Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 4 8. Dezember 2014 (Mit Urteil 4D_5/2015 vom 02. Oktober 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Freytag, Davidstrasse 1, 9000 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 22. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 34 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Imboden stellte am 21. Dezember 2011 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuldner, X._____ als Gläubiger und der A._____AG als Gläubigervertreterin über eine Forderung von CHF 32'752.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2011 aus. Als Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Lieferungen gemäss Brief vom 30.11.2011 (CHF 22'653.00) zuzüglich 5% ab 01.01.2003-30.11.2011 (CHF 10'099.45)“ Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 5. Januar 2012 zugestellt, worauf dieser am 10. Januar 2012 Rechtsvorschlag erhob. B. Am 13. Januar 2012 stellte das Betreibungsamt Imboden unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und Y._____ als Gläubiger und Gläubigervertreter über eine Forderung von CHF 6'773.20 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2004 aus. Als Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „gemäss Brief mit Zusammenstellung vom 12.12.2011 (CHF4'130.00) zuzüglich Zins seit 01.01.2004 (CHF 2'643.20)“ C. Am 19. Januar 2012 stellte X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Imboden ein Schlichtungsgesuch. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. Februar 2012 nicht einigen. Am 22. Februar 2012 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgenden Rechtsbegehren enthaltend: „Klagende und widerbeklagte Partei 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 32'752.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Der vom Beklagten in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden am 10. Januar 2012 erhobene Rechtsvorschlag sei für die Forderung nebst Zins und Kosten zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Beklagte und widerklagende Partei 1. Der Kläger und Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 4'130.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2004 zu verpflichten. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Widerbeklagten.“
Seite 3 — 34 D. Die Klage vom 23. Mai 2012 ging am 24. Mai 2012 beim Bezirksgericht Imboden ein. Das Rechtsbegehren wurde abgeändert und lautete neu wie folgt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘750.-- zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung führte X._____ insbesondere aus, er habe für Y._____ verschiedene Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 12'250.-- erbracht. Dazu gehöre auch die Leistung: "Verkauf Viehanhänger (Jahr 2003)" in Höhe von CHF 3'500.--. Demgegenüber mache Y._____ Forderungen für den Kauf eines Rindes mit Kalb sowie eines weiteren Kalbs in Höhe von CHF 2'500.-sowie eines Schlachtkalbs in Höhe von CHF 1'600.-- geltend, was einem Forderungsbetrag von total CHF 4'100.-- entspreche. Y._____ sei wohlbekannt, dass der besagte Viehanhänger seinerzeit mit den vorgenannten Tieren eins-zu-eins verrechnet worden sei. Er erkenne somit eine Gegenforderung von CHF 3'500.--. Nachdem diese von den anfangs genannten CHF 12'250.-- in Abzug gebracht werde, betrage die vorliegend eingeklagte Forderung noch CHF 8'750.--. Die einzelnen Beträge für die von ihm gegenüber Y._____ erbrachten Leistungen seien aus einer ihm von der Rechtsschutzversicherung von Y._____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 zugestellten "Zusammenstellung X._____" ersichtlich (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1) und würden demzufolge von Y._____ anerkannt. In der erwähnten Zusammenstellung seien weitere gegenseitige Forderungen aufgelistet, welche jedoch andere Vertragsverhältnisse betreffen würden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Insbesondere die mit "An X._____ verkaufte Tiere" bezeichneten Positionen aus den Jahren 2002 und 2003 würden Kaufgeschäfte von Tieren zwischen ihm und dem Vater von Y._____, I._____ sel. betreffen, in dessen Eigentum die Tiere damals gestanden hätten. Im bereits erwähnten Schreiben der Rechtsschutzversicherung von Y._____ sei denn auch erwähnt worden, dass die in der Zusammenstellung behaupteten Forderungen teilweise nicht Y._____, sondern dessen Vater als Partei betreffen würden, wie dies bei den Viehkäufen in Höhe von CHF 14'800.-- der Fall sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien jedoch ausschliesslich die gegenseitigen Forderungen zwischen ihm und Y._____. E. Die Klageantwort und Widerklage datiert vom 4. Juli 2012. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
Seite 4 — 34 „1. a) Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. b) Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Widerbeklagten. 2. a) Der Kläger und Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 4‘130.zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2004 zu verpflichten. b) Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Widerbeklagten.“ Zur Begründung führte Y._____ insbesondere aus, dass er den Bauernbetrieb der Betriebsgemeinschaft J._____ ab dem 1. Januar 2005 auf seinen Namen – mit allen Aktiven und Passiven – übernommen und die Liegenschaften und Grundstücke im Sommer 2008 von seinem Vater eigentumsrechtlich übernommen und seinen Bruder B._____ ausbezahlt habe. Somit sei er spätestens seit dem Sommer 2008 Alleininhaber und Alleinbetreiber des Betriebes J._____ in O.1_____. Vorher habe er den Betrieb zusammen mit seinem Bruder B._____ und seinem Vater I._____ betrieben. Letzterer sei am 13. März 2010 verstorben. Es treffe zu, dass X._____ die in der Begründung der Klage erwähnten Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 12'250.-- erbracht habe. Obwohl die Forderungen aus dem Jahr 2003 und somit vor der Übernahme des Bauernbetriebs aus der Betriebsgemeinschaft J._____ durch ihn entstanden seien, werde ausdrücklich anerkannt, dass diese (wie alle übrigen Aktiven und Passiven) auf ihn persönlich übergegangen seien. X._____ versuche darzulegen dass für die übrigen in der "Zusammenstellung X._____" aufgelisteten Forderungen in Höhe von CHF 14'800.-- andere Vertragsverhältnisse gelten würden, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Dies betreffe insbesondere Forderungen aus dem Verkauf von Tieren aus den Jahren 2002 und 2003 durch seinen Vater an X._____. Dass andere Vertragsverhältnisse vorliegen würden, werde bestritten. X._____ verkenne, dass er den Landwirtschaftsbetrieb als Ganzes auf den 1. Januar 2005 (mit Aktiven und Passiven) von seinem Vater übernommen habe. Weiter lasse dieser ausser Betracht, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst worden sei. X._____ könne sich also nicht darauf berufen, er sei der Erbengemeinschaft des I._____ sel. den Betrag von CHF 14'800.-- schuldig und ihm schulde er nichts. Auf das Schreiben der P._____ Rechtsschutzversicherung vom 12. Dezember 2013 – dem die Zusammenstellung vom 5. Dezember 2011 beigelegen habe – habe X._____ am 22. Dezember 2011 ausdrücklich anerkennen lassen, das Entgelt für sieben Kühe in Höhe von insgesamt CHF 14'800.-- schuldig zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5). Dies zu Recht, da die Kaufpreise nie bezahlt
Seite 5 — 34 worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass X._____ von ihm grundsätzlich einen Betrag von CHF 12'250.-- zu Gute habe. Von diesem Betrag anerkenne X._____ eine Gegenforderung für den Viehanhänger in Höhe von CHF 3'500.--. Somit resultiere eine grundsätzliche Gesamtforderung von X._____ in Höhe von CHF 8'750.--. Demgegenüber sei bewiesen (und von X._____ anerkannt), dass dieser für sieben Kühe einen Betrag in Höhe von CHF 14'800.-schuldig sei. Es sei hingegen entgegen den Ausführungen von X._____ erstellt, dass dieser den Betrag in Höhe von CHF 14'800.-- sehr wohl ihm schuldig sei und dieser die Verrechnung erklärt habe, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Er habe Widerklage erhoben im Umfang von CHF 4'130.--. Dieser Betrag stütze sich auf den von X._____ geschuldeten Betrag für das bei seinem Vater gekaufte (hingegen von X._____ anerkanntermassen nicht bezahlte) Vieh in Höhe von total CHF 14'800.--. Von diesem Betrag sei das grundsätzliche Guthaben von X._____ in Höhe von CHF 8'750.-- in Abzug zu bringen, weshalb ein Guthaben zugunsten von ihm in Höhe von CHF 6'050.-- ausgewiesen sei. Hiervon sei wiederklageweise lediglich ein reduzierter Betrag geltend gemacht worden. Gestützt auf die vom Widerbeklagten anerkannte Schuld sowie der spätestens im Herbst 2011 erklärten Verrechnung dieses Guthabens mitsamt der ausgewiesenen Übernahme der Forderung des Widerklägers sei kein Grund erkennbar, die Widerklage nicht gutzuheissen. F. Die Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 enthält die folgenden Rechtsbegehren: „I. Rechtsbegehren Hauptklage 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘750.-- zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ sei aufzuheben und es sei im Umfang von CHF 8‘750.-- Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘923.-- zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen 4. Eventualiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ aufzuheben und es sei im Umfang von CHF 8‘923.--Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten. II. Rechtsbegehren Widerklage 5. Die Widerklage sei abzuweisen.
