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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 25.11.2014 ZK2 2014 36

25 novembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,029 parole·~15 min·6

Riassunto

Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 36 1. Dezember 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro, Lindenstrasse 26, 8008 Zürich, betreffend Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 liess X._____ beim Bezirksgericht Maloja Klage gegen Y._____ einreichen, mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1.8.2012 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ B. Die Klageschrift vom 31. Januar 2013 enthielt keine Begründung (Art. 243 und 244 Abs. 2 ZPO), sodass diese dem damaligen Rechtsvertreter von Y._____ zugestellt wurde, und die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, welche am 9. Juli 2013 stattfand. C. Mit Abschreibungsentscheid vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klage am 28. April 2014 anerkannt hat. 2. Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz. Nr. 115-2013-9 zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten von CHF 750.-- werden der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts an den Kläger im Umfang von CHF 450.--. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 2'500.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, X._____ habe am 26. September 2012 Klage gegen Y._____ erhoben und die Zahlung von CHF 7'164.-- zuzüglich Zins verlangt. Letztere habe X._____ in der Folge am 16. Januar 2013 einen Betrag von CHF 4'835.85 überwiesen. Am 31. Januar 2013 sei dieser ans Bezirksgericht gelangt und habe einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-- zuzüglich Zins geltend gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er vorgetragen, unter Berücksichtigung der per 18. Januar 2013 eingegangenen Zahlung von CHF 4'835.85 sei noch ein Betrag von CHF 1'664.20 (recte: CHF 1'664.15) offen. Im Zuge der Vorbereitung der von Y._____ beantragten Zeugeneinvernahme habe diese am 28. April 2014 erklärt, nun auch den noch offenen Betrag von CHF 1'664.15 anzuerkennen. Somit sei das Verfahren zufolge Klageanerkennung als erledigt abzuschreiben. Bei der Kosten- und Entschädigungsregelung sei zu beachten, dass im Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen

Seite 3 — 10 Forderungsbetrags strittig gewesen sei, woran die Anmerkung des Rechtsvertreters von Y._____, wonach die Zahlung im Januar 2013 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, nichts zu ändern vermöge. Demnach rechtfertige es sich, X._____ eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei eine solche von CHF 2'500.-- als angemessen zu erachten sei, nachdem keine umfangreichen Rechtsschriften abzufassen gewesen seien. D. Gegen den Kostenentscheid liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. September 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'896.80 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten.“ E. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertreter von Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsentscheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dieser bildet kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Entscheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Ent-

Seite 4 — 10 scheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, am 19. August 2014 zugestellt, wurde am 16. September 2014 und somit innert Frist eingereicht. Auf die zudem formgemäss eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern bzw. die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermessen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). c) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht bzw. vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eine Honorarnote in Höhe von CHF 4'860.-- ein. Im Beschwerdeverfahren bringt er vor, für ein nachträglich von der Beschwerdegegnerin verur-

