliche Sozialhilfe beziehe, allein aufgrund dieser Tatsache ohne weiteres als prozessarm gelte. So führte das Kantonsgericht in Erwägung 3) aus, dass der für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Richter alsdann nicht zu prüfen habe, ob eine Person,

Seite 10 — 12 die tatsächlich öffentliche Sozialhilfe beziehe, neben dem für sich und ihre Angehörigen notwendigen Lebensunterhalt die erforderlichen Prozesskosten aufbringen könne. Es habe diesfalls als erstellt zu gelten, dass sie dazu nicht in der Lage sei (vgl. dazu auch Norbert Brunner, Merkpunkte im Zusammenhang mit dem Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) in Ergänzung zum Aufsatz in der ZGRG 4/03; zu finden unter: http://www.grav.ch/members/pdf/up_kg.pdf). Auch das Bundesgericht führte in seinem Urteil 1C_45/2007 vom 30. November 2007 in E. 6.3 aus, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger als bedürftig zu betrachten sei. In dieselbe Richtung geht übrigens auch die Lehre. Viktor Rüegg führt aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung durch Sozialhilfe und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege identisch seien. Ob ein Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne nähere Einkommens- und Auslagenberechnung als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten habe, sei zwar unter kantonalem Prozessrecht kontrovers entschieden worden. Die Frage dürfte im Hinblick auf Zweck und Voraussetzungen wirtschaftlicher Sozialhilfe jedoch für die ganze Schweiz zu bejahen sein (vgl. Viktor Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117). Auch Stefan Meichssner führt unter Berufung auf das oben zitierte Urteil des Bundesgerichts aus, dass Arme immer mittellos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV seien. Wer Sozialhilfe beziehe, sei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu betrachten (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 74). Es ist nun nicht einzusehen, weshalb unter der Geltung der Eidgenössischen Zivilprozessordnung von dieser Praxis abgewichen werden sollte, zumal es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV handelt. Wenn nun die Beschwerdeführerin tatsächlich Sozialhilfe von der Gemeinde O.3_____ bezieht, so ist das Kriterium der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO ohne weitere Prüfung erfüllt. 6. Ist die Beschwerde gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidgebühr 500 bis 8'000 Franken (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Zudem hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Kostennote vom 4. Mai 2015 (vgl. act. D. 3) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 9 Stunden geltend, was bei einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.00 (vgl. Norbert Brunner, a.a.O., S. 5 und Viktor Rüegg, a.a.O., N. 4 zu Art. 122 und Urteil http://www.grav.ch/members/pdf/up_kg.pdf

Seite 11 — 12 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4. c) und Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 3.b/aa mit weiteren Hinweisen) ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2‘160.00 ergibt. Hinzu kommt eine Pauschale von 3% (Fr. 64.80) sowie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 178.00), womit ein Honoraranspruch von Fr. 2‘403.00 resultiert. Der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache gerade noch als angemessen. 7. X._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 17. April 2015 (ERZ 14 418) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK2 14 47 vor Kantonsgericht von Graubünden mit Wirkung ab Gesuchseinreichung vom 15. Dezember 2014 bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler zum Rechtsvertreter ernannt. Diese Bewilligung ist obsolet geworden, da X._____ im vorliegenden Verfahren obsiegt hat und ihr folglich keine Gerichtskosten auferlegt werden. Auch die notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden durch die ihr zugesprochene Parteientschädigung gedeckt.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 3. Dezember 2014, wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher X._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'403.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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