Seite 6 — 34 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten.“ Zur Begründung hielt X._____ insbesondere fest, es sei unbestritten, dass er I._____ sel. die in den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1 & 2, genannten Kühe abgekauft habe. Auch möge es zutreffen, dass Y._____ ab dem Jahr 2005 den elterlichen Betrieb in Fidaz mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe. Dies beweise jedoch in keiner Weise, dass die Forderung bezüglich die abgekauften Kühe im Zeitpunkt der Betriebsübernahme überhaupt existiert habe und dass sie tatsächlich in den Aktiven der Erbschaft enthalten gewesen sei. Die Aktivlegitimation des Beklagten zur Geltendmachung der Forderung werde daher bestritten. Anlässlich eines Treffens zwischen I._____ sel. und dessen Ehefrau G._____ mit ihm in seinem Restaurant L._____ gegen Ende Dezember 2005, habe ihm I._____ sel. eine auf einem Notizzettel vorgenommene handschriftliche Abrechnung übergeben (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 2). Es sei unbestritten, dass ihm I._____ sel. die sieben handschriftlich auf dem Notizzettel vermerkten Kühe im Wert von CHF 13'700.-- verkauft habe. Bestritten werde jedoch die in der "Zusammenstellung X._____" (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1) und auf dem Notizzettel (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 2) aufgeführte und mit "Rest" bzw. "Restschuld von Tieren aus Vorjahren Nach Abzug der Transporte" bezeichnete Forderung in Höhe von CHF 1'000.--. Der auf der "Zusammenstellung X._____" gennannte Betrag von CHF 13'800.-- sei überdies um CHF 100.-- zu hoch, weil für die Kuh M._____ CHF 2'300.-- statt CHF 2'200.-- eingesetzt worden sei. Im Rahmen des besagten Treffens habe er I._____ sel. auf verschiedene Gegenforderungen gegenüber diesem bzw. seinem Sohn Y._____ aufmerksam gemacht und diese ebenfalls auf dem Notizzettel aufgeschrieben. Die Beträge auf dem Notizzettel würden jedoch nicht exakt den von ihm eingeklagten Beträgen entsprechen, weil er die genauen Beträge beim Treffen habe schätzen müssen, da er die Belege nicht zur Hand gehabt habe. Die von Y._____ in der "Zusammenstellung X._____" genannten Beträge würden jedoch als korrekt anerkannt. Ebenfalls auf dem besagten Notizzettel habe er seine Forderung für Transporte ("3x N._____") in Höhe von CHF 13'500.-- vermerkt. Die Transporte seien im Auftrag der privaten Alpkorporation Alp N._____ durchgeführt worden. Y._____ sei seinerzeit Alpmeister gewesen und habe früher wie heute eine tragende Rolle auf der Alp inne. Die Durchführung dieser Transporte sei unbestritten da sie auch auf der "Zusammenstellung X._____" von Y._____ aufgeführt worden seien. Allerdings sei er dafür – entgegen der Behauptung von Y._____ – nie entschädigt worden. Bestritten werde ausserdem, dass er die von Y._____ als Beweis vorgelegten Quittungen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 7-9) jemals eigenhändig unterzeichnet habe und
Seite 7 — 34 dass es sich um seine echte Unterschrift handle. Es werde daher die Edition der Originale sowie ein graphologisches Gutachten beantragt, um die Echtheit seiner Unterschrift zu überprüfen. Die Gegenforderung von Y._____ betreffend den Stier "D._____" in Höhe von CHF 2'300.-- werde nicht anerkannt. Dieser sei nie ins Eigentum von Y._____ übergangen, sondern sei ihm seinerzeit für Zuchtzwecke lediglich ausgeliehen worden. G. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 18. Oktober 2012 hielt Y._____ an den in der Klageantwort und Widerklage vom 4. Juli 2012 gestellten Rechtsbegehren unverändert fest. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, X._____ behaupte in seiner Replik und Widerklageantwort, die Existenz der Forderung für die Viehkäufe im Zeitpunkt der Betriebsübernahme sei ebenso nicht bewiesen, wie, dass die Forderung in den Aktiven der Erbschaft enthalten sei. Zu Recht nicht bestritten werde, dass Y._____ den väterlichen Betrieb ab dem Januar 2005 übernommen habe. Dass nun die Existenz dieser Schuld bei der Betriebsübernahme nicht bestanden habe und in den Aktiven der Erbschaft nicht enthalten gewesen sei, erstaune angesichts der Formulierung des Treuhänders C._____ in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5) doch über alle Massen. Dort sei wörtlich festgehalten: "Herr X._____ bestreitet nicht, dass er an Herrn K._____ sel. bezw. an die Erbengemeinschaft K._____ die auf ihrer Liste aufgeführten 7 Kühe schuldet." Somit sei Ende Dezember 2011 namens des Klägers ausdrücklich anerkannt worden, dass dieser Betrag gegenüber der Erbengemeinschaft geschuldet sei. Bewiesen sei weiter, dass er den Betrieb und somit auch diese Forderung übernommen habe. Die Quittungen der Transporte für die Alp N._____ habe X._____ eigenhändig quittiert. Der Kläger habe den Stier "D._____" von Herrn D._____ gekauft und bar bezahlt. In der Folge sei dieser von ihm an X._____ zum aufgelisteten Preis verkauft worden. H. Mit Widerklageduplik vom 9. November 2012 hielt X._____ an den in der Replik und Widerklageantwort gestellten Rechtsbegehren unverändert fest. I. Am 21. November 2012 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Imboden eine Beweisverfügung in welcher unter anderem die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die auf den Quittungen der vom Kläger durchgeführten Transporte für die Alp N._____ (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 18-20) vorhandenen Unterschriften tatsächlich vom Kläger stammen, vom Ausgang der Instruktionsverhandlung abhängig gemacht wurde.
Seite 8 — 34 J. Die Instruktionsverhandlung wurde am 6. März 2013 in Domat/Ems durchgeführt und verlief ergebnislos. Aufgrund dessen erliess der Präsident des Bezirksgerichts Imboden am 6. Mai 2013 eine zweite Beweisverfügung (Beweisverfügung II) mit welcher die von X._____ beantragte Expertise – betreffend Echtheit, der auf den in Erwägung I genannten Aktenstücken vorhandenen Unterschriften – in Auftrag gegeben wurde. Als sachverständige Person wurde O._____ vom Forensischen Institut Zürich vorgeschlagen. Gleichzeitig wurde den Parteien gemäss Art. 183 Abs.1 ZPO Frist bis zum 27. Mai 2013 angesetzt, um zur Person der vorgeschlagenen Gutachterin Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. Gemäss Offerte würden die mutmasslichen Kosten des Gutachtens CHF 6'000.-- betragen. K. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter von X._____ seine Stellungnahme zur Beweisverfügung II ein. Darin führte er insbesondere aus, gegen die vorgeschlagene Gutachterin bestünden grundsätzlich keine Einwände. Allerdings würde die Höhe des oberen Kostenrahmens von CHF 6'000.-als unüblich hoch erachtet. Des Weiteren wurde beantragt, vor Auftragsvergabe für das Schriftgutachten folgenden Beweis durch Parteibefragung abzunehmen: "Dem Beklagte sei die Frage zu stellen, ob die auf den Quittungen (bekl.act. 7-9 bzw. 18-20) genannten Beträge jemals in bar ausbezahlt wurden" L. Mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichts Imboden vom 31. Mai 2013 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Imboden unter anderem, dass O._____ als Expertin eingesetzt werde, um dem Gericht eine Expertise betreffend Echtheit der Unterschrift des Klägers auf den in Ziffer 2 des Dispositivs aufgeführten Quittungen zu erstatten. Ausserdem wurden der mit Stellungnahme des Rechtsvertreters von X._____ vom 27. Mai 2013 gestellte Antrag auf Parteibefragung, ebenso wie die von ihm gestellten Zusatzfragen zum Gutachten, abgelehnt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11). M. Die Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2013, um 9:00 Uhr, in Domat/Ems statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, erkannte das Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF 4‘130.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Januar 2012 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12‘180.00 (Verfahrenskosten für beide Verfahren CHF 9‘000.00, Kosten Expertise CHF 3‘180.00) gehen
Seite 9 — 34 zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten und werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in diesem Umfang verrechnet. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, den Beklagten und Widerkläger ausseramtlich mit CHF 12‘672.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen sowie den vom (recte: von) ihm anteilsmässig verrechneten Gerichtskostenvorschuss im Betrag von CHF 1‘680.00 zu ersetzen. 4. a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung betr. des Kostenentscheids). 5. (Mitteilung).“ N. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: „1.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘750.-- zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘923.-zzgl. Zins zu 5% seit 19. Januar 2012 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ aufzuheben. 5. Die Widerklage sei abzuweisen. 6. Eventualiter, für den Fall, dass das Rechtsbegehren in Ziff. 1 nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, - sei Ziff. 3 Abs. 1 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufzuheben, die Gerichtskosten (inkl. Expertise) auf CHF 9‘180.— (recte: .--) festzulegen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen - sei Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten auf maximal CHF 7‘581.60.-- (inkl. MwSt.) festzulegen. 7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;“ Begründend führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere aus, die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei falsch, dies habe ihm der Präsident des Bezirksgerichts Imboden telefonisch bestätigt. Vorliegend betrage der Streitwert CHF 8‘750.-- bzw. CHF 8‘923.--. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO sei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.-- betrage. Diese Schwelle werde vorliegend sowohl in der Klage als auch in der Widerklage unterschritten, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das korrekte Rechtsmittel sei. Mit der vorliegenden Beschwerde würden neben dem Entscheid