Seite 5 — 10 sachtes Beweisverfahren sei ihm ein zusätzlicher Aufwand von CHF 1'036.80 entstanden, den er gemäss beigeschlossener Kostennote vom 28. August 2014 geltend mache. Entsprechend verlangt er mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'896.80 zuzusprechen. Aufgrund des Novenverbots muss die der Beschwerde beiliegende Kostennote (vgl. act B.2) bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt bleiben. 2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm keine Gelegenheit geboten worden, zur Klageanerkennung und insbesondere zur Kostenregelung Stellung zu nehmen, wodurch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Klageanerkennung als solche anbelangt, ist nicht weiter darauf einzugehen, nachdem der Abschreibungsentscheid diesbezüglich unangefochten blieb. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Anerkennung im Umfang des überwiesenen ersten Teilbetrags von CHF 4'835.85 anlässlich der Hauptverhandlung Stellung nehmen konnte und dies auch gemacht hat (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.4 S. 4 Ziff. 5). Die Anerkennung des Restbetrags von CHF 1'664.15 bestätigte er sodann selbst mit Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11 und V.19). Er hatte somit Kenntnis davon und nebst dem Hinweis, dass noch eine Verzugszinsforderung offen sei, keine Einwände dagegen vorgebracht. Somit konnte er sich auch diesbezüglich äussern. In Bezug auf die Klageanerkennung ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. b) Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich die Parteientschädigung ist ebenfalls unbegründet. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein und machte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'860.-- geltend. Anschliessend kam es infolge eines Gesuchs der Beschwerdegegnerin zu einer Weiterung des Verfahrens. Schliesslich anerkannte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Restforderung von CHF 1'664.15, sodass gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz lediglich noch eine Verzugszinsforderung von CHF 229.-- strittig war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11 und V.19). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, das Verfahren möglichst bald abzuschliessen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.20). In der Folge erliess die Vorinstanz am 18. August 2014 den Abschreibungsentscheid. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis davon, dass auch der Restbetrag anerkannt wor-

Seite 6 — 10 den und nur noch der Erlass des Abschreibungsentscheids ausstehend war, ersuchte er doch selbst darum, das Verfahren abzuschliessen. Hätte er eine weitere Honorarnote für den nach der Hauptverhandlung entstanden Aufwand einreichen wollen, so hätte er dies ohne Aufforderung tun können und müssen. Indem er darauf verzichtete, überliess er es dem Gericht, die Parteientschädigung für den zusätzlich entstandenen Aufwand nach Ermessen festzulegen, zumal die Einreichung einer Kostennote fakultativ ist (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 105 ZPO; Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch diesbezüglich keine Rede sein. c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Art. 4 Abs. 1 HV hinzuweisen, wonach die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen haben. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Vorliegend fehlt eine solche Honorarvereinbarung, zumal die Vollmacht diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. dazu unten E. 4c). 3. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine auf Willkür beschränkte Kognition (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 f. zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bemängelt vorliegend einzelne Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig. Bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, die im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich geprüft werden kann (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffen ausschliesslich Feststellungen in Bezug auf die eingeklagte Forderung, namentlich die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin die eingeklagte Forderung anerkannt habe. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 1 des Dispositivs des Abschreibungsentscheids vom 18. August 2014 fest, dass die Beklagte (heutige Beschwerdegegnerin) die Klage anerkannt habe und schrieb das Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Auf eine Anfechtung dieser Dispositivziffern verzichtete der Beschwerdeführer, indem er ausschliesslich gegen den Kostenentscheid Beschwerde erhob (vgl. act. A.1 S. 4). Somit ist die Klageanerkennung als solche im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Demzufolge ist auch für den Kostenentscheid von der Klageanerkennung auszugehen,

Seite 7 — 10 zumal sich dieser grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet (Art. 106 ZPO). Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist in diesem Zusammenhang lediglich noch die Frage von Bedeutung, ob bereits im Zeitpunkt der Klageprosequierung von einer teilweisen Klageanerkennung im Umfang von CHF 4'835.85 auszugehen war. Der Kläger bestreitet dies aufgrund des mit der Anerkennungserklärung verbundenen Vorbehalts, wonach diese Zahlung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14) erfolgt sei und macht geltend, er sei gehalten gewesen, vorsichtshalber die gesamte Forderung zu prosequieren. Bei der Frage der Tragweite des erwähnten Vorbehalts handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die nicht im Zusammenhang mit der Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen ist, sondern im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen. 4.a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu. Im Kanton Graubünden sind die Tarife in der Honorarverordnung festgelegt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorliegend hat die Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.-- als angemessen erachtet und diese der Beklagten (heutige Beschwerdegegnerin) infolge Klageanerkennung auferlegt. In der Begründung führte sie aus, dass im Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen Forderungsbetrags strittig gewesen sei. Daran ändere die beklagtische Anmerkung nichts, wonach die erste Teilzahlung "unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt sei. Zudem seien keine umfangreichen Rechtsschriften abzufassen gewesen.