Seite 10 — 34 in der Hauptsache auch die Kostenentscheide der Vorinstanz angefochten. Er beantrage die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO, da die Aufrechterhaltung derselben für den Beschwerdeführer zu einer grossen Last führen würde. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Aufgrund der in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Rügen (insbesondere betreffend die Verletzungen des rechtlichen Gehörs in diversen Fällen) sei eine mündliche Verhandlung notwendig. Beide Parteivertreter hätten in den Rechtschriften und im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach den Beweisantrag auf Parteibefragung gestellt. Der Präsident der Vorinstanz sowie das Gesamtgericht hätten diese Anträge ohne nachvollziehbare Begründung und trotz unklarer Beweislage ignoriert und auch ihre richterliche Fragepflicht nicht wahrgenommen. Das rechtliche Gehör des Klägers sei in mehreren Fällen verletzt worden. Dies habe sich zum einen darin geäussert, dass gestellte Beweisanträge ohne nachvollziehbare Gründe unberücksichtigt geblieben seien, insbesondere die von beiden Parteien ausdrücklich beantragte Parteibefragung. Des Weiteren sei über bestimmte Beweisanträge überhaupt kein Beweisbeschluss gefällt worden. Dies habe zur Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid von allem Anfang an auf einem offensichtlich unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht habe, wenn Beweise in unzulässiger Weise nicht abgenommen worden seien. Ausserdem sei ihm das rechtliche Gehör anlässlich der Hauptverhandlung nach dem Schlussvortrag des Gegenanwalts verwehrt geblieben obwohl Letzterer neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz die ihr unvollständig vorliegenden Beweise in Bezug auf die vom Kläger bestrittene Aktivlegitimation des Beklagten, die Existenz der vom Beklagten im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Forderung sowie die angebliche Auszahlung der Entgelte für die Transportleistungen falsch gewürdigt und komme deswegen zu einem falschen Ergebnis. Schliesslich sei der erstinstanzliche Kostenentscheid ohne jegliche Begründung ergangen und verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ebenfalls. Zudem verstosse der Kostenentscheid gegen Art. 2 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250). O. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 beantragte Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner): „1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers. “
Seite 11 — 34 Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Aktivlegitimation von Y._____ bezüglich die geltend gemachten Forderungen aus den Viehverkäufen sei bewiesen und X._____ habe mit seinen Signaturen bestätigt, für seine Transportleistung entschädigt worden zu sein. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz könne nicht die Rede sein. Ausserdem sei das rechtliche Gehör des Klägers entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. P. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Februar 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung erteilt und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt. Q. Mit Schreiben vom 10. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine nachträgliche Eingabe zur Beschwerde mit seiner Honorarnote ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 24. Januar 2014 unverändert fest. R. Mit Schreiben vom 14. März 2014 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers und machte aufgrund seiner Eingabe einen zusätzlichen Aufwand von pauschal einer Stunde zu CHF 270.-geltend. S. Auf die weitere Begründung der Beschwerde, der Beschwerdeantwort, die nachträgliche Eingabe zur Beschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdegegners, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Rechtsschriften vor der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat, ist die Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 4a des angefochtenen Entscheiddispositivs nicht zutreffend. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher – entgegen der Rechtsmittelbelehrung – nicht berufungsfähig ist, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Klage als auch der Widerklage weniger als CHF 10'000.-- beträgt. Gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, wenn sich Klage und Widerklage gegenüber stehen. Wenn ein Beklagter eine Hauptforde-
Seite 12 — 34 rung anerkennt, jedoch mit einer bestrittenen Gegenforderung verrechnet und für den Überschuss Widerklage erhebt, so bemisst sich der Streitwert nach dem vom Kläger geforderten Überschuss (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 94 ZPO). Der Entscheid kann somit nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Mit der vorliegenden Beschwerde wird neben dem Entscheid in der Hauptsache auch der Kostenentscheid angefochten. Auf kantonaler Ebene können Kostenentscheide zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, wozu das für die Hauptsache vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen ist (vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 22. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 9. Dezember 2013, wurde am 24. Januar 2014 und somit innert Frist eingereicht. Auf die zudem formgemäss eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren
Seite 13 — 34 weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, wonach die Honorarvereinbarung zwischen dem gegnerischen Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill und der P._____ Rechtsschutzversicherung zu edieren sei, ist daher abzulehnen. d) Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden. Ihr steht es frei, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Voraussetzung bildet die Zweckmässigkeit (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 327 ZPO). Da die Durchführung einer solchen im vorliegenden Fall nicht als zweckmässig erscheint, lehnte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden diesen Antrag mit Verfügung vom 28. Februar 2014 ab. 2.aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beklagte habe den Beweis für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer angeblichen Forderung für Viehverkäufe im Umfang von CHF 14‘800.-- entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht erbracht. Aktivlegitimiert sei derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts sei. Der Beklagte habe also zu beweisen, dass er Inhaber der geltend gemachten Forderung sei. Inhaber könne er jedoch nur sein, wenn die behauptete Forderung für das Vieh im Zeitpunkt der Übernahme des elterlichen Hofs am 1. Januar 2005 in den Aktiven und Passiven des Hofs tatsächlich enthalten gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation bejaht und sich dabei allein auf die öffentliche Urkunde vom 3. Juni 2008 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2) und die Zessionserklärung (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4) gestützt. Mit der Urkunde werde die Übernahme der Liegenschaft im Jahr 2008 dokumentiert. Diese beweise aber nichts in Bezug auf die damalige Existenz der angeblichen Forderung und deren Übernahme durch den Beklagten. Auch die Zessionserklärung beweise nicht, ob die angebliche Forderung im Nachlass von I._____ sel. enthalten gewesen sei. Entsprechende Beweise, zum Beispiel in Form der Erbteilungsunterlagen, in denen die Forderung konkret hätte aufgeführt sein müssen, seien nicht vorgelegt worden. Die in der Zessionserklärung (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4) aufgestellten Behauptungen der Miterben würden reine Parteibehauptungen ohne Beweiswert darstellen. Weiter irre sich die Vorinstanz, wenn sie in Erwägung 2.c) des angefochtenen Entscheids ausführe, der Kläger habe im Falle der Bejahung
Seite 14 — 34 der Aktivlegitimation eine Forderung aus dem Verkauf von sieben Kühen anerkannt. In den drei Rechtsschriften des Klägers finde sich kein einziger Hinweis, wonach dieser die besagte Forderung anerkannt hätte. Der Kläger habe in Ziffer 1.3 seiner Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 klar ausgeführt, dass nur im Falle der Existenz der behaupteten Forderung von CHF 14‘800.-- zum heutigen Zeitpunkt und gleichzeitig vorliegender Aktivlegitimation die Gegenforderungen aus den Transportleistungen geltend gemacht würden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass dem Beklagten der Beweis für die Existenz der behaupteten Forderung und für die Aktivlegitimation nicht gelungen sei und dass von einer Anerkennung der Forderung durch den Kläger keine Rede sein könne. Die Vorinstanz habe die Ausführungen des Klägers in nicht nachvollziehbarer Weise falsch interpretiert und die Beweise (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2 & 4) falsch gewürdigt. Deswegen komme sie zu einem falschen Ergebnis. Infolge des fehlenden Beweises der Aktivlegitimation sei die Widerklage abzuweisen. ab) Der Beschwerdegegner führt dazu aus, X._____ lasse nicht nur behaupten, die Aktivlegitimation bezüglich die Forderungen für Viehverkäufe sei nicht gegeben, sondern führe nun ebenfalls an, er habe die Forderung aus den Viehverkäufen in Höhe von CHF 14‘800.-- nie anerkannt. Die Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes sei aufgrund der Akten bewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 1 & 2) und als solche von X._____ auch nie bestritten worden. Dass ein Landwirtschaftsbetrieb in der Regel nur mit sämtlichen Aktiven und Passiven vom Vater an den Sohn übertragen werde, entspreche wohl einer gewissen Notorietät und sei im Übrigen auch durch die Zession der Miterben bestätigt worden, welche als solche auch nie bestritten worden sei. Mit anderen Worten sei Y._____ der Inhaber dieser geltend gemachten Forderungen aus den Viehverkäufen und die Aktivlegitimation sei absolut bewiesen. Dass X._____ die Forderung aus dem Viehhandel zwischen X._____ und I._____ sel. nicht anerkannt habe, sei schlichtweg aktenwidrig. So sei im Schreiben von C._____ als Treuhänder von X._____ vom 22. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5) wörtlich festgehalten: "Herr X._____ bestreitet nicht, dass er an Herrn K._____ sel. bzw. an die Erbengemeinschaft K._____ die auf ihrer Liste aufgeführten sieben Kühe schuldet". X._____ schulde aus Viehhandel der Jahre 2001 bis und mit 2003 an I._____ sel. CHF 14‘800.--. In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe er Transporte ausgeführt und eigenhändig bestätigt, hierfür ein Entgelt von rund CHF 15‘000.-- erhalten zu haben. Im Dezember 2011, nachdem verschiedene Erledigungsversuche fruchtlos geblieben seien und die "Viehschuld" immer wieder thematisiert worden sei, habe der Berater von X._____ in dessen Namen bestätigt, den Betrag
Seite 15 — 34 aus den Viehkäufen gegenüber der Erbengemeinschaft zu schulden. Der Hof sei in der Zwischenzeit vom Vater auf den Sohn übergegangen und nach dem Ableben des Vaters hätten die Miterben bestätigt, dass die auch ihnen bekannten Schulden des X._____ gegenüber dem verstorbenen Vater mit der Betriebsübernahme auf den Sohn übergegangen seien. ac) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, soweit X._____ dem Beklagten die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Widerklage abspreche, sei ihm nicht zu folgen. Wie aus den Verfahrensakten hervorgehe, habe Y._____ von seinem Vater im Rahmen eines Erbvorbezuges den Hof samt Gebäuden per 1. Januar 2008 übernommen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2). Später sei die Erbteilung erfolgt und am 28. Juni 2012 die Abfassung einer Erklärung, in welcher die Miterben E._____ und F._____ den Übergang sämtlicher Forderungen gegen X._____ auf Y._____ bestätigen würden (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4). Da das Gericht die Frage der Aktivlegitimation von Amtes wegen zu prüfen habe und seinem Entscheid die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zugrunde lege, sei die genannte Beweisurkunde somit beachtlich. Es komme hinzu, dass man den Rechtsübergang zusätzlich durch Abfassung einer formgültigen Abtretungserklärung bestätigt habe (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 4). Demzufolge sei Y._____ berechtigt, allfällige noch offene Forderungen seines verstorbenen Vaters gegen X._____ aus eigenem Recht geltend zu machen. Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht und begründet festgestellt, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich berechtigt ist, noch offene Forderungen seines verstorbenen Vaters geltend zu machen, indem sie die diesbezüglichen Beweise richtig gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, er bestreite die Existenz der angeblichen Forderung aus dem Verkauf von sieben Kühen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, hat die A._____AG im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 5) insbesondere festgehalten: „Herr X._____ bestreitet nicht, dass er an Herrn K._____ sel. bzw. an die Erbengemeinschaft K._____ die auf ihrer Liste aufgeführten 7 Kühe schuldet.“ Dieses Schreiben kommt einer Anerkennung der Forderung aus dem Viehverkauf gleich, welche offenbar bis zum 22. Dezember 2011 nicht getilgt worden ist. Somit steht – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – fest, dass die Forderung auch im Zeitpunkt der Übernahme des elterlichen Hofs am 1. Januar 2005 in den Aktiven und Passiven des elterlichen Hofs enthalten war und der Beschwerdegegner nach den obigen Ausführungen dazu berechtigt ist, diese auch
Seite 16 — 34 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. Es kann diesbezüglich nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Ausführungen des Klägers falsch interpretiert und die Beweise (vorinstanzliche Akten, bekl. act. 2 & 4) falsch gewürdigt und komme deswegen zu einem falschen Ergebnis. ba) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mit der Beweisverfügung vom 21. November 2012 sei die Beweislast für die Nichtverbuchung der Zahlungen der Transportleistungen für die Alp N._____ sowie die nicht eigenhändige Unterzeichnung der dazugehörigen Quittungen dem Kläger auferlegt worden. Dieser habe dazu im Rahmen der Replik und Widerklageantwort den Beweisantrag gestellt, die Buchhaltungsunterlagen (Jahresrechnung, Kassenbeleg und Bankbelege) und das Reglement der Alp N._____ zu edieren. Die vom Beklagten in der Folge eingereichten Belege würden zwar beweisen, dass die fraglichen Transporte als "Ausgabe" in der Abrechnung der Alp verbucht worden seien. Dies beweise jedoch nicht, dass tatsächlich eine Auszahlung an ihn stattgefunden habe, was jedoch die entscheidende Frage sei. Die auf den Quittungen enthaltene Formulierung "Betrag dankend erhalten" bedeute nicht, dass es sich dabei um eine Barauszahlung handeln müsse, sondern es könne auch eine Verrechnung vorgenommen worden sein. Die Vorinstanz gehe aufgrund der auf den Quittungen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 7-9) enthaltenen Vermerke "Betrag dankend erhalten" leichthin von einem "rechtsgenüglichen Beweis für die tatsächliche Aushändigung" (vgl. S. 9 des angefochtenen Entscheids) aus. Mit dem Wort "Aushändigung" könne die Vorinstanz nur eine Barauszahlung meinen. Sie übersehe dabei, dass die fraglichen Transportleistungen nicht in bar ausbezahlt, sondern verrechnet worden seien (vgl. Duplik und Widerklagereplik vom 18. Oktober 2012, S. 5). Wenn also der Beklagte ausdrücklich anerkenne, dass die Transportleistungen verrechnet worden seien, könne die Vorinstanz nicht von einer Barauszahlung ausgehen und den Vermerk "Betrag dankend erhalten" zum rechtsgenüglichen Beweis erheben. Folglich habe sie auch diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Gemäss Seite 9 des angefochtenen Entscheids stütze sich die Vorinstanz auf die gemäss dem Schriftgutachten angeblich echte Unterschrift von X._____ auf den Quittungen und folgere daraus, dass der Kläger für die von ihm erbrachten Transportleistungen entschädigt worden sei. Die Quittungen würden jedoch lediglich zu einer Vermutung und damit zu einer Beweislastumkehr führen. Sie seien aber für sich genommen längst kein Beweis, sondern die aufgrund der Quittungen bestehende Vermutung könne durch den Kläger widerlegt werden. Das Gericht verkenne, dass die Quittungen in keiner Form belegen würden, dass die Beträge in bar ausbezahlt worden seien und, dass der Beklagte in Bezug auf den Transport
Seite 17 — 34 "N._____ 03" in den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1, gerade das Gegenteil behaupte, dass nämlich der Betrag aus diesem Transport noch offen, also gerade nicht getilgt worden sei. Das Gericht habe zwar auf die offensichtlichen Widersprüche in der Argumentation des Beklagten hingewiesen, jedoch die vom Beklagten akzeptierte Forderung des Transports "N._____ 03" gänzlich ignoriert. Der Beklagte habe über seine Rechtsschutzversicherung ausführen lassen, "dass Ihre seit mehreren Jahren bei Herrn Y._____ sowie seinem Vater bestehenden Schulden mit den von ihnen erbrachten Leistungen verrechnet wurden". Hier stehe deutsch und deutlich, was der Kläger im gesamten bisherigen Verfahren immer wieder behaupte, nämlich, dass die Kaufpreise für das Vieh ("Schulden") mit den Transportleistungen ("von ihnen erbrachte Leistungen") verrechnet worden seien und aus diesem Grund auch keine Barauszahlung stattgefunden haben könne. Die Vorinstanz habe dies ignoriert und somit den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Stattdessen habe sie ausgeführt, dass eine Verrechnung der durch den Kläger in der Replik eventualiter geltend gemachten Forderungen für Transportleistungen gar nicht möglich sei, weil die Alpgenossenschaft N._____ über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und es somit am Erfordernis des Passivlegitimation fehle. Diese Sichtweise erstaune, nachdem der Beklagte dieses Argument nie vorgebracht habe, sondern im Gegenteil eine Verrechnung der erbrachten Transportleistungen ausdrücklich anerkannt habe und die Vorinstanz folglich an diese vom Beklagten vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung gebunden sei. Wie dem angefochtenen Entscheid in Erwägung 2.d) zu entnehmen sei, habe sich der Beklagte in diverse Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, der grösste Widerspruch ergebe sich aus der Tatsache, dass der Beklagte behaupte, den Betrag von CHF 4‘020.-- für den Transport "N._____ 03" schuldig zu sein (vgl. die vom Beklagten stammende "Zusammenstellung X._____" in den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1), während er gleichzeitig behaupte, der Kläger habe diesen Betrag bereits erhalten und quittiert. Dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beklagten vom 12. Dezember 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1) sei zu entnehmen, dass der Beklagte anerkenne, dem Kläger den Betrag von CHF 4‘020.-- schuldig zu sein. Diese Anerkennung habe zur Folge, dass die in den vorinstanzlichen Akten, bekl. act. 9, vorgelegte Quittung über denselben Transport angesichts dieses offensichtlichen und vom Beklagten im Rahmen der Hauptverhandlung unbestritten gebliebenen Widerspruchs keinen Beweiswert haben könne. Damit werde auch die Ansicht der Vorinstanz widerlegt, welche im Urteil klar davon ausgehe, dass die Transporte aufgrund der Quittungen getilgt seien. Der Rechtsvertreter des Beklagten habe in seiner Duplik und Widerklagereplik ausdrücklich bestätigt, dass der Transport