Seite 8 — 10 b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung reduziert, indem sie ihm sinngemäss eine sogenannte Überklagung vorwerfe. Da die erste Überweisung von CHF 4'835.85 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, sei er der bestimmten Auffassung gewesen, er müsse vorsichtshalber unverändert an der Klage festhalten und auch eine gerichtliche Anerkennung des Teilbetrags von CHF 4'835.85 erwirken. Dies sei vor Vorinstanz auch so erläutert worden, sodass klar gewesen sei, dass er damit nicht eine Überklage habe geltend machen wollen. Auch im Falle einer Reduzierung der Klage wäre ihm derselbe Prozessaufwand entstanden. - Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der mit der Überweisung des ersten Teilbetrags verbundene Vorbehalt keinen Einfluss darauf hat, dass damit die offene Forderung in diesem Umfang beglichen wurde und nicht ein weiteres Mal zugesprochen werden konnte. Im schriftlichen Anerkennungsschreiben wurde genau aufgeführt, für welche Schuld die Zahlung erfolge und der Zahlungsbetrag entsprach einem Teil der eingeklagten Forderung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14). Die Anmerkung "unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vermag an der Tilgung der Forderung im entsprechenden Umfang nichts zu ändern. Ein solcher Vorbehalt hat keine Bedeutung für eine erfolgte Zahlung und entfaltete im vorliegenden Fall lediglich Wirkung für den zum Zeitpunkt der Erklärung noch offenen und gestützt auf dasselbe Rechtsverhältnis ebenfalls eingeklagten Restbetrag. Konkret bedeutete er, dass aufgrund der Überweisung des ersten Teilbetrags nichts zugunsten einer Anerkennung des ausstehenden Restbetrags geschlossen werden durfte (vgl. dazu auch Obergericht des Kantons Thurgau, 10. Juni 1997, RBOG 1997 Nr. 44). Indem der Beschwerdeführer dennoch einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-zuzüglich Zins prosequierte, hat er überklagt. Daran vermag auch die erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung nichts zu ändern, zumal eine anwaltlich vertretene Partei die Bedeutung des fraglichen Vorbehalts kennen musste. Was den Einwand anbelangt, wonach auch im Falle einer Reduzierung der Klage derselbe Aufwand entstanden wäre, sei nebst dem Umstand der Überklagung auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 4c) verwiesen. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. c) Die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung erweist sich auch aus weiteren Gründen, die im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollen Kognition in Rechtsfragen berücksichtigt werden dürfen, als gerechtfertigt. So berechnet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.-- ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung

Seite 9 — 10 einzulegen. Die Vollmacht verweist zwar auf die angeblich auf der Rückseite aufgedruckten Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai 1997. Entgegen diesem Hinweis fehlt jedoch der Aufdruck auf der Rückseite. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-- zu berechnen. Sodann sind in der Honorarnote Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren enthalten, was nicht zulässig ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 3b mit Hinweisen). Die Parteientschädigung hat schliesslich angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein, und darf nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 HV). Der vorliegend geltend gemachte Entschädigungsanspruch lässt sich von der Sache her nicht rechtfertigen. Strittig war zum Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Betrag von CHF 1'664.15 und die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen waren einfach und klar. Die Klage wurde im vereinfachten Verfahren behandelt, so dass keine begründete Klageschrift eingereicht werden musste. Zusammenfassend erweist sich die vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung als der Sache angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für die Auslagen und Kosten ihrer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Stundenansatz von CHF 300.-- geltend, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen, weshalb die Entschädigung gemäss obigen Ausführungen (vgl. E. 4c) auf Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-- zu berechnen ist. Somit ist die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 673.90.-- (inkl. MWST) zu kürzen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem mit CHF 673.90 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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