Seite 18 — 34 "N._____ 03" gemäss den vorinstanzlichen Akten, kläg. act. 1, zur Verrechnung gebracht worden sei. Er habe ausgeführt: "Dieses gegnerische Beweismittel dokumentiert die Schuld von Herrn X._____ und die Verrechnung des letzten Transports". Der gegnerische Rechtsvertreter spreche merkwürdigerweise von einem "gegnerischen" Beweismittel. Es sei wohl korrekt, dass das Beweismittel durch den Kläger eingereicht worden sei. Es sei aber vom Beklagten erstellt worden. Der Entscheid der Vorinstanz sei in Bezug auf den Transport "N._____ 03" willkürlich und daher zu korrigieren. Die Widerklageforderung von CHF 4‘130.-- sei um den Betrag von CHF 4‘020.-- zu kürzen. Der Beklagte sei auf den Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Duplik und Widerklagereplik zu behaften, wonach der letzte Transport (gemeint sei der Transport N._____ 03) verrechnet und der Betrag von CHF 4‘020.-- gerade nicht bar ausbezahlt worden sei. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Transport "N._____ 03" offensichtlich falsch festgestellt habe, indem sie weiterhin aufgrund der Quittungen von einer Auszahlung ausgegangen sei, obwohl der Beklagte selbst anerkenne, diesen Betrag dem Kläger nach wie vor schuldig zu sein. Aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs in Bezug auf den Transport "N._____ 03" könne auch den weiteren Quittungen (vgl. vorinstanzliche Akten, bekl. act. 7-8) kein Beweiswert mehr zukommen. bb) Der Beschwerdegegner bringt vor, der Versuch einer Verwirrungsstiftung durch den Beschwerdeführer mit den Abgrenzungen Barzahlung oder Verrechnung sei vollkommen unbehelflich. Die in diese Richtung zielende Behauptung sei deshalb eingebracht worden, weil er habe behaupten lassen, die Unterschriften auf den Quittungen seien nicht die seinen, was auch durch die fehlende Berücksichtigung in der Buchhaltung der Alpabrechnung unterstrichen würde. Das Beweisverfahren habe nun Gegenteiliges an den Tag gebracht. Nämlich, dass diese Behauptung offensichtlich wider besseren Wissens erfolgt sei. Mit anderen Worten habe X._____ mit seinen Signaturen bestätigt, für seine Transportleistung entschädigt worden zu sein, auf welche Art und Weise auch immer. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz könne nicht die Rede sein. bc) Der Beschwerdeführer hat zu Recht festgehalten, dass dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdegegners (P._____ Rechtsschutzversicherung) folgende Passage zu entnehmen ist: „dass Ihre seit mehreren Jahren bei Herrn K._____ sowie seinem Vater bestehenden Schulden mit den von ihnen erbrachten Leistungen verrechnet wurden“
Seite 19 — 34 Allerdings ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Transportleistungen mit den fraglichen Viehkäufen verrechnet worden seien, wie dies der Beschwerdegegner behauptet. Im Gegenteil wird im gleichen Schreiben weiter ausgeführt, dass die Transportleistungen bereits bezahlt worden seien und dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner einen Betrag in Höhe von CHF 4'130.-schulde. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausführt, ist in der Duplik und Widerklagereplik vom 18. Oktober 2012 von einer Verrechnung der Transporte die Rede. Allerdings lässt sich diesem Schreiben und der "Zusammenstellung X._____" (vgl. vorinstanzliche Akten, kläg. act. 1), auf welche darin Bezug genommen wird, entnehmen, dass die Transporte der Jahre 2001 und 2002 mit früheren Viehverkäufen verrechnet wurden und daraus eine Restschuld von CHF 1'000.-- resultiert. Zumindest diese Transporte wären demzufolge nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – mit den fraglichen, sondern mit früheren Viehverkäufen verrechnet worden. Wie dargelegt, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz sei in Bezug auf den Transport "N._____ 03" willkürlich und daher zu korrigieren. Dies trifft nicht zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist der Beschwerdegegner nämlich bei der Berechnungsweise seiner Forderung in der Klageantwort und Widerklage vom 4. Juli 2012 zu behaften. Somit ist auf sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz mit dem Wort "Aushändigung" nur eine Barauszahlung gemeint haben könne und somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, nicht weiter einzugehen. Dies, da vorliegend einzig massgebend ist, dass nach den Ausführungen in Erwägung 2.ac) erwiesen ist, dass die Schuld aus dem Kauf der sieben Kühe vom Beschwerdeführer noch nicht beglichen worden ist, wohingegen betreffend die Transportforderungen für die Alp N._____ rechtsgenüglich erstellt ist, dass diese nicht mehr offen sind. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. 3.a) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör in Gerichtsverfahren. Dazu zählen das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis, der Anspruch auf Begründung des Urteils, das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise, das Recht auf Vertretung sowie das Recht auf Akteneinsicht (BGE 96 I 322 E. 2c, BGE 124 I 49 E. 3a). Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht einen von ihnen gestellten Antrag behandelt und es den Entscheid darüber begründet. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistand-
Seite 20 — 34 punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen). ba) Der Beschwerdeführer führt aus, gemäss Ziffer V Buchtstabe A der Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 21. November 2012 werde über die Zulassung von Zeugen erst nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung entschieden. Es sei jedoch überhaupt nie über die Zulassung von Zeugen entschieden worden, weder vor, noch während der Hauptverhandlung. Über den durch den Kläger gestellten Beweisantrag auf Befragung von G._____ als Zeugin habe das Gericht nie einen Beweisbeschluss gefällt, sondern dieser Beweisantrag sei ignoriert worden. Das gleiche gelte für den offerierten Zeugen H._____. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich entnehmen, es seien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden. Dies sei im Hinblick auf die Zeugen G._____ und H._____ unzutreffend. Insofern sei in Bezug auf diese Zeugen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Kläger habe überdies nie die Möglichkeit gehabt, gegen einen Beweisbeschluss vorzugehen. Nach der Hauptverhandlung sei dies nicht mehr möglich gewesen. Dagegen führt der Beschwerdegegner aus, Beweisanträge an der Hauptverhandlung seien vom klägerischen Rechtsvertreter lediglich betreffend die Beweisaussage formuliert worden. Dieser Antrag sei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hingegen nicht präsidialiter abgelehnt worden. Dabei sei mit Bezug auf noch einzuvernehmende Zeugen weder ein Vorbehalt angebracht noch ein konkreter Antrag formuliert worden, irgendwelche Zeugen seien noch einzuvernehmen. Der Bezirksgerichtspräsident habe vielmehr das Beweisverfahren ohne jegliche Vorbehalte geschlossen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.12). Auf diesen formellen Einwand des Beschwerdeführers sei daher nicht weiter einzugehen. In seiner nachträglichen Eingabe zur Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass Beweisanträge, die bereits in den Rechtsschriften gestellt worden seien, an einer Hauptverhandlung nicht nochmals neu zu beantragen seien. bb) Der Beschwerdeführer hat zu Recht festgestellt, dass der Bezirksgerichtspräsident in der Beweisverfügung vom 21. November 2012 festgehalten hat, dass über die Zulassung von Zeugen erst nach der Durchführung einer Instruktionsver-
Seite 21 — 34 handlung entschieden werde. Nach der Durchführung der Instruktionsverhandlung am 6. März 2013 erliess der Bezirksgerichtspräsident am 6. Mai 2013 die Beweisverfügung II, welche keine Befragung von Zeugen vorsah. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf die Befragung der genannten Zeugen. Er hat somit erstmals mit der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, dadurch, dass über die von ihm beantragte Zulassung von Zeugen kein Beweisbeschluss gefällt worden sei – gegen welchen er hätte vorgehen können –, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Nach Erlass der Beweisverfügung II vom 21. November 2012 wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen Beweisantrag zeitnah nochmals vorzubringen, was er jedoch erwiesenermassen nicht gemacht hat. Aufgrund dessen kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. ca) Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe mit Schreiben vom 27. Mai 2013 beantragt, diverse Zusatzfragen an die Gutachterin zu stellen. Diese solle nicht nur die Echtheit der Unterschriften prüfen, sondern auch weitere Umstände rund um die Entstehung der besagten Quittungen untersuchen. Mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. Mai 2013 habe dieser entschieden, dass die von ihm gestellten Zusatzfragen nicht zugelassen würden. Der von ihm in der Replik und Widerklageantwort gestellte Beweisantrag auf Echtheit der Unterschrift habe nicht nur die Frage bezweckt, ob die Unterschriften echt seien, sondern auch, ob die Quittungen mit den Unterschriften echt seien. Das heisse, ob der Wortlaut der Quittungen im Zeitpunkt der angeblichen Unterschrift des Klägers tatsächlich schon auf dem Blatt Papier aufgedruckt gewesen sei, auf dem der Kläger seine Unterschrift geleistet habe. Dass der Bezirksgerichtspräsident seine Zusatzfragen nicht zugelassen habe, zeuge von einer sehr formalistischen Sichtweise. Die Zusatzfragen hätten zugelassen werden müssen, wenn die Gegenpartei dagegen keine Einwände gehabt hätte, doch habe der Präsident entschieden – ohne dem Beklagten das rechtliche Gehör hierzu einzuräumen –, die Fragen an die Gutachterin nach eigenem Gutdünken zu formulieren. Dementsprechend seien die gestellten Zusatzfragen im Gutachten unberücksichtigt geblieben und es sei dem Kläger ein weiteres Mal sein Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt worden. Der Beschwerdegegner führt aus, der Vorwurf, wonach das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt worden sei, sei etwas eigenartig, zumal der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle. Der Bezirksgerichtspräsident habe die Zusatzfragen zu Recht nicht zugelassen. Dies zeige sich etwa darin, dass X._____ wiederholt behauptet habe, die auf den Quittungen vorhandenen Unterschriften seien nicht die seinigen. Nachträglich wolle
Seite 22 — 34 Letzterer das eindeutige Ergebnis des Gutachtens, welches sich für die Echtheit dieser Dokumente und insbesondere auch der Unterschriften ausspreche, mit der Behauptung umgehen, dass die Unterschriften wohl echt sein könnten, aber der Text der Quittungen später angebracht worden sein könnte. Solches stelle nach dem Abschluss des Schriftenwechsels eine neue Tatsachenbehauptung dar und sei somit nicht zu hören. X._____ habe zu keinem Zeitpunkt irgendwie behauptet, Blankounterschriften abgegeben zu haben, was im Übrigen gelinde gesagt auch vollkommen unglaubwürdig wäre. cb) Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2013 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11) hat der Bezirksgerichtspräsident festgehalten, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 zur Beweisverfügung II Zusatzfragen zum Gutachten gestellt habe. Diese könnten allein schon mit dem Hinweis auf die Eventualmaxime nicht zugelassen werden. Vorliegend sei ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und mit der Beweisverfügung vom 21. November 2012 abgeschlossen worden. Die Behauptungen, ob es Hinweise geben würde, dass der Zeitpunkt des Ausdrucks der Quittungen und der Zeitpunkt der Unterschrift nicht zusammen passen würden oder ob zuerst die Unterschrift und dann erst der Text auf den Dokumenten angebracht worden sei oder ob es allenfalls weitere Hinweise geben würde, die darauf schliessen lassen würden, dass die Unterschriften nicht für den Zweck der Quittungen abgegeben worden seien, seien allesamt neue Behauptungen, die in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zugelassen werden könnten. Es könne weder die Rede davon sein, dass diese neuen Tatsachenbehauptungen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden seien (Art. 220 Abs. 1 lit. a ZPO), noch dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätten beigebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Zusatzfragen würden nicht zugelassen. Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen und eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. da) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in der Beweisverfügung vom 21. November 2012 habe der Bezirksgerichtspräsident verfügt, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung darüber entscheiden werde, ob die Parteien zur Parteibefragung oder einer allfälligen Beweisaussage zugelassen würden. Die Parteibefragung sei von den Rechtsvertretern beider Parteien in den Rechtsschrif-
Seite 23 — 34 ten mehrfach verlangt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2013 sei den Parteien noch vor dem ersten Parteivortrag die Gelegenheit gegeben worden, sich zum Verfahrensablauf zu äussern. In diesem Zusammenhang habe er die mögliche Befragung der Parteien im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert. Der Bezirksgerichtspräsident habe dann – ohne Rücksprache mit den beiden anwesenden Bezirksrichtern zu tätigen – ausgeführt, dass die Parteien nicht befragt würden. Es hätte – wie in der Beweisverfügung vom 21. November 2012 angekündigt – eines formellen Beweisbeschlusses bedurft, welchen zwingend das Gesamtgericht hätte fällen müssen. Ob der Entscheid, die Parteien nicht zu befragen, nur vom Bezirksgerichtspräsidenten oder vom Gesamtgericht gefällt worden sei, sei unklar. Ein schriftlicher Beweisbeschluss, der den Parteien eröffnet worden sei, existiere nicht. Damit stehe fest, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ein weiteres Mal verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, weder der beschwerdeführende noch der beschwerdegegnerische Rechtsanwalt und erst recht nicht die Parteien seien an der Prozessvorbereitung durch den Bezirksgerichtspräsidenten, die beiden Bezirksrichter und den Aktuar anwesend gewesen. Dabei würden gemäss der Erfahrung des unterzeichnenden Rechtsanwalts – nach vorgängigem Aktenstudium, insbesondere der Rechtsschriften – in einem formfreien Gespräch verschiedene Eckpunkte des Verfahrens diskutiert. Insbesondere schildere der Gerichtspräsident – unter Einbezug des Aktuars – seine gewonnenen Eindrücke aus der Instruktionsverhandlung oder auch allenfalls aus von ihm durchgeführten Zeugenbefragungen. Mit anderen Worten sei davon auszugehen, dass gerade in diesem Gespräch auch über den Antrag der Parteibefragung diskutiert wurde und das Plenargericht zum Resultat gelangt sei, dass eine solche im vorliegenden Fall nicht mehr notwendig sei. Dass hierfür im Rahmen der Hauptverhandlung den Parteien nicht ein schriftlicher Beweisbeschluss zugestellt werde, liege wohl in der Natur der Sache. Im Übrigen erfolge dies gerade mit der Mitteilung des schriftlichen Urteils. Eine Verletzung irgendeiner Formvorschrift könne dem Bezirksgericht nicht unterstellt werden. db) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung habe er nochmals sein Unverständnis über die Nichtbefragung der Parteien geäussert. Der Bezirksgerichtspräsident habe darauf geantwortet, dass die Parteien schon anlässlich der Instruktionsverhandlung genügend zu Wort gekommen seien und dass sowieso jeder das Gegenteil des anderen behaupte. Wie der Bezirksgerichtspräsident ohne Befragung der Parteien wissen wolle, dass sich aus einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen lassen würden, bleibe sein Geheimnis. Angesicht der in entscheidenden Fragen unklaren Beweis-
Seite 24 — 34 lage sei dessen Aussage unhaltbar und willkürlich. Allein schon über das in Ziffer 3 der Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 erwähnte Treffen zwischen den Parteien, welches vom Beklagten nie bestritten worden sei, hätten die Parteien befragt werden müssen. Weiter hätte der Beklagte befragt werden müssen, ob er dem Kläger jemals Geld für die Transportleistungen ausbezahlt habe und auf welchem Weg (Barauszahlung, Überweisung oder Verrechnung). Zudem hätte sich anhand der Befragung gezeigt, wie der Beklagte die diversen, in den Rechtschriften und im Rahmen der Hauptverhandlung vorgebrachten und vom Beklagten nie bestrittenen offensichtlichen Widersprüche – welche zusammengefasst in der Widerklageduplik vom 9. November 2012 dargelegt worden seien – begründe. Obwohl der Vorinstanz alle Widersprüche in der Argumentation des Beklagten in substantiierter Form vorgelegt worden seien, habe es die Vorinstanz nicht für nötig gehalten, dem Beklagten auch nur eine einzige Frage zu den Widersprüchen zu stellen. Dem Kläger sei dadurch von allem Anfang an verunmöglicht worden, durch mündliche Befragung der Parteien Beweis führen zu können. Es stehe fest, dass das rechtliche Gehör des Klägers durch den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, die Parteien nicht zu befragen, in krasser Weise verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner entgegnet, dass die Vorinstanz auf eine formfreie Parteibefragung (als Voraussetzung für eine allfällige Beweisaussage) verzichtet habe, sei alles andere als ungewöhnlich. Aufgrund des doppelten Schriftenwechsels und der allseitigen Ausführungen, insbesondere auch der Rechtsvertreter, sei dies absolut nachvollziehbar und auch richtig. dc) Im angefochten Entscheid wird ausgeführt, der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe den Antrag auf Zulassung beider Parteien zur Beweisaussage gestellt. Diesem sei nicht zu folgen, zumal der Sachverhalt im Lichte des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels und der Tatsache, dass beide Parteien bereits in der Referentenaudienz vom 6. März 2013 hinreichend zu Wort gekommen seien, genügend erstellt sei. Welche zusätzlichen Erkenntnisse – für welchen Standpunkt auch immer – sich aus der Beweisaussage gewinnen lassen würden, sei nicht ersichtlich. Gemäss Art. 191 Abs.1 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen. Die Parteibefragung und die Beweisaussage entsprechen allgemein da einem Bedürfnis, wo ausreichende andere Beweismittel fehlen, weil nur die Parteien die zu beweisenden Tatsachen kennen, was insbesondere in Ehe- und Familienangelegenheiten und bei streitigen mündlichen Vereinbarungen der Fall sein kann (vgl. Peter Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 191 ZPO). Vorliegend sind
Seite 25 — 34 ausreichend andere Beweismittel vorhanden, so dass der Entscheid der Vorinstanz, auf die Parteibefragung bzw. die Beweisaussage zu verzichten, nicht zu beanstanden ist. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde durch die Ablehnung dieses Antrags somit nicht verletzt. In der Beweisverfügung vom 21. November 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.7, S. 6) ist festgehalten, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung darüber entscheidet, ob die Parteien zur Parteibefragung oder einer allfälligen Beweisaussage zugelassen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung abgelehnt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. e) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Rechtsanwalt des Beklagten habe den Kläger zum Schluss seines letzten Parteivortrags der Lüge bezichtigt. Dies sei eine neu vorgebrachte Tatsache gewesen. Er habe aus diesem Grund noch einmal das Wort verlangt, um auf diese neue Tatsache antworten zu können. Der Bezirksgerichtspräsident habe jedoch keine weitere Wortmeldung zugelassen. Dies sei rechtswidrig gewesen, weil dadurch der Anspruch des Klägers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Dem entgegnet der Beschwerdegegner, es sei richtig, dass er in seiner Duplik unter Hinweis auf das graphologische Gutachten erklärt habe, dass dieses in Bezug auf die in Abrede gestellte Echtheit der Unterschrift von X._____ doch klar bestätige, dass dieser die "Unwahrheit" gesprochen habe. Allerdings habe er das Wort "Lüge" nicht verwendet und er habe auch lediglich unter dem Beizug des Resultats des von X._____ angestrebten Gutachtens den Schluss gezogen, dass dieser betreffend seine von ihm stammenden Unterschriften nicht die Wahrheit gesprochen habe. Vom Vorbringen einer neuen Tatsache könne und dürfe nicht im Ansatz die Rede sein. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 ist festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die Duplik nochmals das Wort verlangte und ihm ein weiterer Vortrag mit der Begründung verwehrt wurde, dass mit Abhaltung der Duplik die Parteivorträge geschlossen seien. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO können die Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. Mit dem zweiten Vortrag erhalten die Parteien das letzte Wort (vgl. Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 zu Art. 232 ZPO). Demnach hat der Bezirksgerichtspräsident zu Recht keine weitere Wortmeldung zugelassen.
Seite 26 — 34 f) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass bezüglich der Transportleistungen für die Alp N._____ der Beweisantrag des Klägers gleich in doppelter Hinsicht missachtet worden sei. Erstens seien weder Kassenbuch noch Bankkontoauszüge eingereicht bzw. durch das Gericht eingefordert worden und zweitens habe das Gericht es unterlassen, die Parteien zu den damaligen Vorgängen rund um die vom Beklagten behauptete Tilgung der Transportleistungen zu befragen. Es sei unerklärlich, dass das Gericht in diesem für den Ausgang des Falles entscheidenden Punkt die Aussagen der Parteien nicht hören wollte, sondern davon ausgegangen sei, die Parteien würden hier nichts zur Wahrheitsfindung beitragen können. Es liege daher eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Kläger sei die Möglichkeit zur Beweiserbringung, die er gemäss gestellten Beweisanträgen "Kassenbuch" und "Bankbelege" sowie anhand der persönlichen Befragung der Parteien hätte erbringen können, vereitelt worden. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, der Beschwerdeführer verkenne die Aktenlage. In der Beweisverfügung vom 21. November 2012 seien vom Beklagten die Alpabrechnungen der Jahre 2004 und 2005 mitsamt dem Reglement und den Originalquittungen zur Edition vorzulegen gewesen. Es möge sein, dass das Editionsbegehren des Klägers detaillierter gewesen sei. Bekanntlich seien hingegen die Verfügungen des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten massgebend und nicht Formulierungen der Gegenpartei. Indem der Beschwerdeführer diese Beweisverfügung akzeptiert habe und auch gegen die spätere Edition nicht reklamiert habe, könne er sich aus dem Fehlen der für ihn anscheinend wichtigen Dokumente absolut nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Replik und Widerklageantwort vom 27. August 2012 unter anderem die Edition der "Buchhaltungsunterlagen (Jahresrechnung, Kassenbelege, Bankbelege) der Alp N._____ aus den Jahren 2001 bis 2005". Mit der vorinstanzlichen Beweisverfügung vom 21. November 2012, gleichentags mitgeteilt, wurde der Beschwerdegegner diesbezüglich aufgefordert, die "Alpabrechnungen Alp N._____ der Jahre 2004 und 2005" herauszugeben, was dieser auch getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Zum Vorbringen, wonach es das Gericht unterlassen habe, die Parteien zu den damaligen Vorgängen rund um die vom Beklagten behauptete Tilgung der Transportleistungen zu befragen, kann auf die Begründung in der obigen Erwägung 3.dc) verwiesen werden. Auch in diesem Punkt ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. g) Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der ihm auferlegten Parteientschädigung vor, Gerichte hätten die Pflicht, Entscheide zu begründen, und zwar dergestalt, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
Seite 27 — 34 geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. Das Gericht müsse daher wenigstens die Überlegungen nennen, von denen es sich habe leiten lassen. Dass dies auch für Kostenentscheide gelte, sei selbstredend. Die Vorinstanz hätte sich mit der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eingereichten Honorarnote auseinandersetzen und diese im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der HV prüfen müssen. Im angefochtenen Entscheid fehle jedoch eine Begründung, welcher die zur Festlegung der Parteientschädigung zugrunde gelegten Überlegungen entnommen werden könnten. Infolge der fehlenden Begründung sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zwar seien die Positionen in der Honorarnote detailliert ausgewiesen, das allein vermöge jedoch die Angemessenheit nicht zu begründen, ansonsten ein Anwalt einen beliebig hohen Zeitaufwand für einen Fall betreiben könne, solange der Aufwand ausgewiesen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beklagten auch 50 Stunden oder mehr hätte ausweisen können und auch diese von der Vorinstanz akzeptiert worden wären. Die Frage, ob für diesen Fall ein Aufwand von 40 Stunden nötig gewesen sei, sei entscheidend. Diese habe die Vorinstanz jedoch in keiner Form thematisiert. Beim Vorliegen einer spezifizierten Kostennote muss der Entscheid betreffend die Parteientschädigung nur begründet werden, wenn er eine Kürzung des darin geltend gemachten Aufwandes enthält (vgl. BGE 111 Ia 1, E.2a; Viktor Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 105 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 9 zu Art. 105 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 11 zu Art. 105 ZPO). Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz eingehend mit der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eingereichten Honorarnote befasst. So hat sie diese um die Höhe eines Interessenwertzuschlags von CHF 1'500.-gekürzt. Ebenfalls gekürzt wurde der zur Anwendung gebrachte Stundensatz. In beiden Fällen wurde das Vorgehen unter Hinweis auf den jeweiligen Artikel in der HV begründet. Indem die Vorinstanz den vom beschwerdegegnerischen Rechtsvertreter zur Anwendung gebrachten Aufwand von 40 Stunden akzeptierte und dessen Angemessenheit nicht explizit näher begründete, kann ihr jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist erstellt, dass sich die Vorinstanz mit der Honorarnote auseinandergesetzt und die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung auch rechtsgenüglich begründet hat. Weiter bringt der Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm gestellten und in der obigen Erwägung 1.c) abgelehnten Beweisantrags, wonach der
Seite 28 — 34 Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die mit der P._____ Rechtsschutzversicherung vereinbarte Honorarvereinbarung offenzulegen habe, vor, dass dieser erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gestellt werden könne, nachdem ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Honorarnote durch die Vorinstanz nicht gewährt worden sei. Da diese Rüge nur nebenbei, zur Begründung des Zeitpunkts der Stellung des Beweisantrags, vorgebracht wurde, und der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Frage gestellte Stundenansatz von CHF 280.-von der Vorinstanz auf den gemäss Art. 3 Abs. 1 HV möglichen Höchstsatz von CHF 270.-- reduziert wurde (vgl. untenstehende Erwägung 4.cb), ist darauf nicht weiter einzugehen. h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachen sind und sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich eventualiter, für den vorliegenden Fall, dass die Ziff. 1 der Rechtsbegehren nicht vollumfänglich gutgeheissen wird, auch gegen die Kosten- und Entschädigungsfolge des Entscheids vom 22. Oktober 2014. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Höhe des vorinstanzlichen Kostenentscheids, wonach ihm Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'180.--, bestehend aus Verfahrenskosten von CHF 9'000.-- und Gutachterkosten von CHF 3'180.--, sowie die Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei in Höhe von CHF 12'672.10 auferlegt worden sind. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe der Kosten einen angemessenen Entscheid getroffen hat. b) Der Beschwerdeführer verlangt in Ziff. 6 seiner Rechtsbegehren, dass die Gerichtskosten auf insgesamt CHF 9'180.-- festzulegen sind, wobei die Gutachterkosten unangefochten geblieben sind und die Verfahrenskosten um einen Drittel auf CHF 6'000.-- gekürzt werden sollen. Er macht in seiner Beschwerdeschrift im Einzelnen geltend, es sei nicht sachgerecht, wenn das Gericht im vorliegend angefochtenen Fall eine derart hohe Gebühr verfüge, zumal die Streitwerte gering seien, keine Zeugen einvernommen worden seien und sowohl die Instruktions- als auch die Hauptverhandlung weniger als eine Stunde gedauert hätten. Ausserdem sei die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten auf maximal CHF 7'581.60 festzulegen. Insbesondere macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter des Beklagten für die Bearbeitung des Falles 40 Stunden benötigt habe. Die zugesprochene Entschädigung übersteige den vom Beklagten widerklageweise eingeklagten Betrag um das Dreifache. Dies könne nicht sachge-
Seite 29 — 34 recht sein und widerspreche insbesondere Art. 2 Abs. 2 HV. Es gelte festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der umfangmässig relativ kurzen Rechtsschriften als zu hoch erscheine. Er sei daher angemessen zu kürzen. Ein Stundenaufwand von 30 Stunden erscheine gerade noch als vertretbar. Schliesslich dürfe die geforderte Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV nicht zu einer von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen. Gerade dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe im Rahmen der Klageschrift aus gutem Grund den Betrag von CHF 8'750.-- eingeklagt. Diese Forderung sei vom Beklagten vollumfänglich anerkannt worden. Im Rahmen der Widerklage habe der Beklagte seinerseits Forderungen im Umfang von CHF 4'130.-- widerklageweise geltend gemacht. Angesichts der geringen Streitwerte und des im Endeffekt einfachen Sachverhalts führe eine Parteientschädigung in dreifacher Höhe des vom Beklagten widerklageweise geforderten Betrags zu einer nicht gerechtfertigten Belastung des Klägers. Der Beschwerdegegner äussert sich nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gerichtskosten. Bezüglich seiner eigenen Aufwendungen führt er aus, er weise die Einwände des gegnerischen Rechtsvertreters zurück. Er verwahre sich in aller Form gegen die Unterstellung, Zeit in Rechnung gestellt zu haben, die er nicht für das Mandat im vorliegenden Fall aufgewendet habe und auch nicht aufgewendet hätte werden müssen. ca) Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] gilt für vermögensrechtliche Angelegenheiten, welche vom Kollegialgericht im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, eine Entscheidgebühr von CHF 1500.-- bis CHF 8000.--. In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden (Abs. 3). Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, welche im vereinfachten Verfahren vom Kollegialgericht beurteilt wurde. Die dafür erhobenen Verfahrenskosten für beide Verfahren (Klage und Widerklage) in Höhe von CHF 9'000.-- bewegen sich innerhalb des in Art. 4 Abs. 1 VGZ vorgesehenen Gebührenrahmens und erscheinen als angemessen, weshalb keine Kürzung vorgenommen wird. cb) Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält
Seite 30 — 34 (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- ausgegangen (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2b mit Hinweisen). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Ansonsten kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Ausserdem darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten eine vom Beschwerdegegner unterschriebene Vollmacht, in welcher mit seinem Rechtsvertreter ein Stundenansatz von CHF 280.-- vereinbart wurde (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.2). Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren auch geltend gemachte Stundenansatz in Höhe von CHF 280.-- wurde von der Vorinstanz auf CHF 270.-- reduziert und liegt somit – wie vom Beschwerdeführer zu Recht festgestellt wurde – innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreite von Art. 3 Abs. 1 HV und ist deshalb auch nicht weiter zu beanstanden. Allerdings sind sämtliche Aufwendungen, die der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren in seiner Honorarnote aufgeführt hat, ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 3b mit Hinweisen). Der geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden ist daher um 1.40 Stunden auf 38.60 Stunden zu kürzen ([Ausformulierung Rechtsbegehren wegen Widerklage am 10. Februar 2012 à 0.20 Stunden]+[Vermittlungstagfahrt in Domat/Ems am 15. Februar 2012 à 1 Stunde]+[Verfügung Klagebewilligung von Vermittleramt, inkl. Weiterleitung mit Orientierungsschreiben an Mandant am 24. Februar 2012 à 0.20 Stunden] = 1.40 Stunden). Überdies ist nur Aufwand zu entschädigen, der für eine bezogen auf den konkreten Fall sorgfältige Vertretung im Prozess notwendig und verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009 E. 7.2; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 41 vom 13. August 2012 E. 5a mit Hinweisen). Ein dem konkreten Fall nicht angemessener, übertriebener Aufwand muss im Rahmen
Seite 31 — 34 der Überprüfung durch die zuständige Gerichtsbehörde nicht akzeptiert werden und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen, wobei die festsetzende Behörde sich mit der eingereichten Honorarnote auseinanderzusetzen und zumindest summarisch zu erörtern hat, warum welche der angegebenen Honorarposten nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 5.5). Der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2013 ([Aktenstudium am 21. Oktober 2013 à 1 Stunde] + [Vorbereitung HV (Plädoyer), Entwurf, inkl. Überarbeitung am 21. Oktober 2013 à 2.50 Stunden] = 3.50 Stunden) erscheint nicht verhältnismässig und ist auf 2 Stunden zu kürzen. Folglich ist der bereits auf 38.60 Stunden gekürzte Aufwand um weitere 1.50 Stunden auf 37.10 Stunden zu kürzen. Schliesslich sind die geltend gemachten Aufwendungen bezüglich die Korrespondenz des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdegegners zu streichen. Diese können nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden. Die Positionen "Schreiben von Behörde, Kostengutsprache von P._____ inkl. Weiterleitung und Orientierung an Mandant" am 5. März 2012 à 0.20 Stunden, "Schreiben von Behörde, Anfrage der Rechtsschutzversicherung wegen Stand des Verfahrens, inkl. Schilderung mit Zusammenstellung der Unterlagen an P._____" am 28. Juni 2013 à 0.75 Stunden sowie "Abschluss Mandat, Zwischenabschluss mit HN an P._____ mit Begleitschreiben" am 24. Juli 2013 à 0.50 Stunden, insgesamt 1.45 Stunden, sind zu streichen. Die Position "Verfügung von, BezGer wegen Fristen und Kostenvorschuss, inkl. Schreiben an P._____, inkl. Zahlung des KV, inkl. Schreiben an Mandant" vom 6. Juli 2012 à 0.50 Stunden ist um die Hälfte und somit um 0.25 Stunden zu kürzen. Folglich ist der bis anhin auf 37.10 Stunden gekürzte Aufwand um weitere 1.70 Stunden auf 35.40 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert im Ergebnis ein Honorar von gerundet CHF 10'778.70 (inkl. Barauslagen von CHF 422.30 und 8 % MWST). 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.-- angemessen, welche von den Parteien im genannten Verhältnis zu tragen ist. Die Gerichtsgebühren werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.-- verrechnet. b) Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren sind auch die Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte seine Honorarnote am 10. März 2014 ein und macht darin
Seite 32 — 34 für das Rechtsmittelverfahren einen Aufwand von 24.85 Stunden à CHF 260.-geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Er reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht ein, welche lediglich auf die Honorarrichtlinien des St. Gallischen Anwaltsverbandes verweist, ohne diese aufzuführen oder beizulegen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.1). Wobei eine spezielle Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber vorbehalten bleibe. Eine solche liegt jedoch nicht bei den Akten. Die St. Gallischen Honorarrichtlinien können im Kanton Graubünden nicht als objektives Recht angesehen werden. Sie sind nur dann anwendbar, wenn eine Vereinbarung vorliegt, welche sich darauf stützt, was vorliegend nicht der Fall ist. Somit ist auf den mittleren Ansatz gemäss HV abzustellen, welcher sich auf CHF 240.-- pro Stunde beläuft. Dies ergibt ein Honorar von gerundet CHF 6'698.75 (inkl. Auslagenpauschale im Umfang von 4 % von CHF 5'964.-- und 8 % MWST). Davon hat der Beschwerdegegner – entsprechend dem Verfahrensausgang – dem Beschwerdeführer 1/5 zu ersetzen. Demgegenüber reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Honorarnote am 26. Februar 2014 ein und macht darin für das Rechtsmittelverfahren einen Aufwand von 13.60 Stunden à CHF 270.-- geltend. Mit der Stellungnahme vom 14. März 2014 zur nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2014 macht er einen zusätzlichen Aufwand von pauschal einer Stunde à CHF 270.-- geltend. Daraus resultiert im Ergebnis ein Honorar von CHF 4'316.75.- - (inkl. Barauslagen von CHF 75.--, 8% MWST und zusätzlich geltend gemachtem Aufwand von pauschal einer Stunde à CHF 270.--), was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vollmacht mit Honorarvereinbarung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.2) als angemessen erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 4/5 zu ersetzen. In Verrechnung der beiden Forderungen hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'113.65.-- zu bezahlen ([4/5 von CHF 4'316.75.--] - [1/5 von CHF 6'698.75.--] = CHF 2'113.65.--).
Seite 33 — 34 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. a) Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 12'180.-- (Verfahrenskosten für beide Verfahren CHF 9'000.-- und Kosten Expertise CHF 3'180.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit den von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 10'778.70 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen sowie den von ihm anteilsmässig verrechneten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'680.-- zu ersetzen. c) Der vom Beschwerdegegner nicht anteilsmässig mit den Gerichtskosten verrechnete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'320.-- wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils und nach Vorlage eines Einzahlungsscheins durch die Vorinstanz erstattet. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.-- gehen im Umfang von CHF 3'200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von CHF 800.-- zu Lasten des Beschwerdegegners. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 800.-- zu ersetzen. b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit CHF 2'113.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
Seite 34 — 34 fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: